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B e r icht der

Minderheit der nationalräthlichen kommission über die Botschaft des Bundesrathes betreffend Feststellung des ursprunglichen Anlagekapitales der schweiz. Eisenbahnen.

(Vom 27. Juni 1870.)

Der Unterzeichnete, welcher allein die Minderheit der .kommission bildet, beschränkt sich in Folgendem aus die Hervorhebung der funkte, welche nach seiner Ansicht nicht zu dem vom Bundesrath beantragten und von der Mehrheit der Kommission adoptirten Beschlösse führen, dass dem vor einem Jahre von der Geschäftsberichtskommission angeregten postulate k e i n e w e i t e r e F.olge gegeben werden solle, er will vielmehr den Bundesrath beauftragen, Anträge zu hinterbringen, dass und wie dem postulat Folge zu geben sei.

Gegenüber der Ansieht des Bundesrathes, welcher sich durchaus nur aus den Boden der K on v e r n i e uz stellt und die aufgeworfene Frage als eine durchaus unpraktische zu bezeichnen geneigt ist, und gegenüber der Kommission, in welcher unter Anerkennung der Anschauung des Bundesrathes uoch die weitere Ansicht ausgesprochen worden, dass, was an der Sache praktisch sei, zunächst die K a n t o n e besehlage, werde ich den Beweis dasur führen, dass die B e h a n d l u n g e i n e r F r a g e des ö f f e n t l i c h e n R e c h t e s des B u n d e s , w o f ü r noch b e r e i t s best e h e n d e p o s i t i v e B e st i m m u u g e u st r e i t e n , v o r l i e g t .

Der Bundesrath ist zu seiner .Ansteht desshalb gekommen, weil er sagt, dass die erorterte Frage nur in Bezug anf den konzessionsgemässen Rükkans, um welchen es sieh gegenwärtig gar uicht handeln konne,

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..^ e^e.^. praktischen Werth habe.

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Der Unterzeichnete gibt, wie er später

ze.^en wird, .diese Ansicht nicht als eine richtige zu, stellt sieh übrigens einen Angenblik aus den Boden des Rükkauses, um einige Aussprüehe der bundesräthlichen Botschaft ^u bekämpfen.

Judem ich, was bezüglich der Schwierigkeiten der B e r e c h n u n g und Ausmittluug einer bestimmten Summe gesagt wird, zugebe, ziehe ich daraus uieht die. Folgerung, dass desshalb der Gesezgeber die Hände in den Sehooss legen und Nichts macheu soll, sondern ieh glaube, dass in der Schwierigkeit vielmehr ein Sporn zur Rükweisung liegen soll.

Jch will davon nur wenig sagen, dass bei den Konzessionen dem Vrivatrechte ein sehr grosser, dem Gese^geber sür das Öffentliche Reeht aber nur ein kleiner Spielraum zugesehieden worden ist, aber ich bin der Ansicht, dass gerade dieser Spielraum entsprechend beuuzt werden soll.

Deu besten Beweis hiesür liesert die Botschaft des Bundesrathes selber, indem er gesteht, dass in den Eiseubah^.rechten anderer Länder diessfalls .Luke u und bezüglich einzelner Bestimmungen grosse V e r s c h i e d e n R e i t e n bestehen. Jch sage neuerdings, das diese Luke dem Bundesrathe h.itte den Anstoss geben sollen, dieselbe sür das schweizerische Eisenbahnre^ht auszufüllen und zwar nach Massgabe der bereits bestehenden Gese^ebuug und Konzessionen. Ein Hiublik aus das ausländische Recht, um daraus ^eu ^chluss zu ^ieh^, dass wir in der Schweiz Nichts ^u thun haben, weil auch im Auslande Lü^en und Versehiedeuheiten bestehen, halte ich für werthlos, besonders weil ^ie Stellung des ofsentliehen Rechtes zu der Aussühru^^ der Unternehmungen nicht die gleiche ist.

Den ^weiten Beweis für ein gese^geberisehes Vorgehen finde ich ebenfalls in der Boi.schast des Bundesrathes (..^eite .^), wo er sagt, dass die einstige Ausmittlung un.^ Feststellung der Entschädigungssummen^

schiedsrichterlicher Behandlung und Entscheidung unterliege. Hier stellt

sich mir nun zunächst die Frage entgegen, welches die ^telluug der Schiedsrichter sei und nach welchen Rormen sie ^u entscheiden haben.

