979

#ST#

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die .Konzessionen fur den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von .Winterthur bis zur Zürich-aargauischen Grenze bei Weiach, und von da bis zur aargauischen Kantons grenze gegen das Grossherzogthum Baden bei . .Koblenz und eventuell einer Abzweigung nach der bestehenden Station .Koblenz.

(Vom 6. Dezember 1 870.)

Tit. .

Von Seite der Regierungen von Zürich und Aargau siud dem Bundesrathe die von diesen Kantonen dem Stadtrathe von Winterthur, Samens der dortigen Stadtgemeinde sur sieh, beziehungsweise einer von ihr noch zu gründenden Gesellsehast ertheilten Konzessionen für den Bau und Betrieb eiuer Eisenbahn von Winterthur nach Koblenz (be-

ziehungsweise Waldshut) eingegangen, nämlich :

a. von Zürich für die Streke von Winterthur über Rorbas und Glattfel.den bis an die Kantonsgrenze bei Weiach, und b. von Aargau für die Streke von der Kantonsgrenze bei Kaiserstuhl (Weiaeh) bis zur aargauisehen Kantonsgrenze gegen das Grossherzogthum Baden nach Koblenz und eventuell einer Abzweigung gegen die bestehende Station Koblenz.

^0 Beide Kantonsregierungen . erstere mit Schreiben vom 24. und lettere mit Schreiben vom 28. Rovembex stellen das Ansuchen , dass^ der Bundesrath noch in der bevorstehenden Session bei der BundesVersammlung die Genehmigung fraglicher Konzessionen auswirken mochte.

Die Brüfung , welcher wir diese beiden Konzessionen unterstellt haben, hat Folgendes ergeben : Jn Bezug ans die Konzessionsdaner und die Rükkaufstermine ist zu bemerken , d.tss dieselben in beiden Konzessionen unter stch überein^stimmen, und.in dieser Hinsicht beide den Terminen der BozbergbahnKonzession vom 10. März 1870 sich anschlössen^).

Die vom Kanton Aargau vorgelegte Konzession ist, wie die VerGleichung mit der Bozbergbahnkonzession herausgestellt hat, wortlich.

dieser leztern nachgebildet, und es kann sonnt der erstern, da keinerlei.

irgendwie erhebliche Abweichungen vorliegen , unter den gleichen Bedingungen die Genehmigung ertheilt werden.

Die zürchersehe Konzession (derjenigen für eine Eisenbahn Wädens-

weil^hindellegi (Einsiedeln) nachgebildet) stimmt, mit einigen wenigen Ansnahmen , welche aber sür die Bundesgenehmigung nicht in Berüksiehtigung fallen , mit der aargauischen Konzession überein. Von den erwähnten Ausnahmen zitiren wir beiläufig die Bestimmung betreffend das Mitführen von Wagen dritter Klasse mit den Sehnellzügen. Wahrend nämlich die ^ürehersche Konzession (...lrt. 23) sormlieh bedingt, dass auch.

den Schuel.lzügen Wagen dritter Klasse beizugeben seien, so weit nicht der Regiernugsrath eine Ausnahme bewillige, ist in der aargauisehen Konzession bestimmt, dass die Gesellschaft, falls sie neben den gewohnlichen Versonenzügeu auch Sehnellzüge einrichte, wozu sie ..er.mäehtigt^ fei , sie nicht verpflichtet sein solle , in denselben auch Wagen dritter Klasse mitzuführen. Es ist diese ...lnomalie von vielen Beispielen eines, welches in einer in die Augen springenden Weise zeigt, wie wünsehbar und uothwendig es sei , dass dem Bunde auch in Bezng auf die Genehmigung von Eisenbahn^on^ssionen weitergehende Befugnisse eingeräumt werden, als diejenigen sind, auf welche er durch den Wortlaut des bestehenden Eisenbahngesezes angewiesen ist.

Da im Uebrigen die beiden Konzessionen niehts enthalten , was.

den Rechten und bestehenden Befuguissen des Bundes zuwiderliefe , s.^ kann ihre Genehmigung keinem Anstande unterliegen. Was die Frist für den Beginn der Erdarbeiten und die Leistung^ des Fiuan^ausweises anbelangt, so sehlagen w..r vor, dieselbe gleich wie bei der Bo^bergbahn, aus 12 Monate, vom Tage des Genehmigungsbesehlusses an gerechnet, festzusezen. Jn Bezug auf den Rükkaus gelten, wie bemerkt, die gleichen Fristen wie sür die Bozbergbahn.

