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Bundesblatt 114. Jahrgang

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Bern, den 29. November 1962

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Band II

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung von fünf internationalen Zollabkommen (Vom 12. Oktober 1962) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Genehmigung folgender Zollabkommen zu unterbreiten : - Zollabkommen über die vorübergebende Einfuhr von Umschliessungen, abgeschlossen in Brüssel am 6. Oktober 1960, - Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1961, - Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1961, - Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A.-Abkommen), abgeschlossen in Brüssel am 6.Dezember 1961, - Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, abgeschlossen in Genf am 9. Dezember 1960.

I. Entstehung der Abkommen 1. Zollabkommen - über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen, - über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, - über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, - über das Carnet A. T. A.

Bundesblatt 114. Jahrg. Bd. II.

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1178 Dem im Jahre 1958 von den interessierten Kreisen, namentlich der internationalen Handelskammer, der UNESCO und von verschiedenen internationalen Berufsgruppen geäusserten Wunsch entsprechend, hat der Eat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel, dem auch die Schweiz angehört, beschlossen, sich der vorübergehenden Einfuhr gewisser Warengruppen anzunehmen, um den auf diesem Gebiet bestehenden Schwierigkeiten entgegenzutreten und eine möglichst grosse Anzahl von Staaten zur Annahme des Prinzips der zollfreien vorübergehenden Einfuhr zu bewegen. Die in Zusammenarbeit mit dem GATT geführten Arbeiten haben zum Abschluss der vier erwähnten Abkommen geführt. Sie lagen zur Unterzeichnung auf durch die Eegierungen der Mitgliedstaaten des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die Vereinigten Nationen oder ihre SpezialOrganisationen und stehen zum Beitritt offen. Die Schweiz hat sie unter Vorbehalt der Batifikation unterzeichnet.

2. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden.

Dieses Abkommen wurde im Schoss der europäischen Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen in Genf ausgearbeitet. Die sehr wichtige Frage des Palettenaustauschs im Bahnverkehr wurde zur Zufriedenheit des internationalen Eisenbahnverbandes geregelt, des Initianten des Abkommens.

Die Schweiz hat es unter Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet.

II. Zweck und Auswirkung der Abkommen 1. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen Das Abkommen regelt ganz allgemein die zollfreie vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen in möglichst fortschrittlicher und liberaler Weise. Der Begriff der Umschliessungen (Art. l Buchstabe a) geht sehr weit ; er umfasst «alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschliessungen dienen oder dienen sollen», d.h. sowohl Verpackungsmaterial (äussere Umschliessungen, die im allgemeinen wiederholt, und innere Umschliessungen, die im allgemeinen nur einmal verwendet werden) als auch Warenträger. Die Behälter sind schon Gegenstand eines aus dem Jahre 1956 datierten Abkommens (AS 1960, 1088). Die zollfreie vorübergehende Einfuhr wird für gefüllt und leer eingehende Umschliessungen gewährt, sofern die Wiederausfuhr durch diejenige Person erfolgt,
die sie eingeführt hat.

Die nationalen Bestimmungen hinsichtlich der Zollformalitäten, namentlich der Zollpapiere (in der Schweiz Freipass) bleiben vorbehalten. Immerhin ist jede Vertragspartei gemäss Artikel 4 verpflichtet, nach Möglichkeit auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten. Die Eechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Festsetzung der Eingangsabgaben für die in den Umschliessungen enthaltenen Waren sind weiterhin anwendbar (Art. 3), was für die Schweiz wichtig

1179 ist, enthält unser Zolltarif doch praktisch nur Zollansätze, die auf dem Bruttogewicht einer Ware, d.h. dem Gewicht der Ware einschliesslich der Verpackung erhoben werden.

Die übrigen wichtigeren Artikel des Abkommens beziehen sich auf die Frist zur Wiederausfuhr (Art. 5), auf die Möglichkeit der Wiederausfuhr der Umschliessungen über alle zuständigen Zollämter (Art. 6) und auf das Verbot, die Umschliessungen zu Transporten im Einfuhrland zu verwenden (Art. 7).

Die Kapitel IV und V enthalten Bestimmungen nicht technischer Natur, nach der Art, wie sie die Zollabkommen aufweisen, denen die Schweiz bisher schon beigetreten ist. Hervorzuheben ist, dass Artikel 20 den Vertragsparteien ermöglicht, Artikel 2 auf diejenigen Umschliessungen nicht anzuwenden, die auf Grund eines Kauf-, Miet-Kauf- oder ähnlichen Vertrages eingeführt werden, den eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet abgeschlossen hat.

Wenn die Vertragsparteien einen entsprechenden Vorbehalt anbringen wollen, so haben sie dies anlässlich der Unterzeichnung oder der Eatifikation des Abkommens oder im Zeitpunkt zu erklären, da sie dem Abkommen beitreten.

Im schweizerischen Zollrecht ist die vorübergehende Einfuhr leerer Umschliessungen, die gefüllt zur Wiederausfuhr gelangen, wie folgt geregelt : a. äussere, zum Warentransport wiederholt verwendbare Umschliessungen werden ohne Bücksicht darauf, ob ein wirtschaftliches Bedürfnis vorliegt, zur zollfreien vorübergehenden Einfuhr zugelassen, sofern sie gefüllt an den Absender zurückgesandt oder für dessen Eechnung an eine andere Bestimmung wiederausgeführt werden (Art. 15 Ziff. 3 des Zollgesetzes vom I.Oktober 1925, BS 6, 465); fe. andere, in der Eegel dem Detailverkauf von Waren dienende Umschliessungen, die mit jenen in die Hand des Käufers überzugehen pflegen, werden nur zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 15 Ziff. 6 des Zollgesetzes und Art. 36 der dazugehörenden Vollziehungsverordnung, AS 1957, 1002). In der Praxis wird die zollfreie vorübergehende Einfuhr verweigert, wenn gleichartige, in der Schweiz hergestellte oder zur Einfuhr verzollte Umschliessungen vorhanden sind.

Das Abkommen lässt es nicht zu, die Wiederausfuhr Bedingungen der in Buchstabe a hievor erwähnten Art zu unterwerfen. Im Gegensatz zu den
schweizerischen Vorschriften hinsichtlich der unter Buchstabe b erwähnten Umschliessungen gestattet es auch nicht, die zollfreie vorübergehende Einfuhr aus wirtschaftlichen Gründen zu verweigern. Immerhin steht es jeder Vertragspartei.

in Anwendung von Artikel 20 frei, Umschliessungen von der Vergünstigung auszunehmen, die Gegenstand eines Kauf-, Miet-Kauf- oder ähnlichen Vertrages, sind, den eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet geschlossen hat.

Die interessierten Wirtschaftskreise, bei denen das Abkommen im allgemeinen, günstige Aufnahme gefunden hat, haben den Wunsch geäussert, die Schweiz, möchte von der erwähnten Ausweichklausel Gebrauch machen. In diesem Falle

1180 werden wir den gegenwärtigen Schutz teilweise beibehalten können, indem die im Ausland für den Export schweizerischer Produkte gekauften tJmschliessungen nicht zollfrei zugelassen werden müssen.

Die Anwendung des Abkommens wird die gegenwärtige Praxis nur hinsichtlich der einmal verwendbaren Umschliessungen, die Eigentum einer Person mit Wohnsitz im Ausland sind, ändern, indem die zollfreie vorübergehende Einfuhr nicht mehr aus Gründen wirtschaftlicher Natur verweigert werden kann.

Im Handelsverkehr mit den EFTA-Staaten vermindert sich allerdings die gegenwärtige Schutzwirkung zufolge des periodischen Abbaus der Zölle zusehends.

Die dargelegten Einschränkungen erscheinen uns gerechtfertigt. Wir beantragen daher, die Eatifikation des Abkommens mit der in Artikel 20 vorgesehenen Erklärung zu verbinden.

Das Abkommen ist von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Kuba, Luxemburg, Österreich, Schweden, der Türkei und der Schweiz unterzeichnet worden. Bis zum 15.Mai 1962 haben Dänemark, Israel Norwegen, die Tschechoslowakei und die Zentralafrikanische Bepublik den Bei tritt zum Abkommen erklärt. Österreich hat das Abkommen bereits ratifiziert.

Es ist am 15.März 1962 in Kraft getreten.

2. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung Der Ausdruck «Berufsausrüstung» hat eine sehr weitgehende Bedeutung.

Angesichts der Schwierigkeiten, für alle in Betracht fallenden Warengruppen gemeinsame Kegeln aufzustellen, enthält das Abkommen, ausser einem Hauptteil mit den für alle Anwendungsfälle gültigen Bestimmungen, drei Anlagen mit den besonderen Bedingungen für drei Gruppen von Berufsausrüstung.

Ausserdem sind den Anlagen erläuternde Listen über die darin erwähnte Ausrüstung beigegeben. Obwohl die Anlagen ein integrierender Teil des Abkommens sind, können sie von den Staaten einzeln angenommen werden und treten unabhängig voneinander in Kraft. In Wirklichkeit sind somit drei Abkommen in einem vereinigt.

Der Hauptteil umfasst vier Kapitel, unterteilt in 23 Artikel.

Artikel l enthält Begriffsbestimmungen, ähnlich denjenigen, wie sie schon früher in andern vom Brüsseler Zollrat ausgearbeiteten Abkommen angewendet wurden.

Artikel 2 weist auf den wesentlichen Inhalt des Abkommens hin. Er verpflichtet die Vertragsparteien, die in den für sie verbindlichen
Anlagen erwähnten Gruppen von Berufsausrüstung gemäss den in den Artikeln 1-22 und dem Anhang vorgesehenen Bedingungen zur zollfreien vorübergehenden Einfuhr zuzulassen.

Die Artikel 3-6 beziehen sich auf die Beschränkung der Höhe der zu leistenden Sicherheit, die den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 Prozent übersteigen darf, sowie auf die Fristen und Bedingungen

1181 zur Wiederausfuhr. Artikel 7 dehnt die Erleichterungen auf die Ersatzteile aus, die zur Eeparatur bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstungen eingeführt werden.

Die Artikel 8-12 bedürfen keiner weiteren Erläuterungen. Zu erwähnen ist immerhin, dass Artikel 11 gewisse Beschränkungen und Verbote nicht wirtschaftlicher Natur zulässt.

Die Schlussbestimmungen des Abkommens sind Gegenstand der Artikel 13-22. Sie Beziehen sich zur Hauptsache auf die Zusammenkünfte der Vertragsparteien zur Sicherung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Abkommens (Art. 13), auf die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, auf den Modus des Inkrafttretens des Abkommens und seiner Anlagen (Art. 16), die Kündigung (Art. 17) und das Vorgehen bei Änderungen (Art. 18). Gemäss Artikel 20 sind Vorbehalte zum Abkommen nicht zulässig.

Das Verfahren des Inkrafttretens verdient besondere Aufmerksamkeit.

Artikel 15 Absatz 5 sieht vor, dass jeder Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation oder beim Beitritt die Anlagen bezeichnet, die für ihn verbindlich sind. Das hat zur Folge, dass das Abkommen erst in Kraft treten kann (Art. 16), nachdem sich die vorgeschriebene Mindestzahl von Staaten (5) zur Anwendung von mindestens einer gleichen Anlage verpflichtet hat. Das gilt selbstverständlich auch für alle übrigen Anlagen. Es ist daher unmöglich, dem Abkommen beizutreten, ohne gleichzeitig mindestens eine Anlage anzunehmen. Jede Vertragspartei kann später eine weitere Anlage annehmen oder von der eingegangenen Verpflichtung hinsichtlich einer Anlage zurücktreten, wobei die Erklärung, dass alle Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind, als Kündigung des Abkommens gilt (Art. 17).

Die Anlagen A, B und C umschreiben das Anwendungsgebiet des Abkommens. Jede Anlage zerfällt in zwei Teile: Der eine Teil umfasst die Definition der in der betreffenden Anlage aufgeführten Ausrüstung sowie die besonderen Bedingungen, denen die vorübergehende Einfuhr unterworfen ist, der andere enthält eine erläuternde Liste über die betreffende Ausrüstung. Die Listen wurden in enger Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen aufgestellt, welche die Interessen der Verbraucher vertreten, und sind von ihnen gutgeheissen worden.

Anlage A umfasst die Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen, d.3h. die Ausrüstung, die
Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens benötigen, die «zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen». Die vorübergehende Einfuhr wird nur zugestanden, wenn die Ausrüstung Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland ist und von einer solchen eingeführt wird. Die Ausrüstung darf nicht Gegenstand eines Mietvertrages sein, der mit einer Person mit Wohnsitz oder Sitz im Einfuhrland, geschlossen worden ist, ausgenommen sind gemeinsame Rundfunk- oder Fernsehsendungen. Endlich muss die Ausrüstung ausschliesslich von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.

1182 Anlage B bezieht sich auf kinematographische Ausrüstung, die «eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein Land einreist». Die ausschliessliche Verwendung durch die einführende Person wird nicht verlangt, wenn der Film im Bahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion hergestellt wird, den die zuständigen Behörden auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion von kinematographischen Filmen genehmigt haben.

