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Kreisschreiben des

Bundesrathes an sammtliche eidgenössische Stande, betreffend die an die kriegsführenden Staaten und an die pachte, welche als Garanten der Vertrage von 1815 erscheinen, gemachte Kundgebung.

(Vom 18. Juli 1870.)

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Getreue, liebe Eidgenossen l Wir theilen Jhuen in der Beilage zur gefälligen Kenntnissuahme einen Abdruk der "Notifikation" mit, die wir, in Vollziehung eines Auftrags der Bundesversammlung vom 16. dies, betreffend die Wahrung der Neutralität der Schweig und der Jutegrität ihres Gebietes), an die Mächte, welche als Garanten der Verträge von 1815 erscheinen), sowie an die Regierungen verschiedener anderer Staaten . deren Beziehungen zur Schweiz es als geboteu erachten liessen), unterm heutigen Datum erlasfeu haben.

Gleichzeitig benuzen wir den Aulass , Sie , getrene , liebe Eidgenossen, nebst uns iu den Schnz des .Allmächtigen zu empfehlen.

B e r n , den 18. Juli 1870.

Jm Ramen des schweiz Buudesrathes , Der Bundespräsident:

Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel Siehe Seite 5 hievor.

Frankreich, Preußen, Oesterrelch, Rußland, Großbritannien, Schweden und Norwegen, Spanien, Portugal.

^) fallen, Bauern, Württemberg, Baden, hessen-Darmstadt, Belgien, Riederlande, Dänemark und Vereinigte Staaten von Nordamerika.

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Diplomatische ^otistkation an die ^chte.

Seiner Er^ellenz ^. ^e.

Die Vertrage von 1815 sichern der Schweiz den Genuss immer.^ währender Neutralität und die Uuverlezbarkeit ihres Gebietes zu . auch erklären sie gewisse Landestbeile, welche srüher integrirende Bestandtheile des Konigreichs Sardinien ausmachten, gegenwärtig aber in Folge des Turiner Vertrages vom 24. März I860 in den Besiz Frankreichs gelaugt sind, als in der schweizerischen Neutralität inbegrifsen.

Nachdem die Hoffnungen aus eine friedliche Beilegung des wegen der spanischen Ti.ronbese^ung zwischen Frankreich und Vrenssen entstandenen Konfliktes gescheitert uud die Waffen bereits ergriffen worden sind, hält es die. schweizerische Eidgenossenschaft sür angemessen, sich

rechtzeitig und ohne Rükhalt über die Stellung auszuspreehen, welche sie auf gewisse Eventualitäten hin einzunehmen gedenkt.

Der Bundesrath erklärt demnach, im besondern und eiumüthig ertheilten Austrage der Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschast, dass die Schweiz ihre Neutralität uud die Jntegrität ihres GeBieres auch während des bevorstehenden Krieges mit allen ihr ^u Gebote stehenden Mitteln aufrecht erhalten uud wahren werde. Sie wird diese, deu europäischen Verträgen, sowie ihrer Lage und ihren iunern Bedürsnissen gleichsehr Ansagende Stellung gegen Jedermann in guten Treuen erfüllen, .aber auch für den Fall, dass wider Erwarten Antastungen gegen dieselbe ersolgen sollten, im Bewnsstsein ihres gnlen Rechtes, dieselben mit aller Entschiedenheit zurükweisen.

^ Jn Beziehung auf die erwähnten Gebietstheile von Savo^en, welche laut der Erklärung der holten Mächte vom .....). Mär^ 1815, der Wieuer Schlussakte vom 9. Juni 1815, dem ^riedeu von Varis vom 20. Ma.i 1815, Art. lll, und der Urkunde über die Anerkennung und Gewährleistung der schweizerischen Neutralität vom nämlichen Tage der gleichen Neutralität wie die Schweiz theilhaftig sind, Rechte, welche im Art. 2 des Eingangs erwähnten Turinervertrags vom 14. März 1860 von Seite .Frankreichs und Sardiniens ihre erneute Anerkennung gesunden haben, muss sich der schweizerische Bundesrath erlauben, daraus hinzuweisen, dass^der Schweiz das Recht zusteht, diese Gebietstheile