Rach meiner Ansieht ist der R i ch t e r n i ch t G e s e z g e b e r . er eutscheidet über ein streitiges F a k t u m , das Recht erwartet er aber vom Gesetzgeber , dieser kaun die Erwägung des rechtlichen Momentes um ^o weniger dem Schiedsrichter überlassen, da ich tro^ vielerlei bestehender Gutachten die hier ^ur Veutilation kommenden fragen n^cht als aussehliessliche des Brivatrechtes anzuerkennen vermag.

Au diese prinzipielle Erörterung will ich aber^noch eiue thatsäehliche Darstelluug anschliesseu. Der Bundesrath nimmt an, und ich^ will seine Ansieht nicht bestreiten, dass sür die abzngebenden Entscheidungen

durch die ganze ^chwei^ nicht das gleiche ^ehiedsgerieh^ handeln werde,

sondern dass verschiedene Schiedsgerichte werden ausgestellt werden.

Jch srage mich nnr, in welcher Stellung sieh Staat und Gesellschasten befinden, wenn in dem einen Falle so, im andern anders entschieden

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wird, ich frage mich ferner, ob ein derartiges Versahren das Rechtsbewusstsein in der Schweiz stärken oder schwachen wird.^ Die Frage kann nicht zweifelhaft sein und desshalb komme ich zum Entscheide, dass es geboten sei, dass der Gesezgeber zur Forderung des Rechtes im Lande seine Pflicht erfülle.

W e l c h e s i s t n u n a b e r in d e r s p e z i e l l e n F r a g e d i e A u sg a b e des G e s e z g e b e r s ^ Jch bin mit dem Bundesrath einverstanden, wenn er^eine umständliche, mit Mühen und kosten verbundene Arbeit, die nuzlos sein würde, vom Bnnde ablehnen will, ich bin auch mit ihm einverstanden, wenn er sagt, dass im Momente des Rükkauses Spezialsragen auftreten, deren Losung der damaligen Generation zu überlassen sei^. Damit bin ich aber nicht mit ihm einverstanden, eine jede jezt schon vorgenommene Arbeit als eine nnzlose zu bezeichnen. Jch will insbesondere zngeben, dass die Bestimmung dessen, was als A n -

l a g e k a p i t a l und was davon als ^ursprüngliches^ Anlagekapital

im Sinne des Rükkaufs zu betrachten sei, osfen gelassen werden könne .

dagegen halte ich dasür, dass die konzessionsgemässe Ansmittlnng der Anlage^ beziehungsweise Bankosten sofort ans den Tag erfolgen müsse, als eine Bahn in ihrer konzedirten Ausdehnung in Betrieb gegeben worden ist. Die auf jene Zeit sich ergebende Summe ist festzustellen, und wir können es der zukünftigen Generation überlassen, damit zu machen, was sie will, aber wir dürfen eine uns obliegende Bslicht nicht vernachlässigen.

Dabei weiss ich ganz .wohl, dass die auszustellende .^umme nicht en bloc heranszugreifen sei, sondern dass über die verschiedenen Arten der Verwendung eine bestimmte Ausscheidung gemacht werden könne und müsse. Allein gerade di... Anordnung einer derartigen Ansseheidung halten wir sur die ^weite Ausgabe des Gesetzgebers. Sowohl i..- als ausländische Konzessionen geben uns in dieser Beziehnng Fingerzeige.

Die auf ^eite 3 der bundesräthlichen Botschaft abgeführte ausl a u d i sch e K o n z e s s i o n unterscheidet: die Kosten der .Vorarbeiten, die der Herstellung und Einrichtung der Bahn, die Zinsen während der Bauzeit, die Kosten der Geldbeschaffung. Von den inländischen KonZessionen sagen mehrere der V e r e i n i g t e n ^chw e iz e r b ahn en, dass., ausser dem ursprünglichen Anlagekapital noch weitere Faktoren zur Ausmittelung der Entschädigungssumme herbeizuziehen seien. Was sowol da als dort gesagt ist , will ich nicht als unumstößlich , jedoch als Beweis dafür anführen, dass wichtige Elemente sür eine Ausscheidung und eine Untersuchung vorhanden sind. Will man dieser Untersuchung ausweichen .^ Jch würde es als Feigheit, am Mindesten gesagt als eine Bea^nemlichkeit ansehen. Roch mehr, es wäre eine Bflichtvergessenheit,

wenn man nicht schon jezt gewisse Ansgaben sür Missgrifse, sür Kreditmanipnlationen hervorheben wollte ,

um sie der künftigen Generation

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:wen^st..ns zu stgnalisiren, es ihr überlassend, damit zu machen, was sie.

