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Botschaft des

^

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die .Konzessionen fur den Bau und Betrieb einer Jurabahn auf den Gebieten der Kantone Bern und Neuenburg.

(Vom 22. Juni 1870.)

Tit..

Dem Bundesrathe sind von Seite der Regierungen von Bern und Reuenburg die von ihren gesezgebeuden Behorden ertheilten Jurabahnkonzessionen, und zwar von B e r n die Konzession für eine Eisenbahn von Biel durch den Jnra nach D e l s b e r g , mit Abzweigung von legerem Punkte bis an die Kantonsgrenze in der Richtung nach B a s e l einerseits, in der Richtung nach Pruntrut andererseits, und einer Abzweigung endlich vom Stammstük B i e l - R e u c h e n e t t e , beziehungsweise.

S o u e e b o z , durch das St. Jmmerthal bis au die Kantonsgrenze bei E ou v e r s , pou R e u e n b u r g die Konzession für die Fortsezung der leztangeführten Linie von der bernisch -neuenbnrgisehen Grenze nach E o n v e r s oder Chaux- d e - F o n ds übermittelt worden, mit dem Ersuchen, für diese Konzessionen die Genehmigung der h. Bundesversammlung auswirken zu wollen.

Wir haben diese beiden Konzessionen geprüft nnd sind nun im Falle, Jhnen über den Jnhalt derselben in sollendem Bericht zu erstatten.

908 Zunächst ist zu bemerken , dass die vorliegenden Konzessionen unter sich in sast allen Hauptbestimmungen gleich lauten. Die Abweichungen, welche wir bei Vergleichung der beiden Konzessionen nebst bezüglichen Genehmigungsbeschlüssen gesunden haben, sind folgende: t. Beide Konzessionen sind aus die gewohnliehe Zeitdauer von 99 Jahre.. ertheilt, jedoch so, dass die Dauer sur Bern vom 1. Mai 1874 und für Renenbnrg vom 1. Mai 1875 dem iu beiden Konzessionen gleiehmässig ausgestellten Termine sür die Betriebserosfnung au gereehnet wird.

Aus der Konzession sür Bern ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Termin sür den Ansang der Konzessionsdauer auf ein Jahr ^ srüher gestellt worden als in der Renenbnrgerkonzession. Jn den meisten bisherigen Konzessionen werden die 9.) Jahre vom Beginne des Betriebes an .gewählt, und dies war aller Wahrscheinlichkeit nach, obwohl es im betreffenden Artikel nicht ausgesprochen ist , auch bei den ^vorliegenden Konzessionen beabsichtigt, indem der Termin sür die Eroffnnng beider

Bahnstreken übereinstimmend aus 1. Mai 1875 gestellt ist. Es liegt

desshalb au.h die Vermnthnng nahe, dass in der Bernerkon^ession a u s

Jrrthum das Jahr 1874 statt 1875 als Ansang der Kouzessionsdauer

angesät wurde. Da indessen diese Differenz sür die Bundesgenehmigung ^ keine weitere Bedeutung hat , so beschränken wir un^ daraus , derselben -.^ hier einfach zu erwähnen.

2. Ungleiche Termine sür den Beginn der Erdarbeiten (Bern 6, Reuenburg 15 Monate nach Genehmigung des ^inau^ausweises.

3. Jm Art. 8 der Reueuburgerkouzession ist vorgesehen, dass die Gesellschast nicht verpflichtet sein solle, das Betriebsmaterial (m^riel rou^ul.) selbst anzuschaffen und ihr gestattet sei, die ..^iuie zu verpachten, wogegen iu der Bernerkon^ession bezüglich des Betriebsmaterials nicht

gesagt , hinsichtlich des Betriebes aber durch Art. 4 des Grossrathsbe- ^ schlusses ausdrüklich bedungen ist, dass derselbe ohne Ermächtigung des

Grossen Rathes we.^er verpachtet, noch mit andern Unternehmungen ähn^.

licher Art fusionirt .werden dürfe.

