1001.

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Botschaft des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung. betreffend die.

.Konzession fur den Bau und Betrieb einer .Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen der schweizerischen Zentralbahn und der grossherzoglich badischen Bahn in Basel.

(Vom 1. Juli 1870.)

Tit. l Mit Znschrist vom 16. April l. J. hat uns die Regierung von Basel-Stadt eine vom Grossen Rathe des Kantons unterm 14. März der schweizerischen Zentralbahngesellschaft ertheilte Konzession für eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhosen in Basel zur eigenen Ertheiluug oder aber, wenn dies nicht thunlieh scheinen sollte, zur Erwirkung der eidgenosfischen Ratifikation durch die Bundesversammlung eingesandt.

Obsehon durch Bundesbeschluß vom 23. Dezember l 86..) ermächtigt, Eisenbahnkonzessionsgesuche , welche vor dem Wiederzusammentritt der Bundesversammlung einlangen, sofern sie dringlieh erscheinen und keine erheblichen Einsprachen dagegen geltend gemacht werden, im Sinne der bisherigen Bundesbeschlüsse zu genehmigen, glaubten wir, in dem vorliegenden Falle von der erhaltenen Vollmacht nicht Gebranch machen zu sollen, weil es sich bei dieser Konzession nicht lediglich um die einfachen Verhältnisse der gewohnlichen Eisenbahnkonzessionen handelte und überdies sosortige Erledigung nicht absolut geboten erschien. Jndem wir somit das regelmässige Versahren einhalten, beehren wir uns, Jhnen

1002 die fragliche Konzession mit nachstehendem Berichte vorzulegen und die^ selbe Jhrer Genehmigung zu empsehlen.

Es schien uns unnnz, bei dieser Berichterstattung weit zurükgreisend in eine Darlegung der Ursachen einzugehen, welche die anormale Unterbrechn..g in der Schienenverbiudnng zwischen der Zentralbahn und der bad.schen Bahn in Basel so lange Zeit haben sortbestehen lassen und die Verhaltnisse zu besprechen, welche endlich ^ur ernsten Anl,a..dnahme der s.hon in ^em schw^erisch^badisehen Vertrage von 1852^) vorgesehenen Verbindung der beiden .Bahnhofe geführt und gezwungen haben.

Wir verweisen in dieser Beziehung au den bei den Akten liegenden Bericht des Kleineu Rathes von Basel an den Grossen Rath vom 21. ^ebruar

1870, in welchem die gekannten Vu..kte sich eiulässlich beleuchtet finden.

Auch das halten wir ^berflüssig, hier die gan^e Reihe der Verhandlungen vorzuführen, welche seit 18^8 zwischen der Regierung von Basel-Stadt und der Zentralbahn , der Zentralbahn und der ^erwaltnng der badischen Staatsbahn , dem schweizerischen Bundesrathe und der grossherzoglich badischen Regierung gepflogen worden und der Ertl.eilung der Konzession vorausgegangen sind. Die umfangreichen Akten beweisen, dass man es hier mit einer ^rage zu thnu hatte, welche nach verschiedeneu Seiten hin mannigfache ..Schwierigkeiten bot.

Wir beschranken uns daraus, die Konzession selbst an der Hand der einschlagenden Bundesgeseze zu prüfen und die Anträge zn begründen , welche wir Jhnen bezüglich der Genehmigung derselben zn stellen im ^alle sind , u.obei auch alle diejenigen Verhältnisse ^ur Sprache kommen werden, welche mit der Konzession in näherer Verbindung stehen.

Art. 1.

Die Bahnstrek.., welche der Gegenstand der Konzession bildet, liegt ^...sschliesslieh auf schweizerischem Gebiete , beziehungsweise dem Gebiete des Kautons Basel-Stadt. Gleichwohl konnte von diesem Kantone nicht frei darüber versi^t werden , weil sie wesentliche Aendernngen in der Anlage des Bahnl..oses der badischen Bahn und ihres Betriebes vorausseht. ein einseitiges, eigenmächtiges Eingreife.. der Landesbehorde in diese Verhältnisse aber Angesichts des Vertrages mit Baden vom Jahr 1.^52, ^...lcher im Art. 9 dem Grossher^ogthum Baden den nngestorten und ungehinderten Betrieb der aus schweizerischem Gebiete befiudlicheu .^ahnstr.ekeu ^..sichert und geg..n jede Verlegung der Bahn und ihrer Zngel^orden , so ^ie g^gen je^e Storung des Betriebes den unverweilten gesezli.heu Schuz der schweizerischen Behorden gewährleistet,

^) Siehe eidg. Gefe^ammlnug. Band III.. Seite 4.^8.

