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Botsch aft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die Rhonekorrektion aus dem Gebiete des .Kantons Waadt.

(Vom 28. November 1870.)

Tit. l Unterm 30. Juni 1865 hat die h. Bundesversammlnng in der Angelegenheit betreffend die .Korrektion der Rhone ans dem Gebiete des Kantons Waadt folgenden Beschlnss gefasst : ,,... Aus das ..begehren der Regierung des h. Standes Waadt um "Verabreichung einer E n t s c h ä d i g u n g v o n e i n e r M i l l i o n "F r a n k e n für die ihr ausfallenden Korrektionsarbeiten am waadlän.,dischen User der Rhone wird grundsäzlieh nieht. eingetreten.

,,2. Dagegen erklärt sieh die Bundesversammlung bereit, auf Be,,gehren des h. Standes Waadt demselben für die bezeichneten Arbeiten ,,eine Subvention zu gewähren, welche naeh den nämliehen Grundsätzen, ,,wie diejenige für die Rhonekorrektionsarbeiten ..nf dem gegenüberlie"liegenden Rhoneuser, zu bemessen ist nnd mit Bezug aus deren definì ,,tive Bestimmung weitere Vorlagen gewärtigt werden."

Unterm 24. Juli theilten wir dem Staatsrathe obige Sehlussnahme mit und luden denselben ein, uns die nöthigen weiter.. Mittheilungen über die Art der Ausführung der Korrektion maehen und uns ans Grnndlage von Ziffer 2 des Beschlusses ausgefertigte Pläne und Kostenbe-

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Rechnungen nebst Angaben über die Beteiligung des Kantons und der gemeinden, Bauzeit ..e. einreichen zu wollen, damit an der Hand dieser Materialien die Ausmittlung der zu gewährenden Bundessubstdie stattfinden und eine neue Vorlage an die Bundesversammlung gemacht werden konne.

Nachdem eine erste Vorlage, welche das waadtlandische Baudepa..^ tement unterm 27. Dezember 1865 unserm Departement des Jnnern eingesandt hatte, von den eidgenossisehen Eierten sur die Rhonekorrek^ tion, den Herren Oberingenieuren Hartmann und Blotni.^ki, als nicht ganz genügend bezeichnet und demzufolge vom Departement des Jnnern zur Vervollständigung zurükgesandt worden war, übermittelte das genannte Baudepartement unterm 3. Juli 1857 ein ausgearbeitetes neues Broie.kt , welches dann abermals den eidg. Experten Angestellt wurde mit dem Austrage, dasselbe prüfen und sowohl über das Projekt im Allgemeinen als insbesondere auch mit Beziehung aus die am gegenüberliegenden Walliseruser erstellten oder zu erstellenden Arbeiten .ihr Gutachten abgeben zu wollen.

...lus dem diessälligen Expertenberichte Bergab sieh, dass Waadt die .Korrektion aus seinem Gebiete naeh einem von der Wal.liser Rhonekorrektion vollständig abweichenden Systeme , nämlich mit durchgehenden Längen- oder Varallelwuhren statt mit Sporen aussühren wolle, was naeh der Ansicht der Techniker wegen der ungleichen Wirkung der beiden verschiedenartigen Konstruktionen unz.vekmässig u^äre, und, da Waadt diese Varaltel.^uhren überall aus die äußerste Grenze des für den Riederwasserstand angenommenen ^rosils sezen wollte, überdies zur Folge ^hätte, dass Wallis die Arbeiten aus dem linken User mit bedeutenden Mehrkosten erhohen müsste.

Jn gleichem Sinne sprach sich auch die Regierung von Wallis aus, welcher ans gestelltes Verlangen fragliche Vläne zur Einsichtnahme mit^etheilt worden waren.

D.. von Seite der Regierung des .Kantons Wallis mit Schreiben vom .^^...^ l^en ^a- -ora.ele^te Projekt formliche Einsprache erhoben worden , sanden wir nicht sür angemessen , die Angelegenheit in ihrer damaligen Gestalt vor die Räthe zu bringen. Wir konnten dies um so weniger ^thun, als die veranschlagten kosten der proiektirten Bauten -.- der Devis lautete aus eine ^umme von Fr. 2,500,000, .was naeh der sür Wallis angenommenen Onote einen Bundesbeitrag von Fr. 800,000 erheischte --. ..iusser aller Proportion ^u den Verbauungskosten des gegenüberliegenden Wallisernsers stand.