4. Jm Art. .) der Beruerkonzession ist bestimmt , dass über die Roth.vendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten , welche iu ^olge des Baues der Eisenbahn ersorderlich werden, wie Uebergänge, Durchgänge, überhaupt Veränderungen an brassen , Wegen ^e. ^e. , im ^alle des Widerspruches der R.^ieruugsrath ohne Weiterziehnng entscheide , ^vobei jedoch, soweit es si.^h nicht um öffentliche .^trassen , Gewässer und Einrichtungen handle, ^ie einschlagenden Bestimmungen des Bundese^propriationsgese^es vorbehalten werden. Dieser einschränkenden Bestin.n.uu^ gegenüber (welche die R.^uenburgerkouzessiou nicht enthält), ist die volle Geltung des E^propriatiousgese^es vom 1. Mai 1850 zu wahren.

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5. Laut Zus^arti^l 3 des ...^ssrathsbesehlusses vom l0. März 1870 behält sich Bern ^v.or, die konzedirten Linien zu besteuern, sobald die Aktien eine Dividende von 5 ^ abwerfen, während Reuenburg in seiner Konzession (Art. 19) an der gewohnlichen Bestimmung der Rieht.vesteurung (mit Ausnahme der gegenseitigen ^Brandversicherung und der nicht unmittelbar zur Bahn gehörenden Gebäude und Liegenschaften)

festhält.

6. Durch Art. 2 des mehrerwähuten Grossrathsbeschlnsses ist in die Konzession des Kautons Bern die Bestimmung eingeschaltet worden, dass die Fahrpläne der gewohnlichen Züge, die Tarife und Trausportreglemente, sowie deren allsällige Abänderungen , der Genehmigung des Regierungsrathes unterliegeu sollen.

7. Jm Art. 41 der Renenburgerkonzession ist auch die ^rage des Anschlusses der Jnrabahu an den .Inra mdustriel berührt. Derselbe bestimmt, dass, wenn die beiden Gesellschaslen sich über einen ^wekentsprechenden Auschluss uieht einigen konnten.,, der Staatsrath insoweit zu entscheiden habe, als der Bnudesrathsbeschluss vom 11. August 1858 über die Auschlussverhältnisse der Eisenbahnen keiue Anwenduug finden konnte.

8. Der ^usazartikel 5 des Grossrathsbeschlusses vom ll). März, durch welchen in der Beruerkou^ession der Bau der Bahn als ^ache des osseutlieheu Wohles er^lär^ wird, und die bestehenden Geseze über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen , E^propriatioueu ^c. ^c. aus dieselbe ausgedehnt .verdeu, geben uns zu keinen besondern Bemerkungen Veranlassung.

9. Das Gleiche gilt anch vom Artikel 1 des Grossrathsbeschlnsses, dureh welchen die gleichzeitig mit dem ^inan^aus^eise zu leistenden Kantionen geregelt werden.

10. Der Grosse Rath des Kantons Reuenburg hat die dortseitige Kon^ssion unter ^ei Bedingungen geneh^nigt. Durch dieselben wird bestimmt, dass die Gesellschaft im Kantou eiu Domizil bezeichne , und dass sie in Be^ug aus Streitigkeiten, herrührend vom Bau oder Betrieb des aus Renenburgergebiet erstellteu Bahustukes , den neuenburgischeu Gesezen uuterworfeu sei, und dass sie im Uebrigeu den Gese^eu und Verordnungen des Kautons über die Eisenbahupoli^i nachzuleben haben.

Es sind dies die gleichen Bediuguugeu, welche bereits bei der srühern Konzession für diese .Linie (Eisenbahnaltensammlung Bd. V, S. 235)

gestellt wurden.

Raehdem wir in Obigem die Abweichungen zwischen den beiden vorliegenden Konzessionen und deren Genehmigungen herausgehobeu haben, gehen wir ^u denjenigen Vunkten über, welche direkt oder in-

direkt siir die au die Bundesgenehmigung zu knupfenden Bedingungen von Eiusluss sind.

