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Aus den Verhandlungen des schweizerischen Bundesrathes.

(Vom 16. September 1870.)

Der Bundesrath hat sich veranlasst gesehen, hinsichtlich der Ausrüstung und Bekleidung der schweizerischen A r m e e das nachstehende Kreisschreiben an sämmtliche Kantonsregierungen zu richten.

,,Tit.!

,,Die grossere Truppenausstellung, welche die Schweiz zur Wahrung ihrer .Neutralität anzuordnen im Falle war, hat eine solche Meuge von Mängeln in Ausrüstung und Bekleidung der Truppen ausgewiesen, dass wir uns veranlagt sehen, die Kautone einzuladen, unverzüglich und mit allen Mitteln, welche ihnen zu Gebote stehen, zur Ausfüllung der Lüken in der hienaeh näher entwikelten Weise zu schreiten.

,,Wir wissen, dass mit den Anforderungen, welche wir im Jnteresse der Landesvertheidiguug zu stellen uns veranlasst sehen, den Kantonen eine nieht unbedeutende finanzielle Last erwächst, und zudem sind wir uns bewusst, dass einige Details in den gestellten Ansorderuugen etwas über die bisherigen gesezlichen Bestimmuugen hinausgehen. Riehts desto weniger erwarten wir von dem Patriotismus der Kantone, dass sie den gestellten Anforderungen aus das Bereitwilligste nachkommen, um die Ruhepause, in welcher wir gegenwärtig leben, die aber aus unerwartete Weise wieder durch ein grosseres Trnppenausgebot unterbrochen werden kann, möglichst zur Organisirung der Laudesv...rtheidigung zu benuzen.

"Während der legten Truppenausstellung haben sieh namentlich mit Bezug auf die Bekleidung Luken ergeben.

,,Während der Wasfenrok schon seit dem Jahr 1861, also seit 9 Jahren, eingeführt ist, find noch viele Auszügertruppen im Frak exschienen, und zwar waren diese Kleidungsstüke meist zu enge und abgetragen. Diese Erscheinung kam bei Gruppen von Kantonen vor, welehe das Magazinirungssystem haben und welche die alten Vorräthe in einer Weise ausnüzeu, dass die Bekleidung der Truppe darunter leidet. Gewiss sind diejenigen Kantone, welche noeh in solcher Weise von alten Vorr.ithen leben, nicht im Staude, alle drei Auszüge mit ...Überkleidern zu versehen, da sie in den lezten Jahren den nothwendig sieh ergebenden Abgang nicht durch jährliche Anschaffungen von Waffen-

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roken gedekt haben. Es ist also eine wohlbegründete Forderung, wenn verlangt wird, dass wenigstens der ganze Auszug mit Wafsenröken neuer Ordonnanz versehen sei.

,,Seit dem Jahr 1^61 ist die Aermelweste für Jnsanterle und Schuzen als Feldbekletdung abgeschafft und nur als Ex^erzierweste beibehalten worden, sie dars daher, um das Gepäk der Mannschast nicht unnöthiger Weise zu beschweren, im Felde nicht mehr mitgeführt werden.

Aus dem gleichen Grunde mnss die Aermelweste auch bei den Speziaiwaffen weggelassen werden und ist es absolut nothwendig, dass Artillerie und Kavallerie durchgehends mit dem durch Vorschrift vom 27. April 1868 eingeführten Stallkittel versehen werden.

,,Ebensalls um den Mann im Felde nicht zu^ sehr zu belasten, ist durch das Gese^ vom 21. Dezember 1867 für den ^elddienst zur personliehen Ausrüstung des Mannes das zweite Baar Beinkleider nicht mehr erforderlich. Nichts desto weniger muss ein zweites Baar Beinkleider sowohl für den Jnstrnktionsdienst als für den Ersaz im Felde in den kantonalen Depots vorräthie. sein.