Wir übermittelten daher, nm wo moglieh eine Verständigung über sragtiehe Differenzen ^n erzielen , sowohl den Berieht unserer Experten als aneh die Einsprache der Walliserregierung dem .^taatsrathe von Waadt mit

756 dem^ Ersuchen, die Angelegenheit nochmals einlässlich prüfen .1nd sieh .dann darüber aussprechen zu wollen , ob er an dem vorgeschlagenen ...^....rrektionss^stem festhalte oder, wie es hierseits gewünscht werden mnsse , geneigt sei, zu einem gemeinschastlichen Vorgehen mit Wallis .Hand zu bieten und demgemass das vorgelegte Projekt mit der link..

Zeitigen Rhonekorrektion sowohl technisch als finanziell in ein annehm.bares Verhältniss zu bringen.

Die Vernehmlassung hierüber erfolgte unterm 13. Juli l 868.

Dieselbe entsprach jedoch unsern Wünschen und Erwartungen mit Rük.sieht ans das von uns ins Auge gesasste Ziel einer Verständigung über die waltenden Differenzen keineswegs. Man ging waadtlän.^cherseits nicht von der Annahme ab, dass die Verbanung der Rhone im Gebiete des Kantons Wallis, welche bei künftigen Wassergrossen das Austreten des Flusses nnd die Entleerung grossir Wassermengen in die ^eken des Walliserthales verhindern werde, dem untern Rhonegebiete in einer gegebenen Zeit so bedeutend grossere Wassermassen zuführen müs^e , dass ans dessen ganzen Userlänge nicht nur eine wesentliche Verstärkung der Wuhren, sondern auch eine Erhohung derselben un. wenigstens 3 Fuss geboten sei , un^ tam von dieser Grundlage ans neuerdings zu einem

Devis von ^r. 2,200,000.

Doch ergab sieh ans dem Berichte der w..adtläudischen Rhonekommission wenigstens insofern eine etwelehe Annäherung, dass von derselben bezüglich des Allignements der Arbeiten , der Kombination der beiden Systeme von Parallelwuh..en nnd Sporenwnhren und der in Rechnung zu bringenden Kosten beaehtenswerthe Konzessionen gemacht wurden, welche Anhaltspunkte zu einer Verständigung bieten konnten.

Nachdem wir uns über einige Hauptfragen von einem bewährten, an der bisherigen kontroverse nnbetheitigten Sachverständigen , Herrn Oberst La R i e e a , ein neues Gutachten hatten erstatten lassen, welehes ini Wesentlichen mit ^en Ansichten unserer bisherigen Experten übereinstimmte, ^nachten wir, um, wie wir hofften, desto eher zu dem Ziele einer Verständigung zu gelangen , den Regierungen von Waadt und Wallis den Vorsehlag , zwischen unsern Experten nnd den beseitigen kantonalen Technikern eine Besprechung zu veranstalten zum Zweke einlässlicher Erorternng der technische^ Fragen und fpe^ell der zwischen denselben obsehwebenden Differenzen.

Die beiden Regierungen erklärten sich mit diesem Vorsehlage ein^erstanden , und es wurde zufolge dessen eine Konferenz veranstaltet, die am 21. Januar 186..) in Aigle stattfand, und welcher nebst den Delegationen des Bundesrathes und der Regierungen von We.adt und

Wallis auch die eidg. Experten und die mit der Angelegenheit der

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Rhonekorrektion speziell beschafften Techniker der beiden Uferkantone.

beiwohnten.

.

An dieser Konferenz bewegt.^ iich die^ Diskussion der Hauptsache.

nach um z w e i wesentliche funkte, n^mlick,. :

...) ..^ie .^r a ^ e .^ Einfluß der Korrektion im o^eru .....^nege^iete auf die ...^a^erstande im untern Gebiete.

Jn dieser Beziehung war .man darüber einverstanden, dass von fraglichem Einflüsse de.. Umfang der aus^Waadländergebiet auszuführenden Korrektionsbauten und folgerichtig auch das Mass der von der EidGenossenschaft für diese Bauten zu gewährenden Subvention abhange.

