19 den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 1867 sestgesezten Frist, so wie über die Mittel zur gehörigen Fortführung des Unternehmens ausge wiesen, und es ist dieser Ausweis vom Bundesrathe als genügend gefunden worden.

Der Bundesrath wählte (am 3. Januar als Telegraphist in Trogen :

1870)

Jakob Lutz, von Wolfhalden (Appenzell A. Rh.), Bosth..lter in Trogen.

(am 7. Januar 1870) ,, Bostko.mmis in Basel: Hrn. Friedrich a st, von Oberhosen (Thurgau) , Kaufmann in Gengenbach (Grossherzogthum Baden).

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Bekanntmachnung Es wird hiemit zur osfentIichen Kenntniß gebracht, daß der Abonnementspreis für das schweiz. Bundesblatt auch für das Jahr 1870 bloß Fr. 4 beträgt .

mlt Jnbegrlff der portofreien Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz.

Das Bundesblatt wird enthalten Die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrathes ., alle wichligern Botschaften und Berichte des Bundesrathes an die gesezgebenden Räthe der Eidgenossenschaft gewlsse Be schlösse derselben, und Schlußnahmen des Bundesrathes über fragen. welche nicht von allgemeiner Bedeutung sind ., Auszüge aus den Verhandlungen der Bundes Versammlung und Berichte ihrer kommissionen , ferner die von schweizerischen .Konsuln im Auslande eingehenden Berichte , so weit solche für das Publikum von Siehe eidg. Gesezsammlung, Band VI1I, Seite 8.)0.

20 Interesse sind ^ die monatlichen rleberstchten der .^in^, Aus.. und Durchfuhr ln der Schweiz., die Uebersiehlen des Geldanweisungs.^erkehrs im ^nnern der Schweiz so^ wohl als mit Frankreich . Italien , Deutschland . Großbritannien und den ^ieder^ landen, ferner die monatlichen Uebersichten der Posteinnahmen, s o ^ w i e des ^er^ kehrs der Telegraphenverwallung , endlich Anzeigen von eidgenossischen und kan^ tonalen Behörden , und nicht selten auch von auswärtigen Staaten.

Dem Bundesblatte werden auch in Zukunft beigegeben . Die neu erscheinenden Bundesgeseze, Beschlüsse und Verordnungen. so wie die mit dem Auslande abge^ schlossenen Verträge, die Voranschläge der Bundesbehorden über Einnahmen und Ausgaben. die jährliche eidg. Staalsrechnung , der eidg. Staatskalender, und die in den drei Landessprachen verfaßte Ueberficht der im ^eitraum eines Jahres in der Schweiz ein^, aus^ und durchgeführten zollpflichtigen Waaren.

^ Bestellungen auf das Bundesblatt konnen das g a n z e Jahr hindurch, und nicht bloß t r i m e s t e r ^ oder s e m e s t e r w e i f e , bei allen schweiz. Postämtern gemacht werden, und es sind diese leztern v e r p f l i c h t e t , die .Abonnemente anzu.^ nehmen, zu w e l c h e r Z e i t es f e i n mag. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Hummern werden den Abonnenten immer und b e f o r d e r l i c h nachgeliefert.

Ganze Jahrgänge des Bundesblattes , so wie einzelne Hummern de^sel^en , konnen stets von der Spedition desselben bezogen werden^ hingegen hat man sich für g e s c h l o s s e n e G ^ s e z ^ b ä n d e an das Sekretariat sür Druksachen der Bundeskanzlei zu wenden.

Alle .Reklamationen in Betreff des BundesbIattes müssen in erster Linie bei den betreffenden P o s t b ü r e a u x ^ , in zweiter Linie bei der ..Spedition d e ^ B u n d e s b l a t t e s gemacht werden, und zwar haben die Reklamationen spätestens inner d r e i M o n a t e n , vom .Erscheinen der betreffenden Bundesblattnummer oder des betreffenden Gesezbogens an gerechnet, zu geschehen.

Bern, den 27. Dezember 18^...^ Die schweiz. Bnndeskanz^lei.

Bekanntmachung.

Infolge des schweiz...deutschen Handelsvertrags vom 1.... Mai 18^.^ sind nun^ ....ehr die schwelz. .Handelsreisenden denen der .^oIlverelnsstaaten gleichgestellt. l^s werden demnach die schweizerischen .Handelsreisenden auf nachstehende spezielle An^ ordnungen aufmerksam gemacht , welche sie in den ^ollvereinsstaaten zu beachten haben.

