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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Erlass eines Bundesgesezes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen.

(Vom 9. Dezember 1870.)

Tit. l Die Bundesversammlung hat in ihrer lezten Session den Bundes-

rath mit der Vorlage eines Gesezentwurfs behufs einheitlicher Oxd-

nuüg der Seuchenpolizei beaustragt.

Das Departement des Jnnern hatte schon früher in der Voraussicht, dass sieh das Bedürsuiss herausstellen werde , die Seuchenpolizei in den Kantonen ei n hei tli eh zu organisiren, durch eine Kommission von Sachverständigen den Entwurf zu einem Veterinärpolizeigesez ausarbeiten lassen.

Jn Folge der Weisung der Bundesversammlung wurde dex Entwurf den Regierungen sämmtlieher Stände mit der Einladung zur Kenntniss gebracht, denselben ihrer Brüsung zu unterstellen und die Bemerkungen, zu welchen derselbe ihnen Anlass geben moge, dem Departe.rnent des Jt1nern zngehen zn lassen.

Mit Ausnahme von Lnzern und Uri haben alle Regierungen ihr...

Antworten eingesandt, einige ohne aus eine nähere Besprechung des Gesezes einzugehen, während aus den meisten Kantonen mehr oder weuiger umfassende Gutachten und Anträge eingesendet worden sind.

1008 An der Hand dieser Vernehmlassungen der Kantone wurde der Entwurf neu bearbeitet und nach Form und Jnhalt modifizirt.

Auf die nähere Begründung desselben eingehend, erlauben wir uns,.

zunächst einige allgemeine Bemerkungen über die Rothwendigkeit ein-

Zeitlicher geseziicher Regulirung der Seuchenpolizei, die Berechtiguug des.

Bundes zum Erlass bezüglicher Bestimmungen und die Hauptgrundsäze des vorliegenden Gesezentwnrses anzubringen.

Ueber die erste Frage können wir sehr knrz sein. Die Ausgabe, nachzuweisen, dass. vereinzeltes und verschiedenes Handeln von fünfundzwanzig Sauitätspolizeibehordeu kleiner, neben einander liegender Gebiete zur wirksamen Abhaltung und raschen Tilgung von Seuchen unter den Transport- und Verkehrsverhältnissen unserer Zeit vollkommen unzulänglich geworden ist, und dass eine einerseits wirksame, andererseits den Verkehr mogliehst schonende und schüzende Seuchenpolizei nachgerade nur dann gedenkbar ist, wenn dieselbe mit einheitlichen Grundsäzen ein moglichst grosses Gebiet umsasst ; diese Ausgabe hat die Erfahrung der lezten zehn Jahre selbst gelost. Jhre Lehren sind so klar geworden, dass nicht nur von kantonalen Sanitätspolizeibehorden, welche sich mit diesen schwierigen Verhältnissen direkt zu besassen hatten, sondern von der betheiligten Bevolkerung selbst dnreh Vermittlung der laudwirthschastlichen Vereine immer öfter und eindringlicher der Rus nach einer zwekentsprechenden Ordnung aus diesem Gebiete, beziehungsweise uach einer einheitlichen schweizeriseheu Seuchenpolizei ergangen ist. Es kann desshalb auch nicht überraschen, dass der Beschluss der Bundesversammlung, welcher den Bundesrath mit der Vorlage eines Gesezentwurses behufs einheitlicher Ordnung der Seuchenpolizei beauftragte, durchaus unbeanstandet geblieben ist, und dass der den Kantonen zur Veruehmlassuug mitgetheilte Eutwurs dieses Gesezes, gerade .vas die Neutralisation der zu ergreisenden Massregeln anbelangt, so zu sagen keinen Widerspruch erfahren hat.

Die sormelle Berechtigung des Bundes zum Erlass allgemein gültiger Vorschriften behufs Verhütung und Tilgung von Seuchen kann Angesichts des Art. 59 der Bundesverfassung uicht zweifelhaft sein.

Denn wenn auch der Wortlaut dieses Artikels, den dermaligen Umständen entsprechend, nur von Verfügungen des Bundes "bei" gemein..

.gefährlichen ........euchen spricht, so will doch die Bundesversassung offenbar, dass, wenn und so weitdie Sicherung des Landes vor Seuchen einheitliche .Massregeln erheischt, der Bund massgebend einschreite. Haben sich die Verhältnisse seit und durch die Einführung der Eisenbahnen so gestaltet, dass ein Einschreiten des Bundes ,,bei^ gemeingesährliehen .keuchen, d. h. wenn eine solche Seuche bereits eingedrungen , den Zwek nicht mehr oder viel schwieriger erreichen wurde, dass es vielmehr zur Erreichung des Zwekes theilweise präventiver , stehender Einrichtungen bedars , s...

100.^ .^

ist es Recht und Bslicht der Bnndesbehorden, auf dem Wege des Ge-^ sezes solche Einrichtungen zu treffen.

Was nun den Gesezentwurs selbst anbelangt , so konnten wi.^ dabei nicht von dem Gedanken ausgehen, die Seuchenpolizei unmittelbar zur Bundessache, resp. zu einem integrireuden Theile der eidgenössischem Verwaltung selbst zu machen. Zur Ausübung der Volizei bedarf es^ eines Apparates von unmittelbar verantwortlichen Organen, welche de.^ Bund nicht hat, und es würde überdies in keiner Weise mit unsere.

übrigen Juftitnt.one.. harmoniren, n..enn er sich auf diesem Gebiete zu.^ direkten ^olizeigewalt machen u.ollte. Es ist dies auch nicht nothwendig. Es genügt, dass gegenüber von Seuchen in der ganzen Schweig ein einheitliches Verfahren beobachtet und gehandhabt werde, und zu diesem Zweke ist es hinreichend, dieses Versahren in seinen Grundsäze.....

für alle Kantone verbindlich festzustellen einerseits und andererseits dasür.^ zu sorgen, dass, sobald und so weit ein Zusammenwirken mehrerer Kantone zu gleicher Zeit stattfinden muss, die nothige einheitliche Leitung.

gegeben sei. Die Stellung der Kantone und des Bundes in de^ Seuehenpolizei ist also nach ^em Ent^urse die, dass die Kantone die vorgeschriebenen allgemeinen und speziellen Auordnnugen treffen und ausführen, der Bund aber die richtige und gleichmässige Vollziehung überwacht und uberdies die leitende Behorde wird, sobald bestimmte Massregeln sich über das Gebiet mehrerer Kantone zu erftreken haben..

Um dieser Ausgabe genügen zu kennen, muss er berechtigt sein, ordentliche oder außerordentliche Organe auszustellen , wel^.he mit den Regie-^ rungen der Kantone, beziehungsweise deren ..^anitätsbehorden in unmittelbare Verbindung treten und Samens des Buudesrathes Justruktionen ertheileu konnen.

Jn Betrefs der s achl i ch e n V o r s eh r i f t e n lehnt sieh de^ Entwurf im Ganzen an das zwischen den Kantonen Zürich, Bern,^Lnzern, Zng, ^reibnrg, Solothurn, Aargau und Reuenburg bestehend^ Konkordat, betretend gemeinschaftliche polizeiliche Massregeln gegen Vieh^ seuchen, an.