Da nun hierüber zur Zeit keine siehern Angaben vorliegen , so .vurde für nothwendig erachtet, dass Seitens der Regierung von Waadt nähere spezielle Untersuchungen angeordnet werden, deren Resultate sodann als Basis für die bezüglichen weitern Ermittlungen zu dienen hätten.

.^ ...^ie ..^r a ^ de^ fur die ^indammun^arbeiteu auf ...^aadtl.ander.^ gebiet anzuwendenden S^em.....

Bezüglich dieser Frage war man so ziemlich darüber einig geworden, dass ein absolut einheitliches System für diese Korrektionsbauten nicht wohl eingehalten werden konne und dass die bereits ausgeführten Arleiten bestehen gelassen werden müssen. Es sei daher vor ..lllem ein P.an auszuarbeiten, in welchem überall speziell anzugeben s e i , welches System sür die einzelnen Bauten zur Au.v..n^ung tommen solle. Dieser

Vlan sei von Waadt , welches sieh diessalls mit Wallis ins Einver-

nehmen se.^en ^verde , vorzubereiten , woranf dann dem Bundesrathe sachbezügliche bestimmte Vorschläge zu machen seien.

Bezüglich des fragliehen Blanes war man im Uebrigen darüber einverstanden, dass es sieh vorderhand nur um einen Generalplan handle, an welchen.. je nach den Verhältnissen im ^aufe der Anssührung immerhin noch Modifikationen sollen angebracht werden tonnen.

Jndem wir nach stattgehabter Konserenz den beiden Kantonsregi.^ rungen das Protokoll derselben mittheilten , richteten wir an diejenige von Waadt die Einladung , die unter Ziff. l obigen Resümes angeführten weitern Untersuehnngen über ...en Einfluss der obern Rhonekorrektion aus den Wasserabfluß im uu:eru Rhouegebiete und die dadurch bedingte Hohe der za erstellenden Dämme anordnen und uns dann gestüzt ans die Resultate dieser Untersuchung eine neue Brojektvorlage im Sinne von Ziff. 2 machen zn wollen.

75^ Di.^ Vernehmlassun^ hierüber erfolgte erst unterm 1t. Juli l. J.

^Mit demselben machte uns die Regierung von Waadt einen nenen Vorschlag für die Losnng der vorliegenden Frage, indem sie beantragte, dass dem Danton Waadt unter Bedingungen, welche wir unten des ^ahern anführen werden, als .Beitrag an die Dosten der auf seinem Gebiete auszuführenden Korrektions- und Eindämmungsarbeiten die Summe .von Fr. 300,000 zugesehieden werden mochte.

Wir entnehmen dem bezüglichen Schreiben im Wesentlichen Folgendes : Obwohl die Regierung von vornherein angenommen habe, dass es kaum moglich sein .verde, den künstigen Wasserstand der Rhone genauer zu bestimmen als derselbe bei den frühern Projekten angenommen worden sei, habe sie doch nicht ermangelt, eine besonder... Untersuchung hierüber anzuordnen. Diese Untersuchung habe die ..^ermnthnngen, welche sie

.bezüglich der Schwierigkeit der Losung dieser Frage gehegt, nnr bestätigt,

indem sich der bezuglu.he Bericht dahin anssprech.. , dass, um ^n einem einigermaßen sichern Resultate zu gelangen, jahrelange Beobachtungen .gemacht werden müssten.

Run seien aber die ans dem rechten User zu erstellenden Arbeiten um so dringlicher, als diejenigen, weiche ans d^.r Walliserseite mit Hilse des Bnndesbeitrages ausgeführt werden, so rasch vorrüten , dass die waadtländischen Useran^ohner, .welche bis jezt auf ihre eigenen Mittel eingewiesen seien, mit den linkseitigen Arbeiten unmöglich Sehritt halten konnen. Dies werde zur Folge haben, dass bei künftigen Hochwassern die waadtländischen Dämme sieh als relativ zu sehwaeh erweisen und somit Uebersch.vemmungen ans dieser Seite um so mel.^r zu riskiren sein werden.