will. ^ach meinem Dafürhalten düxsen wir für die Zukunft die Anwartsehast nicht bestehen lassen , als ob sie all' die Verschleuderungen, Kursdisserenzen und anderes Agiotage zu bezahlen hätte. Wenn dieses der ^all wäre, so müsste das Gesez vom 28. Juli 1852 als eine GeldSpeeulation der Gegenwart aus Kosten der Zukunst angesehen werden, als eine Speenlation zu Gunsten von einigen privaten ans Kosten des Staates, beziehungsweise des Volkes.

Diese Frage, die mehr einen rechtlichen Eharaeter hat, ausschliesslich aus den Boden der s t a t i s t i s c h e n B e r e c h n u n g stellen zu wollen,

wie es die ^Botschaft des Bundesrathes aus Seite 11 thut, genügt nicht.

.Allerdings sind die angegebenen Momente diejenigen , welche bei einer Statistik der Eisenbahnen berükfichtigt werden müssen . allein gerade für die Losung der in Frage kommenden Verhältnisse ist sie nicht ersehopsend

^enug. Auch hat eine Statistik , als eine einseitige Darstellung der

Komptabilität, lange nicht den Werth, der einer kontradietorischen VerHandlung zugewiesen werden müsste . oder aber einem Geseze , das über

allsällig streitige Fragen maßgebend entscheidet. Jedenfalls müsste der

Vlan einer Statistik , wenn sie über eine einseitige Zisferndarstellung hinausgehen soll , vom Gesezgeber gutgeheissen werden , indem er dann aueh die Faktoren verzeigen lassen kann, denen er einen rechtlichen Werth beilegt.

Rach meiner Ansicht liegt aber gerade in der Statistik ein Moment, das den Bundesrath hätte weiter führen sollen , nämlich ein Moment,

das anzeigt, dass in der Ausmittlung des Anlagekapitales Etwas liegt, das nicht etwa bloss die zukünftige Generation, welche mit dem Rükkauf praktisch ^u schaffen haben wird , ^..schlägt , sondern gerade die gegenwärtige Generation , welche grosse Eisenbahnprojekle ^ur Ausführung bringen will. dieses Moment ist das des o s s e u t l i c h e n K r e d i t e s .

Es ist eine bekannte Thatsache , dass die in der Schweiz bis jezt ausgeführten Eisenbahnen viel sremdes Kapital in Anspruch genommen haben . es ist bekannt , dass dieses auch sür die no^h auszuführenden ^Eisenbahnen der ^all seiu wird und ^war nicht n..r b.^i den in Aussieht genommenen Alpenbahnen, sondern auch noch bei manch anderer von geringerer Bedeutnng , bei denen Subventionen , Zinsgarantien der betheiligten Gemeiudeu u. s. w. werden in den Riss stehen müssen. Eine der Hauptbedingungen des offenstehen Kredites ist aber die V e r -

w e n d u n g des k r e d i t i r t e n Kapitales. Es wird sieh gerade

bei der Ausmittlnug der Anlagekosten Beigen , warum mehrere der erstellten Eisenbahnen in der ^ehwei^ dem ausgewendeten Kapitale keinen lohnenden Ertrag ergaben. Es wird sür die Zukunft eiu Fingerzeig dasür liegen, in welcher .^iehtnng Aendexungen iu der Verwendung vorgenommen werden müssen , um einem Unternehmen nicht den Vorwnrs,

Bnndesblat... Jahrg. XXII. Bd. III.

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dass es keinen Kredit verdiene , zuzuziehen. Die Unterscheidung wird.