9l0 Termin fur den ^iuauzau.^ei... und den ..^we^ ul.er den Beginn der Erdarbeiter Für die Leistung des Finanzausweises ist der .Termin in beiden Konzessionen ans 1. Januar 1871 angesezt. Für die ans dem Gebiet^ des Kantons Bern zn erstellenden Linien ist die Genehmigung dieses Ausweises dem Grossen Ralh^des Kantons Bern und si.r das auf Renenbnrgergebiet gelegene .Bahnstük dem Staatsrathe von ^..enenburg oor-

behalten. Bezüglich dieses Vorbehaltes sind in der Bundesgenehmignng

aus den gleichen Gründen, welche .vir i.. der Botschast über die KonZessionen .....anguan-Kros^henbrn^.nen und Kroschenbrnunen-Luzern anlasslieh der in denselben vorkommenden analogen .Bestimmungen näl^.r auseinandergesezt haben, die ^em Bnnde gemäss Art. 11 des Bnndesgesezes vom 28. Jnli 1852 zustehenden Besngnisse zn wahren.

Anbelangend de.. Termin für den Beginn der Erdarbeiten , ist derselbe für Bern aus 6 Monate und sür Renenbnrg ans 15 Monate nach erfolgter Genehmigung des Finanzausweises durch die betreffende Kautonalbehorde gestellt.

Den sachlichen Verhaltnissen und der bisherigen ..^ra^is gemäß ist nun in der Bnudesge..el..mig....g sür beide Ausweise ei u Termin fest^nsezen, welcher in der Weise zn bestimmen ist, dass die kantonale Prüfung fraglicher Ausweise d...rsenigen , welche dem Bundesrathe vorbehalten wird, voransgeht. Nehmen wir nun an, der auf l. Jannar 1871 zu leistende Finanzausweis werde bernischer-

seits in der Frühlingss.^ssion des Grossen Rathes , nämlich im März 1871 behandelt, und rechnen wir zu diesem Zeitpunkte ^l. April 1871) die in der Reuenburgerl^onzessiou für .den Beginn der Erarbeiten angenommene (längere) ^rist von l.^ Monaten, so fiele uaeh dieser Rechnung der gemeinschaftliche Termin für die .Leistung beider Ausweise aus den e.rsten Juni 187^. Da nun aber in den Bundesgenehmigungen die Eisenbahn^onzessio^eu , bisherigem Usus gen.äss, fragliehe Frist seweilen vom Tage des Genehmigungsbeschlnsses an datirt, so wird, von der Annahme ausgehend , dass die vorliegenden Konzessionen .in der Julisession l 870 die Genehmigung der h. Bundesversammlung erhalten, die Frist sür beide Konzessionen auf 20 Monate , vom Tage d^.s be-

züglichen Beschlusses an gerechnet, zu stellen sein.

.^ukkauf^termine.

Die Rükkaufstermine für beide Konzessionen sind die gleichen , gewohnliehen, und datiren vom 1. Mai 1.^58 an. Bei diesen beiden Konzessionen tritt, .oie bei den Konzessionen sür die Eisenbahn ^angnan.^ .Lnzern der Fall ein, dass sür den e r s t e n Rükkansstermin die der Ausmittlnng der Entschädigungssumme zu Gruude zn legende Reinertragsberechnung modifizirt , resp. die in den frühern Konzessionen ange-

911 .nommene Zahl von 10 Jahren angemessen reduzirt werden muss. Jn^em wir hinsichtlich dieses Bundes ans die einschlägigen Erörterungen in der Botschaft betreffend die oben erwähnten Konzessionen sur die ^inie Languan-.Luzer.. verweisen, schlagen wir por, die gleiche Modisi-

kation bezuglich des e r s t e n Rükkansstermins, nämli.h die Reduktion

der Reinertragsperiode ans 5 Jahre, auch sür die vorliegenden zwei .Konzessionen ^in die Bestimmungen über den Rükkauf auszunehmen.