Um nun den bisherigen frnchtlosen Diskussionen in dieser Angelegenheit ein Ziel zn sezen, stellt Waadt das Ansehe.., dass dem Kan-

ton ein Beitrag von Fr. 300,000, zahlbar in 10 Jahresraten, bewilligt werde. Mit dieser Summe will der Kanton Waadt im weitern ^.ns eigene Kosten und Gefahr die aus dem rechten Ufer erforderlichen Arbeiten ausführen. Die Ausführung hätte nach l^em dortseits am zwekmässigsten eraehteten ..^ste.ne stattzufinden, immerhin jedoch unter Beobachtung der in den Konventionen z.oisehen Waadt und Wal^is vom 4. April 185^ und 8. Febrnar 1865 enthaltenen Vorschriften und des ^emeinsehastlieh aufgestellten, durch eigene Bestimmungen, welche in dem Schreiben speziell aufgeführt werden, zu ergänzenden Generalplanes.

Zur Begründung obigen Ansa^es von Fr. 300,000 führt die Regierung an, dass die ans dem Gebiete des Kantons Waadt zu erstellenden Arbeiten den eidg. Experten selbst ans mehr als eine Million

759 ^ Banken veranschlagt worden seien , und so.mit für dieselben nach dem .Verhältnisses Walliser-Bundesbeitrages eine Subvention von Fr. 330,000 sich ergeben würd.

.

^

Da dieser Voranschlag der Regierung . von Waadt uns eine ganz geeignete Grundlage für eine allseitig Befriedigende Losung dieser nun schon seit 8 Jahren pendenten Angelegenheit zu bieten schien , so ermangelten wir nicht, denselben auszunehmen und einlässlich zu prüfen.

Es wurde demzufolge über die vorliegende Frage in technischer und .theilweise anch in finanzieller Beziehung zunächst das Gutachten des mit den Verhältnissen der Rhonekorrektion und speziell anch mit dieser Angelegenheit vollständig vertrauten eidg. Experten , des Herrn Oberingenieur B l o t u i t z k i , eingeholt. Dasselbe lautete dem Vorschlage von Waadt durchaus günstig.

Jn Bezug ans die Bestimmung der künstigen Hohe des Rhone.wassers, über welche Waadt gemäss den Resolutionen der Konferenz von

Aigle nähere Daten beizubxingen gehabt hätte , gibt der Experte zu, dass sich solche Angaben bei Gebirgsfiüssen immer nur annähernd er.mitteln lassen. Bei der Rhone sei dies um so schwieriger, als sich in keiner Weise berechnen lasse, wie viele der 52 Wildbäche des Walliserlandes auf einmal Hochwasser bringen werden.

Wenn es nun aueh allerdings nicht moglich sei, eine genaue sichere Hohe anzugeben und den Umsang allfälliger künstiger Katastrophen zum Korans zu bestimmen, so gebe dagegen sür die auszuführenden kanten die Hohe der Wuhren , wie solche in den legten Jahren im Wallis ausgesührt worden und die sieh bei den stattgehabten Hochwassern als genügend erwiesen haben, einen ziemlich zuverlässigen Massstab.

Jn Bezug auf die Vorlage definitiver Vlane bemerkt das ExpertenGutachten , dass bei dem an der Rhone angewandten Wuhrs...steme sich noch weniger als bei jedem andern Flusse zum voraus definitive Vlane ausstellen lassen, indem der Fluss während des Banes sein Bett allznsehr ändere. Jn dieser Beziehung sei indessen der Hauptsache nach dureh die zwischen den beiden Kantonen bestehenden Konventionen vom 4. April 1856 und 8. Februar 1865 sürgesorgt, indem durch dieselben der Lauf des Flusses und dessen Breite festgesezt fei.

Den Kostenpunkt anbelangend, so ist der Herr Experte überzeugt, dass die von Waadt angenommene Summe von Fr. ....00,000 für die Eindämmung des Waadtländernsers vollkommen ausreichen werde. ex findet daher auch die von Waadt beanspruchte Summe von Fx. 300,000 im richtigen Verhältniss zu der dem Kanton Wallis gewährten Snbsidie.

Die von Waadt sür die Aussührung der Arbeiten in Aussieht genommene Bauzeit von 10 Jahren beantragt der Experte mit Rüksieht

760 auf die dem Danton Wallis vorgetriebenen Bautermine auf 8 Jahre^ zu reduziren. Es liege i..n Jnteresse des Kantons Waadt selbst und insbesondere der betreffenden Gemeinden, dass die Eindämmungsarbeiten bälder fertig werden. denn seit aus dem Walliseruser mit Hilfe de.^ Bundesbeitrages gedämmt werde u^d die Arbeiten rascher vorwärts schreiten , seien die noch ^.eingedämmten und unvollständigen Stellen des waadtländischen Users immer mehr der Gefahr ausgesezt. Es sei daher in hohem Grade wünschbar , dass der Danton Waadt das Versäumte möglichst nachhole, so dass es dann moglich werde, an beiden Usern mit den Arbeiten ziemlich gleichen Sehritt zu halten.

