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Schweizerisches Bundesblatt XXII. Jahrgang. l.

Nr. 1.

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8. Januar 1870.

Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn Rose-Payerne-Etavayer Yverdon auf Freiburgergebiet.

(Vom 20. Dezember 1869.)

Tit..

Mit Sehreiben vom 16. Dezember d. J. hat der Staatsrath von Freiburg eine vom dortigen Grossen Rathe unter 17. November ertheilte Konzession für den Bau und Betrieb einer. Eisenbahn Rose-Payerne-Etavayer anyer-Yverdon auf dem Gebiete des Kantons Freiburg mit dem Gesuche eingesandt , es mochte derselben die Genehmigung des Bundes ertheilt werden.

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Die Verbindung des .Bro...ethals mit den westsehweizerischen EisenBahnlinien hat bekanntlieh zwei verschiedene Projekte veranlasst, welche die kurzen Bezeichnungen ,,Longitudinalline und Transversallinie angenommen haben.

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Jene geht aus von einem mogliehst westlichen Bnnkte der Eisenbahn Freiburg-Lausanne, durchgeht das Bro...ethal der Länge nach, indem sie Moudon, Valerne, Mnrten berührt, nnd mündet bei Lyss in die bernische Staatsbahn. Jhre Erstellung erfordert Konzessionen von drei Kantonen, nämlich von Waadt, Fre.bnrg und Bern. Der Danton Waadt hat für diese Linie 1,500,000 Franken Subvention votirt und

Bundesblatt. Jahrg. XXII. Bd. I.

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^ für sein Gebiet eine Konzession ertheiit, welche gegenwärtig zur eidgenossischen Ratifikation vorliegt.

Jm Gegensaze zu diesem Brojekte ist vom Kanton Freiburg die Transversallinie in Aussicht genommen, welche von Rose, einem ostlichen funkte der Linie Freiburg^Lausanne ausgehend , da.^ Bro.^ethal über Baderne und Estava^er a^uer durchzieht und von dort sich westlich wendet, um in ^verdon an die schweizerische Westbahn anzuschliessen. Für diese Linie hat Freiburg vorläufig eine Subvention von Fr. 400,000 dekr.^tirt. Jhre Erstellung erfordert Konzessionen von Freiburg und Waadt.

Ersteres hat für sein Gebiet die Konzession ertheilt und legt dieselbe ebenfalls zur Genehmigung durch die Bundesversammlung vor.

Aus einem bei den Akten liegenden , an den Staatsrath von Freiburg gerichteten Schreiben des Gründungskomites für diese Linie geht hervor, dass von demselben Schritte gethan worden sind, um auch von W a a d t die ersorderliche Konzession zn erhalten. Es wurde dem^selben durch den Präsidenten des Staatsraths von Waadt. der Bescheid ertheilt , ,,dass dem Staalsrath von Freiburg eine Konferenz werde vor,,geschlagen werden, um die verschiedenen auf die Eisenbahnen des Broue,,thals bezüglichen Fragen zu besprechen und auf diesem Wege , wenn ,,moglich, eine Verständigung zwischen den beiden Ständen herbeizu,,führen.^ Lag es nach dieser Autwort nahe , vorderhand nicht weiter vorzugehen, sondern zunächst das Resultat dieser abzuhaltenden Konferenz abzuwarten, welche moglicherweise den in Aussicht stehenden Konflikt beseitigen konnte , so scheint die Einsendung der Konzession für die .Längenlinie zur Bundesgeuehmigung die Regierung von Freiburg bestimmt zu haben, auch für die Transversallinie sofort die Bundesgenehmigung zu verlangen, um die Sachlage in keinerlei Weise zu Zugunsten dieser Linie präjudiziren zu lassen.

Werden beide Konzessionen genehmigt . so wird sieh die AnGelegenheit entweder so gestalten , dass Verständigung ersolgt und an die Stelle der beiden Konzessionen eine einheitliche, ^wischen beiden Ständen vereinbarte Konzession tritt, oder aber, wenn die Konferenzen ohne Resultat bleiben sollten , von beiden leiten das Begehren nm eine Zwangskonzession gestellt werden wird.

Wären die Kon^essionsakten beider Linien gleichzeitig in nnsere Hände gekommen, so hätte un- die Sachlage ohne
Zweifel zu dem Antrage bestimmt, die Genehmigung beider vorläufig zn snspendiren und die Ergebnisse der Verhandlungen abzuwarten, welche zwischen den Regierungen von Freiburg und Waadt augebahut si..d.^ Rachdem wir aber die eine Konzession Jhnen bereits mit dem Antrag auf Genehmi^gnng vorgelebt, so halten wir auch die zweite, erst jezt eingelangte,

3 nicht zurük, und es bleibt un.... nu... übrig, Jhrem Ermessen anheimzustellen.

ob Sie in beide Konzessionen eintreten oder beide in obigem Sinn.^ verschieben wollen.