Er stellt permanente Vorsehristen zur Kontrollirung des Viehverkehrs aus, enthält allgemeine Bestimmungen gegen Viehseuchen un.^ regulirt im Speziellen das Versahren beim Auftreten der Riuderpest, der Lungenseuche, der Maul- und Klauenseuche, des Rozes und der

Wuth.

Der Vorsehlag unterscheidet sich vom Konkordat, wie auch von^ ersten Entwurse hauptsächlich dadurch , dass er spezielle Bestimmungen nur für die wichtigsten und gemeinsehädlichen Thierseuchen ausstellt und namentlich von Vorschriften gegen die ^chafpoken, die Schaf- und^ Bserderaude abstrahirt.

1010 Der Entwurf regulirt das Versahren gegen diejenigen Seuchen

.einheitlich, welche durch ihre Bosartigkeit oder hochgradige Kontagiosttät .als gemeingefährlich erkannt sind. Die Kantone vollziehen diese AnOrdnungen unter Aussicht des Bundes. Gegen andere Thiersenchen, welche in der Regel mehr lokal oder seltener auftreten, ordnen die Kan^one wie bisher von sich aus die geeigneten Massregeln an. Es wird zwekmässiger sein, diese den jeweiligen Umständen anzupassen, als im Allgemeinen für alle Verhältnisse znm voraus bestimmen zu wollen.

Sobald aber eine keuche dieser Gruppe einen gemeingefährlichen Charakter annimmt, so steht die Anordnung einheitlicher Massregeln dem Bunde ebenfalls zu. Dieser Fall konnte z. B. eintreten, ..^enn sich ^der Anthrax^ über grossere Gegeben oder zahlreiche Thierl.lassen in gefährlichen Formen ausbreiten würde, bei Einsehleppnng der Schaspoken unter Verhältnissen einer gefahrdrohenden Ausbreitung, beim Anstreten der Beschälseuche der Bferde u. dgl. m.

I.

Vorschriften uber den .^ieh.^erkehr.

Von der Ansieht ausgehend, dass es leichter sei, Seuchen zu ver^hüten als solche zu tilgeu, wird der Viehverkehr einer ständigen Kontrolle unterstellt. Die Durchführbarkeit dieser Massregel konnte bezweifelt werden , wenn nicht die meisten Bestimmungen dieses Abschnittes ini .grossten Theile der Schweiz seit so langer Zeit vorgesehrieben wären, dass ihre Handhabung bereits zur Gewohnheit geworden ist.

Als oberster Grundsaz gilt das V e r b o t des V e r k e h r s mit . H a u s t h i e r e n , w e l c h e a n e^iner a n s t e k e n d e n K r a n k h e i t leiden, oder durch Bernl^ruug mit solchen die Träger eines Austekungsstofses sein konneu.

Damit dieses Verbot gehaudhabt werde, muss beim Verkehr jeweilen .urkundlich nachgewiesen werden, dass die betretenden Thiere aus Ortsehasten kommen , in welchen keine polizeiliche Beschränkung des ViehVerkehrs besteht, noch Grund zu einer solchen vorhanden ist.

Es erfordert dieses .n^ den wenigen Kantonen , in welchen die Einrichtung noch nicht besteht. die Aufstellung von Viehinspektoren, Viehschauern oder ..^eheinaustheilern der Gemeinden.

Hiezn sind nicht ab.solut Thierärzte nothwendig, und die äuszustellenden Zeugnisse erfordern nicht durchaus eine Jnspektion der betreffenden Thiere. ^ie bezeugen nichts weiter, als was s.e ausdrüklich besagen. Die Befürchtung einzelner Kantone, dass der Mangel an Thierärzten der Dnrehsührnug der

Massregel hinderlich sei, ist desshalb unbegründet.

Diese Verkehrskoutrolle durch sog. Gesundheitsseheine ist aber, .wenn sie streng durchgesührt wird, ersahrungsgemäss das erfolgreichste .Hinderungsmittel der Ausbreitung anftekender Thierkrankheiten.

Die-

......

^^

^elbe ermogiicht beim Ausbruch einer Seuche leichte und rasche Ersor^chung der Anstekungsherde und des Verbreitungsbezirks. Hierin liegt ^ber die Grundbedingung der raschen Erstikung einer Kontagion und

der Verhütung ihrer Ausbreitung.

An den Bestand dieser Kontrolle des Viehverkehrs knüpst sich der für deu schweizerischen Viehhandel so hochwichtige Kredit, den unser...

Seuchenpolizei im ^lusfaude ^n^esst.

^ So notwendig nun diese Massregel ist, so wenig soll sie den Verkehr unnüz belästigen. Daher schreibt das Gesez sür ge.vol.mliche, seuchensreie Reiten die Gesundheitsseheine nur sür Rindvieh und Bserde vor, welche mindestens halbjährig sind, also sür Thiere von einem Werth, für welchen die mit der Ertheilung von Gesundheitsscheinen unvermeidlich verbundenen kleinen Auslagen keine unverhältnissmässige Belastung au..^ machen. Und zur Vermeidung unnothiger Ve^ationen ist eine Gültigkeitsdaner von 14 Ta^en angenommen.

Jn .Zeiten grösserer Gefahr kann die eidgenossische ^entralbehorde für die Gebiete. in welchen strengere Kontrolirung des Viehverkehr.^

nothweudig erscheint, die Gültigkeitsdauer der Gesnndl^eitsscheine bis auf zwei Tage abkürzen und ähnliehe Zeugnisse einführen Verkehr von Jung- und Schmalvieh.

für

den

Da die anstehenden Viehseuchen meistens aus dem Auslande eingesehleppt werden , wird die Eiusuhr von Vieh an der Landesgren^e.

Deiner strengeren Ueberwaehung unterworsen. Auch hier muss durch entsprechende Zeugnisse nachgewiesen werden, dass die Ghiere aus seuehenfreien Gegenden kommen. Es gilt diese Massregel ständig sür Bserde uud Klauenvieh jeden Alters. Wenn die Zuverlässigkeit solcher ausläudischer Zeugnisse zweifelhaft ist , so kann der Bnud die Einsuhr an das Ergeb.nss einer thierärztlichen Grenzuntersuehung knüpfen.

Zur Ers.hwerumg einer Umgehung dieser Vorschristen findet der Zollftation eine Kontrollirung der Eingangszeugnisse statt.

auf

Die Bestätigung der Bestimmung der Verordnung über den Viehperkehr auf Eisenbahnen, dass nur Rindvieh, welches mit Gesundheitsscheinen begleitet ist, ..ransportirt werden dars, erscheint mit Rüksicht ans die leichte Verbreitung von Epizootien durch den Bahnv^rkehr wohl

gerechtfertigt, während die Ausstellung ähnlicher Vorschriften für den Vserdeverkehr eine unnüze Vlakerei wäre.

Die Notwendigkeit einer sanitarischen Beaufsichtigung der Viehmarkte versteht sich von selbst. Jn gnt kontrollirten Schlachthäusern findet die frühzeitige Entdeknng seucheuartiger Krankheiten am ehesten statt.

1012 Die Alpenwirthschaft bietet in den verschiedenen fegenden so ungleiche Verhältnisse dar, und die sanitätspolizeilichen Einrichtungen für dieselbe sind so ungleich entwikelt, dass die Ausstellung allgemein gültiger ständiger Massregeln zur Zeit nicht thunlich erscheint, so wünschbar diegelben wären.