Bezüglich der im Sehreiben von Waadt angeregten Vervollständigung des gemeinschaftlich aufgestellten Generalplanes wünscht der Experte, dass .^avon abstrahirt werden mochte, um den zwischen den beiden Kantonen zur beseitigen Zufriedenheit bestehenden modus procedenti nicht zu storen. Ueber diesen modus procedendi gibt der Bericht folgende nähern Ausschlüsse : ,,Jeden Herbst findet die Znsammenkunst einer interkantonalen kommission statt, welche die beiden User begeht, die Arbeiten jeder einzelnen Streke bespricht und die für die jeweilige Baukampagne vorzunehmenden bestimmt. Die daherigen Vorsehläge werden zu Protokoll genommen und den Regiernugen der beiden Kantone zur Genehmigung vorgelegt. Da Wallis laut Bundesbesehluss bereits verpflichtet ist, die .Arbeiten jeder Baukampagne vom Bundesrathe geneh.^ neigen zu lassen, in welcher Verpflichtung auch die von der intertantoualen Kommission vorgeschlagenen Arbeiten begrifsen sind, so scheint es nicht nur gut, sondern nothwendig, dass auch ^ie ius Brotokoll aufge^ nounnenen Wuhrbauten aus dem waadtländisehen Ufer dem Bundesrathe vorgelegt werden, damit derselbe eine Uebersieht über das Ensemble der Arbeiten gewinne.^ Jndem unser Departement des Jnnern, welchem diese ...lngelegen.^ heit zur Berichterstattung überwiesen ^ar , die Regierung des Kantons Waadt in vorläufiger Beantwortung ihrer Zuschrist vom l l. Juli erossnete, dass hierseits alle Geneigtheit vorhanden sei , aus die gemachte Anregung einzutreten , übermittelte es derselben gleichzeitig einen aus Grundlage des gemachten Vorschlages ausgestellten, mit den als nothig und zwekmässig erachteten Modifikationen und Spe^ialbestimmnngen versehenen
Entwurs eines bezüglichen Bundesbeschlusses, und ersuchte die Regierung, denselben prüfen und ihre Ansichten darüber ansspreehen zu wollen.

Die Regierung .var mit dem ihr mitgetheilten Beschlusseutwurfe im Allgemeinen einverstanden, wünschte jedoch vor der definitiven Vorlage desselben uoeh über einige Detailpunl.te nähere Eroberungen zu pflegen , zu welchen. Ende sie die Veranstaltung einer l.onserenziellen Besprechung beantragte.

761 .^

Diese Besprechung , zu welcher die Regierung von Waadt die Herren Staatsräthe D e l a r a g e a z und B e r n e^ abgeordnet hatte, fand am 1..). dieses Monats mit ...em Vorstande unsers Departements des Jnnern statt, und führte zu einer beidseitigen Verständigung über die Berechnung des Bundesbeitrages , so wie über die an die Gewährung desselben zu knüpfenden Bedingungen.

Es ergab sich dabei , dass die anfänglichen Befürchtungen in Betrefs der Konferenzen der obern Rhonekorrektion sur die nntern Gegenden, wenn auch nicht in Folge von wissenschaftlichen Beobachtnng..n und theoretischen Berechnungen , so doch in Folge der im Lanfe der Jahre und namentlich des Ueberschwemmungsjai^res 1868 gemachten Ersahrungen bedeutend geschwunden waren. Man gab in Folge dessen zu, dass es zu ausreichendem Sehuze des waadtländischen Gebietes solehex Bauten, wie sie ursprünglich sür nothwendig eraehtet worden und beabsichtigt waren, nicht bedürse und dass, sosern nur die Arbeiten in Betracht gezogen würden , welche von jezt an noch ausführen wären, noch ansehnlich unter den Devis der eidg. Experten heruntergegangen werden konne. Andererseits musste man es als billig erachten, dass bei Berechnung der Bnndessubvention von den langjährigen frühern Rhonebauten wenigstens diejenigen mit in Betracht gezogen werden , welche von dem Kanton Waadt seit dem Beginn der Rhonekorrekton im Kanton

