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Aas den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 29. Jangar 1895.)

Herrn General H e r z o g sei. wurde bei Anlaß seines fünfzigjährigen Dienstjubiläums am 6. Juli 1889 von den schweizerischen Artillerieoffizieren die Summe von Fr. 12,000 als ,,Herzogstiftung" übergeben, welche zur Zeit auf der aargauischen Bank als ,,Schweizerischer Artilleriefonds-Herzogstiftung" zinstragend angelegt ist und auf 31. Dezember 1894 Fr. 13,706. 25 beträgt.

Über den Zweck der Stiftung spricht sich die Stiftungsurkunde folgendermaßen aus: ,,Die Zinsen dieses Kapitals sollen der freiwilligen Arbeit unseres Offizierscorps an der Hebung seines Könnens in Theorie und Praxis zu gute kommen. Die nähern Bestimmungen über die zweckentsprechende Ausführung dieser Idee bleiben, hochgeachteter Herr General, Ihrem freien Ermessen anheimgestellt."

Mittlerweile hat die ,,Herzogstiftung" einen erfreulichen Zuwachs erhalten, indem Herr Oberst F. C. Bluntschli in Zürich zu deren Händen unterm 30. November 1894 einen Check von Fr. 3230 als Gabe von einem nicht genannt sein wollenden ehemaligen schweizerischen Offizier der Artillerie übermittelte.

Nachdem die Stiftung nach dem Hinscheide des Generals Herzog von seiner Familie dem Bundesrat zur Verfügung im Sinne der Stiftungsurkunde gestellt worden ist, wird beschlossen : 1. Der von den schweizerischen Artillerieoffizieren anläßlich des fünfzigjährigen Dienstjubiläums des Herrn General Herzog sei.

gestiftete Fonds ,,Herzogstiftung", sowie das von Herrn Oberst Bluntschli namens eines ungenannt sein wollenden ehemaligen Artillerieoffiziers übermittelte Geschenk von Fr. 3230 seien vom Bundesrate zu Übernehmen und letzteres Herrn Oberst Bluntschli zu Händen des Spenders zu verdanken.

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2. Für die Dauer von je drei Jahren sei eine Kommission, bestehend aus drei Artillevioffizieren, von denen je einer der West-, Central- und Ostschweiz zu entnehmen ist, zu ernennen, und dieser Kommission die Bestimmung über die Verwendung der Zinsen der, Stiftung zu übertragen.

3. Als Mitglieder dieser Kommission für die erste Amtsperiode sind vom Bundesrat ernannt worden die Herren: Oberst F. C.

B l u n t s c h l i in Zürich für die Ostschweiz, Oberst S c h ü p b a c h in Steffisburg für die Centralschweiz und Oberst d e L o ë s in Aigle für die Westschweiz.

(Vom 30. Januar 1895.)

Der Bundesrat hat in Sachen der Vollziehung des Arbeitsgesetzes vom 27. Juni 1890 folgendes Schreiben an die Direktion der Jura-Simploii-Bahu gerichtet: ,,Das Eisenbahndepartement hat uns die Korrespondenz vorgelegt, welche zwischen ihm und Ihnen infolge von Erhebungen über die Vollziehung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890 gewechselt worden ist und aus welcher hervorgeht, dali in den Bahnhöfen Lausanne, Freiburg und Lyß zusammen 8 Arbeiter während Monaten mit der Verpflichtung zur gewöhnlichen Arbeitszeit angestellt, jedoch nicht in den Genuß der gesetzlichen Ruhetage gesetzt waren.

,,Wir nehmen Anlaß, Ihnen mitzuteilen, daß die Ansicht Ihrer Betriebsdirektion in Lausanne, als wären Taglohner, welche während einiger Zeit aushülfaweise oder probeweise zur Erlernung des Dienstes beschäftigt werden, den Bestimmungen des citierten Bundesgesetzes nicht zu unterstellen, nicht zutreffend ist, indem das Gesetz zwischen definitiv angestellten Arbeitern und provisorisch angestellten Taglöhnern keinen Unterschied macht, und somit auch die letztern in den Genuß der gesetzlichen Ruhetage zu setzen sind.

,,Der Gesetzgeber hat die Absicht, auch dem nicht ständig beschäftigten Taglohner seinen Schutz angedeihen zu lassen, deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er Art. l, Abs. 2, des Gesetzesentwurfs vom 28. Nevember 1888, wonach das Gesetz nebst den Bahnbeamten und Angestellten nur noch auf die d a u e r n d im Taglohn beschäftigten Arbeiter Anwendung finden sollte, dahin modifizierte, daß dem Gesetze die mit der Verpflichtung zur gewöhnlichen (normalen) Arbeitszeit angestellten Personen unterstellt werden sollen, und somit die Unterstellung unter das Gesetz nur von der Bedingung der gewöhnlichen Arbeitszeit abhängig machte.