II.

.^l.^emeine Bestimmungen ^e.^en Biehsenchen.

^

Dieser Abschnitt verpflichtet die Vieheigenthümer und diejenigen Personen, welche vermoge ihrer Berussstellung am ehesten in den Fall kommen, vom Auftreten einer Seuche Kenntr^iss zu haben, zur Anzeige an die Gemeindsbehörden , diese zur Anordnung der nothigen Massregeln Behufs Eingrenzung .der Seuche , die Kautonsbehordeu zur Anordnung der vorgeschriebenen Schuzmassregeln. Beim Austreten einer gemei ngefährlichen Seuehe im Ausland ist es der Bnnd, welcher uach Ausmitttung des Sachverhalts die betretenden Grenzkantone hievon in Kenntuiss fezt und gleichzeitig, je nach der Ratnr der Seuche, deren Verbreitung und der znr Tilgung derselben getrofsenen Massregeln, die Vorkehren bestimmt , welche gemäss den Vorschriften dieses Gesezes getroffen werden.

Der Bund überwacht im Jnnern die strenge Vollziehung der ^Til^ungsmassregeln am Herde der Seuche , hindert aber nuzlose VerkehrsErschwerung an den Kantonsgrenzen.

Da strenge Tilgungsmassregeln nicht durchsührbar sind , wenn die ...on denselben betroffenen Vieheigenthümer durch sie erheblich geschädigt werden, so stellt das Gesez in ^ 18 den Grnndsaz ans, wenn zur BeDämpfung ..iuer Seuche das Todten der erkrankten oder möglicher Weise angestekten Thiere polizeilich angeordnet werde, so haben die Eigentümer Anspruch aus einen angemessenen Beitrag an den Schaden, welcher ihnen dadurch nachweisbar zugesügt wird.

Der Ertrag der Ge^undheitsscheine wird in mehreren Kantonen .hiezu speziell verwendet ; und wenn derselbe auch nur ganz massig angefezt ist , so reicht eine Reihe seuehensreier Jahre zur Gründung aueh für schwerere Zeiten ausreichender Fonds hin. Das Gesez überiässt den Kantonen .^ie diessälligen Anordnungen und schreibt positiv bloss die

Entsehädigungspflicht vor. An die zu diesem Z^eke erforderliehen Opfer, welche die Rinderpest veranlasst, leistet der Bnnd die Hälfte. Diese

.Leistung wird aber an die Bedingung geknüpft, dass die in diesem Gese^ vorgeschriebenen Massregeln durchgeführt worden seien. Gleichzeitig wird

der Entschädigungsmodus so regulirt, dass kein Besser durch das Ein-

Schleppen der Seuche Rnzen ziehen kann , aber auch eine drükende Sehädignng dnreh die Volizeimassregeln nicht möglich ist.

Der Entschädi^ungsmodus veranlasst zur besörderliehen Anzeige der Erkrankungen, zur bereitwilligen Unterftüzung der radikalen Tilgungsmittel, und ermöglicht

1013 ^ ^ine gründliche Zerstorung der Jnfektionsftosse. Dabei ist Rüksteht genommen ans mogliehste Uebereinstimmung mit

Deutschland.

den Vorschriften in

Rieht minder wichtig als die Rinderpest ist für unsere Verhältnisse die anstehende ^ungenseuche des Rindviehes, die sich durch häufiges Auftreten uud einen schleichenden heimtükischen Verlaus auszeichnet. Jn der Regel wird sie ohne schwere Opfer zu tilgen sein . aber die Moglichkeit einer weiteren Verbreitung ist unter gewissen Umstanden ebenfalls gegeben. Da wo die Durchsührung der in diesem Gesez vorgeschriebenen Massregel.n von einzelnen Kantonen unverhältnissmässig grosse Opfer fordert, leistet der Bund ebenfalls einen Beitrag.

III.

besondere Bestimmungen.

l. Die gegen die R i n d e r p e s t vorgeschriebenen Massregeln sind dieselben, welche bei der Jnvasi.^u vom Jahr 1866 mit glüklichem Er-

folg praktizirt wurden. Es sind im Brinzip dieselben, welche in Deutsch-

land und Oesterreich Anwendung finden. Und ihre gesezliehe Rormirun^ für die Schweiz wird eine angestrebte Konvention mit den Rachbarstaaten bedeutend erleichtern.

2. Die L u u g e n s e u ch e wird uns sehr häufig ans Süddeutschland eingeschleppt. Es rührt dies davon her, dass sich daselbst zahlreiche Rinder , welche die betretende Krankheit überstanden haben , im Verkehr besinnen , während sie noch beständig den Anstekungsstofs anshauchen. Das Gesez stellt nun den Grundsaz aus, dass in ...er Schweig R i n d v i e h , w e l ch e s e i n m a l a n d e r a n ft e t e n d e n Jungens e u c h e g e l i t t e n h a b e , nicht m e h r i n d e n V e r k e h r k o m m e n d ü r f e . Daher ist Todtnng der Kranken und Angestekten vorgeschrieben, und wird die Einfuhr insbesondere aus solchen Zaudern überwacht , in welchen die Lungeuseuche nicht nach diesen Grundsäzeu behandelt wird.

Wenn die Schweiz diese Materie einmal einheitlieh geordnet hat, s^ kann sie mit mehr Aussicht ans Erfolg auch Verträge mit dem Ausland anstreben , in welchen eine Bekämpsung der Lungenseuehe nach diesen durch eine vierzigjährige Bra^is bewährten Grundsäzen auch jenseits des

Rheiues angestrebt wird. Es ist dieses um so driuglicher, als dadurch

die ...Quelle dieser gefährlicheu Seuche verstopst würde.

Jn der Bestimmung des ^ 27, wouach Ställe, in welchen kranke oder verdächtige Thiere gestanden sind, nach deren Leerung u och 4-.12 Wochen gesperrt bleiben müssen, ist von verschiedenen Seiten der grosse Spielranm getadelt worden, welcher den ^ollziehungsbehorden bleibe.

Die Einen verlangen eine Erhohung der Minimalzeit, die Andern ein geringeres Maximum. Gerade die Verschiedenheit der Fälle , wo ein^ mehr als vierwochentliche Sperre das eine Mal ^ur unnüzen Vlakeret

1014 würde, während ein anderes Mal die Zeitdauer von 12 Wochen kaum ^ ausreicht, nothigt zu einem grosseren Spielraum, innerhalb welchem der Verschiedenheit der Verhältnisse Rechnung getragen werden kann.

3. Die Maul- und .Klauenseuche ist eine hochst anstekende, aber bei Stallsütterung meistens ganz gutartige Krankheit, welche in der Regel von selbst in kurzer Zeit heilt.

Es ist desshalb die Frage berechtiget , ob die Anordnung polireilicher Massregeln gegen dieselbe zwekmässig sei.

Die Erfahrung lehrt, dass die Krankheit beim Weidevieh ost ganz .beträchtlichen Schaden stiftet. Zudem bedingt das Ueberstehen der Seuche eine verhältnissmässig knrze Jmmunitätsperiode , so dass ohne polizeiliehe Massregeln die keuche vermuthlich beständig bald da bald dort im ^ande herrschen würde , während die Durehsührung geeigneter Massregeln jeweilen wieder längere seuchensreie Perioden zu bedingen seheint.