Wallis, beziehungsweise seit dem Jahre 1862, welches auch bei Wallis

mitberüksichtigt wurde, ausgeführt worden seien, und zwar um so. mehr, als die .^rage einer Bundessubvention sür die Rhonekorrektion ans waadtländisehem Gebiet kurze Zeit nach dem Bundesbesehluss über die Rhonekorrektion im Wallis anhängig gemacht worden war, und die Erledigung jener ^rage lediglieh in ^olge der entstandenen , lange Zeit un losbaren Difserenzen sieh bis jezt verzogen hat. Run stellen die Rechnungen des Kantons Waadt heraus, dass in diesen 9 Jahren durchsehnitttieh Fr. 25,000 jährlieh aus Verbauungen an der Rhone ver.^endet worden ^ind, was im Ganzen eine Summe von Fr. 225,000, genau nach den Rechnungen Fr. 229,^5..^, ausmacht. Die noch zu erstellenden Arbeiten werden vom Kanton Waadt aus zirka ^r. 70^,000 veranschlagt, so däss die Gesammtsumme sür die Rhonekorrektion ans

dem Gebiete ^es Kantons Waadt seit 1862 aus ungefähr Fr. ..)30,.)00

^u stehen kommt. Für die Vrüsung dieses Voranschlages haben wir, abgesehen von den direkten Sehäzungen unserer Experten , welche i^i Jahre l 865 die uoeh auszusührenden Arbeiten aus eine Million tax^irten, folgende Anhaltspunkte : Die Streke auf dem Walliseruser von St. Moriz bis an den Lemansee ist 81,000^ lang, und nach dem eidgenossischen, der Bundessubvention zu Grund gelegten Devis aus ^r. 729,240 , oder rund

auf Fr. 730,000 veranschlagt. Raeh diesem Verhältniss käme die Bunde.^lat... ^...hrg. XXII. Bd. III.

68 ^

762 98,000.^ lange Streke auf dem Waadtländerufer aus Fr. 883,^00 zü stehen. Es haben indessen die eidg. Experten von Ansang an und jederzeit anerkannt, dass für die Arbeite..^ aus Waadtländergebiet, wo das ^.teinmaterial theurer ist als in Wallis, weil es aus eine grosses Entfernung transportât werden muss, und wo auch die Taglohne sur die Erdarbeiten hoher sind , di^. Einheitspreise um zirka ^ hoher angenommen werden müssen als im Danton Wallis. Fügt man obiger Summe diesen Preiszuschlag mit ^, beziehungsweise mit Fr. 294,400 zu, so erhält man einen. .^esammtdepis für die Rhonekorrektion ans dem gebiete des Kantons Waadt, vom Jahre 1862 an gerechnet, von

Fr. t,177,000.

Wir finden somit die jezigen Ansprüche des Kantons Waadt, welche sieh ans einen Bnndesbeitrag von Fr. 300,000 beschränken , nieht zu hoch angegriffen und nehmen keinen Anstand, zu erklären, dass nnnmehr die Bundesversammlung sich im Falle befindet , die im Beschluß vom 20. Juli 1865 Waadt gegebene Znsage erfüllen zn konnen.

Jndem wir bezüglich der Bedingungen, unter welchen diese Subpention dem Kanton Waadt gewährt würde und welche nichts wesentlich Abweichendes von den bisherigen analogen Beschlüssen der Bnndesversammlnng. enthalten , auf den nachfolgenden Beschlussentwurs selber, ferner aus die bereits gegebenen Erläuterungen verweisen , beehren wir uns, Jhnen diesen Besehlussentwurs zur Genehmigung zu empfehlen.

Jm Uebrigen benuzen wir den Anlass , Sie , Tit. , unserer vollkommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. November 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der B u n d e s p r ä s i d e n t: .ll..^. ^.. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schiel

7.^

Beschlußentwurf betreffend .

die Rhonekorr.^tion im Kanton Waadt.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht l) eines Schreibens der Regierung des Kantons Waadt an den schweizerischen Bundesrath vom 1t. Juli 1870.