1003 durchaus unzulässig gewesen wäre. Es konnte also vom Kanton Basel der Gesellschaft . welche sieh um Bewilligung zum Bau und Betrieb der fragliehen Verbindungsbahn bewarb, die Konzession hiezu uur unter dem Vorbehalte ertheilt werden, dass der Konzessionär die Einwilligung der Verwaltung der badischen Staatsbahn beibringe.

Die Verhandlungen, welche zu diesem Behufe gepflogen wurden, hatten den Abschluss von zwei besondern Uebereinkünfteu zur Folge.

1) ^die Uebereinkunst zwischen der Verwaltung der grossher^oglich badischen Eisenbahnen und der Verwaltung der schweizerischen Zentralbahn, betreffend deu Bau und Betrieb einer Verbindungbahn zwischen dem badischeu Bahnhose in Klein-Basel und dem Bahnhose der schweizerischen Zentralbahn in Gross-Basel, vom 23. November 186....; 2) die Uebereinkunst zwischen der Regierung von Basel^Stadt und dem grossher^oglieh basischen Handelsministerium , betreffend die Erweiterung ^es badischen Hauptbahnhoses und Erstelluug eines Rangier- und Werkstättebahnhofes ans dem Gebiete des Kantons

Basel-Stadt, vom 10. März l 870. ^

Die erste dieser Konventionen sezt fest, dass der Bahnhos ^er badisehen Staatsbahn in Klein-Basel mit dem Bahnhose der schweizerischen Zentralbahn in Gross-Basel durch eiue Eisenbahn mit einer sesten Brüke uber den Rhein in Verbindung gese^t werden soll, und ordnet die beidseitige Betheiligung an diesem Unternehmen. Sie ist vou dem Grossen Rathe von Basel-Stadt genehmigt worden unterm 2l. Febrnar 1870.

Die zweite Kouveutiou, vom Grossen Rathe von Basel^tadt genehmigt deu 16. Mai, enthält die grnndsä^liche Bestimmung, dass der Hanptbahnhos in Klein-Basel erweitert und ein Rangier- und Werk^ stättebahnhof errichtet werden soll ; ferner die nähern Bedingungen in Betreff des Baues und Betriebes der ledern, und endlich den Vorbehalt, dass der basischen Bahnverwaltung nach Verständigung. mit der eidgenosfischen Zollverwaltung gestattet sein solle, in ihrem Hauptbahnhose ^o.^ale herzurichten , in welchen. die daselbst ankommenden Güter vereinsländischen wie vereinsansländisehen Ursprnugs bis ^ur weitern Verfügung in Konsnm o.^er Transit sollen ^ollsrei lagern konnen.

Laut einer abschriftlich bei den Akten liegenden Notifikation des grossherzoglich badischen .^audelsminifteriums , gezeichnet D u s c h , vom

30. April .l 87l), an das Direktorium der schweizerischen Zentralbahn

in Basel ,,hat ^. k. Hoheit der Grossherzog^ von Baden der Uebereinkauft ^visehen der Verwaltuug der basischen Eisenbahnen und der Verwaltung der schweizerischen Zentralbahn wegen Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen dem badischen Bahnhose in Kleiu-Basel.

und dem Bahuhofe der schweizerischen Zentralbahu iu Gross-Basel, vom

1004 23. Rovember 1869 nebst Schlussprotokoll vom 25. Aprii 1870, unter dem Vorbehalte die Genehmigung ertheiit, dass die Uebereinkunst, weiche

am 10. März d. J. zwischen De.legirten des Handelsministeriums und

der Regierung von Basel-Stadt wegen Erweiterung des badischen Hauptbahnhoses auf dem Gebiete des Kantons Basel^Stadt abgeschlossen worden ist, ^um Vollzuge komme und die Errichtung von Lagerhäusern aus dem badischen Bahnhose in Basel nicht beanstandet werdet Von Seite des Grossen Rathes von Basel ist, wie wir bereits angeführt haben, die Uebereinknnst von.. 10. März genehmigt. sie bedarf aber gemäss Art. 3 des schweizeriseh-badischen Vertrages , betreffend Weiterführung der badisehen Eisenbahnen über schweizerisches Gebiet,

vom 11. August 1852, auch der Genehmigung des Bundesrathes.