,,Bis jezt ist der Fnssbekleidung bei uns viel zu wenig Ausmerk. samkeit geschenkt worden, obsehon gerade die Schuhe das wichtigste Be-

kleiduugssti.k sind. Die Erfahrung hat nun ^ur Genüge gezeigt, dass

die von der Mannschaft gebraehten Schuhe durehgehends von geringer ...Qualität sind und man so lange, bis überall im Lande selbst Schuhe eines bessern Systems angefertigt werden, solche aus den Magaziuen an die Soldaten verabfolgen muss.

,.Zugleich muss in jedem Kantou eine Reserve von guten Schuhen vorhanden sein, um den Abgang in. Felde bei einer Truppenansstellung deken zn konneu.

,,Wir sehen uns desshalb zu der Weisung veranlasst, es solle in jedem Kanton ein der jährliehen Rekrutenzahl entsprechender Vorrath von Schuhen, nach dem de.^ Kantonen gesandten Muster, gehalten werden.

Von diesen Schuhen sind den Rekruten je ein Vaar wirklich zu verab^ folgen uud ist dann der Vorrath jeweilen wieder zu ergänzen.

,,Die in so grosser Zahl verfertigten Schuhe werden, auch wenn der Einzelne sie zu zahlen hat, dem Manne wohlfeiler ^u stehen kommen, als die bis jezt angeschafften und der Staat selbst wird eine verhältnissmassig geringe Einbusse erleiden. Es wird aber mit dieser Massregel das Ziel erreicht, dass nach und uaeh im Lande selbst bessere Sehuhe angefertigt werden und dass man im ^alle eines Aufgebotes dem ersten Bedürsniss genügen kann.

,,Bei der legten Aufstellung hat sieh gezeigt, dass die änssern Abzeichen an den Käppis, mit welchen die Rummer der taktischen Einheit angegeben und ^bei der Jnfanterie überdiess die Kompagnie bezeichnet

^

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wird (das Bompon), nicht überall nach Vorschrift vorhanden sind. So unwesentlich die Sache scheint, so ist sie doch sür den innern Dienst sowohl als für das leichte Erkennen und Ordnen der Truppen im Gesecht von grosster Wichtigkeit, es sind daher den Truppen beim Uebertritt in Reserve und Landwehr nicht die alten Rummern zu belassen, Andern diejenigen der entsprechenden Korps zu verabsolgen, und müssen bei der Jnfanterie namentlich auch die Bompons der Kompagnie durchwegs der Eintheilung gemäss und nach neuer Ordonnanz ausgetheilt werden.

,, Grosse Mängel zeigen sich in der Bekleidung der Landwehr. Der Landwehrsoldat muss so gut als derjenige des Bundesheeres ausser dem Kaput noch ein zweites gutes ....^berkleid besten, und es genügen d..süx Blonsen keineswegs . dagegen sind die vorhandenen ^räke und wollenen ^lermelwesten noch verwendbar.

.,Die Beiul.leider der Landwehr betrefseud, sollten sieh die Kautone vorseheu, jedem Soldaten ein Baar tuchener ^rdonnanzbeinkleider in^s ^eld mitgeben ^n konnen. Die von den Leuten abfällig gebrachten wolleneu Beinkleider wären zum Behüse des Rachschubs zu magaziuiren.

Die Kopsbedekung der Landwehr muss durehans derjenigen des Bundesheeres entsprechen und es sind ^ilzhüte und Mü^en, welche der Truppe ein fremdartiges Aussehen geben und deren Ernennen dureh die eigenen Truppen erschweren würden, absolut unzulässig.

,,Zur Ausrüstung der Mannschaft übergehend, ist die Beobachtung gemacht worden, dass noch nicht alle Truppen mit dem Munitionssäkchen versehen sind und dass sich noch Tournister vorfinden, in welchen das Munitionsmagazin am Dekel nicht angebracht ist.