Nehmen wir an, dass beim Mangel aller Einsehränkn..gsmassregeln jedes Jahr etwa ^ unseres Klauenviehes durehzusenehen hätte, und be^ rechnen wir den Schaden für ein Stuk Rindvieh nur ans Fr. 6, beim Kleinvieh auf ^r. 2, so ergibt sich ein jährlicher Verlust durch die Krankheit von nahezu zwei Millionen Franken. Gelingt uns die Tilgung jeweilen nur für eine Periode von ^--^ Jahren , so ist dadurch ein wesentlicher ^uzen gestiftet.

Aber wir müssen uns bei einer soleh' gutartigen ^enehe vor Massregeln hüten , welche den Verkehr allzusehr hemmen. Es werden dadurch die Verheimlichungen begünstigt, und verborgene Herde des An-

stekungsftofses besordern die .^lusbreitnug der Epizootie.

Es wird desshalb mit Rülsi.ht auf die Maul- und Klauenseuche der Haupt.verth darauf gelegt, .dass dieselbe nicht verheimlicht werde, damit im ^nehen lokal die Beschränkungen des Verkehrs streng durchgeführt werben kennen , ohne diesen in weiteren Kreisen zu belästigen.

Aus dem Grunde ist an die Spize der Massregeln der bewährte Grundsaz gestellt , d a ss V e r h e i m l i ..h u n g e n d e r K r a n k h e i t m i t B u s s e n b e s t r a s t w e r d e n , und es ist ein Minimalsaz süx dieselben festgesezt, der in allen fällen empfindliche Bnssen sichert.

Jm Fernern beschränken sieh die Massregeln aus das Rothwendigste : ^ann über die infi^irten Ställe, bei grosserer Verbreitung in einer ^..rtfchast Beschränkung des Handels in derselben , unter Wahrung des Abgangs von Mastvieh unmittelbar an die ^hlaehtbank, und Kontro^lirung des Verkehr^ in den angrenzenden Ortschaften mit Beschränkung der Viehn.ärkte.

101.5.

Gegen Einschleppung der Seuche vom Anslande sollen die standigen Massregeln schüfen ^ in Seuchenfesten wird die Gültigkeit der Gesuud.^ heitszengnisse aus zwei Tage beschränkt und eine Grenzvisitation angeordnet^ bei grosserer Gesahr der Einschleppung kann die Einsuhr von .^lauenvieh an das bestehen einer achttägigen Quarantaine zn Lasten

des Eigenthümers geknüpst werden.

4. Beim Vorkommen des unheilbaren und auch die Gesundheit des Menschen bedrohenden kontagiosen R o z e s , resp. H a u t w u r m s , .

wird Todtung der Kranken, Jsolirung der Verdächtigen und Desinsektion der mit dem Kontagium verunreinigten Gegenstände vorgeschrieben,.

alles Massregeln, die sich von selbst verstehen.

5. Die W u t h ist mit Rüksicht auf die lange Daner ihres Jnkubationsstadiums und die Leichtigkeit eines ausgebreiteten Verkehrs.

während desselben den .^olizeimassrege^ln kleiner Kantone nieht erreichbar.

Die einheitliche .Anordnung der Verhütungs- und Tilgungsmassregeln xechtsertigt sich daher bei dieser gesürchteten Krankheit schon im Hinblil.^ ans ihre ^esal.^r für die Ruhe und Gesundheit der Menschen. Das häusige Austreten derselben macht eine Verbesserung der Massregeln zu ihrer Bekämpfung dringlich.

Da die Hunde die gewöhnlichen Träger des Wuthgistes sind und beim Vorkommen eines Krankheitsfalles um so zahlreicher geimpst werden,.

je dichter sie eine Gegend bevol^ern, so müssen die Bräkautionsmassregeln ans Vermindernng dieser ^Thiere gerichtet sein. Daher werden in ^ 32 die Kantone eingeladen , eine übermässige Vermehrung der Hunde durch deren Besteurung ^u verhiudern. Die Kontrolirung mit^ telst Kataster und Marken ermöglicht beim Vorkou..men eines wuthkranken Hundes die Rachsorschung nach de^n Ursprung des Uebels und seinen Verl..reitu..gswegen.

Die Tilguugsmassregeln sind die überall bei uns im Rothsall bisher angewendeten.

IV.^ .Vollziehung und Strafl^iwmun^eu.

Die Jnkonvenienz , dass die Vollziehung des Gesezes 25 verschiedenen Staaten Ansteht , hätte es wünsehbar gemacht , dass die Strasbesti.umnngen für jeden einzelnen Fall genau festgestellt worden wären; allein die Verhältnisse, welche bei Uebertretung ein und derselbeu Bestim.nung obwalte^ Tonnen , sind so verschiedener Art , dass weit aus einander liegende Minimal- und Mai.imalansäze für die Bussen nieht vermieden werden konnen.

^016 Jndem wir uns auf diese erläuternden Bemerkungen beschränken, .beehren wir uns, Jhnen den nachfolgenden ^es.^entwurs zur Annahme ^u empfehlen.

Bern, den ..). Dezember 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

I)r. ^. Dnbs.

Der .Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schiel

^esezentwnrf betreffend

politiche ...^regeln gegen Viehseuchen.

Die B u n ... e s v e r s a m m l u n g d e r s eh w e i z e r i s eh e n E i d g e u o s s e u s eh a s t ,

in Betrachtung , dass zur Verhütung der Einschleppnng und Til^nug gemeingesährlieher Viehseuchen die Gese^gebnug der Kantone bei .den heutigen Verl^ehrsverl^ltnisseu nicht mehr ausreicht , iu Ausführung von Art. 59 der Bundesverfassung,

beschliesst: ^ 1. Zur Sicherung gegen Einschleppnng und Verbreitung von ^.hierl.ra..kheiten . na^^entlich der uachbeuannteu gemeingefährlichen Seuchen : Rinderpest, Lungeuseuche , Manl^ und Klauenseuche, Roz und ^Wuth , sind in sämmtlicheu Kantonen die in diesem Geseze enthaltenen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

Dem Bundesrath ist vorbehalten , beim Auftreten anderer , hier ^ieht geuaunler .......hierseuehen , sofern dieselben einen gemeingefährlichen

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^

Charakter annehmen , ^die zu ihrer Bekämpfung und Tilgung noth.wendigen Massregeln vorzuschreiben.

^ 2. Die Ausführung der Bestimmungen des Gesezes ist Saeh..

der Kantone.

Der Bundesrath überwacht deren richtige

und gleich-

mässige Vollziehung und trifft in den Fällen , wo sich die Sicherheit^-

massregeln über das Gebiet mehrerer Kantone zu erstreken haben , di.^ .^ur ..^i^ernng des noth.vendigen Zusammenwirkens ersorderli^hen ^lnOrdnungen.

Der Bundesrath ist behnss Durehsühruug seiner Aufgabe ermächtigt, .^ei es außerordentliche Kommissäre,^ sei es ordentliche Organe aus^ustellen und dieselben mit amtlichen Befugnissen auszurüsten.

L Forschriften ul^r den ..^i.^r..'.^ ^ 3. Der ...Verkehr mit Hausthieren , die an einer anstehende..