Anlage C umfasst grundsätzlich alle andere als in den vorangehenden zwei Anlagen aufgeführte Ausrüstung, die «eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt». Ausgeschlossen davon ist immerhin die Ausrüstung, die zur Beförderung im Inland, zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet wird, sofern es sich nicht bloss um Handwerkzeug handelt.

Das Zollverfahren bei der Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr richtet sich nach der nationalen Gesetzgebung.

Gegenwärtig ist die zollfreie vorübergehende Einfuhr von Berufsmaterial in Artikel 15 Ziffer 6 und Artikel 47 des Zollgesetzes sowie in Artikel 86 der dazugehörenden Vollziehungsverordnung geregelt. Dieser Artikel sieht namentlich vor, dass die Oberzolldirektion die Freipassabfertigung aus Gründen wirtschaftlicher Natur verweigern kann.

Das Abkommen lässt die Verweigerung der zollfreien vorübergehenden Einfuhr aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu. Die Schweiz wird somit - hat sie das Abkommen ratifiziert - solche Gründe nicht mehr für die Ausrüstung geltend machen können, die aus Vertragsstaaten eingeführt wird. Immerhin dürften es die in den Anlagen erwähnten Bedingungen sowie die in der Begriffsbestimmung der Anlage C hinsichtlich gewisser Arbeiten festgelegten Ausnahmen erlauben, wirtschaftlich nachteilige Einfuhren zu verhindern. Die Anwendung des Abkommens wird daher keine wesentlichen Änderungen der bisherigen Praxis bedingen.

Dagegen wird das Abkommen eine Änderung bezüglich der vorübergehenden Einfuhr ausländischer Zirkusse und Wandertheater nach sich ziehen. Der Zolltarif setzt in
den Tarifnummern 9708.10 und 9708.12 für Zirkusse und Wandertheater (einschliesslich Schausteller-Einrichtungen) einen Zollansatz von 10 Franken je Tier und einen solchen von 3 Franken je 100 kg brutto für die eigentlichen Einrichtungen fest. Solche Zirkusse und Wandertheater werden heute gemäss dieser Bestimmung zu den genannten Ansätzen définitif zur Einfuhr verzollt, obwohl sie sich nur vorübergehend - allerdings mit Erwerbsabsicht - im Inland aufhalten. Die erläuternde Liste zu Anlage C des Abkommens sieht vor, dass sich dieses auch auf Gegenstände zu Aufführungen (Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen, usw. sowie Tiere) erstreckt, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen. Für diese letztgenannten Gegenstände und die Tiere wird somit auf Grund der Anlage C die Freipassabfertigung, d.h. die zoll-

1183 freie vorübergehende Einfuhr, bewilligt werden müssen. Da ein Vorbehalt nicht zulässig ist, bliebe der Schweiz nur die Möglichkeit, die Anlage C als Ganzes nicht anzunehmen, wenn sie der zollfreien vorübergehenden Einfuhr nicht zustimmen wollte. Das ist indessen nicht angezeigt, umfasst die Anlage C des Abkommens doch auch Ausrüstung für die Montage, Erprobung und Inbetriebsetzung von Maschinen usw. Unsere Exportindustrie hat ein Interesse daran, dass diese Erleichterung im Ausland angewendet wird.

Alles in allem bringt das Abkommen der Industrie und dem Handel sowie den Spezialisten von Presse, Eundfunk und Fernsehen bedeutende Erleichterungen, die der gegenwärtigen Entwicklung angemessen sind. Es wird unserer Exportindustrie nicht zu verachtende Vorteile verschaffen. Die grossen schweizerischen Wirtschaftsverbände, denen der Abkommensentwurf unterbreitet wurde, haben ihm zugestimmt.

Wir beantragen daher, das Abkommen und seine drei Anlagen zu genehmigen ; auf den letzteren Punkt ist bei Hinterlegung der Eatifikationsurkunde besonders hinzuweisen.

Das Abkommen wurde unterzeichnet von der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Iran, Kuba, Niger, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, der Tschechoslowakei, Türkei, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweiz. Bis zum 15.Mai 1962 haben die Zentralafrikanische Eepublik und die Madegassische Eepublik den Beitritt erklärt. Das Abkommen ist am 1. Juli 1962 in Kraft getreten.

3. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen Das Abkommen soll alle Einfuhren für eine der erwähnten Veranstaltungen erfassen. Es enthält Bestimmungen sowohl über die zollfreie vorübergehende wie die endgültige Einfuhr.

Artikel l führt gewisse Begriffsbestimmungen auf, deren wichtigste diejenige der Veranstaltungen ist, die in den Genuss der Erleichterungen kommen.

Das sind einerseits Ausstellungen, Messen, Fachmessen usw., die von Handel, Industrie, Landwirtschaft und Handwerk zu kommerziellen Zwecken organisiert werden, immerhin unter Ausschluss von Ausstellungen privater Natur in Verkaufsstellen oder Geschäftshäusern zum Verkauf ausländischer Waren; anderseits Ausstellungen und
Veranstaltungen uneigennützigen Charakters wie beispielsweise zu karitativen, wissenschaftlichen, technischen, künstlerischen, erzieherischen, kulturellen, religiösen Zwecken usw., sowie Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen, desgleichen Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters.

Besondere Bestimmungen des Abkommens vorbehalten (Art. 2 Ziff. l Buchstabe c), ist es nicht nötig, dass die Veranstaltungen internationalen Charakter haben.

1184 Kapitel II behandelt die zollfreie vorübergehende Einfuhr. Artikel 2 zählt die begünstigten Waren sowie die zu erfüllenden Bedingungen auf. Es handelt sich um Waren, die dazu bestimmt sind, auf einer Veranstaltung ausgestellt, vorgeführt oder verwendet zu werden (z.B. zur Demonstration, zur Herrichtung oder Ausstattung von Ständen, zur Eeklame). Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmeapparate usw. sind nur zugelassen, wenn sie auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden. In allen Fällen wird die vorübergehende Einfuhr nur unter der Bedingung gewährt, dass Anzahl oder Menge der Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist und die Bedingungen des Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden erfüllt sind. Solange die Waren die vorübergehende Zollbefreiung gemessen, dürfen sie weder verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet noch aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden (Art. 3). Artikel 4 regelt die Fristen. Artikel 5 erwähnt die Fälle, in denen die Waren einer anderen Bestimmung als der Wiederausfuhr zugeführt werden können.

Kapitel III sieht die Befreiung von den Eingangsabgaben im Falle der Nichtwiederausfuhr vor. Sie kommt, in Frage für kleine Muster, die bei Veranstaltungen verbraucht oder gratis verteilt, für Waren, die bei Vorführungen verwendet oder vernichtet werden, für Waren geringen Wertes, die bei der Herrichtung von Ständen verbraucht werden und schliesslich für zur Verteilung auf der Veranstaltung bestimmte Werbedruckschriften für die ausgestellten Waren.

Alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe sind von der Zollbefreiung ausgeschlossen (Art. 6).

Kapitel IV bezieht sich auf die Vereinfachung der Formalitäten und Kapitel V auf verschiedene Bestimmungen, die keiner weiteren Erläuterungen bedürfen. Dasselbe gilt von den Schlussbestimmungen des Kapitels VI, ausgenommen Artikel 23 Ziffer l, der den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, gewisse Produkte von der in Artikel 6, Ziffer l a) vorgesehenen Zollbefreiung auszunehmen.

Zur Zeit ist die zollfreie vorübergehende Einfuhr der in Artikel 2 des Abkommens erwähnten Waren in Artikel 15, Ziffer 6 und Artikel 47 des Zollgesetzes sowie in Artikel 36 der dazugehörenden Vollziehungsverordnung geregelt. Artikel 104 der Vollziehungsverordnung (Tabelle A, Ziff. V, 5)
präzisiert, dass einzig diejenigen Ausstellungen vorübergehende Zollbefreiung geniessen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Institutionen, die im Dienste der Allgemeinheit stehen und keine Erwerbszwecke verfolgen, veranstaltet werden.

Handelt es sich um andere Ausstellungen, können die Waren indessen trotzdem zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen werden, und zwar nach Ziffer V, 7 derselben Tabelle (zum Ungewissen Verkauf). Im allgemeinen sind diese Bedingungen in allen Fällen erfüllt, in denen das Abkommen zur Anwendung gelangt.

Dieses wird somit die gegenwärtige Praxis nicht wesentlich ändern.

Bezüglich der endgültigen Zollbefreiungen sieht die schweizerische Zollgesetzgebung jetzt schon gewisse Erleichterungen vor. Das trifft gemäss Arti-

1185 kel 9bls Absatz l, Buchstabe / der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz auf nicht verbrauchbare Muster geringen Wertes zu, die zur Bestellungsaufnahme dienen. Die Bestimmungen des Abkommens gehen indessen weiter. Anderseits werden, gestützt auf eine Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes, Werbedruckschriften abgabenfrei zugelassen, die auf von der Oberzolldirektion bezeichneten internationalen Messen gratis verteilt werden.

Diese Beschränkung wird mit Annahme des Abkommens dahinfallen. Im Gegensatz dazu sieht die autonome Gesetzgebung die Zollfreiheit weder für Waren, die im Verlaufe von Vorführungen verwendet oder vernichtet, noch für Produkte geringen Wertes vor, die bei der Herrichtung usw. von Ständen aufgebraucht werden; diese Waren und Produkte sind gegenwärtig abgabenpflichtig. Deren abgabenfreie Einfuhr wird indessen nur einen unbedeutenden Einnahm'enausfall zur Folge haben.

Das Abkommen verschafft der Schweiz die Möglichkeit, ihr Eegime den gegenwärtig liberalen Tendenzen anzupassen, und zwar ohne Nachteile, denn es erlaubt, Missbräuchen zu begegnen. Abgesehen von den in Artikel 6, Ziffer 2 erwähnten Ausnahmen, sollte die Schweiz daher, trotz der in Artikel 23 vorgesehenen Möglichkeit, keine weiteren Vorbehalte machen.

Die befragten Kreise der Wirtschaft und des Handels haben dem Abkommen als Ganzem zugestimmt. Die schweizerische Zentrale für Handelsförderung hat die Bedeutung einer liberalen Regelung auf internationaler Ebene für die Schweiz hervorgehoben.

Wir beantragen daher, das Abkommen ohne Vorbehalt zu genehmigen.

Das Abkommen wurde unterzeichnet von Australien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Iran, Italien, Kuba, Niger, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Türkei, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweiz. Bis zum 17.Mai 1962 sind ihm die Zentralafrikanische Eepublik und die Madegassische Eepublik beigetreten. Es ist am 13. Juli 1962 in Kraft getreten.

4. Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A .-Abkommen) Das A.T. A.-Abkommen (Abkürzung von «admission temporaire - temporary admission») bezweckt die Schaffung eines Dokumentes, das gleichzeitig die Sicherheitsleistung garantieren und dazu geeignet sein soll, die bei der
vorübergehenden Einfuhr auszustellenden nationalen Zollpapiere zu ersetzen. Die Frage stellte sich im Verlaufe der Ausarbeitung der unter Ziffern 2 und 3 hievor erwähnten Abkommen. Anfänglich war beabsichtigt, jedes der beiden Abkommen mit Bestimmungen über die Verwendung eines besonderen Zollpapiers für die vorübergehende Einfuhr zu versehen. In der Folge wurde erkannt, dass' ein besonderes Abkommen für das internationale Zollpapier vorteilhafter wäre, was nicht nur die Schaffung eines einzigen Types eines Zollpapiers für die oben erwähnten beiden Fälle erlauben würde, sondern auch dessen Verwendungsmög-

1186 lichkeit, gegebenenfalls auf andere Fälle vorübergehender Einfuhren, auszudehnen. Diese Absicht wurde schliesslich im A. T. A.-Abkommen verwirklicht.

Zur Ausarbeitung des neuen Abkommens verfügte der Zollrat über die Erfahrungen mit dem Carnet E.C. S. für Warenmuster (Zollabkommen über Carnets E.C. S. für Warenmuster, AS 1960, 1136). Das neue Carnet wird nicht nur in den meisten Fällen einer vorübergehenden Einfuhr, sondern auch für den Transit, d.h. für den Warentransport unter Zollkontrolle von einem Zollamt zum andern, verwendet werden können. Es ist zu erwarten, dass es nach kürzerer oder längerer Zeit das Carnet E. C. S., dessen Verwendung auf Muster beschränkt ist, ersetzen wird.