2^ eines Berichtes des Bundesrathes vom 28. November 1870; unter Bezugnahme aus den Bundesbeschluß vom 20. Juli 1865,

b e s eh l i e sst: Art. 1. Es wird dem Kanton Waadt zum Zweke der Korrektion und Eindämmung der Rhone ans seinem Gebiet ein Beitrag von einem ^Drittheil der aus dies.^ Arbeiten seit l 862 verwendeten und der zu il^rer Vollendung uoeh nothigen Summen bewilligt. Dieser Beitrag darf jedoeh Fr. 300,000 nieht übersehreiten.

Art. 2. Hinsiehtlieh der Richtung und Ausführung der Arbeiten gelten die Vlane, welche den zwisehen den beiden Ständen Waadt und Wallis abgeschlossenen Konventionen vom 4. April 1856 und 8. Februar

186.5 beigelegt sind.

Die uaeh den angenommenen Plänen zur Vervollständigung der Regulirnng des Flussbettes erforderlichen Arbeiten sind binnen einer ^rist von 8 Jahren, die Vollendungsarbeiten an den Dämmen binnen 10 Jahren auszuführen.

Art. 3. Die Ausführung der Arbeiten wird in der bis jezt zwischen den beiden Ständen Waadt und Wallis üblichen Weise sortgese^t. Jedes Jal.r werden die jährlich auf beiden Ufern auszuführen..

den Arbeiten dureh die gemäss der Konveution vom 4. April 1856 niedergese^e interkantonale Kommission geprüft und durch die betreffenden Regierungen gutgeheisseu.

Das von den beiden Regierungen angenommene Vrotokoll wir..^ jeweilen dem Bnndesrathe zur Genehmigung vorgelegt.

^64 Art. 4. Allsällige Streitigkeiten , welche zwischen den beiden Ständen hinsichtlich des Ganges der Arbeiten entstehen konnten, scheidet der Bundesrath.

ent-

Art. 5. Je nach .Schluss einer Baukampagne hat der Danton Waadt dent Bundesrath ei..en Jahresbericht nebst Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten .^rznlegen.

Art. 6. Die Ausbezahlung des Bundesbeitrages ersolgt nach Massgabe des Vorrükens der Arbeiten. Die jährlichen Zahlungen dürsen

jedoch Fr. 40,000 nicht übersehreiten.

Art. 7. Der Danton Waadt hastet gegenüber der Eidgenossenschast sür die Vollendung der ^Arbeiten inner der sestgesezten Frist, so wie auch für den gehörigen Unterhalt der ausgeführten Arbeiten.

Art. 8. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung des gegen.wärtigen Beschlusses beauftragt.

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Botschaft

des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die vom XI. eidg. Wahlkreise am 23. Januar 1870 getroffene Ersazwahl in den Nationalrath.

(Vom 29. November 1870.)

Tit..

Am 23. Januar 1870 wurde im XI. eidgenossischen Wahlfreie eine Ersazwahl in den Nationalrath vorgenommen.

Bei dieser Wahl standen hauptsächlich Herr Grossrath Vonmatt und Herr Oberst Bell sich gegenüber, der erstere als Kanditat der .Liberalen, der lettere als Kandidat der Konservativen.

Beide politischen Parteien entwikelten viel Thätigkeit, um sich den Sieg zu sichern, und es wurden sogar Stimmen laut, dass in Malters foxmliche Bestechungen vorgekommen seien.

Jn Folge einer diesfälligen Anzeige bei dem Statthalteramte Luzern wurde eine Untersnehung erosfnet und gemäss Art. 74 des Bundesstrasrechtes durch unsere Schlnssnahme vom 11. April 1870 die Benr-

theilung der allfällig Schuldigen den Gerichten des Kantons Luzern übertragen.

.

Das Bezirksgericht Kriens und Malters erklärte dann wirklich am 16. Mai t 870 den Joseph Burri von Malters und den Kaspar G l o g g n e r von Ruswil, sowie am 20. Juni 1870 den Grossrath

Kaspar Thürig in der Feldmatt zu Malters der Wahlbesteehung im

Sinne von Art. 49, b und Art. 31, b des Bundesstrasgesezes schuldig...

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung betreffend die Rhonekorrektion aus dem Gebiete des Kantons Waadt. (Vom 28. November 1870.)

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10.12.1870

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