Bei den in Frage stehenden Konzessionen ergibt sieh im Fernern der ausnahmsweise Fall, dass die Konzessionsdauer sich weiter erstrekt als der längste bisauhin angenommene Rükkaufstermin von 99 Jahren.

^a nämiich die Ko^esfionsdauer bis 1. Mai 1973 (Re..enburg 1974) ^eht, ...er kantonale Rül.kauf aber .auf den 1. Mai 1858 zurül.bezogen ist, so fällt der l.ezte Rükkanfstermin (99 Jahre) schon ans das ^ahr

1957, und es bleiben somit bis zum Auslaus der Konzession noch 16 ^Reuenbnrg 17) Jahre übrig, sür welche der Rükkauf ebensalls zu regeln ist.

Da, wie bemerkt, im vorliegenden Falle der Rükkaus über 99 Jahre hinabgeht , so seheint es uns angemessen , sür die sich ergebenden .weitern l 6, beziehungsweise 17 Jahre den Rükkaus so zu ordnen, dass die in den bisherigen Konzessionen vorkommende lezte ^eriode vom 90. bis 99. Jal.^re, für welche in den nenen Konzessionen der 18sache Werth des Reinertrages angenommen wird, gleich den vorangehenden Terminen ans 1.... Jahre ausgedehnt und sür die bis zum ...lblans der .Konzession noch übrig bleibenden 10, beziehungsweise 11 Jahre als lezte Abstnsung das 16sache des Reinertrages bestimmt wird.

U^n nun .diesen Verhältnissen entsprechend die Rükkaufstermine für .den Bnnd n^it denjenigen des Kantons annähernd in Uebereinstin.n.nng ^n bringen, haben ^ir im bezüglichen Beschlnssentwnrs als RükkanfsPerioden, vom T a g e des B n u d e s b e s c h l u s s e s (statt 1. Mai 1858)

an z ä h l e n d , das 18., 33., 48., 63., 78.. 93. und als legten

Termin das 103., beziehungsweise das 104. Jal,r angenommen.

Jm l.lebrigen haben .oir in den beiden Konzessionen mit Ausnahme .der oben berührten Vunkte weiter nichts gesnnden , was den Rechten und Befugnissen des Bundes ^nwiderliefe , nnd ^vir stellen daher den .Antrag , demselben nach sorgenden Beschlnssentwürfen die Genehmigung ^u ertheilen.

Bern, den 22. Juni 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,.

Der B u u d e s p r ä s i d e n t .

..^.r. ^. Dnbs.

^Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

S.hi...^.

^12

Beschlnßentwurf betreffend

die Konzession für die ..^nrahahnen aus dem Gebiete des Kantons Bern.^

Die B u u d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht : .l) eines Beschlusses des Grossen Rathes des Kantons Bern vom.

10 März l870, durch welchen dem Verwaltungsrathe der Jnitiativge-

sellschast zur Austrebnng der Jnrabahneü zuhanden einer Akt e ...g e sellschast, welche derselbe behuss Verwirklichung dieses Brojektes ins Leben zu rufen beschästigt ist, die Konzession sür den Ban und Betrieb einer Eisenbahn von Biel nach Delsberg, von da mit der Zweignng einerseits bis an die Kantonsgreuze nach Basel, andererseits nach Vruntrut, und einer Zweigbahn durch das St. Jmmerthal von Reuehenette oder Soneebo^ bis an die ueueub.^rgische Grenze ertheilt wird , 2) einer bezüglichen Botsehast des Bundesrathes vom 22. Juni 1870 ;.

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Heumonat 1852,

beschließt: Es wird der genannten Eisenbahnkon^ession, wie solche dnrch den

Grossrathsbeschluss vom 10. März 1870 festgestellt worden, die Geneh-

migung des Bundes ertheilt, unter nachstehenden Bedingungen : Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, sür den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen E.nflnsse des.