Das A. T. A.-Abkommen umfassi sieben Kapitel. Kapitel I ist den Begriffsbestimmungen vorbehalten, während Kapitel II den Anwendungsbereich wie folgt umschreibt : Jede Vertragspartei verpflichtet sich zur Annahme des Carnet A. T. A. an Stelle der nationalen Zollpapiere für die vorübergehende Wareneinfuhr bei Anwendung der unter Ziffer 2 und 8 hievor erwähnten beiden Abkommen, vorausgesetzt, dass sie Vertragspartei dieser beiden Abkommen ist. Überdies steht es ihr frei, das Carnet in Anwendung anderer internationaler Abkommen oder der nationalen Gesetzgebung auch zur vorübergehenden Einfuhr anderer Waren oder zum Transit anzunehmen. Einzig zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A. T. A.

eingeführt werden (Art. 3). Die Kapitel III-V legen die gegenseitigen Verpflichtungen der Verbände (ausgebende oder bürgende Verbände) und der Zollbehörden hinsichtlich Ausgabe, Verwendung und Bereinigung der Carnets sowie der Sicherstellung der Einfuhrabgaben dar. Die Kapitel VI und VII enthalten verschiedene Bestimmungen untergeordneten Charakters sowie die üblichen Schlussbestimmungen. Die Anerkennung von Carnets ist, soweit sie im Falle von Artikel 3, Absätze 2 und 3 den Vertragsparteien überlassen bleibt, zu notifizieren, wozu kein bestimmter Zeitpunkt vorgeschrieben ist. Was die Schweiz betrifft, kann die Notifikation anlässlich der Eatifikation vorgenommen werden. Das Abkommen lässt einen einzigen Vorbehalt zu, nämlich bezüglich der Annahme der Carnets im Postverkehr (Art. 26). Unser Land kann darauf verzichten.

Dem Abkommen ist als Anlage der Vordruck eines Carnet
A. T. A. beigefügt. Die Warenliste («Allgemeine Liste») auf der Eückseite des Umschlagblattes ist ein wichtiger Teil des Carnet, weil alle durch die Bürgschaft der Verbände gedeckten Waren im Zeitpunkt der Ausgabe des Carnet dort eingetragen sein müssen. Immerhin kann das Carnet für Teilein- und -ausführen verwendet werden, wobei die den Zollbehörden vorgewiesenen Waren in jedem Einzelfall auf der Bückseite eines jeden Volet aufgeführt sein müssen. Die Anleitung zur Verwendung des Carnet ist auf der letzten Seite des Vordrucks angebracht.

Dieses enthält auch Vordrucke von Zusatzblättern, die erfahrungsgemäss oft unerlässlich sind.

Die schweizerischen Kreise aus Handel und Industrie begrüssen das Abkommen, dessen Anwendung eine Vereinfachung der Zollformalitäten und damit einen merklichen Zeitgewinn beim Grenzübertritt zur Folge haben wird.

1187 Das A.T. A.-Abkommen wurde unterzeichnet von Australien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Italien, Kuba, Österreich, Portugal, der Republik der Elfenbeinküste, Schweden, Spanien, Tunesien, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweiz. Es ist noch nicht in Kraft getreten.

5. Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden Paletten sind Vorrichtungen, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder gestapelt zu werden. Die Handhabung erfolgt mittels Hubstaplern. Sie erleichtern in weitgehendem Masse den Transport und erlauben eine rationelle Platzausnützung in den Güterhallen.

Nach der in Kraft stehenden nationalen Gesetzgebung (Art. 15, Ziff. 6 des Zollgesetzes und Art. 106 der Vollziehungsverordnung) werden anlässlich internationaler Transporte eingeführte Paletten grundsätzlich unter Verwendung eines Freipasses abgabenfrei zugelassen, unter Sicherstellung der Einfuhrabgaben und unter Vorbehalt der Wiederausfuhr der gleichen Paletten. Anderseits hat die Oberzolldirektion, in Anlehnung an die gemäss Anhang V der Eisenbahnzollordnung vom 6. Dezember 1926 (BS 6, 643) für Eisenbahnwagen getroffenen Regelung, versuchsweise für bahnamtlich immatrikulierte Paletten das Eegime der zollfreien Einfuhr ohne Zollpapier und ohne Bürgschaft eingeführt. Diese Erleichterung vereinfacht spürbar die Arbeit der Zollorgane, ohne indessen die Zollsicherheit zu gefährden. In der Tat führen die SBB - genau wie bei den Eisenbahnwagen - auch über die Palettenbewegungen eine Kontrolle, in die Einsicht zu nehmen die Zollorgane berechtigt sind.

Gemäss Artikel 2 des Palettenabkommens verpflichten sich die Vertragsparteien, die Paletten ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zuzulassen, sofern a. sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden oder b. die gleiche Anzahl Paletten vom gleichen Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird.

Während Buchstabe a das bisher angewandte Identitätsprinzip aufrecht erhält, führt Buchstabe b ein neues Prinzip, das des Austausches auf Grund zahlenmässiger Gleichheit, ein. In diesem
Falle ist es nicht mehr notwendig, dieselben Paletten auszuführen; es genügt, die Einfuhr durch Wiederausfuhr einer gleichen Anzahl Paletten vom gleichen Typ auszugleichen. Das Vorgehen und die Modalitäten der Anwendung dieses Eegimes werden durch die nationale Gesetzgebung geregelt, unter Vorbehalt von Artikel 3.

Dieser Artikel gewährt auf denjenigen Paletten weitergehende Erleichterungen, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen den interessierten Trarisportanstalten gemeinschaftlich benutzt werden, sofern sich diese verpflichtet haben,

1188 untereinander von Land zu Land Paletten eines bestimmten Typs bei internationalen Warentransporten auszutauschen und den Austausch in regelmässigen Zeitabständen zahlenmässig auszugleichen. Sofern die interessierten Zollverwaltungen die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Benutzung anerkannt haben, kommen die Bestimmungen von Artikel 2 zur Anwendung, ohne dass ein Zollpapier oder Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben verlangt werden.

Artikel 4 .des Abkommens gibt den Vertragsparteien die Möglichkeit, Missbräuchen entgegenzutreten. So können sie die normalen Steuern und Eingangsabgaben für Paletten erheben, die Gegenstand eines Kaufs oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet wohnhaft oder ansässig ist.

Die Schlussbestimmungen (Art. 6-16) entsprechen jenen der in Kraft stehenden Zollabkommen.

Im Vergleich zur gegenwärtigen Eegelung bringt das neue Abkommen einzig durch das oben dargelegte Equivalenzprinzip eine grundsätzliche Änderung. Das wird indessen keine Bückwirkungen auf wirtschaftlichem Gebiete haben, bleibt doch angesichts der Verpflichtung zum zahlenmässigen Ausgleich die Anzahl der sich in einem Land befindenden Paletten unverändert. Darüber hinaus erlauben die Bestimmungen von Artikel 4, Missbräuchen wirksam zu begegnen.

Was die in Artikel 3 vorgesehenen besonderen Erleichterungen im Fall der gemeinschaftlichen Verwendung betrifft, sind die vorgesehenen Vereinbarungen im gegenwärtigen Zeitpunkt zugegebenermassen nur für Bahntransporte von Interesse. In der Tat werden fast alle im internationalen Verkehr benutzten Paletten im Bahnverkehr eingesetzt. Deren Verwendung in andern Verkehrsarten, namentlich im Strassenverkehr, stellt eher die Ausnahme dar und wird es sehr wahrscheinlich auch bleiben, weil es in dieser Verkehrsart nicht zu Umladen unterwegs kommt. Die gestützt auf Artikel 8 gewährten zusätzlichen Erleichterungen werden daher für die Schweiz lediglich die bereits provisorisch angenommene Eegelung weiterführen.

Der Abschluss von Vereinbarungen über die gemeinschaftliche Benutzung von Paletten auf internationaler Ebene ist für die Bahnverwaltungen eine dringende Notwendigkeit. Eine solche Vereinbarung ist bereits zwischen den Eisenbahnverwaltungen Österreichs, der deutschen Bundesrepublik und der Schweiz abgeschlossen worden und auf den
I.Januar 1961 in Kraft getreten.

Angesichts der bevorstehenden Unterzeichnung des Palettenabkommens haben die Zollverwaltungen der drei Staaten der Inkraftsetzung der erwähnten Vereinbarung im Sinne eines Versuches zugestimmt. Eine gleichartige Vereinbarung, die am 1. Juli 1961 in Kraft getreten ist, hat die gemeinschaftliche Verwendung von Paletten auf die Bahnverwaltungen von sechs weiteren Staaten, worunter Frankreichs und Italiens, auszudehnen erlaubt, so dass nun alle Nachbarländer der Schweiz daran beteiligt sind.

Das neue Eegime hat keine Anwendungsschwierigkeiten gebracht und sich als sehr nützlich erwiesen. Die SBB stimmen ihm in jeder Hinsicht zu.

1189 Das Abkommen wurde unterzeichnet von Belgien, Bulgarien, der Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland und der Schweiz. Es ist noch nicht in Kraft getreten.

m. Antrag Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen beantragen wir Ihnen, die fünf internationalen Zollabkommen zu genehmigen und uns zu ihrer Eatifikation zu ermächtigen.

Da diese Abkommen unter Einhaltung relativ kurzer Fristen kündbar sind, braucht der Beschluss gemäss Artikel 89, Absatz 3 der Bundesverfassung nicht dem Keferendum unterstellt zu werden.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12.Oktober 1962.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : P. Chaudet Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1190 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung von fünf internationalen Zollabkommen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 1962, beschliesst :

Art. l Die folgenden Abkommen werden genehmigt : - Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen, abgeschlossen in Brüssel am B.Oktober 1960, - Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstuhg, abgeschlossen in Brüssel am S.Juni 1961, - Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1961, - Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A.-Abkommen), abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 1961, - Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden, abgeschlossen in Genf am 9. Dezember 1960.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die in Artikel l erwähnten Abkommen zu ratifizieren. Der Eatifikation des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen wird die Erklärung beigefügt, dass sich die Schweiz durch Artikel 2 des Abkommens nur in bezug auf Umschliessungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf-, Miet-Kauf- oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden. Der Bundesrat ist ermächtigt, den erwähnten Vorbehalt zurückzuziehen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es rechtfertigen.

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Zollabkommen über tue vorübergehende Einfuhr von Umschliessungen

Präambel Die Begierungen der Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Eahmen des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels unterbreiteten Vorscbläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern, vom Wunsche geleitet, den internationalen Handel zu erleichtern, in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Umschliessungen dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten wird, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen Artikel l Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff: (a) «Umschliessungen» alle Gegenstände, die in dem Zustand, in dem sie eingeführt werden, als Umschliessung dienen oder dienen sollen, insbesondere : (i) Umhüllungen, die als äussere oder innere Verpackung für Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen; (ii) Warenträger, die zum Aufrollen, Aufwickeln oder Befestigen von Waren verwendet werden oder verwendet werden sollen ; er umfasst nicht Verpackungsmaterial, wie z.B. Stroh, Papier, Glaswolle und Späne, das lose geladen eingeführt wird; er umfasst gleichfalls nicht Beförderungsmittel, insbesondere «Behälter» im Sinne des Artikels l, Buchstabe b) des am 18.Mai 1956 in Genf unterzeichneten Zollabkommens über Behälter.

1192 (b) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen, ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (c) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen, mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr; (d) «Umschliessungen mit Inhalt» Umschliessungen, die in Verbindung mit anderen Waren verwendet werden ; (e) «die in Umschliessungen enthaltenen Waren» Waren, die in Verbindung mit Umschliessungen vorgeführt werden ; (f) «Person» sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Kapitel II Geltungsbereich Artikel 2 Die vorübergehende Einfuhr wird für Umsehliessungen gewährt, wenn ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr festgestellt werden kann und wenn (a) bei Umschliessungen mit Inhalt in der Zolldeklaration angegeben wird, dass sie leer oder mit Inhalt wiederausgeführt werden sollen; (b) bei leeren Umschliessungen in der Zolldeklaration angegeben wird, dass sie gefüllt wiederausgeführt werden sollen ; in beiden Fällen muss die Wiederausfuhr von der Person vorgenommen werden, der die vorübergehende Einfuhr gewährt worden ist.

Artikel 3 Dieses Abkommen ändert nicht die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Festsetzung der Eingangsabgaben für die in den Umschliessungen enthaltenen Waren.

Kapitel III Besondere Bestimmungen Artikel 4 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, auf eine Sicherheitsleistung zu verzichten und lediglich eine Verpflichtungserklärung darüber zu verlangen, dass die Umschliessungen wieder ausgeführt werden.

1193 Artikel 5 Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschliessungen sind, wenn sie gefüllt eingeführt werden, innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr und wenn sie leer eingeführt werden, innerhalb von 3 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wieder auszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes diese Fristen nach den Eechtsvorschriften ihres Landes verlängern.

Artikel 6 Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschliessungen können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.

Artikel 7 Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Umschliessungen dürfen innerhalb des Einfuhrlandes nicht, auch gelegentlich nicht, für andere Zwecke als für die Ausfuhr von Waren verwendet werden. Diese Beschränkung gilt für in gefülltem Zustand eingeführte Umschliessungen erst dann, wenn die Umschliessungen entleert worden sind.