Wenn wir dieselbe bis jezt nieht ertheilt haben, so lag der Grund nicht darin , dass wir Anstand nähmen , in die Errichtung von Riedexlagshäusern im badischen Bahnhose in Basel überhaupt einzugehen.

Wir haben uns vielmehr aus eine von dem grossherzoglich badischen Ministerium bei uns zu diesem Zweke direkt gestellte Ansrage dahin ausgesprochen, dass wir geneigt seien, zur Errichtung von solchen Riederlagshänsern Hand zu bieten. Allein wir konnten nicht zugebeu, dass diese Frage, wenn aneh nur gruudsäzlich, aus dem Wege einer Uebereinkunst zwischen dem badischen Handelsministerium und der Regierung von Basel^Stadt geordnet werde, und haben desshalb, mit Rüksicht ans den Artikel betreffend die Riederlagshäuser, die Genehmigung der Uebereinkunft unsererseits verschoben , bis diese Frage durch Uebereintnnft ^wischen uns und dem grossi^er^oglieh badischen Ministerium geordnet sein wird. Es wird sich bei den bereits eingeleiteten Unterhandlungen wesentlich nur um die Regulirung der nähern Bediuguugeu der neuen Einrichtung handeln, und es darf angenommen werden, dass die Angelegeuheit in Bälde geordnet sein werde.

Jst nun auch, so wie die Sachen dermalen stehen , die Geueh.uiguug der grossh. badischen Regierung, welche nur unter dem Vorbehalte definitiver Gestattung der Errichtung von Lagerhäusern ^ ausgesprochen ist und damit aueh die Uebereinkunst zwischen den beiden Bahnverwaltuugen selbst noch nicht in. Kraft erwachsen, so darf dessen ungeachtet die Zustimmung Badens zur Erstellung der projektirteu Verbindungsbahn als ficher gestellt betrachtet werden, da von Seite des Bundesrathes, in dessen Kompetenz nach Art. 18 de^ Zollgese^.s vom 27. August 1851 die

Gestattn..g von Riederlagshäuseru fällt, grundsäzlieh gegen die Errich..

tung solcher Riederlagshäuser im Bahnl.^os Kleiu.^Basel nichts einge-

wendet wird und eine entsprechende Revision

der Uebereiukunst zum

Vollzug des Art. 16 des sehweizerisch-badischeu Vertrages vom 27. Juli 1852,

welcher sür die Zollverhältnisse zwischen der Schweig und Baden

Regel machte ^, in nächster Aussieht steht.

^) Siehe eidg. Versammlung, Band III, Seite 457.

1005 Zum Artikel 2 haben wir nichts zu bemerken.

Art. 3.

Dieser Artikel enthält die formliche Verpflichtung der Gesellschaft, die. Bahn, wenn nicht ausserordentliche Hindernisse eintreten , binnen 30 Monaten, vom Datum der Genehmigung der Konzession durch die Bundesbehorde an gerechnet, herzustellen und dem Betriebe zu übergeben.

Der Bund geht in der Regel in die Sicherung der Ausführung einer konzedirl.en Bahn nicht weiter ein, als^ so, dass er eine bestimmte Frist sestsezt, innerhalb welcher die Bauarbeiten begonnen und der .Ausweis sür die Mittel zur Fortführung derselben geleistet sein muss,

widrigenfalls die Konzessionsgenehmiguug als dahiugesalleu erklärt werden kann.

Es wird dies auch hier zu geschehen haben, und^dürste, wenn auch der Bestimmung des Art. 1, Lemma 4 der Konzession, nach welchem die Erd- und Bauarbeiten erst beginnen dürfen, wenn alle Bläne von der Regierung genehmigt sind, Rüksicht getragen werden muss, im Hinblik aus die jezt schon vorhandenen bedeutenden Vorarbeiten eine Frist von 10 Monaten zum Beginn der Bauarbeiten und zur Leistung des Finanzausweises genügen.