Unternehmens auf den Vorvertrag, eine jährliehe Kon^essionsgebül.r, die

den Betrag von ^r. .^00 sür jede im Betriebe befindliche Wegstreke

von einer Stuude nieht übersteigeu soll, zu erheben. Der Bundesrath^ wird jedoch von diesem Rechte so lauge keineu Gebrauch machen, als.

die Bahnunterneh.uung ^ nicht mehr als 4^/o nach ersolgtem Abzng der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art.

Der Buu.d ist.berechtigt, die Eisenbahn samn..t dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche dazu gehoren, mit Ablanf

913 des 18., 33., 48., 63., 78., 93. und I03. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung an sich zu ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre zum ^ voraus hievon beuachxiehtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigungssumme nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

. Dieses^ Schiedsgericht wird so zusammengesezt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den lezter.. ein Obmann bezeichnet wird.

Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nicht vereinigen , so bildet das Buudesgericht einen ^reiervorschlag . aus welchem zuerst der Kläger. und hernach der Beklagte je einen der Vor^ geschlagenen zu stre.chen hat.

.^er Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlung der zu leistenden Entschädigung gelten folgende

Beftimmuugeu : a. Jm ^alle de.^ Rükkauses .im 18., 33. und 48. Jahre ist der 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages, und zwar bei Benu^ung des ersten Rüi^austermiues der fünf ,^ bei Benu^ung des zweiten und dritten Rükkaustermiues der l0 Jahre, welche dem Zeitpunkte, in welchen.. der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen , im ^alle des Rükkauses i^n ^3. Jahre der 22^sache . in. ^alle des Rukkanfes im 78. Jal^re der 20sache ; i^u ^alle des Rükkauses im .)3. Jähre der 18fache, und in. ^alle des Rükkauses im 103. Jahre der 16sache Werth dieses Reinertrages zu befahlen , immerhin in der Meinung , dass die Ent^ sehädignngssumme in keinem ^alle weniger als das ursprüugliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung ^u Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus .^lbschreibnngsreehnung getragen oder einen. Reservesond einverleibt werden, in Abzug zu bringen.

b. ^ie Bahn sammt Zugehor ist jeweileu, zu welchem Zeitpunkte aueh der Rükkanf erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein v^rhältnissmässiger Betrag von der Rükkanssnmme.in Abzng zn bringen.

Streitigkeiten, di.^ hierüber entstehen mochten, sind durch das vorerwähnte Schiedsgericht auszukragen.

Art. 3.

Beschlusses an Erstellung der die Mittel zur

Binnen einer Frist von .^0 Monaten, vom Tage dieses gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Bahn zu macheu und zugleich genügender Ausweis über gehörigen Fortsühruu^ der Bahuunternehmung zu leisten,

914 in der Meinung, dass widrigensalls nach Ablauf jener Frist die Genehmigung des Bundes sür die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen der Buudesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Diese Verwahrung gilt insbesondere gegenüber dem Art. 12 der Konzession betreffend^ die Er^propriationsberechtigung, sür welche die Bestimmungen der jeweiligen Bundesgeseze über Expropriation einzig massgebend sind, und gegenüber dem Art. 8, betretend die Leistung des Finanzausweises und den Beginn der Erdarbeiten, bezüglich welcher Ausweise die dem Bunde gemäss Art. 11 des Eisenbahugesezes zustehenden Besugnisse vorbehalten werden.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung nnd üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

Beschlußentwnrf betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von der bernisch - neuenburgischeu Grenze im ^t. Jmmerthal bis ^um Anschlusse an den .Iura, .industriel bei. der Station le... (..o1Ivers oder .L^h.^.^deI^onds.