Artikel 8 1. Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Umsohliessungen nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden (a) die auf die Umschliessungen entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder (b) die Umschliessungen kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder (c) die Umschliessungen unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.

2.' Können vorübergehend eingeführte Umschliessungen wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen Artikel 9' Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorBundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

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1194 gesehenen Eegelungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Eechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Artikel 10 Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach den autonomen Rechtsvorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral, öffentlichen Sicherheit, Hygiene oder öffentlichen Gesundheit sowie aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen auferlegten Beschränkungen und Kontrollen.

Artikel 11 Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 12 Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Kapitel V Schlussbestimmungen Artikel 13 1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens notwendigen Massnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, am Sitz des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens statt. Die Vertragsparteien geben sich für diese Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.

3. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

1195 Artikel 14 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenhait, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

8. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Artikel 15 1. Die Eegierungen der Mitgliedstaaten des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sowie der Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation ; (b) durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 31-. März 1961 in Brüssel am Sitz des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zur Unterzeichnung durch die Regierungen der in Absatz l bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatzes l, Buchstabe b) bedarf dieses Abkommen der Ratifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Die Regierung eines jeden Staates, der den in Absatz l bezeichneten Organisationen nicht .als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn sie der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens einlädt.

5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt.

Artikel IG 1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tage in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 15, Absatz l bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder

1196 ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

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Artikel 17 1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der, Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens wirksam.

Artikel 18 1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.

2. Der Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt allen Vertragsparteien, den Eegierungen aller anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen und den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens den Wortlaut jedes derartigen Änderungsvorschlags.

3. Jeder nach Absatz 2 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch den Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Einspruch gegen diese Änderung erhebt.

4. Der Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens teilt allen Vertragsparteien mit, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erhoben worden ist; ist kein Einspruch erhoben worden, so tritt diese Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

5. Der Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen sowie den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die angenommenen oder als angenommen geltenden Änderungen.

6. Jede Eegierung, die dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

1197 Artikel 19 1. Jede Eegierung kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Eatifikation oder bei Hinterlegung ihrer Eatifikations- oder Beir trittsurkunde oder zu jedem späterem Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generalsekretär des .Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie ·wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifizierung genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diese Eegierung in Kraft getreten ist.

2. Jede Eegierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz l auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 17 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 20 1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung, bei der Eatifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 2 nur in bezug auf Umschliessungen als gebunden betrachtet, die nicht auf Grund eines Kauf-, Miet-Kauf- oder ähnlichen Vertrages durch eine Person, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz oder Sitz hat, eingeführt werden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz l gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 21 Der Generalsekretär des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Signatar- und Beitrittsstaaten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen und den Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (a) die Unterzeichnungen, Eatifikationen und Beitritte nach Artikel 15; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 16 in Kraft tritt; (c) die Kündigungen nach Artikel 17; (d) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 18; (e) den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 19; (f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 20, Absätze l und 2.

1198 Artikel 22 Nach Artikel' 102 der Satzung der Vereinigten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beim Sekretär der Vereinigten Nationen registriert.

(i) Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

(ii) Geschehen zu Brüssel, am sechsten Oktober neunzehnhundertsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt wird ; dieser übermittelt allen Signatar- und Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften.

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Zollabkommen über

die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Präambel Die Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Bahmen des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, den Anwendungsbereich der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr zu erweitern, in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Berufsausrüstung den internationalen Austausch von Fachkenntnissen und technischem Wissen erleichtern wird, sind wie folgt übereingekommen : Kapitel I Begriffsbestimmungen

Artikel l Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : (a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen; (b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;

1200 (c) «der Bat» die Organisation, die auf Grund der am 15.Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Bates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (d) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr Artikel 2 Jede Vertragspartei, für die eine Anlage dieses Abkommens verbindlich ist, lässt unter den in den Artikeln l bis 22 und in dieser Anlage festgelegten Bedingungen diejenige Ausrüstung zur vorübergehenden Einfuhr zu, die Gegenstand dieser Anlage ist. Als «Ausrüstung» gelten auch das jeweilige Hilfsgerät und das Zubehör.

Artikel 3 Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der an die vorübergehende Einfuhr geknüpften Bedingungen, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.

Artikel 4 Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Bahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehenen Grenzen eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

Artikel 5 Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Ausrüstung kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen in jedes Land und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Emgangszollamt ist.

Artikel 6 l. A bweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Ausrüstung oder Ausrüstungsteile nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden (a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder (b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder

1201 (e) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.

2. Können vorübergehend eingeführte Ausrüstungen oder Ausrüstungsteile wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 7 Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.

Kapitel III Verschiedene Bestimmungen Artikel 8 Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für diese Vertragspartei umfasst der Ausdruck «Abkommen» auch diese Anlagen.

Artikel 9 Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu 'gewähren.

Artikel 10 Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 11 Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Fabrik- oder Handelsmarken sowie Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Artikel 12 Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person

1202 oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Kapitel IV Schlussbestimmungen Artikel 13 1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Eates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen; beziehen sich die zu prüfenden Fragen lediglich auf eine oder mehrere der in Kraft befindlichen Anlagen, so darf der Antrag nur von einer Vertragspartei gestellt werden, für die diese Anlage oder diese Anlagen verbindlich sind. Falls die betroffenen Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Eates statt.

3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien ; bei Fragen, die sich auf einzelne in Kraft befindliche Anlagen beziehen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, für die die jeweilige Anlage verbindlich ist.

4. Die betroffenen Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Artikel 14 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

1203 Artikel 15 1. Die Mitgliedstaaten des Eates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder ihrer SpezialOrganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation; (b) durch Hinterlegung einer Eatifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt.

2: Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 81.März 1962 in Brüssel am Sitz des Eates zur Unterzeichnung durch die in Absatz l bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatzes l, Buchstabe b) bedarf dieses Abkommen der Eatifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Absatz l bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Eates einlädt.

5. Jeder in Absatz l oder Absatz 4 bezeichnete Staat erklärt bei der Unterzeichnung oder Eatifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen, welche Anlage oder welche Anlagen für ihn verbindlich sind. Er kann nachträglich durch Notifizierung an den Generalsekretär des Eates erklären, dass weitere Anlagen für ihn verbindlich sind.

6. Die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Eates hinterlegt.

Artikel 16 1. Dieses Abkommen tritt jeweils mit der zugehörigen Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 15, Absatz l bezeichneten Staaten dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und erklärt haben, dass diese Anlage für sie verbindlich ist.

2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt,nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt und die gleiche Anlage oder die gleichen Anlagen für sich als verbindlich erklärt haben, tritt dieses Abkommen jeweils mit dieser Anlage oder diesen Anlagen drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine Eatifikations- oder Beitrittsurkunde und eine Erklärung hinterlegt hat, dass diese Anlage oder diese Anlagen für
ihn verbindlich sind.

3. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, dass eine weitere Anlage, die bereits fünf Staaten für sich als verbindlich erklärt haben, für ihn verbindlich ist, tritt das Abkommen hinsichtlich dieser

1204 Anlage drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem dieser Staat seine entsprechende Erklärung notifiziert hat.

Artikel 17 1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 16 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Bates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Eates wirksam.

4. Absätze 2 und 8 gelten auch für die Anlagen zu diesem Abkommen, wobei jede Vertragspartei nach Inkrafttreten der Anlagen gemäss Artikel 16 jederzeit erklären kann, dass einzelne Anlagen'für sie nicht mehr verbindlich sind. Erklärt eine Vertragspartei, dass alle Anlagen für sie nicht mehr verbindlich sind, so gilt dies als Kündigung des Abkommens durch diese Vertragspartei.

Artikel 18 1. Die nach Artikel 13 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Eates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, den Vertragsparteien des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei oder, falls die Änderung nur eine in Kraft befindliche Anlage betrifft, jede Vertragspartei, für die diese Anlage verbindlich ist, dem Generalsekretär des Eates bekanntgeben, (a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt; (b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Eates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen:

1205 (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte : (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Eates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8. Der Generalsekretär des Eates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3, Buchstabe a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3, Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

10. Jeder Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder es ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist und nachträglich erklärt, dass eine weitere Anlage für ihn verbindlich ist, nimmt damit auch die Änderungen zu dieser Anlage an, die im Zeitpunkt in Kraft sind, in dem dieser Staat dem Generalsekretär seine Erklärung notifiziert.

Artikel 19 1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Eatifikation oder bei Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generalsekretär des Eates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifizierung genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär des Eates wirksam,
jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz l auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Eates nach Artikel 17 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

1206 Artikel 20 Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 21 Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Beitritte und Erklärungen nach Artikel 15; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen und jede einzelne Anlage nach Artikel 16 in Kraft treten; (c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 17; (d) jede nach Artikel 18 als angenommen geltende Änderung und den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens; (e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 19.

Artikel 22 Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinigten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 15, Absatz l bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

1207

Anlage A Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen I. Begriffsbestimmung und Bedingungen 1. Begriffsbestimmung Im Sinne dieser Anlage bedeutet «Ausrüstung für Presse, Bundfunk und Fernsehen» die Ausrüstung, welche Vertreter der Presse, des Bundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Bahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen.

(a) (b) (c)

(d) (e)

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr Die Ausrüstung muss im Eigentum einer natürb'chen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen, muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden, muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton- oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird, darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden, darf nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Bundfunk- oder Fernsehsendungen.

II. Erläuternde Liste

A. Presseausrüstung, wie Schreibmaschinen ; Photographische oder kiiiematographische Aufnahmeapparate; Apparate zum Senden, Aufnehmen oder Wiedergeben von Ton oder Bild; Gelöschte oder unbenutzte Ton- oder Bildträger.

B. Bundfunkausrüstung, wie Sende- und Fernmeldegerät; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;

1208 Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.) ; Gelöschte oder unbenutzte Tonträger.

C. Fernsehausrüstung, wie Fernsehkameras ; Telekinematographisches Gerät; Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen; Sende- und Wiederaussendegerät ; Fernmeldegerät ; Apparate zur Aufnahme oder Wiedergabe von Ton oder Bild; Beleuchtungsgerät ; Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.) ; Gelöschte oder unbenutzte Ton- oder Bildträger; Probekopien («film rushes»); Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühhenrequisiten.

D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

1209 Anlage B Kinematographische Ausrüstung I. Begriffsbestimmung und Bedingungen 1. B e g r i f f s b e s t i m m u n g Im Sinne dieser Anlage bedeutet «kinematographische Ausrüstung» die Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein Land einreist.

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr Die Ausrüstung (a) muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen, (b) muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden, (c) muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; dies gilt jedoch mit der Massgabe, dass die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton- oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird, (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden ; dies gilt aber nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films im Eahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat, geschlossen worden ist und den die zuständigen Behörden dieses Landes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion von kinematographischen Filmen genehmigt haben, (e) darf nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die im Einfuhrland ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

II. Erläuternde Liste A. Ausrüstung, wie Aufnahmeapparate aller Art; Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen; Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Krane; Beleuchtungsgerät ; Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

82

1210 Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Gelöschte oder unbenutzte Bild- oder Tonträger; Probekopien («film rushes»); Betriebszubehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Generatorengruppen, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.) ; Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.

B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

1211 Anlage C Andere Berufsausrüstung I. Begriffsbestimmung und Bedingungen 1. B e g r i f f s b e s t i m m u n g Im Sinne dieser Anlage bedeutet «andere Berufsausrüstung» die in den übrigen Anlagen zu diesem Abkommen nicht aufgeführte Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur ausschliesslichen Beförderung im Inland, zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkzeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.

(a) (b) (c) (d)

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr Die Ausrüstung muss im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen, muss von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden, muss so beschaffen sein, dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt, darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.

II. Erläuternde Liste A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebsetzung, Kontrolle, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie Werkzeuge ; Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Kontrollen (für Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.)

einschliesslich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Amperemeter, Messkabel, Komparatoren, Transformatoren, Begistriergeräte usw.) und Lehren; Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage ; Apparate für die technische Kontrolle von Schiffen.

1212 B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Bücherexperten und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie Schreibmaschinen ; Tonsende-, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte; Eechengeräte und Eechenapparate.

G. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie Messgeräte und Messapparate; Bohrausrüstung ; Sende- und Fernmeldegerät.

D. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.

E. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.

F. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschliesslich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme, Tiere usw.).

G. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.

H. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

1213

Zollabkommen über

Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Präambel Die Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinigten Nationen (ECE) und der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, vom Wunsche geleitet, Erleichterungen für Waren zu gewähren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen wirtschaftlichen, technischen, religiösen, erzieherischen, wissenschaftlichen, kulturellen oder karitativen Charakters ausgestellt werden sollen, in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Vorschriften über die Zollbehandlung derartiger Waren dem internationalen Handel beträchtliche Vorteile bieten und den internationalen Austausch von Ideen und Wissen fördern wird, sind wie folgt übereingekommen : Kapitel I Begriffsbestimmungen

Artikel l Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : (a) «Veranstaltung»: 1. Ausstellungen, Messen, Fachmessen und ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie, der Landwirtschaft oder des Handwerks; 2. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie karitativen Zwecken dienen;

1214

(b)

(c)

(d)

(e)

8. Ausstellungen oder Veranstaltungen, die in erster Linie der Förderung der Wissenschaft, der Technik, des Handwerks, der Kunst, der Erziehung oder der Kultur, des Sports, der Eeligion, des Kultes oder der Völkerverständigung dienen; 4. Treffen von Vertretern internationaler Organisationen oder internationaler Gruppen von Organisationen ; 5. Treffen oder Gedächtnisfeiern offiziellen Charakters; ausgenommen davon sind Ausstellungen privater Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt werden ; «Eingangsabgahen» die Zölle und alle andern Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen ; «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr; «der Bat» die Organisation, die auf Grund der am 15.Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Kapitel II

Vorübergehende Einfuhr Artikel 2 l. Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen : (a) Waren, die auf einer Veranstaltung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen ; (b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf einer Veranstaltung verwendet werden sollen, wie (i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden; (ii) Konstruktions- und Ausstattungsmaterial, einschliesslich der elektrotechnischen Ausrüstung, für die für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller;

1215 (iii) Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate; (c) Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen verwendet werden sollen.

1

2. Die Erleichterungen nach Absatz l werden nur gewährt, wenn (a) sich die Nämlichkeit der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen lässt; (b) Anzahl oder Menge gleicher Waren ihrer Zweckbestimmung angemessen ist; (c) die Bedingungen dieses Abkommens nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.

Artikel 3 Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gemessen, nicht (a) verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden, (b) aus dem Veranstaltungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die autonomen Gesetze und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr dies gestatten.

Artikel 4 1. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren sind innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Einfuhr wiederauszuführen. Die Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch unter Berücksichtigung der Umstände und insbesondere der Dauer und Art der Veranstaltung verlangen, dass die Waren innerhalb einer kürzeren Frist wiederausgeführt werden; diese muss sich aber über mindestens einen Monat nach Schluss der Veranstaltung erstrecken.

2. Abweichend von Absatz l gestatten die Zollbehörden, dass Waren, die auf einer späteren Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen, im Land der vorübergehenden Einfuhr verbleiben dürfen, sofern die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieses Landes vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt und die Waren innerhalb eines Jahres nach dem Tag der Einfuhr wiederausgeführt werden.

8. Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden im Kahmen der in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden

1216 Einfuhr vorgesehenen Grenzen längere als die in den Absätzen l und 2 genannten Fristen festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.

4. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

Artikel 5 1. Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, schwer beschädigte, geringwertige oder leicht verderbliche Waren wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden (a) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder (b) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder (c) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.

2. Anstelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.

Kapitel III Befreiung von den Eingangsabgaben Artikel 6 1. Ist für die folgenden Waren kein Vorbehalt nach Artikel 23 notifiziert worden, so werden für sie Eingangsabgaben nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet und es wird, falls die Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt : (a) Kieme Muster, einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die auf der Veranstaltung ausgestellte ausländische Waren darstellen und entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Veranstaltung aus nicht abgepackt eingeführten Waren hergestellt worden sind, wenn (i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden,

1217 (ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben, (iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind, (iv) die nicht in Packungen gemäss Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Veranstaltung verzehrt werden, (v) Gesamtwert und Gesamtmenge der Muster nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

(b) Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Veranstaltung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der. Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

(c) Waren geringen Wertes, die bei der Errichtung, Einrichtung und Ausstattung der für eine begrenzte Zeit zu errichtenden Stände ausländischer Aussteller verbraucht werden, wie Farben, Lacke, Tapeten.

(d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Werbeplakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Photographien, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn (i) diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Veranstaltung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden, (ii) Gesamtwert und Gesamtmenge dieser Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Veranstaltung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind.

2. Absatz l gilt nicht für alkoholische Getränke, Tabak, Tabakwaren sowie Brenn- und Treibstoffe.

Artikel 7 Akten, schriftliche Aufzeichnungen, Formulare und sonstige Schriftstücke, die zur Verwendung als solche auf oder im Zusammenhang mit internationalen Treffen, Konferenzen oder Kongressen eingeführt werden, sind von den Eingangsabgaben und von jeglichen Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit.

1218 Kapitel IV Vereinfachung der Formalitäten Artikel 8 Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass und veröffentlicht möglichst bald alle derartigen Vorschriften.

Artikel 9 1. Verlangt eine Vertragspartei eine Sicherheitsleistung für die Erfüllung der Bedingungen, an die die Erleichterungen dieses Abkommens geknüpft sind, so darf diese Sicherheit den Betrag der zu erhebenden Eingangsabgaben um nicht mehr als 10 vom Hundert übersteigen.

2. Diese Vertragspartei wird jedoch nach Möglichkeit anstelle einer nach Absatz l erforderlichen einzelnen Sicherheitsleistung eine generelle Sicherheitsleistung des Veranstalters oder einer anderen von der Zollverwaltung zugelassenen Person anerkennen.

Artikel 10 1. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die'auf einer Veranstaltung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Zollrevision und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Veranstaltungsgelände vorgenommen.

2. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Veranstaltung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung und Grosse der Veranstaltung für zweckmässig hält.

3. Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist; ausgenommen davon sind die Fälle, in denen sich der Importeur verpflichtet, seine Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.

Kapitel V Verschiedene Bestimmungen Artikel 11 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Erzeugnisse, die im Verlauf der Veranstaltung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren anfallen.

1219 Artikel 12 Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Artikel 18 Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 14 Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern nicht die Anwendung (a) autonomer oder vertraglicher Bestimmungen, die die Durchführung von Veranstaltungen regeln und keine Zollvorschriften sind, (b) der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Fabrik- oder Handelsmarken sowie Urheberrechten auferlegten Verbote und Beschränkungen.

Artikel 15 Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder eine Ware ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Kapitel VI Schlussbestimmungen

Artikel 16 1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Eates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen und finden, falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, am Sitz des Eates statt.

8. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der

1220 Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vertragsparteien anwesend ist.

Artikel 17 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegt werden kann, wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

8. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Artikel 18 1. Die Mitgliedstaaten des Eates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Eatifikation; (b) durch Hinterlegung einer Eatifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet haben; (c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 81.März 1962 in Brüssel am Sitz des Eates zur Unterzeichnung durch die in Absatz l bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Falle des Absatzes l, Buchstabe b) bedarf dieses Abkommen der Eatifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Absatz l bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Eates einlädt.

5. Die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Eates hinterlegt.

Artikel 19 1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 18, Absatz l bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

1221 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 20 1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Eates zu notifizieren.

8. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Eates wirksam.

Artikel 21 1. Die nach Artikel 16 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Eates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

8. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Eates bekanntgeben, (a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt; (b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Eates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen : (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten ; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte:

1222 (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Eates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8. Der Generalsekretär des Eates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3, Buchstabe a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 3, Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Batifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

Artikel 22 1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Eatifikation oder bei Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifizierung an den Generalsekretär des Eates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifizierung genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär des Eates wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diesen Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz l auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Eates nach Artikel 20 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 23 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, bei der Eatifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär des Eates notifizieren, dass er sich durch Artikel 6, Absatz l, Buchstabe a) nicht als gebunden betrachtet. In
diesen Erklärungen oder Notifizierungen müssen die Waren, für die der Vorbehalt gemacht wird, einzeln angegeben werden. Die Notifizierungen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

1223 2. Macht eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz l, so sind die anderen Vertragsparteien gegenüber dieser Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Vorbehalt angegebenen Waren durch Artikel 6, Absatz l, Buchstabe a) nicht gebunden.

8. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz l gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

4. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 24 Der Generalsekretär des Eates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen und der UNESCO (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 18; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt; (c) die Kündigungen und Erklärungen nach Artikel 20; (d) jede nach Artikel 21 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens; (e) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 22; (f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 23, Absätze l und 3 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vorbehalte oder der Zurückziehung von Vorbehalten.

Artikel 25 Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinigten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am achten Juni neunzehnhunderteinundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Genralsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 18, Absatz l bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

1224

Zollabkommen über

das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A. T. A. -Abkommen)

Präambel Die Signatarstaaten dieses Abkommens, die im Bahmen des Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) unter Mitwirkung der Organisation der Vereinigten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) zusammengetreten sind, in Anbetracht der von Vertretern des internationalen Handels und von anderen interessierten Kreisen unterbreiteten Vorschläge, das Verfahren für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren zu erleichtern, in der Überzeugung, dass die Einführung eines einheitlichen Verfahrens für die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Waren dem internationalen Handel und der internationalen kulturellen Tätigkeit beträchtliche Vorteile bieten und einen höheren Grad an Übereinstimmung und Einheitlichkeit der Zollsysteme der Vertragsparteien sichern wird, sind wie folgt übereingekommen: Kapitel I Begriffsbestimmungen und Zulassung Artikel l Im Sinne dieses Abkommens bedeutet : (a) «Eingangsabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle inneren Abgaben und Verbrauchssteuern, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder einen mittelbaren Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen darstellen;

1225 (b) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben under den Bedingungen, die in den in Artikel 3 genannten Abkommen oder in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes festgelegt sind; (c) «Transit» die Beförderung von Waren von einem Zollamt nach einem anderen Zollamt im Gebiet derselben Vertragspartei nach den in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei festgelegten Bedingungen; (d) «Carnet A.T. A.» (Admission Temporaire - Temporary Admission) den diesem Abkommen als Anlage beigefügten Vordruck; (e) «ausgebender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Ausstellung von Carnets A. T. A. im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist ; (f) «bürgender Verband» einen Verband, der von den Zollbehörden einer Vertragspartei zur Bürgschaftsleistung für die in Artikel 6 genannten Beträge im Gebiet dieser Vertragspartei zugelassen ist ; (g) «der Bat» die Organisation, die auf Grund der am 15.Dezember 1950 in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Eates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde; (h) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Artikel 2 Die in Artikel l, Buchstabe e) vorgesehene Zulassung eines ausgebenden Verbandes kann insbesondere an die Bedingung geknüpft werden, dass das Entgelt für ein Carnet A. T. A. den Kosten der erbrachten Dienstleistungen entspricht.

Kapitel II Geltungsbereich Artikel 3 1. Jede Vertragspartei anerkennt anstelle ihrer innerstaatlichen Zollpapiere die für ihr Gebiet gültigen und nach diesem Abkommen ausgestellten und verwendeten Carnets A. T. A. als Sicherheit für die in Artikel 6 genannten Beträge für Waren, die nach dem (a) am 8. Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, (b) am S.Juni 1961 in Brüssel geschlossenen Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen, vorübergehend eingeführt werden, soweit sie Vertragspartei dieser Abkommen ist.

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

83

1226 2. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A. T. A. auch für Waren anerkennen, die nach anderen internationalen Abkommen über die vorübergehende Einfuhr oder zu einem Verfahren der vorübergehenden Einfuhr nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorübergehend eingeführt werden.

8. Jede Vertragspartei kann unter denselben Bedingungen ausgestellte und verwendete Carnets A. T. A. auch für den Transit anerkennen.

4. Zur Veredlung oder Ausbesserung bestimmte Waren dürfen nicht unter Verwendung von Carnets A. T. A. eingeführt werden.

Kapitel III Ausstellung und Verwendung von Carnets A. T. A.

Artikel 4 1. Die ausgebenden Verbände dürfen nur Carnets A. T. A. ausstellen, deren Gültigkeitsdauer ein Jahr vom Tag der Ausstellung an nicht überschreitet. Sie müssen auf dem Umschlagblatt des Carnet A.T. A. die Länder, für die es gilt, und die Namen der zuständigen bürgenden Verbände vermerken.

2. Nach Aushändigung eines Carnet A. T. A. darf in die Warenliste auf der Eückseite des Umschlagblattes und gegebenenfalls der Zusatzblätter (Allgemeine Liste) keine Ware mehr aufgenommen werden.

Artikel 5 Die Wiederausfuhrfrist für die unter Verwendung eines Carnet A. T. A. eingeführten Waren darf die Gültigkeitsdauer des Carnet A. T. A. nicht überschreiten.

Kapitel IV Bürgschaft Artikel 6 1. Jeder bürgende Verband verpflichtet sich gegenüber den Zollbehörden des Landes, in dem er seinen Sitz hat, zur Entrichtung der Eingangsabgaben und der sonstigen Beträge, die bei Nichterfüllung der für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bedingungen für Waren zu zahlen sind, die unter Verwendung eines vom zuständigen ausgebenden Verband ausgestellten Carnet A. T. A. in dieses Land eingeführt werden. Er haftet mit den Personen, die die vorgenannten Beträge schulden, solidarisch für die Entrichtung dieser Beträge.

2. Der bürgende Verband ist nicht verpflichtet, einen die Eingangsabgaben um mehr als 10 vom Hundert übersteigenden Betrag zu entrichten.