Wir brauchen nicht weiter ausznführeu, wie nothwendig es ist, diese beiden Gegenstände von ...^l.und an an^uschasseu, resp. nach Vorschrift des Reglementes herzurichten.. Jn gleicher Weise ist am Tornister auch die Vorrichtung zu treffen, dass der Kaput nach Vorschrift des Bundesrathes vom 16. Oktober 1868 ausgeschnallt werden kann. ^ur so ist es moglich, einen Hauptvortheil des Hinterladungsgewehres,. nämlich liegend schiessen zu kounen, auszubeuteu. Die dadurch nothig werdende Umänderung sammt .^lnbringung des Reservemagazins im Tornisterdekel kommt nicht hohex

als 50 Rappen per Stük zu stehen.

,.Von vielen Zeu^hausperwaltungen und Trnppensühxern scheint das Verhältniss, in welchem die Jusanterie-Mnnition bereit zu halten und mitzuführen ist, nicht genau gekannt zu sein, was bei der legten Ausstellung zu mauchen Komplikationen .^lnlass^ab. Wir ergreisen dahe^ diesen Anlass, um in den am ^chlusse dieses Kreisschxeibeus folgenden Weisungen in Erinnerung zu bringeu, welche Munitionsvorräthe in den Kantonen vorhanden sein müssen und wie die Truppeu damit ^u versehen seien.

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^ .^ ,,Jm Artikel 2 der Vorschrift vom 13. Juni 1870 über die Aus-

xüstung der Jnsanteriebataillone und Scharsschüzenkompagnien mit Büeh^enschmiedwerkzeug ist eine lederne Tasche^ für den Büchsenmacher zur Mitführung der notwendigsten Jnstrumente vorgesehen. Diese Tasche ist durchaus nothwendig und sür sämmtliehe Büchsenmacher anzulassen, da der Büchsenmacher im Gefechte selbst die Büchsenmacherkiste, welche mit dem Fourgon und dem darin enthaltenen Sanitätsmaterial sich auf den Verbandplaz zu begeben hat, nicht zur Versüguug haben wird.

,,Eine der fühlbarsten .Lüken in unserer Heeresorganisation ist der Mangel an, den Korps definitiv zugeteilten Fuhrwerken und die Organisation der Fuhrwerkkolonnen. Wir sehen denn auch jedesmal bei einer grossern Armeeausftellung das Bestreben, das System der Recisitionen, das dureh das Reglement vorgesehen ist, zu verlassen und zu einer ständigen Zutheilüng der Fuhrwerke an die. Korps überzugehen.

So geschah .es auch bei der lezten Ausstellung durch ein Eirkular des Generaladjutanten , das natürlich durch die Besorgniss d.ktirt war, es könnte die Armee bei grösserer Konzentration im gegebenen Ra.^ou d.ie Fuhrwerke sür die Lebensmittel u. s. w. nicht mehr anftreiben. Es ist daher eine Vorschrift, welche diese Verhältnisse regelt, nicht mehr länger auszuschieben und indem wir sachbezügliche Bestimmungen hienach folgen lassen, glauben wir erwarten zu dürfen, dass Sie anch in diesem Vunkte nicht anstehen werden, die nothigen Anordnungen rechtzeitig zu treffen.

,,^estüzt auf diese Auseinanderseznugen ertheilen wir die naehfolgenden Weisungen mit der Einladung zu rascher und genauer Vollziehung derselben.

.,l. B e k l e i d u^ n g.

1. Sämmtliche Anszügertruppen sind sofort mit dem Wasfenroke, Modell vom 17. Januar 1861, zu versehen. Die Reservetruppen sind mit Waffenroken o^er Fräken zu versehen.

2. Ebenso sind Artillerie und Kavallerie von Auszug und Reserve

mit dem Stallkittel nach Ordonnanz vom 27. April 1868 zu bekleiden.