Bern, den 8. Januar 1870.

Das schweiz. .^andeIs.. und ^oud^art^^t.

21 ^n^mmenstellnn.^ der

Anordnungen, welche Handelsreisende aus.er den in Be^ug auf den An^ und ^erkauf einzelner Waarenartikel bestehenden Beschrankungen in den ^oll.oeretnsftaaten und in .^..esterreich ^u beachten haben.

^

.

^.

^oll^rein.^.^n.

.^aufleule, Fabrikanten und andere Gewerblreibende , Welche sich darüber ans.^ weisen, daß sie in dem ^ereinsstaale, wo fie ihren Wohnst^ haben, die geglichen Abgaben für das von ihnen betriebene Geschä^ entrichten , sollen naeh den unter den ^ollvereins^aaten bestehenden Verabredungen , wenn ste blos für das von ihnen betriebene Geschäft personlich oder durch in ihren Diensten stehende Weisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter ^itführung von Mustern, suchen, in den andern Staaten keine weitere Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.

Bei dem mit der vorgedachten .Erleichterung ausgeübten Gewerbebetriebe haben diejenigen , welche dazu mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen sind , die dieserhalb in den einzelnen .^ollvereinsstaalen bestehenden Geseze und administrativen Anordnungen zu beachten. ^ur leichtern Ueberfichl wird bemerkt, daß, a u ß e r d e n i n B e z u g ^ a u f d e n A n ^ u n d V e r k a u f e i n z e l n e r W a a r e n a r ^ i k e t etwa bestehenden B e s c h r ä n k u n g e n , folgende, b i ^ ^ e t z t b e k a n n t g e w o r d e n e A n o r d n u n g e n in den nachbenannten ..^ereinsstaalen zu beachtenstnd.

I. Jn .^a..,ern.

Den Handelsreisenden wie den Handelsleuten ist das Aufsuchen von Bestellung gen mit oder ohne Muster nur gestaltet ^ a^ bei berechtigten .^aufleuten, und zwar bei diesen unbedingt , ^) bei berechtigten Fabrikanten und Gewerbsleu^en bezüglich der für ihre Fabri^ kation oder ihre Gewerbe erforderlichen Stoffe oder Werkzeuge, bei allen anderen Personen aber unbedingt verboten.

Bvn diesem Verbote sind ausgenommen ^ Wein^, .^unst.^ und Schreibmaterialien^ händler , Weisende und Agenten von solchen ^ denselben ist das Suchen von Be^ stellungen.ohne Beschränkung gestattet.

II. Jn ..^lirtte^berg.

1. Bestellungen auf solche Arzneimittel, welche nur auf ärztliche Verordnung zum Gebrauch abgegeben werden , sowie auf Gifte, dürfen nur bei den zum Handel damit berechtigten Personen aufgesucht werden, wofern nicht der .^ei^ sende zuvor die zum Verkauf an andere Personen erforderlichen orlspolizei.

lichen Scheine beigebrachl^ hat. .

Da^ Aufsuchen von Bestellungen auf .Konditorei ^ und .Kinderspiel.

waaren, welche durch Darben gesundheitsgefährlich wurden, sowie auf gemein^ gefährliche verborgene Waffen . wie Windbüchsen oder Srockflinten , ist ver^ boten.

22 2. Das Aufsuchen von Bestellungen auf Gegenstände des Buch.. und .^unst..

handelt lst nur solchen vereinsländischen Personen gestaut , welche die be^ sondere Ermächtigung zu diesem Bewerbe von ihren .Regierungen erlangt^ haben.

lll. Jn ^ett.

Bestellungen dürfen bel andern Personen als werden.

Gewerbetreibenden nicht gesucht

^ur für Wein ist das Aufsuchen von Bestellungen auch bei privaten gestallet.

^. J.n ^...^l.^.^tl.m... Dessen, s.^eit ^ nitl.t zinn ^.rddents.^en Bnnde.^elnet ^el.^rt.

.