1227 3. Haben die Zollbehörden des Einfuhrlandes ein Carnet A. T. A. für bestimmte Waren vorbehaltlos erledigt, so können sie vom bürgenden Verband für diese Waren die Entrichtung der in Absatz l erwähnten Beträge nicht mehr verlangen. Dagegen kann eine aus der Bürgschaftsleistung hergeleitete Forderung dem bürgenden Verband gegenüber noch geltend gemacht werden, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erledigung des Carnet nicht ordnungsgemäss oder auf betrügerische Weise erwirkt worden ist oder dass die für die vorübergehende Einfuhr oder den Transit geltenden Bestimmungen verletzt worden sind.

4. Die Zollbehörden können die Entrichtung der in Absatz l genannten Beträge vom bürgenden Verband nicht mehr verlangen, wenn ein solcher Anspruch nicht innerhalb eines Jahres vom Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet an bei diesem Verband geltend gemacht worden ist.

Kapitel V Bereinigung der Garnets A. T. A.

Artikel?

1. Die bürgenden Verbände können innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag, an dem die Zollbehörden die Entrichtung der in Artikel 6, Absatz l genannten Beträge verlangen, nachweisen, dass die Waren gemäss diesem Abkommen wiederausgeführt worden sind oder das Carnet A.T.A. auf andere Weise ordnungsgemäss erledigt worden ist.

2. Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der bürgende Verband diese Beträge sofort zu hinterlegen oder vorläufig zu entrichten. Die hinterlegten oder vorläufig entrichteten Beträge werden nach Ablauf von drei Monaten vom Tag der Hinterlegung oder Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieser Zeit kann der bürgende Verband noch den Nachweis nach Abstz l erbringen, um die Rückzahlung der hinterlegten oder entrichteten Beträge zu erwirken.

3. In Ländern, deren Gesetze und sonstige Vorschriften die Hinterlegung oder vorläufige Entrichtung von Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; sie werden jedoch zurückgezahlt, wenn der Nachweis nach Absatz l innerhalb von drei Monaten vom Tag der Entrichtung an erbracht wird.

Artikel 8 1. Die Wiederausfuhr der unter Verwendung eines Carnet A.T.A. eingeführten Waren ist durch die von den Zollbehörden des Einfuhrlandes im Carnet erteilte Wiederausfuhrbescheinigung nachzuweisen.

2. Ist die Wiederausfuhr der
Waren nicht nach Absatz l bescheinigt worden, so können die Zollbehörden des Einfuhrlandes auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnet als Nachweis der Wiederausfuhr der Waren anerkennen :

1228 (a) die von den Zollbehörden einer anderen Vertragspartei im Carnet A.T. A.

bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr vorgenommenen Eintragungen oder eine Bescheinigung dieser Behörden auf Grund von Eintragungen in einem vom Carnet bei der Einfuhr oder Wiedereinfuhr in ihr Gebiet entnommenen Trennabschnitt, sofern sich diese Eintragungen auf eine Einfuhr oder Wiedereinfuhr beziehen, die feststellbar später als die nachzuweisende Wiederausfuhr stattgefunden hat ; (b) jedes andere Beweismittel dafür, dass sich die Waren ausserhalb ihres Landes befinden.

3. Verzichten die Zollbehörden einer Vertragspartei auf die Wiederausfuhr bestimmter, unter Verwendung eines Carnet A. T. A. in ihr Gebiet eingeführter Waren, so wird der bürgende Verband erst dann von seinen Verpflichtungen frei, wenn diese Behörden im Carnet bescheinigt haben, dass die Zollbehandlung dieser Waren ordnungsgemäss erledigt worden ist.

Artikel 9 In den Fällen des Artikels 8, Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.

Kapitel VI Verschiedene Bestimmungen Artikel 10 Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A. T.A.

sind gebührenfrei.

Artikel 11 Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl eines Carnet A. T. A. über Waren, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, werden die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des ausgebenden Verbandes vorbehaltlich der von ihnen festgesetzten Bedingungen ein Ersatzpapier anerkennen, dessen Gültigkeit am gleichen Tag erlischt wie die des ersetzten Carnet.

Artikel 12 1. Können vorübergehend eingeführte Waren wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.

2. Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den bürgenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Carnets A. T. A. abgefertigte Waren beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben dieser Verband haftet; sie teilen ihm ausserdem die beabsichtigten Massnahmen mit.

1229 Artikel 13 Carnets A. T. A. oder Teile davon, die zur Ausgabe in dem Land bestimmt sind, in das sie eingeführt werden, und die den ausgebenden Verbänden von einem mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verband, von einer internationalen Organisation oder von den Zollbehörden einer Vertragspartei zugesandt werden, sind von den Eingangsabgaben sowie von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen befreit. Entsprechende Erleichterungen gelten auch für die Ausfuhr.

Artikel 14 Für die Zwecke dieses Abkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Artikel 15 Im Fall des Schmuggels, einer anderen Zuwiderhandlung oder eines Missbrauches sind die Vertragsparteien ungeachtet der Bestimmungen dieses Abkommens berechtigt, gegen die Benutzer eines Carnet A. T. A. die erforderlichen Massnahmen zur Erhebung der zu entrichtenden Eingangsabgaben und sonstigen Beträge und zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben. In diesen Fällen müssen die Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung gewähren.

Artikel 16 Die Anlage zu diesem Abkommen gilt als Bestandteil des Abkommens.

Artikel 17 Die Bestimmungen dieses Abkommens setzen nur Mindesterleichterungen fest und hindern die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Abkommen weitergehende Erleichterungen zu gewähren.

Kapitel VII Schlussbestimmungen Artikel 18 1. Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Abkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.

2. Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Eates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Eates statt.

1230 3. Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien.

4. Die Vertragsparteien sind über eine Frage nur dann beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Artikel 19 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.

2. Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.

3. Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.

Artikel 20 1. Die Mitgliedstaaten des Eates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder ihrer SpezialOrganisation können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Eatifikation ; (b) durch Hinterlegung einer Eatifikationsurkunde, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Eatif ikation unterzeichnet haben ; (c) durch Beitritt.

2. Dieses Abkommen liegt bis einschliesslich 31. Juli 1962 in Brüssel am Sitz des Eates zur Unterzeichnung durch die in Absatz l bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es zum Beitritt offen.

3. Im Fall des Absatzes l, Buchstabe b) bedarf dieses Abkommen der Eatifikation durch die Signatarstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren.

4. Jeder Staat, der den in Abstz l bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Abkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der von den Vertragsparteien dazu beauftragte Generalsekretär des Eates einlädt.

5. Die Eatifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Eates hinterlegt.

Artikel 21 1. Dieses Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es fünf der in Artikel 20, Absatz l bezeichneten Staaten ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben.

1231 2. Für jeden Staat, der dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Batifikation unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem es fünf Staaten ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Katifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt das Abkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Eatifikation oder Hinterlegung seiner Eatifikationsoder Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 22 1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem. Tag, an dem es gemäss Artikel 21 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Eates zu notifizieren.

3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Eates wirksam.

4. Wenn eine Vertragspartei dieses Abkommen nach Absatz l kündigt oder eine Notifikation nach Artikel 23, Absatz 2, Buchstabe b) oder Artikel 25, Absatz 2 vornimmt, bleiben die Carnets A.T. A. gültig, die vor dem Tag des Wirksamwerdens der Kündigung oder Notifikation ausgegeben worden sind ; ebenso bleibt die Bürgschaft des bürgenden Verbandes bestehen.

Artikel 23 1. Jeder Staat, der sich entschliesst, Carnets A. T. A. nach Artikel 8, Absätze 2 und 3 anzuerkennen, notifiziert im Zeitpunkt, in dem er dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, oder danach dem Generalsekretär des Eates die Fälle, für die er sich zur Anerkennung von Carnets A. T. A. verpflichtet, und teilt gleichzeitig das Datum mit, von dem an diese Anerkennung wirksam wird.

2. Gleichartige Notifikationen können an den Generalsekretär des Eates gerichtet werden, um (a) den Geltungsbereich früherer Notifikationen auszudehnen, (b) den Geltungsbereich früherer Notifikationen vorbehaltlich Artikel 22, Absatz 4 einzuschränken oder aufhzuheben.

Artikel 24 1. Die nach Artikel 18 zusammenkommenden Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens empfehlen.

2. Der Generalsekretär des Eates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, den Vertragsparteien des GATT sowie der UNESCO den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

1232 8. Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der empfohlenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Eates bekanntgeben, (a) dass sie gegen die empfohlene Änderung Einspruch erhebt ; (b) dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

4. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 8, Buchstabe b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Eates die Annahme der empfohlenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

5. Wird gegen die empfohlene Änderung nach den Absätzen 8 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

6. Ist gegen die empfohlene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 8 und 4 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen : (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, mit, Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3, Buchstabe b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekretär des Eates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind ; (ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.

7. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

8. Der Generalsekretär des Eates notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien die nach Absatz 3, Buchstabe a) gegen die empfohlene Änderung erhobenen Einsprüche sowie jede nach Absatz 8, Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

9. Jeder Staat, der dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch
die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

Artikel 25 1. Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Eatifikation oder bei Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitritts-

1233 Urkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Eates erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Eates wirksam, wobei jedoch das Abkommen für die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2. Jeder Staat, der dieses Abkommen durch Notifikation nach Absatz l auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Eates nach Artikel 22 notifizieren, dass dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

Artikel 26 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Eatifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei dieses Abkommens geworden ist, dem Generalsekretär des Eates notifizieren, dass er Carnets A.T. A. nach diesem Abkommen nicht für den Postverkehr anerkennt. Diese Notifikation wird neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz l gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Eates zurückziehen.

3. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel 27 Der Generalsekretär des Eates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen, den Vertragsparteien des GATT und der UNESCO (a) die Unterzeichnungen, Eatifikationen und Beitritte nach Artikel 20; (b) den Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen nach Artikel 21 in Kraft tritt; (c) die Kündigungen nach Artikel 22 ; (d) die Notifikationen nach Artikel 23 ; (e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens; (f) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 25 ; (g) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 26 sowie den Tag, an dem Vorbehalte oder die Zurückziehung von Vorbehalten wirksam werden.

1234 Artikel 28 Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Eates beim Sekretariat der Vereinigten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am sechsten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Eates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 20, Absatz l bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.

1235

Anlage zum Abkommen, Seite l

Anlage

Vordruck des Carnet A. T. A.

Das Carnet A.T. A. wird in englischer oder französischer Sprache und im Bedarfsfall in einer zweiten Sprache gedruckt.

Die Masse des Carnet A.T. A. sind 896x210 mm und die der Trennabschnitte 297 X 210 mm.

1236 Anlage Seite 2

1287 Anlage Seite 3 Seite l des Umsohlagblattes (Ausgebender Verband) Internationale Bürgschaftskette

Carnet A. T. A. Nr.

Carnet für die vorübergehende Einfuhr Zollabkommen über das Carnet A. T. A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (Bitte erst die Anleitung auf Seite 3 des Umsohlagblattes lesen, dann das Carnet ausfüllen) Das Carnet ist gültig bis

einschliesslich

Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *) Beabsichtigte Verwendung der Waren Dieses Carnet ist in nachstehenden Ländern unter Bürgschaft der folgenden Verbände gültig:

Der Inhaber und sein Vertreter haben die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Ausgangslandes und der Einfuhrländer zu beachten.

Ausgestellt in

am

(Unterschrift des Inhabers)

(Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes)

Bescheinigung der Zollbehörden 1. Die in Spalte 7 vermerkten Nämlichkeitszeichen wurden an den in der Allgemeinen Liste unter folgenden Nummern aufgeführten'Waren angebracht

2. Die Waren sind beschaut worden *) 8. Eingetragen unter Nr. *) (Zollamt)

(Ort)

*) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

1238 Anlage Seite 4 Seite 2 des Umschlagblattes Die in Spalte 7 oder 8 vermerkten Nämlichkeitszeichen wurden an den in der Allgemeinen Liste unter folgenden Nummern aufgeführten Waren angebracht

(Zollamt)

(Ort)

(Unterschrift und Stempel)

(Datum)

Die in Spalte 7 oder 8 vermerkten Nämlichkeitszeichen wurden an den in der Allgemeinen Liste unter folgenden Nummern aufgeführten Waren angebracht

(Zollamt)

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

Allgemeine Liste Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

**) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland **)

5

6

Vom Zollamt angebrachte Nämlichkeitszeichen 7

8

1289 Anlage Seite 5 Internationale Bürgschaftskette

Carnet A. T..4. Nr.

Zusatzblatt Nr.