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Wir geben indessen zu, daß die Transportanstalten bei Neuanstellung von Arbeitern oder Verwendung von Hilfspersonal für die Durchführung der Gesetzesbestimmung hinsichtlich der Ruhetage eine gewisse, wenn auch kurz zu bemessende Frist beanspruchen dürfen, weil es vorkommen mag, daß sie bei festlichen Anlässen, Güteranhäufungen, Verkehrsstörungen u. s. w. Aushülfsarbeiter anstellen müssen, welchen in Ermanglung von geeigneten Ablösern nicht schon nach einer Woche ein Ruhetag bewilligt werden kann. In Ansehung dieser Umstände wollen wir keine Einwendungen dagegen erheben, wenn Sie die neu angestellten Arbeiter und die temporären Hülfsarbeiter während 14 aufeinanderfolgenden Tagen beschäftigen.

Wir müssen aber verlangen, daß diesen Personen ohne weiteres die gesetzlichen Ruhetage eingeräumt werden, wenn Sie solche nach 14 Tagen noch länger in Ihrem Dienste behalten, so daß sie, auf das ganze Jahr berechnet, in den Genuß von 52 Ruhetagen, worunter 17 Sonntage, gelangen. Den temporären Hülfsarbeitern, welche, mit Inbegriff der Sonntage, wöchentlich bis 5 Tage in Ihrem Dienste stehen, ist jedenfalls der dritte Sonntag freizugeben.

Wir laden Sie ein, gemäß vorstehendem zu verfahren."

(Vom 31. Januar 1895.)

Der zum schweizerischen Konsul in Portland (Oregon) ernannte Herr Karl B i r e he r, von Stansstad, hat das Exequatur der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika erhalten.

(Vorn 1. Februar 1895.)

An Stelle des verstorbenen Herrn alt Staatsrat E. Rossi in Luguno wird gestützt auf Art. 34, Alinea 3, der Statuten der Gotthardbahn zum Mitglied des Verwaltuugsrates dieser Bahn Herr Staatsrat und Ständerat Simen iu Bellinzona gewählt.

(Vom.5. Februar 1895.)

Die Ersparniskasse des Amtsbezirks Konolfingen in Großhöchstetten ist beim schweizerischen Postdepartement mit dem Gesuche vorstellig geworden, es möchten zur Förderung des Sparsinnes, namentlich unter der Schuljugend und der ärmeren Bevölkerung, der Gesuchstellerin die gleichen Erleichterungen für Sparkassa-

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eiulageu eingeräumt werden, wie kurzlich der Rentenanstalt in Zürich für die Einzahlung von Prämien für die sogenannten Volksversicherungen. Diesem Gesuche entsprechend, hat der Bundesrat die Postverwaltung ermächtigt, gegenüber den schweizerischen Sparkassen, welche ein bezügliches Gesuch stellen, die Leistung von Spareinlagen in Frankomarken zu gestatten mit der Verpflichtung, diese Frankomarken den Sparkassainstituten unter Abzug einer Provision von l °/o gegen Bargeld auszutauschen, alles unter näher zu vereinbarenden Bedingungen und unter dem Vorbehalt, Einleger, welche gefälschte oder schon gebrauchte Postwertzeichen verwenden, nach Maßgabe der Bestimmungen des Postregalgesetzes zur Verantwortung zu ziehen. -- Dieser Beschluß erfolgt unvorgreiflich der definitiven Entscheidung betreffend die Errichtung von Postsparkassen, welche erst nach Durchberatung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbank erfolgen kann.

Über den Unterhalt des Rollmaterials der schweizerischen Eisenbahnen wird eine Verordnung erlassen.

Die in Art. 5 der Konzession einer schmalspurigen Eisenbahn (streckenweise Zahnradbahn) von Rolle über Bougy nach Gimel, vom 29. März 1893, angesetzte Frist zur Einreiehung der vorschriftsgemäßen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis 29. März 1897, verlängert.

^Wahlen.

(Vom 1. Februar 1895.)

Departement des Auswärtigen.

Amt für geistiges Eigentum.

Kanzlist :

Herr Charles Maurice, von Genf.

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Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Kanzleisekretär der L Abteilung der OberzollHerr Gottfried Vogt, von Güttingen, direktion : bisher Kanzlist der Oberzolldirektion.

Sekretär der Zolldirektion ,, Eduard Rüetsch, von Pfäffikon, in Schaffhausen: Gehülfe der Zolldirektion in Schaflhausen.

Sekretär der Zolldirektion ,, Giuseppe Induni, von Stabio, Rein Lugano : visor der Zolldirektion- in Lugano.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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