Jndessen ist der Bund im ^alle, ^gegenüber dem Konzessionär der in Frage stehenden Bahn weiter ^u gehen. Wie wir oben gesehen haben, ma.ht Baden seine Einwilligung und Betheiligung an der Erstelluug der Bahn davon abhängig, dass Seitens der Eidgenossenschaft die Errichtuug von Riederlagshäusern aus dem Gebiete seines^ Bahnhofes in Klein^Basel gestattet werde. Wenn die Bundesbehorde dies bewilligt, so thut sie es selbstverständlich nur unter der Voraussezung, dass die Verbindungsbahu wirklich iu einer gegebenen ^rist gebaut werde, und. sie kann sich nicht der mogliehen Eventualità aussehen, dass Baden, von der gegebenen Einwilligung Gebrauch machend, die Riederlagshänser erstelle, der Konzessionär der Verbindungsbahn dagegen aus irgend welchem Grunde die Konzession dahinsallen lasse. Das besondere Verhältniss. in welchem sich hier die Eidgenossenschaft befindet, nothigt sie, gegen jene, wenn auch sehr unwahrscheinliche Eventualität ihre besonderen Kaui.elen aufzustellen. Dies kann entweder so geschehen,

dass die Erstellung der Riederlagshänser erst aus den Zeitpunkt gestattet

wird, wenn die Verbindungsbahn vollendet oder weuigstens bis aus ein bestimmtes Mass vorgerükt sein wird, oder anch so, dass die Gesellschaft durch Deposition einer entsprechenden Kaution die Ausführung der Bahn sicher stellt. Wir halten dafür , dass das ledere in jeder BeZiehung das praktischere sei, und beantragen desshalb , in Abweichung von dem gewohulichen Versahren , die Gesellschaft sür die wirkliche

^1006 .Ausführung der Bahn hastbar zu erklären uud als Garantie zu ver^ langen, dass sie .eine vom Bundesrathe zu bestimmende Kaution deponire.

Es ist dies noch aus einem andern , als dem soeben besprochenen Grunde nothwendig.

Bekanntlieh hat der Bundesrath in dem zwischen ihm und der italienischen Regierung betreffend die Erstellung einer Gotthardbahn abgeschlossenen Vertrage neben andern Verpflichtungen auch die übernommen, dafür zu sorgen, dass zwischen der schweizerischen Zentralbahn und der badisehen Bahn in Basel eineSchieneuverbindung hergestellt werde. Wir konnten Angesichts des Bundesgesezes über den Bau uud Betrieb von Eisenbahnen, welehes diesen zur Sache der Vrivatthätigkeit macht, jeue Verpfliehtung nur unter der Voraussezung eingehen, dass Dritte ^ie Erstellung der fraglichen Bahu übernehmen , nahmen aber aueh um so weniger Austand, jene Zusieherung zu geben, als wir damals schon im Besize der osfi^iellen Erklärung der Regierung von Basel-.^tadt waren, dass die schweizerische Zentralbahn bereit sei, unter nähern, mit Baden zu vereinbarenden Bedingungen eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahnhosen ^u erstellen und auch Seitens der grossherzoglieh badischen Regiernng die grundsäzliehe Zustimmung zu den. Bau dieser Bahn bereits vorlag.

Dnrch die gegenwärtige Konzession verpflichtet sich nun die s.hwei^erisehe Zentralbahu formlich , unter den in der Konzession enthaltenen Bedingungen. .^eu Bau der sraglichen Verbindungsbahn auszuführen.

Allein die Garantie , welche die Eidgenossenschaft in dem Gotthardvertrage gegenüber den andern subventionirenden Staaten für die Erstell..ug dieser Bahn übernimmt, und gestüzt anf die oberwähnten Al^ten übernommen hat, fände sich nicht vollständig . gedeih , wenn die Mogliehkeit offen gelassen würde , dass die Konzession nnbennzt und die Bahn unausgeführt bleiben konnte.

Es erscheint demgemäss auch vou dieser Seite her vollig gerechtfertigt, dass vou dem Konzessionär die ^icherstellung der Aussührnng der Bahn vermittelst Deposition einer Kaution gesordert werde.