. zur Allgemeinen Liste

(Unterschrift des Inhabers)

(Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes)

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag

Übertrag

*) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland *·)

|

5

6

Vom Zollamt angebrachte Nämlichkeitszeichen 7

|

8

1240 Anlage Seite 6

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

1

2

|

Zahl

Gewicht oder Menge

3

*

Übertrag

C

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

**) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland")

5

«

Vom Zollamt angebrachte Nämlichkeitszeichen '

8

1241 Anlage Seite 7 Ausfuhrblatt Nr

Carnet A. T. A. Nr

( Stammabschnitt)

1. Die in der Allgemeinen Liste angegebenen Waren der Nrn , sind ausgeführt worden.

2. Frist für die abgabenfreie Wiedereinfuhr *) 8. Sonstige Vermerke *) (Zollamt) (Ort) ·) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

Ausfuhrblatt Nr

(Unterschrift und Stempel)

Carnet A. T. A. Nr

(Trennabschnitt)

(A) Das Carnet ist gültig bis Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *)

einschliesslioh

(B) Erklärung für die vorübergehende Ausfuhr 1. Ich, **) ordnungsgemäss bevollmächtigt durch *) **) (a) erkläre, dass ich die Waren vorübergehend ausführe, die in der Liste auf der Kückseite dieses Abschnittes und gleichlautend in der Allgemeinen Liste unter den folgenden Nummern angegeben sind: · (b) erkläre, dass die Waren zu folgendem Zweck verwendet werden sollen (c) verpflichte mich, diese Waren innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist wieder einzuführen *) 2. Angaben über: (a) Packstücke (Zahl, Art, Zeichen usw.) *) (b) Transportmittel *) (Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

(C) Ausfuhrbehandlung 1. Die in der vorstehenden Erklärung angegebenen Waren sind ausgeführt worden.

2. Frist für die abgabenfreie Wiedereinfuhr *) 3. Sonstige Vermerke *) 4. Dieser Abschnitt ist zu übersenden dem Zollamt in *) (Zollamt)

(Ort)

*) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

*·) Name und Anschrift in Blockschrift.

(D) Baum für zollamtliche Vermerke Bundesblatt. 115. Jahrg. Bd. II.

84

1242 Anlage Seite S

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Laufende Kummer

1

Zahl

Gewicht oder Menge

| 3

Übertrag j

*) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

4

Wert ·) Ursprungsland *·)

5

6

Spalten für zollamtliche Vermerke 7

8

1243 Anlage Seite 9

Carnet A. T A Nr

Blatt Nr

(Trennabachnitt) Zusatzblatt IJr

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag ·) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert ·) Ursprungsland **)

5

6

Spalten für zollamtliche Vermerke 7

8

1244 Anlage Seite 10

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

*·) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland ··)

5

6

Spalten für zollamtliche Vermerke 7

8

1245 Anlage Seite 11 Wiedereinfuhrblatt Nr

Carnet A. T. A. Nr.

( Stammabschnitt)

1. Die in der Allgemeinen Liste unter den Nrn angegebenen und auf Grund des (der) Ausfuhrblattes (Ausfuhrblätter) Nr. (n).

dieses Carnet vorübergehend ausgeführten Waren sind ·wiedereingeführt worden.

2. Sonstige Vermerke *) (Zollamt) (Ort) *) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

Wiedereinfuhrblatt Nr

(Unterschrift und Stempel)

Carnet A. T. A. Nr

(Trennabschnitt)

(A) Das Carnet ist gültig bis Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *)

einschliesslich

(B) Erklärung für die Wiedereinfuhr 1. Ich, **) ordnungsgemäss bevollmächtigt durch *) **) (a) erkläre, dass die in der Liste auf der Rückseite dieses Abschnittes und gleichlautend in der Allgemeinen Liste unter den Nrn angegebenen Waren auf Grund des (der) Ausfuhrblattes (Ausfuhrblätter) Nr.(n) dieses Carnet vorübergehend ausgeführt worden sind; (b) beantrage die abgabenfreie Wiedereinfuhr dieser Waren; (c) erkläre, dass diese Waren im Ausland nicht bearbeitet worden sind, ausgenommen die in der Liste auf der Bückseite dieses Abschnittes unter den Nrn angegebenen Waren *).

2. Angaben über die nicht wiedereingeführten Waren *) 8. Angaben über: (a) Packstücke (Zahl, Art, Zeichen usw.) *) (b) Transportmittel *) (Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

(C) Abfertigung zur Wiedereinfuhr 1. Die in der vorstehenden Erklärung unter Nr. l angegebenen Waren sind wiedereingeführt worden.

2. Sonstige Vermerke *) 3. Dieser Abschnitt ist zu übersenden dem Zollamt in *) (Zollamt)

(Ort)

*) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

**) Name und Anschrift in Blockschrift.

(D) Raum für zollamtliche Vermerke

1246 Anlage Seite 12

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

**) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert*) Ursprungsland**)

«

6

Spalten für zollamtliche Vermerke 7

8

1247 Anlage Seite 13 Einfuhrblatt Nr

Carnet A. T. A. Nr.

( Stammabschnitt)

1. Die in der Allgemeinen Liste unter den Nrn angegebenen Waren sind vorübergehend eingeführt worden.

2. Frist für die Wiederausfuhr/Wieder(ge)stellung der Waren *)...

3. Eingetragen unter Nr. *) 4. Sonstige Vermerke *) (Zollamt) (Ort) *) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

Einfuhrblatt Nr

(Unterschrift und Stempel)

Carnet A. T. A. Nr

(Trennabachnitt)

(A) Das Carnet ist gültig bis Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *)

einschliesslich '.

(B) Erklärung für die vorübergehende Einfuhr 1. loh, **) ordnungsgemäss bevollmächtigt durch *) **) (a) erkläre, dass ich gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes die Waren vorübergehend einführe, die in der Liste auf der Rückseite dieses Abschnittes und gleichlautend in der Allgemeinen Liste unter den folgenden Nummern angegeben sind: (b) erkläre, dass die Waren zu folgendem Zweck verwendet werden sollen in ; (c) verpflichte mich, diese Gesetze und sonstigen Vorschriften zu beachten / und die Waren innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist wiederauszuführen *); (d) bescheinige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf diesem Abschnitt.

* 2. Angaben über : (a) Packstücke (Zahl, Art, Zeichen usw.) *) (b) Transportmittel*) (Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

(0) Einfuhrabfertigung 1. Die in der vorstehenden Erklärung angegebenen Waren sind vorübergehend eingeführt worden.

2. Frist für die Wiederausfuhr/Wieder(ge)stellung der Waren *) 3. Eingetragen unter Nr. *) 4. Sonstige Vermerke *) ; (Zollamt)

(Ort)

*) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

**) Name und Anschrift in Blockschrift.

(D) Raum für zollamtliche Vermerke

1248 Anlage Seite 14

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

«

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland dea Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland'*)

5

«

Spalten für zollamtliche Vermerke

'

8

1249 Anlage Seite 15 Wiederausfuhrblatt Nr

Carnet A. T. A. Nr.

( Stammabschnitt)

1. Die in der Allgemeinen Liste unter den Nrn angegebenen und auf Grund des (der) Einfuhrblattes (Einfuhrblätter) Nr. (n) dieses Carnet vorübergehend eingeführten Waren sind wiederausgeführt worden *.).

2. Massnahmen wegen der wiedergestellten, aber nicht wiederausgeführten Waren 3. Massnahmen wegen der nicht wiedergestellten und nicht zur späteren Wiederausfuhr bestimmten Waren *) '.

4. Eingetragen unter Nr.*) (Zollamt) (Ort) *) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

Wiederausfuhrblatt Nr

(Unterschrift und Stempel)

Carnet A. T. A. Nr

(Trennabschnitt)

(A) Das Carnet ist gültig bis Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *)

einschliesslich

(B) Erklärung für die Wiederausfuhr 1. Ich, **) ordnungsgemäss bevollmächtigt durch *) **) erkläre, dass ich die Waren wiederausführe, die in der Liste auf der Rückseite dieses Abschnittes und gleichlautend in der Allgemeinen Liste unter den Nrn angegeben sind und die auf Grund des (der) Einfuhrblattes (Einfuhrblätter) Nr.(n) dieses Carnet vorübergehend eingeführt worden sind *).

2. Angaben über wiedergestellte, aber nicht zur Wiederausfuhr bestimmte Waren *) 3. Angaben über nicht wiedergestellte und nicht zur späteren Wiederausfuhr bestimmte Waren *) : 4. Zur Glaubhaftmachung meiner Angaben lege ich folgende Unterlagen vor*) 5. Angaben über: (a) Packstücke (Zahl, Art, Zeichen usw.) *) (b) Transportmittel *) (Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

(C) Wiederausfuhrbehandlung 1. Die in der vorstehenden Erklärung unter Nr. l angegebenen Waren sind wiederausgeführt worden *).

2. Massnahmen wegen der wiedergestellten, aber nicht wiederausgeführten Waren *) 3. Massnahmen wegen der nicht wiedergestellten und nicht zur späteren Wiederausfuhr bestimmten Waren *) 4. Eingetragen unter Nr. *) 5. Dieser Abschnitt ist zu übersenden dem Zollamt in *) (Zollamt)

(Ort)

*) Nichtzutreffendes streichen.

(D) Baum für zollamtliche Vermerke

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

**) Name und Anschrift in Blockschrift.

1250 Anlage Seite 16

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

1

2

3

Gewicht oder Menge

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland**)

5

Spalten für sollamtliche Vermerke 7

8

1251 Anlage Seite 17 Transitblatt Nr

Carnet A. T. A. Nr.

( Stammabsohnitt)

Abfertigung für den Transit 1. Die in der Allgemeinen Liste angegebenen Waren der Nrn sind weitergeleitet worden an das Zollamt 2. Frist für die Wiederausfuhr/Wieder(ge)stellung *) der Waren 3. Eingetragen unter Nr. *) (Zollamt)

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes.

1. Die in Nr. l angegebenen Waren sind wiederausgeführt/wiedergestellt worden *).

2. Sonstige Vermerke*) (Zollamt) (Ort) .

*) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

Transitblatt Nr

Carnet A. T. A. Nr

(Trennabschnitt)

:....

(A) Das Carnet ist gültig bis : einschliesslich Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *) (B) Erklärung für den Transit 1. Ich, : **) ordnungsgemäss bevollmächtigt durch *) **) (a) beantrage die Abfertigung für den Transit an - gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Transitlandes - der in der Liste auf der Rückseite dieses Abschnittes und gleichlautend in der Allgemeinen Liste angegebenen Waren der Nrn (b) verpflichte mich, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Transitlandes zu beachten und diese Waren - falls Zollverschlüsse angelegt worden sind, mit unverletzten Zollverschlüssen - zusammen mit diesem Carnet innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist beim Bestimmungszollamt zu(ge)stellen ; (o) bescheinige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf diesem Abschnitt.

2. Angaben über : (a) Packstücke (Zahl, Art, Zeichen usw.) *) (b) Transportmittel*) (Ort)

(Datum)

·

(Unterschrift)

(C) Abfertigung für den Transit 1. Die in der vorstehenden Erklärung angegebenen Waren sind weitergeleitet worden an das Zollamt 2. Frist für die Wiederausfuhr/Wieder(ge)stellung *) der Waren S. Eingetragen unter Nr. *) 4. Zollverschlüsse angelegt *) 5. Dieser Abschnitt ist zu übersenden dem Zollamt in *) (Zollamt)

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

(D) Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes 1. Die in der vorstehenden Erklärung angegebenen Waren sind wiederausgeführt/ wiedergestellt *) worden.

2. Sonstige Vermerke *) (Zollamt) (Ort) *) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum) (Unterschrift und Stempel) **) Name und Anschrift in Blockschrift.

1252 Anlage Seite 18

Laufende Nummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag *) Handelawert im Ausgabeland des Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland **)

5

6

Spalten für zollamtliche Vermerke 7

8

1258 Anlage Seite 19 Transitblatt Nr Carnet A. T. A. Nr.

(Stammabschnitt) Abfertigung für den Transit 1. Die in der Allgemeinen Liste angegebenen Waren der Nrn sind weitergeleitet worden an das Zollamt 2. Frist für die Wiederausfuhr/Wieder(ge)stellung *) der Waren 8. Eingetragen unter Nr. *) (Zollamt)

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes.

1. Die in Nr. l angegebenen Waren sind wiederausgeführt/wiedergestellt worden *).

2. Sonstige Vermerke*) (Zollamt) (Ort) ·) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum)

Transitblatt Nr

(Unterschrift und Stempel)

Carnet A. T. A. Nr

(Trennabschnitt)

(A) Das Carnet ist gültig bis einschliesslich Ausgegeben durch Inhaber Vertreten durch *)...

(B) Erklärung für den Transit 1. Ich, **) ordnungsgemäss bevollmächtigt durch *) **) (a) beantrage die Abfertigung für den Transit an - gemäss den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Transitlandes - der in der Liste auf der Rückseite dieses Abschnittes und gleichlautend in der Allgemeinen Liste angegebenen Waren der Nrn (b) verpflichte mich, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Transitlandes zu beachten und diese Waren - falls Zollverschlüsse angelegt worden sind, mit unverletzten Zollverschlüssen - zusammen mit diesem Carnet innerhalb der vom Zollamt festgesetzten Frist beim Bestimmungszollamt zu(ge)steilen ; (c) bescheinige die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf diesem Abschnitt.