übrigens auch hier darin liegen, zn wissen, ob eine Ausgabe in produe..

tiver Weise, d. h. in wirklichen Baukosten, Ansehafsung von nothwendigem .Rohmaterial, oder in unproduetiper Weise, z. B. für Verwaltungskosten gemacht werden. Auch wird sich zeigen, ob bei einer Unternehmung mit

Vorsicht gearbeitet wird, oder ob es nicht der Fall ist, wie z. B. da,

wo kleinere oder kürzere Streken des Traee sogar wiederholt verlegt werden müssen. Derartige Arbeiten erhohen die Kreditwürdigkeit einer Unternehmung beziehungsweise der betretenden Gesellschaft durchaus nicht.

Wenn es daher irgendwo am Blaze ist, dass die Grundlagen des öffentlichen Kredites wieder hergestellt werden, so ist es bei den Eisen....ahn-Unternehmungen. Wenn in der Schweiz der Bund oder Kantone, ja selbst Gemeinden zn Anleihen schreiten müssen , so sind sie sieher, in nicht zu langer Zeit und ohne zu grosse Spesen das Ersorderliche zu finden ^ das Gleiche kann auch von den Banken, welche die Verhältnisse des Geldmarktes zu würdigen verstehen , gesagt werden. Das Gleiche ist aber, mit ganz geringen Ausnahmen, bei den Eisenbah^Gesellsehasten nicht der Fall. Wer leidet darunter... Es wäre eine Unrichtigkeit, zu meinen, dass es die Eisenbahn - Gesellschasten allein sind: es sind die von diesen Gesellschasten bedienten Gegenden , der ganze durch sie vermittelte Verkehr. Man hat ungenügendes Rollmaterial . das vorhandene ist unbequem, nöthige Reparaturen werden nicht gemacht u. s. w. Die Sicherheit des Verkehrs selbst steht^ in ^rage.

Jch sage übrigens dieses nicht in dem Sinne, um das ..auswärtige^ ^Kapital neuerdings ködern ^zu konnen, sondern zu dem Zweke, dass das Kapital bedürstige Land einerseits jeder Verwendung entgegentrete, wodurch der Kredit gesährdet wird, und anderseits selber so handle , dass es ihn erhalte. Es ist nieht nur sur die uoeh zu erbauenden Eisen^ Bahnlinien, sondern noch zu andern Zweken gut.

Den dritten Grund sür meine Anschauungsweise bilden die positiv -re eh t lichen Bestimmungen der Konzessionen, die nach meiner

Ansicht so bestimmt und unzweideutig sind , dass ich nicht begreise , dass

man sie bei der Berathung der heutigen Frage übergehen kann. Und zwar um so weniger , da bei diesen Bestimmungen gerade noch andere Motive vorgelegen sind, als die des Rükkaufes , Motive von änsserster

Wichtigkeit, die einen Hauptpunkt beim ganzen Verkehre bilden. ich

meine den T a r i f . Jst es nicht eine bekannte und beklagte Sache, dass von diesem Vuukte aus die schweizerischen Eisenbahnen .^as Bublil.um ungünstiger behandeln, als die ausläudisehen ^ Welches sind nun aber die positiv- rechtlichen Bestimmungen^ Dieselben sind dreierlei Art.

Die Einen haben die Losung der ^rag.^ im Auge, was nach dem Ablaus der Konzesfionsdauer vou 9l) Jahren zu geschehen habe. die Andern stellen die bei einem Rükkaus zu be-

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...üksiehtigenden Faktoren auf, die Dritten Insasse.. steh insbesondere mit der Ausmalung des Anlagekapitales und den Jahresreehnnngen, im Zusammenhang damit werden in einzelnen Kantonen die Tarife besprochen.

Bezüglich des A n l a g e k a p i t a l s find am unzweideutigsten die Konzessionen der Eentralbahn. Der Art. 15 der Konzession des Kantons Solothurn lautet z. B. folgender Massen .

,,Raeh Vollendung der Bahnen wird die Gesellschast aus ihre Kosten einen vollständigen Grenz- und Katastral-^lan derselben mit eontradietorischer Beiziehung der betreffenden Gemeindebehorden ausnehmen lassen und zugleich mit ebenfalls .^ontradietorischer Beziehung von Delegirten der Bundes- und Kantoual-Behorden. eine Beschreibung ^er hergestellten Brüten, Uebergänge und andern Kunstbauten, sowie ein Jnventar des sämmtlichen Betriebs-Materials ausfertigen lasse...