^

1. Den .Handelsreisenden ist nur gestallet, auf groben oder Muster, welche sle bei flch führen, Bestellungen zu suchen und Geschäfte zu machen .

a) bei .^auf^ und Handelsleuten in Ansehung derjenigen Waaren, womit die^ selben einen offenkundigen und erlaubten Handel treiben , t.) bei Fabrikanten und Gewerblreibenden in Beziehung auf diejenigen Ge..

genstände, deren diese zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen.

2. Dagegen lst den Handelsreisenden das Aufsuchen von Wagenbestellungen bei andern Personen, als den zu 1. genannten, gänzlich verboten.

Unter dieses .Verbot fällt das Vorlegen von groben und Mustern zum Behuf der Erlangung von Wagenbestellungen bei anderen . als den zu 1.

genannten Personen auch dann , wenn soldes auf vorgängige Aufforderung dieser Personen stattfindet. Sollte indessen ausnahmsweise zu irgend einer Zeit und in irgendeinem Orle ein unabweisliches Bedürfnlß hierzu vor.^ .liegen, so ist das betreffende ^reisamt, zu dessen Bezirke sener Ort gehorl, befugt, einem Handelsreisenden sür den speziellen .^all und aus ^achwelsung der wirklich erfolgten Aufforderung dazu zu gestalten , seine groben ^der Muster solchen nlchl zu 1. genannten Personen , von welchen die Aufforde^ rung nachgewiesen worden ist , zum Zweek der Wagenbestellung vorzulegen , die .^rlaubniß muß aber vorher abgeholt werden und gilt nur sür den Tag, sür welchen sie ertheilt worden ist.

Diese Bestimmungen gellen auch von denjenigen Weisenden, welche mit..

lelst ^erumgehens von ^aus zu .^aus Subserlpllonen oder ^ränumerallonen auf Bücher und sonstige Druckschriften einsammeln.

.^. .^ine Ausnahme findel nur in Ansehung der Bestellungen auf Weln statt, welche ohne Beschränkung auf gewisse Personen gesucht werden dürfen.

V. Jn Lnxembnr^.

Bestellungen dürfen nur bei Personen gesucht werden, welche mil solchen Waaren , deren groben der Betreffende bei sich führt , .^andel treiben.

^as Suchen von B e s t e l l u n g e n auf W e i n und andere geistige Gelränke unterliegt den angegebenen Beschränkungen nicht.

B. ^n ^l^rreich.

^in Handelsreisender hat nur das .^echl, mil ^ausleulen , Fabrikanten und Gewerbsleuten in Gegenständen des beiderseitigen Geschäftsbetriebes Geschäfte anzu^ knüpfen, ihnen zu diesem Behufe Waarenmuster zur Einsicht vorzulegen und preise der Waaren seiner Vollmachtgeber milzutheilen , von ihnen Bestellungen auf solche

23 paaren anzunehmen und gemachte Bestellungen an seine ^ommitlenten zu überschreiben, sowie für .Rechnung derselben Einkäufe zu machen.

Derselbe ist dagegen nicht berechtigt, Geschäfte für .Rechnung anderer als des eigenen oder des vollmachtgebenden .^andels^ oder Fabrikhauses und Gewerbeunter.^ nehmers einzuleiten oder. abzuschließen. Insbesondere ist er zum Inkassogeschäft nur dann berechtigt , wenn dieses .^echt in der .Vollmacht speziell ausgedrückt ist.

.^r darf fich nicht durch einen änderen vertreten ^lassen, sondern hat die Geschäfte personlich zu betreiben, und es ist ihm nicht gestattet, außer den Mustern noch an^ dere Waaren mit stch zu führen, Waarenlager oder Magazine zu hallen, irgend einen Waarenverschleiß zu treiben und in Agenturgeschäste mit Personen zu treten, welche dem .^andels^. oder Fabrikstande nicht angehoren.

^lnnterkitn^. Die ln den Norddeutschen Bundesstaaken bisher gültig gewe.^ senen , besonderen Anordnungen sind durch die Gewerbeordnung für den ^ord^ deutschen Bund vom 21. Juni 1869 für aufgehoben zu erachten.

Bekanntmachung.

infolge Anzeige des schweizerischen .Konsuls in A n e o n a besteht seit dem 21.

November lezthin zwischen der dortigen .Handelskammer und der adriatlsch ^ orlen^ talischen Dampfschiffahrtsgesellschaft ein Uebereinkommen , wonach die Dampfer dieser leztern Gesellschaft im .^afen von Aneona wieder einlaufen.