2. Angaben über: (a) Packstücke (Zahl, Art, Zeichen usw.) *) (b) Transportmittel*) (Ort)

(Datum)

(Unterschrift)

(C) Abfertigung für den Transit !.. Die in der vorstehenden Erklärung angegebenen Waren sind weitergeleitet worden an das Zollamt 2. Frist für die Wiederausfuhr/Wieder(ge)stellung *) der Waren 3. Eingetragen unter Nr. *) 4. Zollverschlüsse angelegt *) 5. Dieser Abschnitt ist zu übersenden dem Zollamt in *) (Zollamt)

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Stempel)

(D) Erledigungsbescheinigung des Bestimmungszollamtes 1. Die in der vorstehenden Erklärung angegebenen Waren sind wiederausgeführt/ wiedergestellt *) worden.

2. Sonstige Vermerke *) (Zollamt) (Ort) ·) Nichtzutreffendes streichen.

(Datum) (Unterschrift und Stempel) ·*) Name und Anschrift in Blockschrift.

1254 Anlage Seite 20

Laufende Kummer

Handelsübliche Bezeichnung der Waren und gegebenenfalls Zeichen und Nummern

Zahl

Gewicht oder Menge

1

2

3

4

Übertrag *) Handelswert im Ausgabeland des Carnet.

*) Falls vom Ausgabeland des Carnet verschieden.

Wert *) Ursprungsland ·*)

5

6

Spalten für zollamtliche Vermerke 7

8

1255 Anlage Seite 21 Seite 3 des Umschlagblattes Anleitung zur Verwendung des Carnet A. T. A.

1. Alle Waren, für die das Carnet verwendet werden soll, sind in die Spalten l bis 6 der Allgemeinen Liste einzutragen. Reicht der in der Allgemeinen Liste auf der Bückseite des Umschlagblattes vorgesehene Raum nicht aus, so sind Zusatzblätter nach dem amtlichen Vordruck zu verwenden.

2. Zum Abschluss der Allgemeinen Liste sind die Summen der Spalten 3 und 5 am Ende der Liste in Ziffern und Worten einzutragen. Umfasst die Allgemeine Liste mehrere Seiten, so ist die Anzahl der verwendeten Zusatzblätter in Ziffern und Worten am Ende der Liste auf der Rückseite des Umschlagblattes anzugeben.

Das gleiche gilt für die Verzeichnisse auf den Trennabschnitten.

3. Jede Ware ist mit einer laufenden Nummer zu versehen, die in Spalte l eingetragen wird.

Pur Waren, die aus mehreren Einzelteilen (einschliesslich Ersatzteilen und Zubehör) bestehen, genügt eine einzige laufende Nummer. In diesem Fall sind Art, Wert und erforderlichenfalls Gewicht jedes einzelnen Teiles in Spalte 2 einzutragen; in den Spalten 4 und 5 brauchen nur Gesamtgewicht und Gesamtwert angegeben zu werden.

4. Beim Ausfüllen der Verzeichnisse auf den Trennabschnitten sind dieselben laufenden Nummern wie in der Allgemeinen Liste zu verwenden.

5. Zur Erleichterung der Zollabfertigung wird empfohlen, die Waren (einschliesslich ihrer Einzelteile) deutlich mit den entsprechenden laufenden Nummern zu versehen.

6. Waren gleicher Art können zusammengefasst werden, sofern jede der auf diese Weise zusammengefassten Waren mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird. Haben die zusammengefassten Waren nicht den gleichen Wert oder nicht das gleiche Gewicht, so ist der Wert und erforderlichenfalls das Gewicht jeder einzelnen Ware in Spalte 2 anzugeben.

7. Sind die Waren für eine Ausstellung bestimmt, so wird dem Importeur empfohlen, im eigenen Interesse im Einfuhrblatt (Trennabschnitt) unter B l (b) Namen und Ort der Ausstellung sowie Namen und Anschrift des Veranstalters anzugeben.

8. Das Carnet ist in einer nicht entfernbaren Schrift gut leserlich auszufüllen.

9. Alle unter Verwendung des Carnet A. T. A. angemeldeten Waren sollen im Ausgangsland beschaut, eingetragen und zu diesem Zweck dort den Zollbehörden zusammen mit dem Carnet A. T. A. vorgeführt
werden, es sei denn, dass die Zollvorschriften dieses Landes eine solche Beschau nicht vorsehen.

10. Ist das Carnet in einer anderen Sprache als der des Einfuhrlandes worden, so können die Zollbehörden eine Übersetzung verlangen.

ausgefüllt

11. Ungültig gewordene oder vom Inhaber nicht mehr benötigte Carnets hat dieser an den ausgebenden Verband zurückzusenden.

12. Alle Zahlenangaben sind in arabischen Ziffern zu machen.

1256 Anlage Seite 22 Seite 4 des Umschlagblattes

1257 Übersetzung aus dem Französischen und Englischen Vereinigte Nationen Wirtschaftskommission für Europa Binnenverkehrsausschuss

Europäisches Abkommen über die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden abgeschlossen in Genf am 9.Dezember 1960

Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. II.

85

1258

Europäisches Abkommen über

die Zollbehandlung von Paletten, die im internationalen Verkehr verwendet werden

Die Vertragsparteien, in Anbetracht dessen, dass Paletten, insbesondere infolge ihres gemeinschaftlichen Gebrauchs, in zunehmendem Masse im internationalen Verkehr verwendet werden, in dem Wunsch, diese zunehmende Verwendung zu begünstigen, um den internationalen Verkehr zu erleichtern und seine Kosten zu verringern, sind wie folgt Übereingekommen: Kapitel I Allgemeine Bestimmungen Artikel l 1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff (a) «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben ; (b) «Palette» eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Püssen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird ; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein; (c) «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen.

2. Dieses Abkommen gilt für Paletten, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden.

Artikel 2 1. Jede Vertragspartei lässt die Einfuhr von Paletten ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zu, sofern

1259 (a) sie vorher ausgeführt worden sind oder später wieder ausgeführt werden, oder (b) die gleiche Anzahl Paletten von gleichem Typ und annähernd gleichem Wert vorher ausgeführt worden ist oder später ausgeführt wird.

2. Vorbehaltlich des Artikels 3 richten sich das Verfahren und die Bedingungen der Anwendung der in Absatz l vorgesehenen Eegelung nach den Vorschriften jeder Vertragspartei. Diese Vorschriften können insbesondere Bestimmungen enthalten, die verhindern sollen, dass die Zahl der endgültig ohne Entrichtung der Eingangsabgaben eingeführten Paletten grösser ist als die Zahl der ausgeführten oder auszuführenden Paletten.

8. Jede Vertragspartei wird sich bemühen, die Förmlichkeiten so einfach wie möglich zu gestalten und insbesondere auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben zu verzichten.

Artikel 3 1. Bei der Anwendung des Artikels 2, Absatz l auf Paletten, die auf Grund einer Vereinbarung gemeinschaftlich genutzt werden, verzichtet jede Vertragspartei bei der Ein- und Ausfuhr auf die Vorlage eines.Zollpapiers und auf eine Sicherheitsleistung für die Eingangsabgaben, wenn die Vereinbarung vorsieht, dass die daran Beteiligten (a) untereinander von Land zu Land Paletten des gleichen Typs bei internationalen Warentransporten austauschen, (b) nach Palettentypen getrennt über die Anzahl der auf diese Weise von Land zu Land ausgetauschten Paletten Buch führen und (c) sich verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist einander Paletten der einzelnen Typen in der Zahl zu liefern, die erforderlich ist, um die Salden der so geführten Konten in regelmässigen Zeitabständen zweiseitig oder mehrseitig auszugleichen.

2. Absatz l gilt nur, wenn (a) die Paletten mit einem Kennzeichen versehen sind, das dem in der Vereinbarung über die gemeinschaftliche Nutzung vorgesehenen entspricht und (b) die Vereinbarung über die gemeinschaftliche Nutzung den Zollverwaltungen der beteiligten Vertragsparteien zugeleitet worden ist und diese sie anerkannt haben, weil sie die Palettentypen für genügend bestimmt und die ordnungsmässige Ausführung der Vereinbarung für hinreichend gesichert halten.

Artikel 4 Jede Vertragspartei behält sich vor, die nach den Vorschriften ihres Landes zu zahlenden inneren Abgaben und gegebenenfalls Eingangsabgaben für Paletten zu erheben, die Gegenstand eines Kaufes oder ähnlichen Vertrages mit einer Person sind, die in ihrem Gebiet wohnhaft oder ansässig ist'. Ausserdem

1260 behält sich jede Vertragspartei vor, für Paletten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, die Eückerstattung von Abgaben und die volle oder teilweise Gewährung sonstiger für die Ausfuhr etwa vorgesehener Vergünstigungen zu verweigern.

Artikel 5 Dieses Abkommen schliesst nicht aus, dass für die Ein- und Ausfuhr von Paletten Erleichterungen gewährt werden, die über die im Abkommen vorgesehenen hinausgehen.

Kapitel II Schlussbestimmungen Artikel 6 1. Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die Länder, die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassen sind, können Vertragsparteien dieses Abkommens werden (a) durch Unterzeichnung, (b) durch Eatifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet haben, oder (c) durch Beitritt.

2. Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

8. Das Abkommen liegt bis einschliesslich 15. März 1961 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

4. Die Eatifikation oder der Beitritt wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen vollzogen.

Artikel 7 1. Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 6, Absatz l bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder ^s ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder ihre Eatifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

1261 Artikel 8 1. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen kündigen.

2. Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 9 Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeiner Zeit nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.

Artikel 10 1. Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Eatifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Eatifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.

Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.

2. Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz l auf ein Gebiet ausgedehnt hat,'dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 8 kündigen.

Artikel 11 1. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.

2. Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen.

Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinigten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.

3. Die Entscheidung der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.

1262 Artikel 12 1. Jedes Land kann bei der Unterzeichnung oder Eatifikation dieses Abkommens oder bei seinem Beitritt erklären, dass es sich durch Artikel 11, Absatz 2 und 3 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber einer Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch diese Absätze nicht gebunden.

2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz l gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär zurückziehen.

3. Abgesehen von dem Vorbehalt nach Absatz l ist kein Vorbehalt zu diesem Abkommen zulässig.

Artikel 13 1. Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifikation an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Eevision des Abkommens beantragen. Der Generalsekretär notifiziert diesen Antrag allen Vertragsparteien und beruft eine Eevisionskonferenz ein, wenn ihm binnen vier Monaten nach dem Tage seiner Notifikation mindestens ein Drittel der Vertragsparteien die Zustimmung zu dem Antrag mitgeteilt hat.

2. Wird eine Konferenz nach Absatz l einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und fordert sie auf, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsche von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.

3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 6, Absatz l bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die nach Artikel 6, Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.

Artikel 14 1. Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.

Der "Wortlaut jedes Änderungsvorschlages ist dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen mitzuteilen; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien und bringt ihn den anderen in Artikel 6, Absatz l bezeichneten Ländern zur Kenntnis.

2. Binnen sechs Monaten nach dem Tage der Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär kann jede Vertragspartei diesem bekanntgeben, (a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erbebt, oder (b) dass sie den Vorschlag zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.

1263 3. Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 2, Buchstabe b) gemacht hat, dem Generalsekretär die Annahme nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der für die Mitteilung vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen den Änderungsvorschlag Einspruch erheben.

4. Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 2 und 3 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung.

5. Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 2 und 3 erhoben worden, so gilt sie zu folgendem Zeitpunkt als angenommen : (a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2, Buchstabe b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von sechs Monaten; (b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 2, Buchstabe b) gemacht hat, zu dem früheren der folgenden zwei Zeitpunkte : - an dem Tage, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem- Generalsekretär ihre Annahme des Entwurfs notifiziert haben, jedoch frühestens am Tage des Ablaufs der in Absatz 2 genannten Frist von 6 Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind ; - an dem Tage des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von neun Monaten.

6. Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.

7. Der Generalsekretär notifiziert sobald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag Einspruch nach Absatz 2, Buchstabe a) erhoben worden ist und ob eine oder mehrere Vertragsparteien eine Mitteilung nach Absatz 2, Buchstabe b) an ihn gerichtet haben. Haben eine oder mehrere Vertragsparteien eine solche Mitteilung gemacht, so notifiziert er in der Folge allen Vertragsparteien, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen den Änderungsvorschlag erheben oder ihn annehmen.

Artikel 15 1. Ausser den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinigten Nationen den in Artikel 6, Absatz l bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Artikel 6, Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind, (a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6 ; (b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt; (c) die Kündigungen nach Artikel 8 ; (d) das Ausserkraf ttreten dieses Abkommens nach Artikel 9 ;

1264 (e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 10; (f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12, Absatz l und 2; (g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 14.

Artikel 16 Nach dem 15.März 1961 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 6, Absatz l und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.

Zu ürkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhundertsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung von fünf internationalen Zollabkommen (Vom 12. Oktober 1962)

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1962

Année Anno Band

2

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48

Cahier Numero Geschäftsnummer

8605

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.11.1962

Date Data Seite

1177-1264

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