Die Artikel 4, 5^ 6 und 7 sind wortlich übereinstimmend mit den ^lrtikelu 4 , 5 , 6 nnd 7 der Konzession au die schweizerische Zentralbahugesells.^ast sür eine Verbin..

duugsbahn mit der französischen Ostbahn, vom 20. Oktober 18.^8, genehmigt den ^0. Rovember 1858. ^Eisenbahnaktensammlun^Bd. lV,

^. 203 u. folg.)

Art. 8.

Ju Betreff des Betriebes der Bahn werden die bezüglichen Bestimmungeu der Konzession vom 10. November 1852 massgebend erklärt,

mit Weglassung folgender .Artikel :

1007 Art.

19. Minimum dex täglichen Züge -

Art.

20 und 21.

deutnng ;

Doppelte gesezt ;

ist hier ohne Be-

Tarnen -- werden für diese Bahn anf das

^

Art. 23. Schnelligkeit des Transport und der ..Spedition. Ausstellung eines von der Regierung zu genehmigenden Transportreglements.

Der ...lrtikel 7 der Uebereinkuust zwischen den beiden Bahnen, von dem Grossen Rathe von Basel-Stadt geuehmigt, schreibt vor, dass die

auf die .^lnssührnng des Betriebs bezüglichen Vorschriften und Anord-

nungen, wie Fahrpläne, Tran.^portreglement.. und Tarife, Si.herheitsvorschristen u. s. w. , jeweilen im Einverständnisse der beiderseitigen Bahnverwaltungen sestgesezt werden.

Zur Sicherung der Rechte des Bundes genügt der allgemeine Vorbehalt der Bnndesgesezgebnug über .^as Eisenbahnwesen.^ Was die besondern Vorschriften betrifft, welche der Art. 8 nnter a und b für den Betrieb der Bahn aufstellt, so ist gegen die Bestimmuug, dass die Züge der beiderseitigen Hauptbahnen möglichst genauen Anschluss erhalten sollen, um so weniger etwas einzuwenden, als diese Eoineidenz, wenigstens was die Gotthardzüge betrifft, in dem Gotthardvertrag vorgesehen und ^..gesichert ist.

Ueber die Verhältnisse der Jurabahn hat zwischen der Zentral^ bahngesells^haft .unl.. der Regierung von Bern eine besondere V^rstäudi^

gung stattgefunden . und was die Bo^bergbahn betrifft, so ist für ihre

.Juteressen dadurch hiulänglieh gesorgt, dass die Zentralbahn mit Rordostbahn Unternehmerin derselben ist.

Uebrigeus gilt auch für

der

diese Ansehlussverhältnisse der Vorbehalt

der Eisenbahngesezgebuug des Bundes.

Art. 9.

Der Kanton Basel^Stadt ermächtigt die schweizerische Zentralbahn, die Verwaltung der badischeu Staatsbahn am Betriebe der Vexbiudungsbahu mit gleichen Rechten, wie die Kou^esfionsinhaberin, während der ganzen Dauer der Konzession Theil nehmen zu lassen, unter dem doppelten Vorbehalte , dass die daherige Uebereinkunft zwischen den beiden Bahnverwaltungen , so weit sie allgemeine Jnterefsen uud Verkehrsverhältnisse, sowie reglementarisehe Bestimmungen über den Trausport von Bersoneu und Gütern betrisst, der Genehmigung der Regierung unterstellt wird, uud dass die Zeutralbahugesellschast dem Kanton BaselStadt für genaue Einhaltung sämmtlieher Konzessionsbedingungeu hastbar und verantwortlich bleibt.

Es tritt hier die Frage auf, ob es in das Ermesseu eines Kautons gestellt werden kann, die Eisenbahnverwaltung eines ausländischen

1008 Staates direkt oder indirekt zum ausschließlichen oder zum Mitbetriebe einer aus schweizerischem Gebiete gelegenen Bahn zu autorisiren , wenn dies so geschieht, dass eine schweizerische Gesellschaft Konzessionärin und für die Erfüllung der Konzessionsbedingungen und , sezen wir hinzu,

sür die Beachtung der gesezlichen Vorschristen des Landes über das

Eisenbahnwesen hastbar und verantwortlieh bleibt.