3. Für alle Gruppen des Auszugs und der Reserve ist je ein zweites Vaar ordonnanzmässiger Beinkleider im Magazin vorräthig zu halten, soweit die Mannsehast nicht selbst zu dieser Anschassung bereits verpflichtet ift und die daherigen Anschaffungen gemacht sind. Jn lezterem ^alle ist das zweite Baar Beinkleider, das von der Mannschaft beim Aufgebot gebracht wird, im Magazin zurükzul.. ehalten.

4. Jeder Soldat hat zwei Baare ^nssbekleidung, ein Vaar Schuhe uud ein Vaar Schuhe ^oder Stiefel, in's ^eld mitzunehmen.

395 .^

Untaugliche Fußbekleidung ist vor dem Abmarsche in^s Feld durch taugliehe aus den Magazinvorräthen auszutauschen.

Zu diesem Behuse hat jeder Kanton einen Vorrath von Schuhwerk nach dem zugesandten Modelle und der Zahl der jährlichen Rekxutendetaschements entsprechend vorräthig zu halten.

5. Jedem Rekruten ist ein Baar Schule aus dem Magazin zu verabfolgen. der Magazinvorrath ist jeweilen wieder zu ergänzen.

6. Für Auszug, Reserve und Landwehr sind unverzüglich die Bompons nach Vorschrift vom 20. Januar 186..) anzus.hassen und im Falle eines Ausgebotes an die Truppen ihrer Eintheilung gemäss abzugeben.

7. Es sind die nothigeu Rummern bereit zu halten, um bei einem

^lusgebote auch die Kopsbedekung der taktischen Einheiten dex Re-

serve und der .Landwehr mit der Rummer desjenigen Korps versehen zu können, dem der einzelne Soldat augehört.

8. Für die Bekleidung der Landwehr sind folgende Massuahmen zu treffen : Es ist dafür zu sorgen,. dass die Landwehr wie die Reserve bekleidet in's Feld gestellt werden kann. Es konneu dafür für einmal die vorräthigen ^räke und Aermelwesten benu^ werden.

Jm Magazin sind die nöthigen Ordonnanztnchhosen bereit zu halten, um jedem Landwehrmanu, der solche nicht bereits besizt, ein Baar verabfolgen zu können. Die von der Landwehr in Dienst gebrachten wolleneu Eivilbeinkleider sind für eiueu all-

fälligen Rachschub zu magaziuiren.

Für die .Landwehr werden nur 1 Baar ^Schuhe verlaugt.

,,ll.

B e r s o n l iche A u s r ii st u u g.

9. Für sämmtliehe Gewehrtrageuden der drei Auszüge ist das Mu-

nitionssäkchen anzuschaffen und das Magaziu im Dekel des Tor..

uisters nach Vorschrift vom 16. Oktober 1868 einzurichten.

Ebenso sind sämmtliehe Tornister so herzurichteu, d-ss d.^ Kaput nach Vorsehrist vom 16. Oktober 1868 aus denselben geschnallt werden kann.

10. Die Brodsäke und Lamellen sind für alle drei Auszüge und für alle Wasfeugattuugen auzusehasfeu.

11. Die sämmtlichen Büchsenmacher sind mit der Tasche uach Vorschrist vom 13. Juui 1870 zu versehen.

,,lH. K o r p s a u s r ü s t u n g.

12.

^ür die sämmtlichen taktischen Einheiten der Landwehr sind nach

Massgabe des Gesezes vom 16. Dezember 1867 die KorpsausBunde.^..^ Jahrg. XXII. Bd. II1.

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^ .

^

....üs^u^n und die .^ochgerat.hschaft.m gerade so wie für den Auszug anzuschaffen und bereit zu halten.