Krankheit leiden , o.^er ^urch Berührung mit solchen die Träger eine.^ Austekungsstofses sein konnen, ist verboten.

^ 4. Behufs Handhabung dieses .Verbotes werden sür den Ver^ehr mit Rindvieh un.^ .^l..ieren aus dem .l^fer.^egeschlecht amtliehe Gefundh...itsscheine in der ^rt eingeführt, dass bei jeder Veräusserung eine^ Bieres. wenn dasselbe über t^ Monate alt ist, dem Uebernehmer ein ^esnndheitsschein übergeben werden muss, gleichviel ob das Thier verkaust oder in eine andere Ortschaft ans Futter gestellt wird.

^ 5. Wenn Seuehen herrschen,^ für welche Kalbe.., Schafe, Ziegen ^oder. Schweine als Träger des Kontagi.^us wirken Tonnen, wird der ^nndesrath anf einem von ihm zu bestimmenden Gebiete und für die ^Zeit der Gesahr au.h für ^en Verkehr ..mit solchen ^.hieren amtliehe ^esuudheitsseheine vorschreiben.

^ 6. Die ..^esundheitsscheine u.erdeu von den Seitens der kantonaleu Behorden l.^i^.für bezeichneten amtlichen Personen nach einem einheitlichen, vom Bundesrathe festzustellen......^ ^oru^ular ausgestellt.

Sie müssen nebst dem Ramen des Eigentl.^ümers der Teiere das Datum der .^lusstellnng ^uud die Angabe über die Dauer il^.rer Gültigkeit und .die Unterschrift des Ausstellers enthalten.

Gesundheitsseheine sür Großvieh tragen das Signalement der be.treffenden ......hiere in Bezng aus Gattung. Geschlecht, Alter, Farbe und .^lbzeiehen.

Jn Gesundheitsseheinen sür Kleinvieh n..nss die Zal^l der Stük.^ .angegeben u.^r^eu.

Die^ Gesundheitsseheine sind l4 .^age gültig und sollen bezeugen, .^ass die betreffenden Thiere aus Ortsehasten konnnen, in welchen teiue .^und^bl^. Jahrg. XXII. Bd. III.

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polizeiliche Beschränkung des Viehverkehrs besteht, noch Grund zu eine^ solchen vorhanden ist.

^ 7. Gleiche Gesundheitsscheine oder entsprechende amtliehe Zeugnisse werden für Rindvieh und Thiere des Bserdegeschlechtes ohne Rükficht auf das Alter, so wie für Sehase, Ziegen und Sehweine gesoroert,.

welche aus dem Auslande eingeführt werden wollen. Dieselben werden unter Beise^ung des Datums der Einfuhr an der Zollstation mit dem Stempel des Zollbeamten versehen.

Wenn bestimmte Gründe die Zuverlässigkeit solcher Zeugnisse aus.

einzelnen ausländischen Gebieten zweifelhaft machen . so sind die von^ daher eintretenden Thiere an der Eingangsstatiou aus Kosten .des Einführers der Untersuchung durch einen schweizerischen Thierarzt zu unterwerfen, welcher dieselben zurük.veist, wenn sie nicht vollkommen unver- ^

dächtig sind, andernfalls für dieselben einen Sehein ausstellt.

^ 8. Eisenbahnen dürfen nur Rindvieh zum Transport nehmen, das mit Gesundheitsseheiuen begleitet ist ^ 4).

an-^

^ 9. Der Bundesrath kann sür Zeiten und Gegenden, in welchen.

Viehseuehen herrschen, die Dauer der Gültigkeit der Gesundheitssehein^ bis auf 2 Tage abkürzen.

^ 10. Zn Viehmärkten und Viehausstellungen dürsen Rindvieh.

und Thiere aus dem Bferdegeschlecht nicht zugelassen werden ohne Gesundheitsscheine. Ueberdies sind die Viehmärkte einer sorgsältigen thierärztlichen Aufsieht zu unterstellen.

^11. Jn den Meiereien, namentlich solchen in grossern Ort^ schaften, ist eine sanitarie Kontrolle^ des Schlachtviehes einzuführen.

^ 12.

Jn Gegenden, wo durch die Alpenwirthsehast besonder^

Verhältnisse bedingt sind, haben die Kantone die ^ur Erreichung^ des^

Zwel.es dieses Gesezes besonders notwendigen Vorschriften zu erlassen..

II. ^lll.^emeine Bestimmungen ^e^en ...Viehseuchen.

^ 13. Damit die zur Bekämpsung der Seuche e.rsorderliehe^ Massregeln schnell getroffen werden konnen, si..d d^e Eigenthümer vo^ Hausthieren verpflichtet, von dem Vorkommen einer der genannte^ Krankheiten bei der Gemeiu^sbehorde sogleich Anzeige za machen. Di^ nämliche Verpflichtung haben auch die Thieräzte, Fleisehbeschauer und Viehinfpektoreu, sowie alle Bolizeibedieusteten, u.^enn sie von dem Vorhandensein einer solchen Krankheit Kenntniss erhalten.

Die Gemeindebehörde soll, nach eingeholten^ thierär^tlichen^Befinden,.

vorläufig die zur Verhinderung der weitern ..Verbreitung nothwendige^.

Anstalten treffen.

^

10l9 .^

^ 14. Beim Ausbruch einer der in diesem Geseze bezeichneten Seuchen in dem benachbarten Gebiete eines ausländischen Staates hat diejenige Kantonsregierung, welche davon aus irgend eine Weise Kenntniss erhält, dem Bundesrath davon Mittheilung zu ^machen, welcher nach Ausmittlung des ^achverhalts die betreffenden Grenzkautone hievon in Kenutniss sezt und gleichzeitig je nach der R a t u r ^ d e x Seuche, deren Verbreitung .und der zur Tilgung derselben getroffeueu Massregeln die Vorkehren bestimmt, welche gemäss den Vorschriften dieses Gesezes getroffen werden sollen.

Die Kantone fiud ^nieht besagt, dieselben von sieh aus zu verschärfen, zu mildern oder aufzuheben.

^ 1 5 . Wenn eine der genannten Seuchen im Jnnern eines Kantons ausbricht, so siud von der betreffenden Regierung die in diesem Geseze vorgesehenen Vorkehrungen sogleich ^n treffen, und es ist der Bundesrath von dem Ausbrnehe der keuche und von den dagegen angeordneteu Massregeln in Kenntniss z.. s.^eu.

^ 16. ^hue Bewilligung des Bundesrathes dars keine Erschwerung des .^er^.hrs zwischen den Kantonen stattfinden.

^ 17. Wenn beim Vorkommen einer Seuehe die Bösartigkeit od.er Kontagiosität strenge Bolizeimassregelu nothwendig ^uacht, um die Einschleppuug oder Verbreitung ^u verhüten oder die ^euehe zu vertilgeu, so werden ^ie betretenden Behorden das Volk über die Gefahr und die notwendige Vorsicht ^u belehren suchen, und demselben von dem jeweiligen .^tand der keuche Kenutuiss geben.

^ l 8. Wird zur Bekämpfung einer .^euch^ das Todten der erkrankten oder moglich...rweise ang^stekten Thiere polizeilich angeordnet, so haben die Eigeuthümer Ansprueh aus einen angemessenen Beitrag an den Schaden, .welcher ihnen dadurch ^nachweisbar ^ugefugt wird.