11 zu besezen. Der Bundesrath wird von diesem Rechte Gebrauch machen, sosern ihm solches zur Sicherung der schweizerischen Neutralität und der Jntegrität des schweizerischen Gebietes erforderlich erscheinen sollte ; er wird iudess die in den genannten Verträgen bezeichneten Beschränkung gen seiner Berechtigung genau beachten und sich bezüglich der Anwendung derselben mit der kaiserlich sranzosischen Regierung ins Einvernehmen sezen.

Der schweizerische Bundesrath gibt sich der Erwartung hin, dass diese offenen Erklärungen über die von der Schweig den kommenden Ereignissen gegenüber einzunehmende Haltung sowohl bei den kriegführenden Staaten, als bei den übrigen hohen Garanten der Wienerverträge eine wohlwollende Ausnahme finden und dieselben überzeugen werden, dass bei deren Auwendung die Sehwe.z den Standpunkt genau einhält, welchen sie nach den bestehenden Verträgen einzunehmen be-

rechtigt ist.

^

Jn dieser Hoffnung ergreift er den Anlass, Seiner Exzellenz ...... ...e.

die Versicherung ausgezeichneter Hochachtung auszusprechen.

Bern, den 18. Juli 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb

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Antworten Schweiz:

auf

die

vorstehende

diplomatische .....otisiikation der

a. ^on Frankreich.

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Paris, le 17 .luillet .I870.

Monsieur l Vous ave^ bien voulu me faire savoir, au. nom du Conseil Fedéral..

qn'en présence de la snuation aktuelle, il es.. fermement résolu à sauvegarder par tons les moyens en son pouvoir la neutralité de la Unisse et qn^l se dispose à porter cette déclaration ^ la connaissance de tons les c.^hmets de l'Enrobe.

.^msi que vons le rappeler, le Gouvernement de l'Empereur a s^isl toutes les occasions de témoigner l'impor^nce qu'il attache au n^mtieu de la neutr.^lué de la Puisse. ll ne pouvais donc accueillir qu^vec faveur la résolution dont vous ave^ éte cbar^é de lui donner connaissance. ll apprécie le sentiment qui a porté le Gouvernement de la Confédération a prendre l^nui.^ive^ de cette communication auprès de lui, et.. fermement résolu, en ce qui le concerne, a ne point se départir de ses obligations internationales, il est heureux de pouvoir compter sur l'efficacité des mesures adopteés p^.r le Conseil Fédéral, pour assurer de la parl de toutes les puissances, la stricte exécution des stipulations européennes sous la sauvegarde desquelles la Puisse est placée.

.^rée^ les assurances etc.^ Le Ministre des .Affaires Etran^eres : ^.ra.mo^t.

13 b. ^on .^reuszen.

Die Neutralität der Schweiz steht vertragsmässig fest. Wir haben .zur Wahrung derselben dureh die eidgenössischen Streitkräste volles Vextrauen , uud es bürgen unsere Vertragstreue und Deutsehlands sreundnachbarliches Verhältniss zur Schweiz für die Achtung dieser Neutralität durch Deutsehland.

Bi^nt..rk.

(Telegramm vom 21. .^uli 1870, von der Gesandtschaft des Norddeutschen Bundes eingereicht.)

14

Proklamation des

schweiz. Bundesrathes an das Schweizer.^olk,^ betreffend die ....Nahrung der Neutralität der Schweiz.

(Vom 20. Heumonat 1870.,

Getreue, liebe Eidgenossen .

Der in Europa glüklich waltende Friede scheint durch ungeahnt^ Ereignisse plozlich in seinen innersten Fugen zusammenbrechen zu sollen.