^Authentische Ausfertigungen dieser Doeumente. denen eine genaue und vollständig abgeschlossene Rechnung über die Kosten der Anlage der Bahneu und ihrer Betriebsei^.richtnng beizulegen ist, sollen in das Archiv des Bundesrathes und in dasjenige des Kantons niedergelegt werden.

,, Später ausgeführte Ergänzungen oder Veränderungen am Bau der Bahnen, sowie die jeweilige Vermehrung des Betriebs-Materials sollen iu den gedachten Dokumenten nachgetragen werden.

,,Die Gesellschaft ist gehalten, alljährlich einen Auszug aus den Rechnungen und Verhandlungen der .^enexalversammlungen der Aktionäre, so^vie den Jahresbericht ihrer Direktion der Kaulousregi..rung einzusenden.

,,Die Gesellsehast wird ihre Statuten iu hiesiges Staatsarchiv niederlegen, und der Regierung ^ie .Personen anzeigen, welchen sie jeweilen die Verwaltung, Beaufsichtigung und Leitung des Unternehmens übertragen wird. Während des Baues und Betriebes der Bahnen soll der Kauton bei der Administration angemessen vertreten sein.^ Die Bestimmungen der Konzessionen der andern Kantone zuhanden der Eentralbahngesellschast lauten ziemlich gleich, namentlich sprechen sie alle von Delegirteu des Bundes und von dem Archive des Bundes..athes. Die gleichen Bestimmungen finden sich auch iu. den Konzessionen an die Verrieresbahn (Art. 17)^, .h.n.a industriel (Art. 16), Oronbahn (Art. 45).

Jn den Konzessionen au die Rordostbahu wird vou deu Delegirteu des Bundes uieht gesprochen , dagegen macheu sie,
wie die bis jezt erwähnteu, einen Unterschied zwischen der erstmaligen Anlage und den spätexn Ergänzungen, ein Beweis, dass auch bei der Ertheilung der Kon^essioneu eiu^ Vermehrung der iu Anschlag zu bringenden kosten nicht sür unmoglieh gehalten wird. Dieser Umstand scheint vom Bundesrath nicht berü^sichtigt worden ^u sein. Die Kon-

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Zessionen der Vereinigten Schweizerbahnen legen ihr Gewicht aus di...

Jahresrechnungen.

Kommen wir noch einmal aus die T a r i s f r a g e zurük. Jn den ersten Konzessionen der Kantone Zürich und Thurgan an die Rordost^bahn lautet der Art. 33 gleichmässig folgender Weise : .,Wenn die Bahnunternehmung drei Jahre nach einander einen 10 ^/o übersteigenden Reinertrag abwirst, so ist der Betrag der Trans^ porttar^en, der laut den Bestimmungen dieser Konzessionsurkunde in dem von der Gesellschast auszustellenden Tarife nicht überschritten werden darf, gemäss einer zwischen dem Regiernngsrathe und der Gesellschaft zu treffenden Vereinbarung herabzusehen. Kann eine solche Verständigung

nicht erzielt werden, so tritt schiedsgerichtliehe Entscheidung ein.^

Welches ist nun das Kapital, von dessen Reinertrag hier gesprochen

wird^ Wohl das nach ^ 36 der gleichen Konzession ausgemittelte.

Der Werth all dieser positiv-rechtlichen Bestimmungen ist im Schosse der Kommission mit der Einwendung angefochten worden, dass dieselben die B e z i e h u n g e n z w i s c h e n den k o n z e d i r e n d e u K a n t o n e n u n d d e r b e t r e s f e n d e u E i s e n b a h n - U n t e r n e h m u n g , keineswegs aber das Buudesrecht und die Bundesbehorden beschlagen. Gestatten

.Sie mir, dass ich diese Anficht widerlege l Die Widerlegung kann mir

aber um so leichter werden, da es sieh nicht um blosse Jnterpretatiousstreitigkeiten, sondern unfeinen klaren Wortlaut handelt.

