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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die .Konzession sur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das Tössthal von .Winterthur nach Bauma.

(Vom 6. Dezember .1870.)

Tit. l Mit Zuschrift vom 24. v. Mts. übermittelte die Regierung von Zürich die vom züreherisehen Kantonsrathe unterm 25. Weinmonat l. J.

ertheilte Konzession sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das Tossthal von Winterthur bis Bauma, mit dem Ersuchen, wir mochten dieselbe der h. Bundesversammlung zur. Genehmigung vorlegen.

Diese neue Konzession ist in allen ihren wesentlichen Beftimmungen , auch in Bezng auf Konzessionsdauer , Rükkausstermine und den Termin sür den Beginn der Erdarbeiten, w o x t l i e h g l e i c h l a ut e n d mit derjenigen sür die ^ Eisenbahn von Wädensweil bis an die Zürich-Schweizerische Kantonsgrenze bei der Schindellegi. Wir konnen uns daher, um Wiederholungen zu vermeiden, diesfalls einfach aus den .Jhnen unterm 14. Juli 1870 über leztere Konzession erstatteten Bericht, welcher Jhnen in gegenwärtiger Session zur Behandlung vorliegt, beziehen), und .empfehlen Jhnen demgemäss mit nachfolgendem Beschlussentwurf die in Frage stehende Konzession zur Genehmigung.

^) Siehe Bundesblatt. J. 1870, Band IlI. Seite 17.

976 Jm Uebrigen bennzen wir diesen Anlass, Sie, Tit., unserer voll^ kommensten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 6. Dezember

1870.

Jm ....amen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u n d e s p r ä s i d e n t .

Dr. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft .

Schiel

Beschlußentwurf betreffend

die Konzession für .eine Eisenbahn durch das Töf.thal. von Winterthur nach Bauma.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsieht 1) der vom Kantonsrath des Kantons Zürich unterm 25. Weinmonat 1870 dem Gründungskomitee zuhanden einer von demselben zu gründenden Gesellschast für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das ......ossthal von Winterthur nach Bauma erteilten Konzession .

2) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 6. Ehristmonat 1870.

in Anwendung des Bundesgesezes .^om 28 Heumonat

1852,

beschließ: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundes^ gesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes-

977 rathe vorbehalten, für den regelmäßigen periodischen Bersonentransport, je na..h dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Voftertrag, eine jährliche Konzesstonsgebühr , die den Betrag von Fr. 500 für . jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebranch machen , als die Bahnunternehmung^ nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abznge der auf Absehreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt, die hier konzessionirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche

dazu gehoren, m.t Ablauf des 33., 48., 63., 78. und 93. Jahres, vom Tage dieses Beschlusses an gerechnet, und auf 1. Januar 1969 gegen Entschädigung an sich zuziehen, insofern er die Gesellschaft jeweileu fünf Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung^ summe nicht erzielt werden, so wird die leztere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konneu sich die Schiedsrichter über die Berson des Obmanns nicht vereinigen, so bildet das Bundesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem znerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichts.

Für die Ausmittlnng der zu leistenden Entschädigungen gelten solgende Bestimmungen :

a. Jm ^.alle des Rükkauses im 33., 48. und 63. Jahre ist der 25faehe Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre , die dem Zeitpunkte , in welchem dex Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkauses im 78.

Jahre der 22^fache ; im Falle des Rükkauses im ....3. Jahre der 20fache, und im ^alle des Rükkauses aus 1. Januar 1969 der 18sache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung , dass die Entschädigungssumme in keinem Falle

weniger als das ursprüngliche .Anlagekapital betragen dars. Von

dem Reinertrage, welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen , welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservesond einverleibt werden , in Abzug zu bringen.

h. Die Bahn sammt Zugehox ist jeweilen , zu welchem Zeitpunkte auch der Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem

.078 Znstande dem Bund... abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der R^kkaussnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, welche hierüber entstehen möchten, sind durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 2 Jahren , vom Tage dieses Beschlusses .an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu machen u..^ zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten, in der Meinung, ^ass widrigenfalls naeh Ablauf sener Frist die Genehmigung des Bundes sür die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen alle Vorschristen der Bnndesgesezgebnng über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben durch die Bestimmungen der gegenwär^ t^igen Konzession in keinerlei. Weise Eintrag geschehen.

Dieser Vorbehalt gilt insbesondere in Bezug auf ^ .l 6, 3. ^llinea, betreffend die E.^propriationsberechtiguug , sür welche die Bestimmungen der jeweiligen Bundesgeseze über Expropriation allein massge-

bend sind, und gegenüber ^41, 2. allinea, betretend die Leistung des

Finanzansweises und des Ausweises über den Beginn der Erdarbeiten,

.bezüglich welcher ausweise die de.n Bunde gemäss^ Art. 1l des Eisen^ahngesezes zustehenden Befugnisse vorbehalten werden.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen .Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

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Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die .Konzessionen fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .Winterthur bis zur Zürich-aargauischen Grenze bei Weiach, und von da bis zur aargauischen Kantons grenze gegen das Grossherzogthum Baden bei . .Koblenz und eventuell einer Abzweigung nach der bestehenden Station .Koblenz.

(Vom 6. Dezember 1 870.)

Tit. .

Von Seite der Regierungen von Zürich und Aargau siud dem Bundesrathe die von diesen Kantonen dem Stadtrathe von Winterthur, Samens der dortigen Stadtgemeinde sur sieh, beziehungsweise einer von ihr noch zu gründenden Gesellsehast ertheilten Konzessionen für den Bau und Betrieb eiuer Eisenbahn von Winterthur nach Koblenz (be-

ziehungsweise Waldshut) eingegangen, nämlich :

a. von Zürich für die Streke von Winterthur über Rorbas und Glattfel.den bis an die Kantonsgrenze bei Weiach, und b. von Aargau für die Streke von der Kantonsgrenze bei Kaiserstuhl (Weiaeh) bis zur aargauisehen Kantonsgrenze gegen das Grossherzogthum Baden nach Koblenz und eventuell einer Abzweigung gegen die bestehende Station Koblenz.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch das Tössthal von Winterthur nach Bauma.

(Vom 6. Dezember 1870.)

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24.12.1870

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