Die Absicht der gegenwärtigen spanischen Regierung, den Bringen Leopold von Hoheuzollern-^igmariugen auf den Thron dieses König^ rei^s zu erheben, hat die Veranlassung zu Verwiklungen gegeben, die, wie es seheint, uur durch einen Krieg zwischen Frankreich und Dentsch.^ laud ihre Losung finden konnen.

Die Haltung, welche die Eidgenossenschaft in diesen inhaltsehweren Tagen einzunehmen hat, ist ihr durch ihre Geschichte und durch ihre

bisherige Bolitik l.lar vorgerechnet.

Sie ist sich bewusst, dass il.r Heil dariu liegt, sich in fremde Händel.

nicht einzumischen, dagegen aber jede Beeinträchtigung ihrer Juteresseu,.

jede Verlegung ihres Gebietes mit männli.her Entschlossenheit zurü^uweisen.

Rach diesen beiden Rüksichten sind die erforderlichen Maßnahmen theils bereits getroffen, theils mit dem erforderlichen Ernste vorbereitet.

Die eben hier in Bern tagende Bundesversammlung hat denn auch in der Sizuug vom 16. lausenden Monats mit Einmutl. folgenden Be-

schluss gesasst.

,,Art. 1. Die schweizerische Eidgenossenschaft wird bei dem.

bevorstehenden Kriege ihre Neutralität mit allem Raehdruk sesthalten.

15 ,,Der Bundesrath wird beauftragt, diese Erklärung in einer angemessenen Kundgebung den kriegführenden Staaten und den Mächten, weiche als die Garanten der Verträge von 18l 5 er...

scheinen, ^zur Kenntniss zu bringen.

,,Art. 2.

Das von dem Bundesrathe erlassene Truppenaus^

gebot wird bestätigt.

,,Art. 3. Der Buudesralh ist ermächtigt, die zur Aufrechthaltung der Neutralität und zur Sicherstellnng des schweizerischen Gebiets weiter erforderlichen Truppen aufzubieten und die übrigen nothigeu ^ertheidigungsmassregeln anzuordnen.

,,Art. 4. Dem Bundesrathe wird ein unbedingter. Kredit zur Bestreitung der Ausgaben eröffnet, welche er iu Anwendung der ihm in dem vorhergehenden Artikel ertheilten Vollmachten ^u macheu sein wird.

,, Insbesondere erhält der^Bundesrath die Ermächtigung z.^m.

Abschlusse allfällig erforderlieh werdender Anleihen. ^

,,Art. 5. Die Bundesversammlung schreitet sofort ^zur Er^ nennung des Oberbefehlshabers und des El^efs des Generalstabes.

,,Axt. 6. Der Bundesrath hat der Bundesversammlung bei ihrem nächsten Znsammeutritte über den gebrauch, den er von den il.,m krast des gegenwärtigem. Beschlusses ertheilten Vollmachten gemacht haben wird, Re.^enschaft abzulegen.

,,Art. 7. Der Bundesrath ist mit der .Vollziehung dieses.

Beschlusses beauftragt.^ Ferner wurde am 1.). Juli zum Oberbefehlshaber der aufgestellten eidgeuossischen Truppen der ..^err eidg. Oberst Hans H e r z o g , von Aarau, und a^u 20. gleichen Monats zum El^ef des Generalslabes der Herr eidg. Oberst Rudolf Va r a v i c i n i , von Basel, ernannt.

Bereits haben wir die Anszügermannsehaften der Divistonen 1,.

2, 6, 7 und .) zu den Fahnen gerufen und diejenigen der übrigen DiVisionen auss Viket gestellt, um allen mogliehen Ereignissen, die uns bedrohen konnten, mit dem nothigen Rachdruke begegnen zu konnen.

Getreue, liebe Eidgenossen l

Es gereicht uns zur hohen Befriedigung, E..ch die beruhigende.

Versicherung geben zu konnen, dass die für den Feldzug bestimmten Heexestheile in seder Beziehung so ausgerüstet sind, dass sie darin die Mittel finden konnen, ihre Sendung in allen Ehren zu erfüllen.