^) Siehe Bundesblatt ......n 187.^ Bd. III, S. 271.

981 .^

Jndem wir Jhnen, gestüzt auf diese kurze Berichterstattung bezüglich der porliegenden zwei Konzessionen, d.e nachstehenden Beschlussentwürse ^ur Annahme empfehlen, benuzen wir den Anlass, Sie, Tit., unserer vollkommenen .Hochachtung zu versichern.

Bern, den 6. Dezember 1870.

Jm .^amen des schweiz. Bundesrathes, Der Bundespräsident:

I^r. ^.. Dubs.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft :

S^.z.

Beschlußentwurf betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von Winterthur bis an die Kantonsgrenze bei Weiach.

Die B u n d e s v e r s a m m l u u g der schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht .l) einer vom Kantonsrathe des Kantons Zürich unterm 25. Oktober 1870 dem Stadtrathe Winterthur, Ramens der dortigen Stadt^gemeinde sür sich, beziehungsweise zuhanden einer noch von ihr zu .gründenden ..^esellschast sü.. den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Winterthur über Rorbas und Glattselden bis an die Kantonsgreuze bei Weiach ertheilten Konzession,

2) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 6. Dezember 1870.

in Anwendung des Bundesgesezes vom 28. Juli 1852, beschliesst : Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Genehmigung des Bundes ertheilt.

982

^

Axt. 1. Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgeseze.^ über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten, für den regelmässigen periodischen Bersonentransport, j^ nach dem. Ertrage der Bahn und dem finanziellen Einflusse des Unternehmens aus den Bostertrag , eine jährliche Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 süx jede im Betriebe befindliche Wegstreke von einer Stunde nicht übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird jedoch von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen , als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Abzug der auf Abschreibungsrechnung getragenen oder einem Reservefond einverleibten Summen abwirst.

Art. 2. Der Bund ist berechtigt^ die hier konzedirte Eisenbahn sammt dem Material, den Gebäulichkeiten und den Vorräthen, welche

dazu gehoren, mit Ablauf des 18., 33., 48., 63., 78. und 87.

Jahres, vom Tage dieses ..Beschlusses an gerechnet, gegen Entschädigung.

an sieh zu ziehen , salls er die Gesellschast jeweilen süns Jahre zum voraus hievon benachrichtigt hat.

.Kann eine Verständigung über die zu leistende Entschädigung nicht erzielt werben , so wird die ledere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammengesetzt, dass jeder Theil zwei Schiedsrichter wählt und von den ledern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen sich die Schiedsrichter über die Verson des Obmanns nieht vereinigen, so bildet das Bundesgerieht einen Dreier.vorschlag , aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je einen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der übrigbleibende ist Obmann des.

Schiedsgerichts.

Für die Ansmittlnng der zu leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen :

a. Jm Falle des Rü.^kauses im 18., 33. und 48. Jahre ist dex 25sache Werth des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, ^ die dem .Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rükkauf erklärt, unmittelbar vorangehen . im Falle des Rükkaufes im 63.

Jahre der 22^fache . im Falle des Rükkanses im 78. Jahre .^der 20fache, und im Falle des Rükkaufes im 87. Jahre dex 18saehe Werth dieses Reinertrages zu bezahlen, immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Absehreibungsrechnung getragen oder einem Reservefond einverleibt werden^ in Abrechnung zu bringen.

983^ h. Die Bahn sammt Zugehör ist jeweilen , zu welchem ^eilpunkte auch der Rükkauf erfolgen mag . in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten.

Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden, so ist ein verhaltnissmässiger Betrag von der Rükkanssnmme in Abzug zu bringen.

Streitigkeiten, di.. hierüber entstehen mochten, sind durch das vorerwähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von 1^2 Monaten , vom Tage dieses.

Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sur die Erstellung der Bahn zu macheu und zugleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahnunternehmung zu leisten,.

in der Meinung , dass widrigenfalls nach Ablauf jener ^rist die ^..enehmigung des Bundes sur die vorliegende Konzession erliseht.