13.. B.^.i jeder Biketstellung haben die Kantone dafür zu sorgen, daß nachfolgende Requifitionsfuhren für Bagage und Lebeusmlttel gegen billige Entschädigung nach aufzustellendem Tarif zur Verfi.^ung stehen und den Korps aus erstes Bekehren mitgegeben ode.r nachgesandt werden können: Für 1 Jnfantexiebataillon 3 Zweispänner,

,, 1 Sehüzenbataillon

2

,,

., t Jnfanterie-Halbbataillon 2 ,, ,, 1 Batterie oder Barktrainkomp. 2 ,, ,, t. ^enie- oder Barkkompagni...

1 ^ 14. Vor dem Abgang dieser Fuhrwerke sind die Wagen. mit den Rummern der betreffenden taktischen Einheit zu bezeichnen.

15. Die mitzugebenden Fuhrleute tragen am Arme die rothe Binde und aus der linken Brustseite die Rummern und Wasfenanszeichnu...^, wie sie diejenige taktische Einheit, zu welcher sie gehoren, auf dem .^äppi trägt - Jnfanterie weisse Rummern, Schüzen gelbe mit den Stnzern, Artillerie mit den Kanonchen u. s. w., Kavallerie mit einem E von weissem Metall.

16. Die Fuhrwerkabtheilung jedes Kantons ist, soweit sie nicht gleichzeitig mit der Truppe abmarschirt, derselben mit Marschroute und unter dem Kommando einer passenden Miiit......pexson nachzusenden.

,,lV.

Munition.

17. ^ür Jnfanterie nnd Sehüzen des Auszugs und der Reserve sind je 160 Hinterladungspatronen bereit zu halten^. (Für die m^ ^ großkalibrigem Hinterladungsgewehr bewaffnete Jnfanterie werben einstweilen nur je 100 Batronen fabxizirt.)

Für Jnfanterie und Schüzen der .Landwehr je 10..) Vorderoder Hinterladungspatronen, je nach der Bewaffnung..

Für jeden Kavalleristen 40 ^apier^istolenpatronen.

Für jeden Sappeur, Vontonnier und Barksoldat 20 Batronen.

1..... ^Die Ausrüstung mit Batronen hat im Falle eines aktiven Dienstes wie folgt zu geschehen: Für die mit kleinkalibrigen .Bewehren bewaffnete Mannschaft .

in die Batrontafehe . . . . . 40 in den Tornister . . . . . 40 in die .Linienkaissons . . . . 40 in den Divisionspark . . . . 40

397 .^

Für die mit grossk^libxi^en Gewehren bewaffnete Mannschaft: in dte Batr^ntas^e . . . . . 30 in den Tornister . . . . . 30

in die .Linienkaissons

. . . . 20

in den Divisionspark . . . . 20 Die Kavalleristen versor^en 20 Bat.ronen in der lin.ken Bistolen-

holster und 20 im Käisson des Divisionsparkes, die berittenen Artilleristen ihr... 20 Batronen in der linken Bistolenholst.^r.

,,Wir werden uns demnächst durch ein^ einlässliche Jns^ektion v..^ der Vollziehung dieser Landesvertheidigungsmassxegeln in den Kanton.en überzeugeu..^

Mit Rüksicht aus das vom Norddeutschen Bunde am 1. Jnni d. J.

erlassene Gesez über E r w e r b und V e r l u s t der B u n d e s - u n d S t a a t s a n g e h ö r i g k e i t b^eschloss der Bundesrath, an sämmtliehe eidgenossische Stände folgendes Kr^isschxeib...n zu erlassen.

,,Tit.^ .,Mit Kreisschreiben vom 10. August 1870^) haben wir Jhnen ^as neue Gesez des Rorddeu^chen Bundes vom 1. Juni 1870 betreffend den Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehorigkeit, sowie

ein darauf bezügliches Rachtrags^s..^ vom 21. Juli 1870 zur Kenntniss

gebracht.

,,Der Jnhalt dieser beiden Geseze und namentlich die ^ 17 und 20 des Gesezes vom 1. Juui haben jedoch in einzelnen Kantonen einige

.Besorgnisse mit Rüksicht auf mögliche Falle von Heimatlosigkeit erregt und verschiedene Eintragen veranlagt.