Wir müssen dies verneinen, nieht sowohl, weil uns das vorliegende Verhältniss Anlass zu besondern Ausstellungen bote, als vielmehr wegen der .Konsequenzen, die aus der Anerkennung dieses Brinzipes sür den Bund entspringen konnten.

Wenn wir demgemäss verlangen, dass sür ^ie Mitbetheiligung der grossherzoglieh badischen Staatsbahn an dem Betriebe der Verbindung^ bahn mit gleichen Rechten, wie dieselben der Ko^essionsinhaberin zu^ stehen, die Genehmigung der Bundesbehorde einzuholen sei , so stellen wir damit übrigens keine strengern Forderungen, als seinerzeit bei der Genehmigung der Konzession sür die Verbindungsbahn mit der franzosischen .^.stbahn gestellt wurden.

Der Artikel 13 jener Konzession ermächtigt die schweizerische Zentralbahn, den Betrieb dieser Verbindungsbahn an die srauzosische ^.stbahn zu übertragen, und zwar unter Anderm mit denselben zwei Vorbehalten, welche auch die vorliegende Konzession macht. Dem gegenüber bestimmt der Art. 5 der Bundesgenehmigung vom 11. November 1858, dass sür die vorgesehene Übertragung des Betriebes an die franzosisehe Ostbahn die Genehmigung des Bundes vorbehalten werde. Es macht keinen wesentlichen Unterschied, dass dort die sranzosische ^stbahn einzig den Betrieb hat, während hier die badische ..^taatsbahn gemeiuschaft^.

lieh mit der schweizerischen Zentralbahn betreiben soll, und auch der Umstand macht den Vorbehalt nieht uunothig , dass die Uebereinl.unst zwischen den beiden Bahnverwaltungen jezt schon vor unsern Augen

liegt. .^..sfiziell zur Genehmigung vorgelegt ist sie nieht , soll aber ge-

stehen.

Die Artikel ^10, 11 und 12 siud wortlieh übereinstimmend mit den Artikeln 9 , 11 und 12 der .Konzession sür die Verbindungsbahn mit der sran^osischeu Ostbahn, und erkläre.. in den bezüglichen Materien die entsprechenden Bestimmungen der Konzession vom 10. .....ovember 1852 massgebend.

Wir sehen uns einzig in Betreff des lezten Artikels zu einer Bemerkung veraulasst.

Bei mehreren andern gegenwärtig zur Genehmigung vorliegenden Konzessionen, welche. .uie diese, die Rnkkanftstermine auf den 1. Mai

1858 zurükbezieheu, siud wir im ^alte , die von der bisherigen ab^.

weichende Bestimmung vorzuschlagen. dass , wenn von dem ersten Rük-

1009 kaufstermine Gebrauch gemacht werde, alsdann der Durehfehnittsreinertrag der der Rükkausserklärung unmittelbar vorausgehenden 5 (statt 10) Jahre die Grundlage sür die ....Bestimmung der zu bezahlenden Entschädigung bilde, vorausgeht, dass der 25sache Durchschnittsreinertrag grosser sei als das Anlagekapital.

Bei der porliegenden Konzession glauben wir uns an der gewöhn..

liehen Bestimmung desshalb halten zu^ können, weil bei der Annahme, dass ^ die Bahn 30 Monate nach der Bn..desgenehmigung dem Betriebe übergeben werden könne, zwischen dem Betriebsansang und dem ersten Termine für die Rükkausserklärnng 1. Mai 1883 --.. immerhin noch volle 10 Betriebsjahre liegen und somit der Grnnd nieht vorhanden ist, welcher bei den andern Konzessionen eine Reduzirung der zehnjährigen Veriode nothwendig macht.

Der Artikel 13 bestimmt, dass ohne Genehmigung der Regierung von Basel^Stadt die Konzession, beziehungsweise die Verbindungsbahn von der Gesellschaft der schweizerischen Zentralbahn nicht abgetreten, übertragen oder verkaust werden dürfe.

Denselben Vorbehalt hat anch der Bund zu machen..

Keiner besondern Begründung endlich bedarf der Antrag, in den Ratifikationsbesehluss einen Artil.el auszunehmen , welcher die nothigen banliehen Vorkehren zur Ermöglichung sofortiger Unterbrechung der Bahn vorschreibt.

