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Schweizerisches Bundesblatt XXII. Jahrgang. III.

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Nr. 30.

30. Suli 1870.

Bundesrathsbeschluss betreffend

die Ausgabe non .Kaffa- oder Depotscheinen.

(Vom 22. Juli 1870.)

©er s c h w e i z e r i f c h e -.Bundesrath, gestüzt aus den Beschluss der hohen .-Bundesversammlung vom 16.

Juli 1870;

aus den Antrag seines Finanäbepartements, beschließt: Art. 1. Behufs Bestreitung ber für die ...Cruppeuausstetlung erwachsenden Kosten ist das ginauäbepartement ermächtigt, nach Massgabe des Bedürfnisses und vorläufig bis aus die Summe von 5 Millionen Franken zu 41/2 % veräinsliche und nach Ablauf eines Jahres xükjahlbare Kassa- oder Depotscheine auszugeben.

Der Ziu- wirb zum voraus Eezahlt.

· Die Kassasd)eine lauten je nach der Wahl ber ©ubscnbenten auf den tarnen oder den Jnhaber.

Slrt. 2. Das Minimum eines Kassascheins beträgt 100 Franken.; höhere ©ummen müssen auf je hundert Franken abgerundet sein.

..flundegblatt. 3ahrg.XXn. 8d. HI.

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...lrt. 3. Die Subseriptionen und Einzahlungen geschehen bei der Bundeskasse in Bern und bei den vom Finanzdepartement zu bezeich..enden Kreditanstalten ^).

Brief- und Geldporti sind zu Lasten der Eidgenossenschaft.

.^lrt. 4. Für Einzahlungen von hunderttausend Franken und darüber wird eine Provision von einem halben Vrozent vergütet.

Art. 5. ^ür den ^Fall, dass nach^Ablaus der Jahresfrist ein definitives Anleihen ausgenommen werden sollte, haben die Kassa- oder Depotscheine vor andern Subseriptionen den Vorrang.

Art. 6. Das Finanzdepartement ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

Bern, den 22. Juli 1870.

Jm Ramen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundes..... r e s i d e n t :

..l^. ^. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:

Schieb ^) Siehe die Publikation, Selte ....5 hienach.

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Anleitung für

die schweizerischen Eichmeister.

(Vom 23. Mai 1870.)

Allgemeine Bestimmungen.

Art. 1. Die Eichmeister sollen unter Oberaussicht der obersten Polizeibehörde oder unter der unmittelbaren Leitung eines Jnspektors für Mass und Gewicht getreue. und genaue Aufsieht halten über die zum ossentlichen Verkehr bestimmten Masse, Gewichte und Wagen . dieselben aufs genaueste prüfen und nach Vorschrift bezeichnen , wenn sie gehorig mit den Vrobemassen und Bxobegewichten und den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmen (Art. 10 der Vollziehungsverordnung).

Art. 2. Sie sollen die im Artikel 15 der Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Rachsehauen fleissig abhalten, aus Widerhandlungen gegen das Gesez gewissenhaft achten , ungesezliche Masse, Gewichte und Wagen den vorgesehen Behorden zur Verfügung stellen und denselben jedesmal einen vollständigen Rapport einreichen.

Art. 3. Sie werden durch die geeignete Behorde für ihre VerAchtungen beeidigt und sind dafür verantwortlich.

Art. 4. Für die Vrüfung und gesezliche Bezeichnung der Masse, Gewichte und Wagen beziehen sie die durch den Tarif festgesezten Gebühren (Art. 25 dieser Anleitung).

Art. 5. Für Reisen und Abwesenheiten von Hause in bestimmten Aufträgen wird ihnen ein angemessenes Taggeld berechnet.

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Bundesrathsbeschluss betreffend die Ausgabe von Kaffa- oder Depotscheinen. (Vom 22.

Juli 1870.)

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Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.07.1870

Date Data Seite

41-43

Page Pagina Ref. No

10 006 571

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