Die Abfahrt von .Venedig nach Aneona, Brindisi und Aler^andrien bleibt nach diesem Uebereinkommen festgesezt, wie früher, a^f ^eden Samstag um .^ Uhr ^ach^ mittags. ...^on Aneona nach Brindisi und Ale^andrien findet die Abfahrt i^ewellen Sonntags um 10 Uhr ^ormiltag^ statt, nach Venedig ^eden Donnerstag und Freitag.

.^s wird die^ hiemit dem schweizerischen ^andelsstande zur .^enntniß gebracht.

Bern, den 28. Dezember 18.^. .

Das schweiz. ^andeI^ nnd ^^^lde.^a^te^en.t.

Lieferung von ^eu fur den Waffenplaz .^l,nn.

Für den nächstjährigen Bedarf von ^ e u auf dem Waffenplaz Thun wird die Lieferung von eirea 2.^00 Zentner hiemit zur .Konkurrenz ausgeschrieben.

Die Lieferungsbedingungen kennen auf dem Bureau .des eidg. .^riegskom^ miffariats in Thun oder auf demjenigen des Oberkriegskommissariats in Bern eingesehen werden, woselbst noch weitere Auskunft erlheilt wird.

24 Angebote für die Lieferung großerer oder kleinerer ^arthien find verflegelt und mit der Aufschrift. Eingabe für Lieferung ...on .^eu^ bis zum 20. Januar 1870 franko an das eidg. Ob.erkriegskommifsariat in Bern einzusenden.

Bern, den 28. Dezember 18.^9.

...^ ei...^. ...^e.^ie^.^^i^ia.t.

^u.^chreibun^ .^n erledigten .Stellen.

(Dle Bewerber müssen ihren Anmeldungen, welche schristlich und porto.

s r e i zu geschehen haben, gute Leumundszeugnisse beizulegen im Falle sein^ ferner wird von ihnen gefordert, daß sie ihren ^ a m e n . und außer dem Wohnorte auch den .Heimatort deutlich angeben.)

1) Fahrpostfaktor in Bern. Jahresbesoldung Fr. 804. Anmeldung bis zum 19. Januar 1870 bei der .^reispostdirektion in Bern.

2) S t a d t b r i e s t r ä g e r in Genf. ^ahresbesotdung, wird bei der Ernennung ^festgesezt. Anmeldung bis zum 19. Januar 1870 bei der ^reispostdirektion Genf.

3) AblagehaIter, Briefträger und Bore in Stallikon ^Zürich).

.^ahresbesoldung Fr. .^40. Anmeldung bis zum 19. Januar 1870 bei der ^reispostdirektion Zürich.

4) ^ a k e t t r ä g e r in Ch^ur. Jahresbesoldnng, wird bei der Ernennung be^ ^ stimmt. Anmeldung bi.^ zum 19. Januar 1870 bei der .^reispostdire^ion

1) ^ o n t r o t e u r der .^auptzollstätte C h i a s s o (Tesfin).

.^ahresbesoldung bi.^

auf ^r. 2.^00. Anmeldung bis zum 1.^. Januar 1870 bei der ^olldirektlon in Lugano.

..

2) . ^ o s t b ü r e a u d i e n e r in Bern. .^ahresbesoldung Fr. 1200.

bis zum 12. Januar 1870 bei der ^..eispostdirekllon Bern.

Anmeldung

.^) ^osthaIter in St. Fiden (St. Gallen). Jahresbesoldung Fr. 1.^20.

Anmeldung bis zum 12. Januar 1870 bei der .^reispostdirektion St. Gallen.

4) .^ostverwal.l.er in S i t t e n (WaIlis). Jahresbesoldung nach den Bestim^ mungen des Bundesgesezes vom 30. ^uli 18.^8. Anmeldung bis zum 12.

Januar 1870 bei der .^reispostdirektion Lausanne.

.^) ^ o s t k o m m i s in G e n f . Jahresbesoldung nach den Bestimmungen des Bundesgesezes vom 30. Juli 1858.

Anmeldung bis zum 12. Januar 1870 bei der ^reispostdirektlon Genf.

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1870

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

01

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.01.1870

Date Data Seite

19-24

Page Pagina Ref. No

10 006 392

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