Gestüt ans diese Bemerkungen beehren wir uns, Jhnen den nachstehenden Beschlussentwurf znr Genehmigung zu empfehlen, und benuzen den Anlass, ^ie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, deu .l. Juli 1.^70.

^

Jm Ramen des schweizerischen Bundesrathes, Der B u u d e s p r a s i d e n t .

I.)r. .^. Dnbs.

Der Kanzler der Eidgenossenschast:

Schi^.

^nndesbl..tt. ..^ahrg.XXIl. Bd. II.

^

^9

.1010 Beschlußentwnrs betretend

die Konzession für den Bau und Betrieb einer Berbrndnngsbahn ^wischen den Bahnhöfen der schwedischen Zentralbahn und der gro^her^oglich badischen Bahn .n Basel.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht der .Konzession des Kantons Basel-Stadt an die schweizerische Zentral..

bahngesellsehast sür eine Verbindungsbahn zwischen den beiden Bahu^ hosen in Gross^Basel und Kleiu^Basel d. d. 14. März .l 870; der bezüglichen Botsehast des Bundesrathes vom 1. Jnli 1870, in Anwendung des Bnndesgese^es vom 28. Heumonat 1852,

b e schl i esst : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die

Genehmigung des Bnndes ertheilt :

Art. 1. Jn Anwendung von Art. 8 , .^emma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundes^ rathe vorbehalten, sür den regelmässigeu periodischen Versonentransport, je naeh dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Eiuflusse des .Unternehmens ans den Vostertrag, eine jährliehe Konzessionsg...bühr, die den Betrag von ^r. 500 nicht übersteigen soll , ^u erheben. Der Bundesrath wird jed.och von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahn.unternehmung nicht mehr als 4 ^/e nach ersolgten.

Abzuge der aus Absehreibungsreehuung getragenen oder einem Reservesoud einverleibten Summen abwirst.

^lrt. 2. Der Bund ist berechtigt , die Eisenbahn sammt de^u Material, den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen, welche da^u gehoreu,

mit Ablauf des 30. , 45. , 60. , 75. , ..)0. und .).). Jahres , vom 1. Mai 1858 au gerechuet, gegen Entschädigung an sich ^u ziehen,

falls er jeweilen 5 Jahre zum voraus den Rükkaus erklärt hat.

Kauu eine Verständigung über die zu leistende Entschädiguugs^ sumuie nicht erzielt werden, so wird die lettere dureh ein Schiedsgericht .bestimmt.

1011 Dieses Schiedsgericht wird so zusammeugesezt , dass jeder Theil zwei Schiedsrichter erwählt und von den ^leztern ein Obmann bezeichnet wird. Tonnen .die . Schiedsrichter üb.er ^ie B.erson des Obmanns sich n.icht vereinigen, s.o .bildet .das Bund.esgerieht einen D.reiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte j^ einen der Vorgeschlageneu zn streichen hat. Der Uebrigbleibende ist Obmann des

Schiedsgerichtes.

Für die Ausmittluug der zu leistenden Entschädigung gelten solgende Bestimmungen : a. Jm Falle des Rükkanfes.im.30., 45. und 60. Jahre ist der 2^sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund deu Rükkauf^ erklärt, unmittelbar vorangehen , im Falle des Rükkauses im .75. Jahre der 22^fache , im Falle des Rükkanfes im ..)0. Jahre der ^0sache, und im Falle des Rükkauses im 9.^. Jal^re der 18fache Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung,

dass die Entsehädignngssumme in keinen. Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen darf.

Von dem Reinertrag...^

. welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibungsrechnung getragen oder einem . Reservefoud einverleibt ^worden, ^in ^Abzng zu bringen.

1... Die Bahn sammt Zngehor ist jeweileu , zu welchem Zeitpunkte .auch ^er ^Rükkaus erfolgen mag , in vollkommen befriedigendem Rustaude dem Bund.^. abzutreten.. Sollte dieser Verpflichtung kein .Genüge gethan werden, so ist ein verhältnissmässiger Betrag v.o... der Rükkaussumme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, die hierüber entstehen möchten, sind .durch das oben erwähnte Schiedsgericht auszutragen.

