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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Warnung.

Es sind in letzter Zeit wieder mehrfache Fälle jener von spanischen Schwindlern ins Werk gesetzten Betrugs versuche bekannt geworden, gegen welche die schweizerischen Behörden schon des öftern das Publikum haben warnen müssen. Diesmal soll die Erbschaft eines spanischen Generals als Lockspeise dienen. Derselbe hat, wie erzählt wird, der Person, deren Uebervorteilung der Schwindler versucht, ein beträchtliches Legat hinterlassen, unter der Bedingung, daß der Bedachte die Vormundschaft über die verwaiste Tochter des Generals übernehme. Die Liquidation des Nachlasses begegne aber Schwierigkeiten, welche nur gelöst werden können, falls der Adressat dem Briefschreiber eine gewisse Summe übersende.

Bei den letzten Schwindelversuchen trugen die Briefe die gedruckte Überschrift : Iglesia Parochial de San Mateo Apostol, Madrid, waren unterzeichnet : José Andreù, curé, und mit einem Stempel, lautend : Pedro J. Andreù, versehen. Nach den angestellten Nachforschungen existiert aber in Madrid ebensowenig eine Pfarrkirche des Apostels St. Matthäus, als ein Pfarrer Pedro José Andreù.

Wir warnen deshalb das Publikum neuerdings vor diesen und allen ähnlichen Betrugsversuchen.

B e r n , den 16. November 1895.

Schweizerische Bundeskanzlei.

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Bekanntmachung für

Personen, welche sich einer Kur im Institut Pasteur in Paris zu unterziehen wünschen, Da es in letzter Zeit häufig vorkommt, daß Personen, welche von wutkranken Tieren gebissen worden sind, sich einer Kur im Institut Pasteur in Paris zu unterziehen wünschen, und da es ferner für den Erfolg des dort geübten Verfahrens zur Verhütung des Ausbruchs der Wutkrankheit von äußerster Wichtigkeit ist. daß die Behandlung so früh als möglich nach dem verdächtigen Bisse begonnen werden kann, so erachten wir es für angezeigt, nachfolgende wichtige Mitteilungen, welche wir der schweizerischen Gesandtschaft in Paris verdanken, zur allgemeinen Kenntnis zu bringen: 1. Der E i n t r i t t in das I n s t i t u t Pasteur, R u e D u t o t n° 25, Paris, ist d u r c h a u s frei und auch Personen n i c h t f r a n z ö s i s c h e r N a t i o n a l i t ä t w e r d e n o h n e irgend w e l c h e F o r m a l i t ä t s o f o r t a u f g e n o m m e n . Es genügt hierzu vollkommen, daß die Betreffenden sich vorstellen und mündlich über ihren Fall Auskunft geben. Die antirabischen Inokulationen finden in der Regel während des Vormittags statt.

2. Die B e h a n d l u n g in der A n s t a l t ist v o l l s t ä n d i g kostenfrei.

3. Dagegen h a b e n die in B e h a n d l u n g t r e t e n d e n P e r s o n e n s e l b s t für i h r e U n t e r k u n f t u nd Verpflegung zu s o r g e n . Es befinden sich in der Nähe des Pasteurschen Instituts mehrere Gasthäuser, welche namentlich solchen Personen, die Paris nicht kennen, zu empfehlen sind, da man ihnen daselbst mit jeder wünschbaren Auskunft an die Hand geht.

Unter diesen Gasthäusern sei nur eines genannt, das Hôtel de l'Institut Pasteur, geführt von A. Suarez, Rue Edmond-Guillout n° 8, welches von schweizerischen Besuchern gerühmt wird. Der Pensionspreis beträgt Fr. 4--5, je nach der Verpflegung; für Kinder tritt eine Ermäßigung ein. Auf vorherige Meldung hin läßt das Hotel die ankommenden Personen auf dem Bahnhof abholen und direkt ins Institut Pasteur führen, was oft den Vorteil hat, daß die Behandlung einen Tag früher beginnen kann. Man braucht bloß zu telegraphieren : ,,Suarez, 8, Rue Edmond-Guillout, Paris, arrive par tel train à telle gare"1, um am Ausgang des Bahnhofs einen Angestellten zu finden.

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Im übrigen stellt sich die schweizerische Gesandtschaft in Paris den Kantons- und Gemeindebehörden bereitwilligst zur Verfügung, um die Bezahlung der Aufenthaltskosten von Angehörigen z.u vermitteln, den letzteren Billets zur Rückfahrt zu verschaffen und ihnen überhaupt mit Rat und That beizustehen.

' B e r n , den 14. November 1895.

Eidg. Departement des Innern, Abteilung Sanitätswesen.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich, geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Einem am 22. Juli 1893 erlassenen französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst ia Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in 'Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in andern Ländern aufhältlichen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

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Bekanntmachung.

Die Inhaber von Velocipede« in der Schweiz werden hiermit in Kenntnis gesetzt, daß für Fahrräder, welche von Bewohnern der Schweiz z,u vorübergehenden Touren ins Ausland benützt werden, inskünftig keine Freipässe mehr ausgestellt werden, sondern daß hierfür die zollamtliche Verbleiung behufs zollfreier Wiedereinfuhr genügt.