^,Wir konnten zwar diese Besorgnisse keineswegs als begründet anerkennen, ^umal aus diesem Verhältnisse noch niemals Fälle von Heimatl^gkt.it entstanden sind und w...nn auch solche drohen würden, die.Kanto.n^ genügende Mittel ^.r Verfügung h.^tt^en, um stch der l^tr.^fsen^en^ V.^xso.ren zu entledigen.

,,Jnd^ss wollten wir doch nicht unterlassen , diejenigen offiziellen Aufklärungen zu verschaffen , welche theils gewünscht wurden , theil^ überhaupt dienlieh se.in mochten. Wir wandten uns zu diesem Zweke an die G^esandtsehafi des Norddeutschen Bundes un^ find nun im ^alle, J^ien folgende ^uffchlüffe zu ertheilen.

^) Siehe Seite 174 hi^r.

39^ ,,Aus der bezüglichen Rote der Rorddentschen Gesandtschaft ergibt sich : a. dass bis jezt die Jahrgänge 1838-1850 uuter die Wasfen ge-

..^

rufen worden sind, und b. dass die Gesandtschaft sich geneigt erklärt, in zweifelhasten Fällen

darüber Auskunft zu geben, ob auf Einzelne die ^ 17 und 20

des erwähnten Gesezes Anwendung finden, resp. ob der seruere Ausenthalt ungefährdet gestattet werden dürse oder nicht.

,,Jm Weiteren gibt die Gesandtschaft des .^Norddeutschen Bundes über das Versahreu gegenüber den Dienstpflichtigen solgende Auskunst : a. Jm Fall einer allgemeinen Mobilmachung zu Kriegswesen haben sämmtliche Wehrpflichtigen der Linie, Reserve und Landwehr sich^ unverzüglich bei der ^.ahne einzusinden. Die Anforderung hiezu ergeht an die Betreffenden u ich t persönlich, sondern durch die Königliche Mobilmachungs-Ordre, welche zunächst im ..^reussischen Staatsanzeiger und sodann in dem von jeder Gemeinde gehaltenen Brovinzial-Amtsblatt bekannt gemacht wird. Rur die zur Ersa^ Reserve lI. Klasse gehörigen Heerespflichtigen, welche in der Regel für den. Kriegsdienst für nicht ganz tauglieh befunden worden sind, ohne jedoch ganz davon besreit zu seiu, werden in Kriegszeiten erst durch eine besondere Aussorderung der betretenden Ersazbehörde zum Dienst heraugezogen.

b. J e d e r N o r d d e u t s c h e im A u s l a n d e ist in der L a g e , d a r ü b e r sich a u s z u w e i s e n , o b e r m i l i t ä r p f l i c h t i g , o d e r ob er z e i t w e i s e z u r ü k g e s t e l l t , o d e r ob ......... n d l t .^ d i e n s t s r e i sei.

Ausser Dienst in Friedenszeit wird jeder Heerespflichtige mit einem Militärscheine versehen, woraus sein zeitweiliges Verhältniß zur Truppe zu entnehmen ist und welcher Schein derselbe sorgfältig zu bewahren und aus Verlangen den Behörden vorzulegen hat. Die gewohnlicheu Benennungen dieser Dokumente sind. Gestellung^ und Loosungssehein. Ersa^Reserveschein I. und H. Klasse, Schein für einjährig Freiwillige,

Landwehrpass, Militärpass, Militärsreischein, Ausmusterungsschein.