^ 1 9 . Diese Entschädigungen sind aus dem Ertrag der Gesundheitsscheine oder aus andern hiefür angewiesenen Mitteln vo... den betresfeuden Kantonen zu leisten.

^ 20. Die Bundeslasse erseht den Kautonen ihre diessälligen Opfer zur Hälfte, wenn dieselben aus Maßregeln gegen die Rinderpest herrühren und die Entschädigungen uaeh folgenden Grundsäzeu geleistet wurden : a. Gesunde Teiere , deren Beseitigung polizeilich angeordnet wird, siud nach ihren. vollen Werth zu verguten.

b. Kranke Ghiere , welch^e fielen oder getodtet wurden , bevor den Behorden von der Erkrankung Anzeige gemacht wurde , werden nicht vergütet.

^l020 . .

.... An den Schaden sü... die dnrch Anordnung der Behorden beseitigten kranken ghiere, für Futterstofse. Stroh, Dünger, Geräthfchaften und an die Kosten der notwendigen Desinsektion der Stellungen werden -/^ vergütet.

^ 2l.

A.n den Schaden, welchen Massregeln gegen die Lungen^enche bedingen, leistet der Bund einen Beitrag an die Kantone, wenn .^on denselben durch grossere Ausbreitung ^.er Seuche oder besondere außerordentliche Verhältnisse unverhältnissmässig grosse Opfer gefordert werden.

^ 22.

Wenn ein Kanton die in diesem ...geseze vorgeschriebenen, oder vom Bunde überdies angeordneten Massregeln nicht durchführt, so ^n.. ihn. der Bundesbeitrag ganz oder theilweise entzogen werden.

III. ..fondere Bestimmnn.^n.

1. Die Rinderpest.

^ 23. Sobald die Rinderpest im Auslage unter Verhältnissen Austritt, die eine Einsehleppung befürchten lassen, so sind znr Verhütung derselben Vorsichtsmassregeln zu treffen. Deren Umfang und Strenge richtet sich nach der Grosse der Gefahr, insbesondere darnach, ob in dem betreffenden Staate selbst die znr Tilgung und Hemmung der WeiterVerbreitung geeigneten Massregeln getroffen werden oder nicht.

Die Einfuhr von wiederkäuenden Thieren aus dem verseuchten Lande wird besonders überwacht.

Bei geringerer Gefahr der Einsehleppung werden die. aus jenem Staate oder dureh denselben kommenden Wiederkäuer an der Eingangsstation angehalten. Diejenigen Ghiere werden sosort znrükgewieseu, sür welche nicht der vollständige Ausweis geleistet wird , dass ste aus einer durchaus seuchensreien Gegend kommen un.^ durch keine verseuchten ^rtsehasten transportât worden sind. Kann dieser Ausweis geleistet werden, so wird das Vieh durch einen hiesür verordneten schweizerischen Thierarzt untersucht. Zeigt es steh nicht vollständig gesnnd, so wird es ^urükgewiesen.^ nnr gesunde Ghiere konnen Einlass erhalten. Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Eingangsftationen nieht umgangeu werden.

Bei grosserer Gesahr der Einsehleppnng kann die Einfuhr von Wiederkäuern überdies an das Bestehen einer zwolstägigen Quarantaine bedungen werden. Jede ^uarantaine-Anstalt ist einer thierärztlichen

Aufsicht zu unterstellen. Die Thiere sind beim Eintritt sorgfältig zn untersuchen, während des Ausenthaltes genau zu beobachten, und nach

Verfluss des zwolstägigen Aufenthaltes d.^rf das betreffende Vieh nur

mit einem Gesundheilspass des die .^uarantaine-Anstalt überwachenden Thierarztes eingeführt ....erden.

102^ Strenge Massregeln find anzuordnen, sobald die Rinderpest i...

einem unserer Grenze nahe gelegenen Lande^theile vorkommt , oder in einer Gegend, aus welcher Viehtriebe nach der Schweiz zu gehen pfl.^ gen,^ dergleichen bei mangelhaften Verkehrsbeschränkungen im Seuchen-

gebiet.

Jn diesen ^allen^ist die Einsuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen.

und allen andern wiederlänenden Thieren aus dem insi^irten Land.^ gänzlich zu verbieten und die strenge Vollziehung des Verbotes durch sofortige ...lnordnnn^ aller dafür notwendigen Vorkehrungen zu bewerkstelligen. .Ebenso sind gegen das Einschleppen der Seuehe dureh Viehhändler, Mezger u. dgl. mit Vieh verkehrende Berufsleute, durch Hausthiere aller ^rt, sowie durch Gegenstände , die als Träger des Ansteknngsstofses dienen loun.^., Vorkehrungen zu treffen. Man wird namentlich die Einsuhr vou un^etrokneten Häuten, roher Wolle, frischem Fleisch und un^eschmolzenem Talg, sowie von Futterftossen, Stroh, Jünger nn^ dergleichen ^o...lrollir.^. und nothigenfalls verbiet^.. Bei sehr grosser Gesal^r der Eius^leppung der Senehe kann der Bundesrath selbst gänzliche Sperrung jeglichen Verkehrt anordnen.

^ 24. Beim Ausbrnche der Rinderpest aus Sehweizergebiet sind.

folgende Massregeln zu treffen : 1) Die Ställe, in welchen ^kranke oder verdächtige Thiere vorkommen, oder die Weiden, auf welchen sich dieselben befinden, sind strengstens zu sperren und zu bedachen, in der Weise, dass ohne Bewilligung der ^anitätspolizei weder Mensehen noch Thiere dieselben besuchen oder verlassen dnrsen. Jnsbesonder.. wird jede Berührung der Wärter ^er verdächtigen Thiere und dieser selbst mit andern Mensehen und Tl.ieren verl.indert. .^ueh die ...lussuhr von Futterstosfen, Stroh, Dünger uno allen andern Gegenständen, welche mit Kranken oder deren Auswurfstofsen in Berührung gekommen sein konnen, ist zu verhindern..

2) Der ...lusbru^ der Rinderpest ist sosort in der betresfenden Gemeiude bekannt zn machen , je^er Verkehr mit Wiederkäuern zu untersagen und strenger ^tallbann zn verhängen. Die Hunde sin^ ange-.

bunden, die Kazeu un^ das Geflügel eingesperrt zu halten. Der Durchtrieb vou Wiederkäuern d...rch ^en ^euchenort ist zu verhindern. Sosort müssen auch die Rachbargemei..den in .^.enntniss gesezt und dieselben zur Bedachung ihrer Grenzen augehalten werden. .^ie haben dasur zu sorgen, dass ans dem ^euel.enort kein Rindvieh, keine .......ehase, Ziegen oder andere Wiederkäuer ausgeführt werden, dass weder frische Häute, rohe Wolle, Fleisch oder ungeschmolzener Talg, noch Horner, .Klauen, Mileh oder Heu, Dünger u. dgl. ausgeführt werden.