An der Stelle des Jnterpretations^Standpunktes stelle ich. in erster Linie die Behauptung auf, dass es ein Verkennen und Breisgeben der staatlichen Rechte ist, wenn man aus deren Handhabung und Anwendung verzichtet und zwar im Eisenbahnrecht um so mehr, als ich das Gesez vom 28. Juli 1852, ganz abgesehen von der Frage des Staatsbaues, als einen Anachronismus im Haushalt der Eidgenosseuschast von 1848 ansehe. Durch dasselbe ist den Kantonen und durch die Konzessionen den Gesellschaften der Lowenantheil in der Rormirung der Reehtsverhältnisse zu Uugunsten der Staatsgewalt beziehungsweise des Bundes zugewiesen worden , gerade desshalb halte ich es für eine Bflicht de^ Staates, beziehungsweise des Bundes, handelnd einzugreifen, wenn ihm das Gese^ oder die Konzessionen auch uur die ^aeultät belassen , in der vorliegenden ^rage besteht aber nicht nur eine Faeultät, sondern eine besehlende Vorschrift. Die Bslicht wird um so verbindlicher, wenn nicht nur Finanzvortheile, sondern auch andere staatliche Befugnisse, die gewohnlich als hoheitliche Rechte bezeichnet werden, ein Handeln per-

laugen. Es ist gewiss unrichtig, dass der Bundesrath den. Bostulate

jeden praktischen Werth abspricht, weil jeue Vortheile nicht vorliegen oder erzielt werden ko.^nen.

Gehen wir aber nach der Aeusserung dieser allgemeinen Ansicht auf die Konzessionen selber über. Durch die vorbehaltene und ertheilte

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Ratifikation bilden sie einen integrirenden B e s t a n d t h e i l des Bund e s r e c h t e s , für deren Handhabung, nach meiner Ansieht, folgender Organismus besteht. Handelt es sich um Vxivatrechte oder finanzielle Leistungen ^wisehen dem Konzedent und dem Konzessionär, da ist meist einem Schiedsgerichte gerufen. handelt es sich aber um ossentl.iche Rechte, so gxeist der Bund maßgebend ein und ^war auch deshalb. weil er von beiden Theilen angerufen werden kann. U. A. gibt hiefür der Art. 17 des Eisenbahnwesens einen weiten Spielraum. Von diesem Standpunkte aus halte ieh^die in der Kommission aeäusserte Ansicht gänzlich

sür salsch.

^ür mich streiten speziell noch folgende Gründe : a. Jn den Ratifikationsbeschlüssen der Konzessionen heisst es im Art. 1 gleichsormig, dass von einer Konzessionsgebühr keine Rede sein solle, wenn nieht die Eisenbahn^Unternehmung einen Reinertrag von 4^/o ergebe. Jeh will daraus nur^ ableiten, dass die angeregte Ausmittelung nieht nur Sache der Kantone, sondern die.

des Bundes ist.

b. Jst die in den Konzessionen von Zürich und Thurgau in Aussieht gestellte Taris-Reduktiou ein Recht, welches nur einem Einwohner der erwähnten Kautone zukommt oder ein solches für Jedermann in der Schweif Steht nicht auch dem Bundesrathe ein Recht zn, die fragliche Konzessionsbestimmung zur Vollziehung bringen zu lassen^ c. Die Erwähnung von .,Bundes^Delegirten in den eitirten KonZessionen will offenbar das kontradiktorisehe Versahreu und die.

Ausmittlung des Anlagekapitales nieht ^u einem aussehliesslich

kantonalen Rechte machen, und ich halte es um so begründeter, da ja der Rükkaus nach Gruppen vollzogen werden muss,^. B.

die ganze Eentralbahu und nicht nur der Theil, der im Kanton Bern liegt.

.^asse ich nun all diese aus dem öffentlichen Rechte, dem ossentliehen Kredite und den positiven Kouzessionsbestimmuugen abgeleiteten Gründe zusammen, so trage ich als Minderheit der Kommission die Ansieht vor, es solle nieht nach dem Antrage des Bundesrathes das Eingangs erwähnte Bostulat als erledigt betrachtet, soudern die A n g e l e g e n h e i t zum Z . ^ e k e e i n e r g e s e z g e b ^ e r i s c h e n V o r l a g e an den B u n d e s r a t h zurü kgewies en w e r d e n .

S o lo t hur n, den 27. Juni 1870.

I^r. Simon .^aifer, Nationalrath.

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II. Bericht der Minderheit der nationalräthlichen Kommission über die Botschaft des Bundesrathes betreffend Feststellung des ursprünglichen Anlagekapitales der schweiz.

Eisenbahnen. (Vom 27. Juni 1870.)

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24.09.1870

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