,,Eiu anderer Buukt wurde durch eine zweite Rote der Norddeutschen Ge^.ndtschast vom 12. September 1.^70 erledigt, indem sie einer etwas strengen Versügung der Regierung von Zürich gegenüber und um die in einigen Kantonen waltenden Besorgnisse hinsichtlich der Anwendung der oft erwähnten ^ 17 und 20 in die richtigen Grenzen zurükzusühren, tm ausdrüklichen Austrage des Bundeskanzleramtes Folgendes erossnete: ,,Die Voraussezuug, dass die von den zuständigen Behorden der einzelnen Bundesstaaten an Angehörige dieser Staaten vor dem Erlass des Bundesgesezes von. 1. Juni .^. J. ertheilten Heimatscheine mit dem Jnkrasttreten dieses Gesezes erlöschen, sei durch-

^

399 aus unzutreffend. Es leide vielmehr nicht den mindesten Zweifel, dass die mit Heimatscheiuen versehenen Norddeutschen, so lang.^ nicht die in den bezeichneten Urkunden etwa enthaltene Frist abgelaufen sei, auch nach dem Jnkrasttreten des erwähnten Bundesgesezes als Angehörige des betretenden Bundesstaates zu betrachten seien, es wäre deun, dass sie in Gemässheit des ^ 20 a. ..... (). nach vergeblich erfolgter, durch das Bundespräsidium anzuordnender Aufforderung zur Rükkehr, durch die Eeutralbehorde ihres Heimatstaates ihrer Staatsangehörigkeit verlustig erklärt werden. Eine derartige, ausdrüklieh auf deu Fall eines Krieges oder einer Kriegsgefahr besehräukte Anordnung des Bundespräsidiums sei aber seither nicht erlassen worden und werde aller Wahrscheinlichkeit nach während des gegenwärtigen Krieges auch gar nicht erlassen werden^

..Angesichts dieser Erklärung ist also in ^olge der erwähnten ^wei .Norddeutschen Geseze keinerlei Veränderung im Verhältnis.. der Angehorigen des Norddeutschen Bundes ^u ihrer Heimat eingetreten. Es mogen daher lediglich solche, deren Heimatscheiue ohnehin abgelaufen ^ oder ablausen würden, in der gleichen Weise, wie es bis jezt immer geschehen ist, zur Erneuerung ihrer Bapiere angehalteu werden.

Allfällige neue Truppenaufgebote werdeu durch die Bresse wohl bekannt werden und dann konuen die oben gegebeneu Aufschlüsse zum Erkennen führen, ob Jemand militärpflichtig sei oder nicht. Jm .Zweifel kann die Gesandtschaft des Rorddentseheu Bundes angesragt werden. Würde aber auch vielleicht dennoch etwa ein .^eimatlosensall eintreten, so wäre darum der Kanton, welcher dem betreffenden Jndividuum, gestüzt ans gute Bapiere, Auseuthalt gewährt hätte, noch keineswegs perpflichtet, dasselbe einzubürgern, vielmehr konnte er sieh und die andern Kantone mittelst der Ausweisung aus der Schweiz vollkommeu sehüzen, und wenn der Ausgewiesene in einen deutschen Staat kommt, so muss er vermoge der Gothaer^Eonvention in seinem ursprünglichen Heimatstaate wieder ausgenommen werden.

,,Wir^ glauben daher, dass gegen die Norddeutschen gar keine besondern Vorkehren zu treffen seien und schliessen, indem wir den Anlass benu^en, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, nebst uns in ^en Sehuz des

Allmächtigen zu empfehlen.^

^.0 (^.om 19.. September 1.870.)

^...r Bundesrath h...t beschlossen, es sei sur jede Axmeedivision eine .^es^pe^mbülanee anzuschaffen und die Zahl der Ambülanee-Fourgons und ^Blessirtenwageu um je 40 zu vermehren.

(Vom ....3. September 1870.)

Vom Bundesrathe sind gewählt worden : .als Telegrafist in Tonr de I^ (Waadt) : .^r. Alexander B ov o n , Vosthalter von und iu dort: ,, Telegraphistin in Aubonne : Jgsr. .Louise E roi f i e r , .Lehrerin, von Ehenit, in Aubonne.

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24.09.1870

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