3) Die kranken und verdächtigen Thiere und alle Wiederkäuer, weiehe mit solchen in Berührung gekommen sind , müssen unverzüglich

^

1022

geschlachtet werden. Die Kadaver von Thieren, welche an der Rinderpest litten, müssen mit Haut und paaren aus entlegenen und abzugrenzenden Wasenpläzen verscharrt werden. ^ou gesunden, aber moglieherweise schon augestekten Thieren ist die Benuzuug von Hant, Fleuch, Talg, Wolle und Hornern zn gestatten, wobei aber Sicherheitsmassregeln zn^ treffen sind, dass hieraus keine Weiterverbreitung der Kran...heit erfolgen kann.

4) Die Ställe, Geräthschaften , Kleider der mit kranken Thieren ....der Kadavern in Berührung gestandenen Menschen, .^osräume und Wege sind sorgfältig zu reinigen und zu desinfi^iren. Bevor dieses in genügender Weise stattgefunden hat, dürfen sie nicht mit Mensehen und Thieren in Verkehr kommen.

5) Heu, Stroh, Dünger, welche mit Auswursstofsen oder Ausdünstungen kranker Thiere verunreinigt werben konnten, sind sorgsältig zu zerftoren oder einzngraben.

6) Gleich Anfangs ist in der versengten Gemeinde von Stall zu Stall ein Verzeiehniss des vorhandenen Viehstandes anzunehmen. Dabei find die Eigentümer ans die Ratnr der Krankheit, die Wege ihrer Ansbreitung nnd aus die durch dieselbe drohende Gefahr aufmerksam zu machen, und es ist ihnen die Verantwortlichkeit einer Uebertretung der angeordneten Massregeln einzuschärfen. Der Vieh-Etat ist von Zeit zu Zeit zu revidiren.

7) Jn den umliegenden Gemeinden ist der Viehverkehr zu verMieten, und das Abhalten von Viehmärkten, Viehausstellungeu, sowie der Transport von Vieh auf Eisenbahueu ist in den angrenzenden Bezirken zu untersagen.

8) Die Wege der Einschleppung der Krankheit und der mogliehen Weiterverbreitung sind sorgfältig ^u erforschen uud die Behorden der betreffenden Gegenden, ....ohin die Spuren führen, davon immer sosort in Kenntniss zu sezen.

9) Erst seehs Wochen nach dem Versehwinden der Seuehe kann der Viehverkehr im Seuehenorte und drei Wochen früher in den angrenzenden Gemeinden wieder frei gegeben werden.

2.

Die

Lungenseuche.

^ 25. Jn der Sehwe^ darf Rindvieh , welches einmal an der anstekenden Lungenseuche gelitten hat, nicht mehr in den Verkehr kommen.

Es sind desshalb alle an dieser Krankheit leidende.. oder von derselben angestekten Ghiere zu todten. Gegen das Ausland richtet sieh die Strenge ...er Massregeln insbesondere danach, ob daselbst in ahnlieher Weise verfahren werde. Die strengsten Massregeln sind gegen

1023 .^

Dolche Rachbarstaaten ^u richten, in welchen an der Lungensenche leidendes Rindvieh ältlich behandelt und das durchseuchte wieder in den ^Verkehr gebracht wird.

^ 26. Zeigt sich in einem benachbarten Staate die^ Lungenseueh..

^n einer angrenzenden fegend oder sonst unter Verhältnissen , die eine t^inschleppnng moglieh machen, so ist die Einsuhr des von daher kommenden Rindviehes nur zu gestatten , wenn sür dasselbe gehorige Gesundheitsscheine oder entsprechende amtliehe Zeugnisse vorgewiesen werden, .welche höchstens sechs Tage früher ausgestellt sein dürfen.

Bleibt das Vieh im Lande, so darf dasfelbe, mit Ausnahme des ^Verkaufs ^um Schlachten, während seehs Wochen nicht veräussert werden, .und ist nach dieser Zeit durch einen Thierarzt zu untersuchen. Diese ^Vorschriften siu^ uothigensalls zu verschärfen , wenn in dem angrenzenden Staate, in welche..^ die Senche herrscht, keine genügenden Vorsichtsmassregeln gegen ihre Verbreitung getrossen werden oder die Zuverlässigkeit amtlicher Gesundheitsseheiue begründetem Zweifel unterliegt. Bei ^rosserer Verbreitung ...er Krankheit nahe an der Grenze ist die Einfuhr von Rindvieh aus einem solchen Staate ganz zn verbieten. ^ ^ 27. Bei dem Vorkommen dieser Krankheit im eigenen Lande.

müssen die erkrankten oder die in gleichem Stalle oder aus derselben Weide gestandenen Thiere getodtet werden. Rnr mit Bewilligung der ^Medizinalbehorde des betreffenden Kantons dürfen Heiiungsversuehe gemacht werden, jedoch unter Anwendung genügender polizeilicher Massregeln gegen Weiterverbreitung der Krankheit. Die Ställe, in welchen die keuche geherrscht hat , uud die zunächst angrenzenden , namentlich diejenigen^ deren Thiere am gleichen Brunnen getränkt wurden, müssen .oier bis zwols Wochen gesperrt werden. Ueberdies ist der Verkehr mit Rindvieh in der betreffenden Ortschaft, mit Ausnahme solcher Stüke, die zum Schlachten verkauft werden, sür eine Dauer von vier bis zwotf Wochen nach ...em Versehwinden der Krankheit zu verbieten. Wenn die .Krankheit in einer Ortschaft oder Gegend eine grossere Verbreitung erhalten hat , so dürfen die mit den kranken in einem Stalle oder auf derselben Weide gestandenen und von der Krankheit noch nicht ange.grifsenen Thiere abgesperrt und unter polizeilichen Vorsichtsmassregeln für die Schlachtbank bestimmt werden.

Die Ställe , in denen kranke Thiere gestanden , sowie die Stall.geräthsehasten müssen hinlänglich gereinigt und desinsizirt sein, bevor sie nieder benuzt werden dürfen.

3.

Die Maul- und K l a u e n s e u c h e .

^ 28. Wer im Besize von Thieren betroffen wird , welche an ^aul- und Klauenseuche leiden, ohne dass hievon den Behörden Kennt-

1024 nlss gegeben wnrde, ist mit einer Bnsse ^on 20 bis 50 Franken ..u ....^ strafen.

^ 29. Beim Vorkommen der Krankheit ist über die insizirte^ Ställe Bann zu verhängen , d.er erst z^ei bis drei Wochen nach dem Verschwinden der Krankheit aufgehoben werden darf. derselbe soll stch aus die den infizirten zunächst gelegenen Ställe , sowie a...eh aus diesenigen erstreken, in denen Ghiere stehen, die mit den kranken in unmittelbare Berührung gekommen sind. Wenn in einer Ortschaft di^ Krankheit in mehreren Ställen vorkommt, so ist der Verkehr mit Thiere...

der genannten Gattungen sur die ganze Ortschaft zu verbieten, und es dürfen ans den von der Krankheit verschonte^ Ställen einzelne Stüke an die Schlachtbank nur dann verkauft und abgesurrt werden , .ven.^ das Richtvorhandensein der Krankheit bei ihnen unmittelbar vor dem Abführen durch eine tierärztliche Untersuchung erwiesen ist.

Jn den angrenzenden Gemeinden eiuer .^rtschast, in welcher Maulund Klauenseuche vorkommt , ist der Viehverkehr so ^u beschränken, dass jedes verkaufte oder ans einen Markt geführte Thier unmittelbar vor den.. Abführen durch einen Thiera.^t untersucht und von diesem mit einen. Gesundheitszengniss versehen sein muss.