Im fernem werden vom gegenwärtigen Zeilpunkte an alle aus dem Ausland zur Einfuhrverzollung gelangenden Velocipede anläßlich der Zollabfertigung mit zollamtlicher Verbleiung versehen, auf Grund welcher das betreffende Fahrrad jederzeit ohne Freipaß über die Grenze cirkulieren kann.

Die gegenwärtigen Besitzer von Velocipeden im Inlande können ihre Fahrräder bei einem schweizerischen Zollamte mit der zollamtlichen Verbleiung versehen lassen.

B e r n , den 4. November 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Der schweizerische Handelsstand wird hiermit aufmerksam gemacht, daß es sich in seinem eigenen Interesse dringend empfiehlt, die seit 1. April 1895 in Kraft getretene definitive Ausgabe der V o l l z i e h u n g s v e r o r d n ung zum Bundesgesetz übei1 das Zollwesen vom 28. Juni 1893, in welcher sämtliche bei der Behandlung zollpflichtiger Waren zu beobachtenden Vorschriften und Zollformalitäten enthalten sind, anzuschaffen.

Exemplare dieser Verordnung, sowie des Zollgesetzes können, erstere zum Preise von 50 Cts., letztere zu 25 Cts., bei den Zoll·gebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

B e r n , den 25. Oktober 1895.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Warnung.

Junge Mädchen, welche sich nach dem Anstände begeben, um dort Stellen zu suchen, können mit Rücksicht auf verschiedene dem unterfertigten Departemente in letzter Zeit zur Kenntnis gelangte Vorkommnisse nicht dringend genug davor gewarnt «'erden, Stellen anzunehmen, ohne sich vorher genügend über die beireffende Familie erkundigt zu haben. Die schweizerischen Vertreter im Auslande (Gesandtschaften und Konsulate), sowie die schweizerischen Hülfsgesellschaften werden bereitwilligst die erforderlichen Erkundigungen einziehen und über die Verhältnisse nach Thunlichkeit Auskunft geben.

B e r n , den 4. November

1895.

Schweiz. Departement des Auswärtigen, Polilische Abteilung.

Preisausschreibung.

Die Ingenieurschule des eidgenössischen Polytechnikums in Zürich stellt von der mit ihr verbundenen

,,Culmann - Stiftung' ' ans folgende Preisaufgabe zur Lösung: ,,Die Längsträger (Schwelleuträger) der Eisenbahnbrücken, insbesondere deren Anschlüsse an die Querträger, sind einer sorgfältigen statischen Untersuchung zu unterziehen. Dabei ist nicht nur auf die Kontinuität der Längsträger, sondern auch auf die Durchbiegung der Querträger und deren Widerstand gegen Verdrehung, sowie auf die Durchbiegung der Hauptträger Rücksicht zu nehmen. Die verschiedenen Faktoren, welche die auftretenden Momente und Kräfte beeinflussen, sind zunächst einzeln zu prüfen und an der Hand einiger Zahleubeispiele in ihrer Bedeutung zu werten.

Als Belastungen sind diejenigen der schweizerischen Verordnung betreffend Berechnung und Prüfung der eisernen Brücken vom 19. August 1892 anzunehmen.

,,Sodann soll versucht werden, einfache Regeln oder Formeln zur angenäherten Berechnung dieser Einflüsse abzuleiten. Zum Schlüsse sind die in der Praxis üblichen Längsträgeranschliisse einer kritischen Betrachtung zu unterwerfen."

Bnndesblatt. 47. Jahrg. Bd. IV.

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458 Zur Erteilung eines Hauptçreises im Betrage von wenigstens Fr. 500 und allfälliger Nebenpreise ist eine Summe von ifr. 1000 aasgesetzt.

Znr Preisbewerbung sind alle gegenwärtigen und ehemaligen regelmäßigen Studierenden der eidgenössischen polytechnischen Schule zugelassen.

Die Bewerber haben ihre Arbeiten bis spätestens den 30. Juni 1896 dem Präsidenten des schweizerischen Schnlrates in Zürich einzureichen, bezeichnet mit einem Motto oder einer Marke und begleitet von dem Namen und der Adresse des Verfassers in versiegeltem Umschlage.

Die nach den Statuten der ,,Cnlmann-Stiftung" zur Prüfung und Begutachtung der eingehenden Arbeiten hestellte Kommission besteht aus: Professor G e r l i c h , Vorstand der Ingenieurschule des eidgenössischen Polytechnikums, Oberiugenieur M o s e r in Zürich und Professor K i t t e r , Professor der Ingenieurschule des eidgenössischen Polytechnikums.

Die Preisverteilung erfolgt nach dem Gutachten dieser Kommission auf den Vorschlag der Lehrerkonferenz der Ingenieurschule durch den schweizerischen Schulrat.

Z ü r i c h , den 1. Novemher 1895.

Der Präsident des schweizerischen Schulrates: H. Bleuler.

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50

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20.11.1895

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453-458

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