Auch für den Fall des Eintretens können. wir bezüglich der KouCession Ros^Ba^erne^Estavayer^verdon nicht den Antrag aus unmittel^..re Genehmigung stellen.

Sie ist nach ^wei Seiten hin uuvollständig.

...^er Art. 12 der Konzession verweist eine Reihe von Verhältnissen in ein von dem Staatsrathe sestzustellendes Lastenheft. Unter diesen Verhältnissen sind neben untergeordneten oder vollständig in die kanto...

nale Kompetenz fallenden funkten auch solche , welche die Rechte und Befugnisse des Bundes direkt berühren , wie Militärtransport , Ver^ pflichtungen bezüglich des Telegraphendienstes ^. Jn allen Fällen, u..o nach sran^ons.hem Usus die Bewilligung zum Bau und Betrieb einer Eisenbahn in der Form von Konzession und zudienendem Lastenhest gegeben wurde, kommen nicht nur die Konzession, sondern auch das .Lasten...

hest^ur Vorlage, und es wurde lezteres als integrirender Theil des erstern behandelt. ^ie Regierung von Freiburg legt nun die aus 14 Artikeln bestehende Konzession vor und reservirt sich die Feststellung des Lastenhefte..., dem, wie gesagt, eine Reihe von wichtigen funkten vorbehalten werden , deren Fassung das Jnteresse des Bundes sehr nahe berührt und bei der Ratifikation der Konzession vorliegen sollte.

Konnte man sich bezüglich dieses Mangels zur Roth damit Behelfen, dass man auch dem u n b e k a n n t e n Lastenhest gegenüber in der Genehmigung alle nothigen Vorbehalte machen würde, so kommt zu diesem ersten Mangel ein zweiter, u^el.^er uns das unmittelbare Aussprechen der Genehmigung unthunlieh erseheinen lässt.

^er Art. 14 der Konzession macht selbst darans ausmerksam , dass eine rechtsverbindliche Annahme der vorliegenden Konzession durch die Konzessionäre nicht .erfolgt sei. ^..ies hat im vorliegenden Falle um so mehr ans sieh , als die Konzession den Konzessionären eine ganz ungewohnliche ....Situation anweist.

Wir haben bereits davon gesprochen, dass dem Bunde nicht gedient sein konne mit einer Konzession, welche wichtige, ihn nahe berührende Verhältnisse einem durch den ^taatsrath aufzustellenden .Lastenheste überweise. ^n eiue noch viel schwierigere Lage finden fich die Konzessionäre durch dieses Verfahren verset. Dieses jezt uoeh unbekannte .Lastenheft soll die Bestimmungen .enthalten über alle technischen Verhältnisse, über Traee, Stationen, Breite der Bahn, Ankauf
des Gruud und Bodens, einfaches oder doppeltes Geleise, Kunstbauten, Erdarbeiten, bewegliches und unbewegliche^ Material , Kataster , Einfriedungen , Kontrol^ der Verwaltung ^e. ^e., lauter Bunkte, welche so tief in die okonomisehen

4 ..Bedingungen der Unternehmung eingreifen , dass Annahme einer Konzession, welche über alle diese Vunkte im Unklaren lässt, etwas hochst Auffallendes wäre.

Aehnlich verhält es sich mit der Bestimmung des Art. 8 , welehe folgeudermassen lautet: ..Il est accorde an^ concesslon..nres une subvent.lon dont le chiffre sera ultérieurement détermmé par le Gr.^nd Consul, .^r^s entente avec lc Gouvernement du Canton de Vaud.^ Es wird uns schwer, uns ernsthaste Konzessionäre zu deuken, welche sich mit einer solchen Kon^essionsbestimmnng zufrieden geben konnten.

Kommt nun noeh dazu, dass nach Art. 10 der Konzession die ganze Bahn aus freiburgisehem Gebiet nach Ablaus der Konzession uuentgeldltch dem Staate anheimfallen soll, so scheint uns Grund vorhanden zu sein, erst die Annahme dieser Konzession durch die Konzessionäre zu erwarten, bevor derselben die Bundesgenehmigung ^ertheilt wird.

Jn einem ähnlichen Falle -.- es war dies bei der legten Konzession für die Li^ne d'Italie - hat die Bundesversammlung die sofortige Ertheilung der Genehmigung abgelehnt, dagegen den Bundesrath ermäch-

tigt, sobald den Mängeln abgeholfen sein würde, Ramens des Bundes

die Ratifikation zu ertheilen.

Wir halten dafür, dass bei der vorliegenden Konzession in gleicher Weise zu verfahren sei, und beehren uns, Jhnen den nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlußes zur Annahme zu empfehlen.

B e r n , den 20. Dezember 1869.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes,

Der Bundespräsident: .^elti.

Dex Kanzler der Eidgenossenschaft :

Schi^.

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend die Konzession einer Eisenbahn Rosé-Payerne-Estavayer-Yverdon auf Freiburgergebiet. (Vom 20.

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08.01.1870

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