^lrt. 3. Unter dem Vorbehalt , dass die Uebereinkunst zwischen der Verwaltung der schweizerischen Zenlralbahu und der Verwaltung der. grossher^oglieh badischen Eisenbahnen, betreffend den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen dem Bahnhof der schwei^rischen Zentralbahn in Gross^Basel und ^em badiseheu Bahnhose in KleinBasel, von. 23. Rovember .v. J., uebst ..^ehlussprolokoll vom 25. .^ipril d. J., die definitive Genehmigung sowohl der schweizerische.. Bundesbe..

horde als der grossherzoglieh badisehen Regierung erhält, haftet die .^on^ zesuouärin deu.. Bunde gegenüber für die wirkliehe Ausführung der konzedirten Bahn und leistet hiefür eine entsprechende, vom Bundesrathe zu bestimmende Kaution, welche unter Verwahr der ei^genossischen Bundes.^.sse bleibt, bis die Bahn erstellt sein wird.

Binnen einer ^rist von 10 Monaten, vom Tage di.^s Beschlusses au gerechnet, ist der Ansang mit deu Erdarbeiten ^u machen und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung

1012 des Baues zu leisten . nicht geschehenden Falls erlischt die Genehmigung des Bundes und verfällt die Kaution.

Art. 4. Behufs Wahrung der militärischen Jnteressen der Eidgenossenschaft ist das definitive Traee der Bahn dem Bundesrathe zur Genehmigung vorzulegen.

Die Gesellschast ist verpflichtet , aus ihre Kosten im Bahnkorper oder neben demselben diejenigen Anlagen auszuführen , welche der Bundesrath zum Zweke der Vorbereitung ausreichender und eutsehiedeuer Zerstörungen anordnen wird^.

Die Gesellschast ist dem Bnnde gegenüber zu keinen Entschädignngsforderuugen berechtigt, wenn die Militärbehorden eine Unterbrechung .der Bahn und des Betriebes in Fällen von Krieg oder Kriegsgefahr wirklich anordnen.

Rach Vollendung des Baues hat die Gesellschaft dem Bunde die Bauplane der Bahn und der Stationen Stabsbüreaus einzureichen.

zuhanden des eidgenossischen

Art. 5. Für die im Art. 9 vorgesehene Mitbetheilignng der VerHaltung der badischen Staatsbahn am Betriebe der Bahn ist die Genehmiguug des Bundesrathes vorbehalten.

Ohne Genehmigung des Bundesrathes darf die Konzession, beziehungsweise Verbindungsbahn, von der Gesellsehast der schweizerischen Zentralbahn nicht abgetreten, übertragen oder verkaust werden.

Art. 6. Es sollen alle Vorschriften der Bundesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es darf denselben durch die Bestimmungen der gegenwärtig gen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 7. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

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des

Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung, betreffend den Kompetenzkonflikt wegen der Auslieferung der Frau Limofin.

(Vom 1. .Juli 1870.)

Tit..

Die Regierung des Kantons Freiburg bringt mit Memorial vom

23. April abhiu nach Anleitung des Art. 74, Ziff. 17 Litt. a der Bun-

desvexfassung einen Kompetenzkouflikt vor Jhre hohe Behorde, welcher sich zwischen ihr und dem Bundesrathe in Auslieserungssacheu erhoben hat. Die Fragen, welche Jhnen zur Entscheidung vorgelegt werden, haben eine prinzipielle Bedeutung und sollen für die Zukunft die Norm feststen, wie in Auslieferungssragen zwischen der Schweiz und solchen Staaten, mit welchen wir internationale Verträge über diese Materie abgeschlossen haben, zu verfahren sei.

Veranlassung zu diesem Konflikte gab eine ..... i t we Anna Eoriune fimosi n , geb. Merlet, gewesene Bosthalterin zu Menuetou (Frankreich), welche durch die franzosischen Gerichte wegen Unterschlagung und Oeffnung von der Bost anvertrauten Briefen verurtheilt worden war. Am 1. Februar 1870 langte von der französischen Gesandtschaft, gestüzt ans

ein beigelegtes gerichtliches Strafnrtheil, das Auslieserungsgesuch ein,

welchem der Bundesrath glaubte entsprechen zu müssen, weil das Ver-

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Botschaft des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend die Konzession für den Bau und Betrieb einer Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen der schweizerischen Zentralbahn und der grossherzoglich badischen Bahn in Basel. (Vom 1. Juli 1870...

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16.07.1870

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