Es werden auch diesmal wieder schwere Opfer von Euch gefordert werden müssen ; allein die Stimme der vaterländischen Behörden hat

16 beim Schweizervolke noch jeweilen einen freudigen und begeisterten Wiederhall gefunden, wenn es galt, das .Vaterland zu schirmen und die Schweizerehre unbeflekt der Zukunst zu überliesern.

An der Hand der Geschichte und Erfahrung dürfen wir die zuversichtliche Erwartung hegen, dass Jhr die Ench angemutheten Lasten mit alteidgenossiseher Standhaftigkeit tragen, dass Jhr heute wie immer bereit sein werdet, die Verfügungen Eurer Behorden, die ja nur der Ausdruk Eures souveränen Willens sind, mit allen Krästen zn unter-

stüzen.

Eidgenossische Wehrmänner . Lebhast bedauern wir, dass wir ge.^ zwungen dnreh Geschii.e, au denen wir nicht ^ehnld tragen, Euch dem heimatlichen Kreise und Eueren gewohnten friedlichen Beschäftigungen entziehen müssen.

Wir wissen aber, dass Jhr je^t und alle ^eil. dem geliebten Banner, dem weissen Kreuz im rothen Felde, . mit Freude folgen werdet.

Wir wissen, dass der Eidgenosse, Bürger und Soldat zugleich, zum freien und unentweihten Vaterlande wie zu einem Heiligthum emporschaut, in dessen Schirmung er die erste Aufgabe seines Waffendienstes zu erkennen gewohnt ist. ^ Wir wissen aber auch, dass Jhr, eingedenk der vor Villen dem Re..

publikaner geziemenden Mannszucht, nie vergessen werdet, dass diejenigen, bei denen Jhr Eure Standquartiere nehmen sollet, Ench nicht Fremde, sondern dass sie Euere Miteidgenossen und Brüder sind. ..

Empfanget zum voraus sür Euere Hingabe die volle Anerkennung des dankbaren Vaterlandes. Hoffen wir zu Gott, dass es uns gegeben sei, anch diese Krise in allen Ehren und des ^chweizernamens würdig zu besteheu, wie wir wissen, dass ein Jeder von Ench in dem Bewusstsein tren erfüllter Wehrmannspfl.icht den sehonsten Lohn für die gebrachten Opser zu erbliken bereit sein wird.

B e r n , den 20. Heumonat

1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

^. ^.. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

S.^.

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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wädensweil nach Ansiedeln.

(Vom 14. Juli 1870.)

Tit..

Von Seite der Regierungen der Kantone Zürich und Schwyz sind dem Bundesrathe die von diesen Kantonen sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn Wädensweil-Einsiedeln, nämlich : a. von Zürich für die Streke Wädensweil bis an die zürich-schwyzerische Kantonsgrenze bei der Schindellegi und b. von Schwyz für die Fortsezung von der bezeichneten Grenze bis Einsiedeln eingegangen, mit dem Gesuche, es mochte der Bundes.rath bei der hohen Bundesversammlung die Genehmigung dieser beiden Konzessionen auswirken.

Rachdem wir dieselben geprüft, sind wir im Falle, Jhnen darüber in folgendem Bericht und Antrag.. zu hinterbringen.

Beide Konzessionen siud in ihren Bestimmungen wortlich gleichlautend und geben uns nur zu wenigen Bemerkungen Veranlassung.

Die Dauer der vorliegenden Konzessionen erstrebt sich bis 1. Januar

1969, und die Rükkansstermine sind gestellt aus 1. Mai 1918, 1933, 1948, 1963 und 1969 (l. Jannar).

Bundesblatt. Jahrg. XXlI. Bd. III.

2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des Bundesrathes an sämmtliche eidgenössische Stände, betreffend die an die kriegsführenden Staaten und an die Mächte, welche als Garanten der Verträge von 1815 erscheinen, gemachte Kundgebung. (Vom 18. Juli 1870.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

29

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.07.1870

Date Data Seite

9-17

Page Pagina Ref. No

10 006 564

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