Die B u n d e s v e r s a ni m l u u g d e r schw e i z e r i s eh e u E i d g e u o sse n scha s t ,

nach Einsieht: 1) einer dnrch Beschluss des Grossen Rathes des Kantons Reuenburg vom 18. Mai 1870 .^em Verwaltnugsrath der J..itiativgesellschast zur Anstrebuug der Jurabahuen zuhanden einer Aktiengesellsehast, welche derselbe l.ehuss der Verwirklichung dieses Projektes ins Leben zu rnfen besehästigt ist, für den Bau und Betrieb einer von der beruisehen Grenze im ^t. Jmmerthal zum Ansehluss ..u den .lura industriel bei les Convers oder La..Cl^.u^de^onds zu erstellenden Eisenbahn ertheilten Konzession ;

9l5 2) einer bezüglichen Botschaft des Bundesrathes vom 22. Juni 1870 ; in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli. 1852, beschließ: Es

wird dieser

Eisenbahukonzession unter

dingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

nachfolgenden

Be- .

Art. 1.. J.. Anwendung von Axt. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Ban und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten^ für den regelmässigen periodischen Versoneutrausport, je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens ans den Bostertrag, eine jährliche Kouzessionsgebühr, die deu Betrag von ^r. 500 für jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wir^ jedoch von diesem Rechte so lauge keinen Gebrauch machen, als die ^hnnnternehmung nicht mehr als 4^/o nach erfolgtem Abzug der aus ^lb^hreibnngsrechnuug getragenen oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirft.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die Eisenbahn ^ammt dem Material, den Gebäulichkeiteu und den Vorräten, welche da^u gehoren,

mit Ablaus des 18., 33., 48., 68., 78., ....^und 104. Jahres, vom

...^age dieses .Beschlusses au gerechnet, gegeu Eutsehädiguug au sich ^u ziehen, falls er die Gesellschaft jeweilen 5 Jahre z uni voraus hievon

beuaehrichtigt hat.

Kanu eine Verständigung über die zu leistende Entsehädiguugssumme nicht erhielt werden, so u.ird die ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses .Schiedsgericht .oird so zusammengesezt, dass jeder Theil ^wei Schiedsrichter .^ählt und von dei^ leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmauus nicht vereinigen, so bildet das Buudesgexicht einen Dreiervorschlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorges^lageueu ^u streichen hat. Der Uebrigbleibeude ist ^bmaun des

S^iedg^rich^ls.

Für die .^usmittlnng der zu leisteudeu Eutschädigung gelten folgeude Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkauses im 18., 33. und 48. Jahre ist der 25fache Werth des durchschnittlicheu Reinertrages , und zwar bei Benuznng des ersten Rükka...stermines der fünf, bei Benuzung des zweiten und dritten .^ükkauftermines der 10 Jahre, welche dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkaus erklärt, unmittelbar vorangehen, im ^alle des Rükkaufes im 63. Jahre der

221/2fa..he; ini Falle des Rükkauses im 78. .Jahre der .....0sache.

im Falle des Rükkauses im 93. Jahre der 18fache und im Falle

916

des Rükkauses im 104. Jahre der l6sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin in der Meinung, dass die Entschädigungssnmme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf. Von dem Reinertrage, weicher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen,.

welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden, in Abzng zn bringen.

h. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkans erfolgen mag, in vollkommen besriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissm.issiger Betrag von der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen mochten, sind dnrch da.^ vorerwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 20 Monaten, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, ist der Ansaug mit ^ den Erdarbeiten für die Erstellung der Bal^n zu machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur ^ehorigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, dass widrigenfalls nach Ablans jen...r Frist die Genehmigung des Bundes sür die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über deu Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beaehtuug finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtigen Kou^efsion in keinerlei Weise Eintrag geschehen. Diese Verwahrung gilt insbesondere gegenüber den Artikeln 5 und 6, betreffend die Leistung des Finauzausweises und den Beginn den Erdarbeiten, bezüglich welcher Ausweise die den. Bnnde gemäss Art. 11 des Eisenbahugesezes zustehenden Besugnisse vorbehalten werden.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachnng dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für den Bau und Betrieb einer Jurabahn auf den Gebieten der Kantone Bern und Neuenburg.

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