Jn den von der Krankheit befalleneu und in den zunächst angrenzenden Ortschaften dürfen , so lauge die genannten polizeilichen Mass^ regeln fortbestehen, keine Viehmärkte abgehalten werden, und diese sind überhaupt in einer Gegend für die Dauer l..er Seuche ganz zu verbieten, wenn die Krankheit in wenigstens drei Ortsehasten derselben ausg.^ .brocheu ist.

^ 30.

Beim Erseheinen dieser Krankheit in den angrenzenden Staaten dürseu Rindvieh, ^..hase, Ziegen nnd Schweine ans denselben auf den dafür bestimmten Strassen u..r dann eingesührt werden, wenn für sie Gesundl^.itsseheine vorgewiesen werden , die vom gleichen ^der demjenigen .^age datirt sind , der dem Tage der Abfüi^rnng zunächst vorangegangen ist.

Ueberdies n^uss der Gesundheitsznstand ^ureh ^ine thierärztliche Untersuchung an der Eingangsstation nachgewiesen sein..

Solche Thiere, für welche keine handeu sind, ebenso alles Vieh, das station Spuren d.^r Krankheit zeigt, Herde auch nnr ein Thier krank, so

gel,origen Gesundheitsseheine vorbei der Ankunft aus der Eingangsist zurük^uweisen. Jft be^ einer ist dieselbe ganz zurükzuw.^isen.

Herrscht die Maul^ und Klauenseuche in dem angrenzenden Lande in grosserer Verbreitung oder nahe an der Grenze, so kann die Einfuhr pon Vieh, insbesondere von Sehasen, Ziegen und Sehweinen, an das Bestehen einer achttägigen .Quarantaine an der Grenze bedungen werden.

Die Ei^enthümer haben ans ihre Kosten für die hiesür geeigneten Lokatitäten zu Borgen.

102^ .^

4.

Der R o^ und der H a u t w u r m des V f e r d e s .

^ 31. Bei dem Vorkommen dieser Krankheit müssen die kranke^ .Ghiere abgesperrt und getodtet we^en. Dolche. Teiere, die mit kranken.

in Berührung gestanden und keine .^p^.r der Krankheit zeigen . find einer Bitweisen thierärztliehen Untersuchung zu unterwerfen. Die Ställe, in denen kranke Thiere gestanden haben, die Stallgeräthsehasten und di.^ Gesehirre von jenen dürfen nnr nach hinlänglicher Reinigung uud Desinsertion wieder für gesunde Thiere benuzt werden.

5. D i e W u t h.

^ 32. Um das Austreten und die Ausbreitung der Wnth bei Menschen uud Thieren möglichst zu beschränken, sind die Kautonsregiexungen eingeladen , eine übermässige Vermehrung ^der Hunde dur^ deren Besteurung zu verhindern und mittelst Kadaster und Marken eine^ Kontrolle über dieselben auszuüben.

^ ^ 33. Wuthkranke Teiere sind besorderlieh zu todten und zu vertilgen. Ebenso müssen Hunde un^ Kazen, .^elehe von einem wuthtranken Ghiere gebissen sind , getodtet werden. Sind solehe mit einem wuthkranken Ghiere in Berührung gekommen, ohne dass eine Verlezung^ dureh dasselbe nachgewiesen werden kann, so sind sie entweder zu todten oder währen^ mindestens drei Monaten unter Aufsieht abgesperrt und in sicherer Verwahrung zu halten. Dasselbe gilt von grossern Hausthieren , wie Vserden, Rindvieh und dergleichen, welche von einem .puth^anken Thiere gebissen wurden.

^ 34. Jn Gegenden, welche von wuthkranken Thieren durchlaufe^ wurden, ist der Hundebann in der Weise ^u verhängen, dass die sämmtlichen Hunde entweder eingesperrt gehalten oder mit sichernden metallenen Maulkorben versehen sein müssen. Die Massregel hat mindesten....

sechs Wochen nach dem Auftreten des legten Falles von Wnth fortzudauern.

^ 35. Bei grosserer Verbreitung der Wuth unter Kazen soll di.^ Todtung aller Ghiere Dieser Art in einer ^rtsehast oder Gemeinde angeordnet werden.

^ 36. Tritt die Wnth bei Fü.hsen oder andern wilden Thieren seuchenartig aus, so sind besondere Jagden zur Todtuug derselben^ anzuordnen.

IV.

Schlu^bestimmun.^en.

^ 37. Nichtbeachtung der in diesem Geseze oder durch speziell^ Anordnungen des Bundesrathes und seiner Organe vorgeschriebenen.

1026 .Massregeln zur Vergütung oder Tilgung von Viehseuchen, sowie lieber.tretung des ^ 3 dieses Gesezes wird mit Busse von 20 bis 500 ^ranken bestrast.

Umgehung der übrigeu Vorschriften über den Viehverkehr (^ 4 bis

10) zieht Büsse von ^r. 3 bis 100 nach sich.

^ ^8. Ueberdies haben Uebertretnngen dieses Gesezes Ansschluss

.der in ^ 21 bezeichneten Vergütungen zur. Folge. Jn schweren fällen, insbesondere wenn durch absichtliehe Umgehung sanitätspolizeilieher AnOrdnungen die Einsehleppung oder Ausbreituug einer Seuche veranlagt .wurde, soll der Fehlbare dem Strasriehter überwiesen und für den veraulassten Schaden ganz oder theilweise belangt werden.

^ 39. Das Gesez tritt mit dem Tage der ämtlichen Bekannt.machnng in Krast. Alle mit demselben im Widerspruch stehenden Geseze .und Verordnungen im Gebiete l..er schweizerischen Eidgenossenschaft sind^ aufgehoben.

^ 40.

.beauftragt.

Der Bundesrath ist mit der Vollziehung dieses Gesezes

1027

#ST#

Nachtragsbotschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Dessiner Anstande.

(Vom 10. Dezember 1870.)

. Tit. l Seit dem Erlass unserer B otschast vom 2. Dezember a. c. , betreffend die Tessiner Anstände sind uns . drei weitere Aktenstüke zugeBangen, welche neue Verwiklnngen in diese Angelegenheit bringen.

Das erste dieser Aktenstüke ist ein Schreiben des Grossen Rathes .von Tesfln an den Bundesrath, datirt 1. Dezember, in welchem derselbe anzeigt, dass durch die faktische Vornahme der vorher bestrittenen zweiten Berathung des Versassungsentwurss von Seite des Grossen Rathes der vom Staatsrathe erhobene Konflikt erledigt sei, und das somit derselbe von den Txaktanden der Bundesversammlung gestrichen werden konne.

.Das zweite Aktenstük ist eine Eingabe des Staatsrathes des Kantons Tessin vom 3. Dezember. worin derselbe im Gegensaze zu vorstehender Mittheilung des Grossen Rathes behauptet , sein Rekurs vom 16. August sei durch jene Vornahme der zweiten Berathung keineswegs erledigt. Die Schlüsse des an den Bundesrath gerichteten Sehre.i.bens gehen dahin :

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend den Erlass eines Bundesgesezes über polizeiliche Massregeln gegen Viehseuchen. (Vom 9. Dezember 1870.)

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Bundesblatt

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Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

55

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1870

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1007-1027

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10 006 741

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