Art. 4. Es sollen alle Vorsehristen der Bunde.^gesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden, und es dars denselben d^rch die Bestimmungen der gegenwärtigen.

Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen Bekanntmachung dieses Beschlusses beaustragt.

Beschlußentwurf betreffend

die Konzession für eine Eisenbahn von der aarganischen Kantonsgrenze bei Kaiserstuhl bis zur aargauischen Kantonsgrenze gegen das Gro^herzogthum Baden bei Koblenz und eventuell etner^ Abzweigung gegen die bestehende Station Koblenz.

D i e B u n d es v er s a m m l u n g der

s eh w e i z e r i s eh e n E i d g e n o s s e n scha s t ,

nach Einsicht 1) einer vom Grossen Rathe des Kantons Aargau unterm 26. Rovember t 870 dem Stadtrathe von Wintertl..ur zuhanden einer zu blldenden Gesellschaft sür den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von de.^ aaxgauischen Kantonsgren^e bei Kaiserstnhl bis zur aargauisehen Kantons-

984 grenze gegen das Grossherzogthnm Baden bei Koblenz und eventuell einer Abzweigung gegen die bestehende Station Koblenz erteilten KonCession.

2) eines bezüglichen Berichtes des Bundesrathes vom 6. De^ember 1870^ in Anwendung des Bundesgesezes ^vom 28. Juli 1852, b e s eh l i esst : Es wird diese.. Konzession unter nachstehenden Bedingungen d^ Genehmigung des Bundes ertheilt.

Art. 1. ^ Jn Anwendung von Art. 8, Lemma 3 des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb ^von Eisenbahnen wird dem Bundesrathe vorbehalten , für den regelmässigen periodischen Bersonentransport , je nach dem Ertrage der Bahn und dem finanziellen Eiuflusse des Unternehmens ans den Bostertrag , eine jährliehe Konzessionsgebühr, die den Betrag von Fr. 500 für jede im Betrieb befindliche Wegstrel.e von einer Stunde nicht. übersteigen soll, zu erheben. Der Bundesrath wird je^och von diesem Rechte so lange keinen Gebrauch machen, als die Bahnunternehmung nicht mehr als 4 ^ nach erfolgtem Ab^uge der auf Abs.l..reibungsrech..ung getrageneu oder einem Reservesond einverleibten Summen abwirst.

Art. ..... Der Bnnd ist berechtigt , die hier kon^edirte Eisenbahn sammt dem Material , den Gebäuliehkeiten und den Vorräthen , welche

dazu gehoren, mit Ablauf des 18., 33., 48., 63., 78. und 87. Jahres,

^om Tage dieses Beschlusses an gerechnet^ gegen Entschädigung au sich ^u ziehen, falls er die Gesellschaft jeweileu sünf Jahre znm vorans hievon benachrichtigt hat.

Kann eine Verständigung über die ^u leistende Entschädigung nicht erzielt werden , so .oird .^ie lettere durch ein Schiedsgericht bestimmt.

Dieses Schiedsgericht wird so zusammenleset, dass jeder Theil

^wei Schiedsrichter ....ählt und .^on den leztern ein Obmann bezeichnet wird. Konnen steh die Schiedsrichter über die Berson des Ob^nanns nicht vereinigen, so bildet das Bnndesgericht einen Dreiervorschlag, aus welchem zuerst der Kläger und hernach der Beklagte je eiuen der Vorgeschlagenen zu streichen hat. Der Uebrigbleibende ist der Obmann des

Schiedsgerichts.

^ür die Ausmittlung der ^u leistenden Entschädigung gelten folgende Bestimmungen : a. Jm ^alle des Rükkauses im 18., 33. und 48. Jahre ist der

25sache Werth des durehschnittliehen Reinertrages derjenigen zehn

Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Bund den Rül.kaus

.

98^

.^

erklärt, unmittelbar vorangehen. im Falle des Rükkaufes im 63.

Jahre der 221/2sache . im Falle des Rükkaufes im 78. Jahre der

20fache, und im Falle des Rükkaufes im 87. Jahre der 18sach.^ Werth dieses Reinertrages zu bezahlen , immerhin jedoch in der Meinung, dass die Entschädigungssumme in keinem Falle weniger

als das ursprüngliche Anlagekapital betragen dars. Von dem

Reinertrage , welcher bei dieser Berechnung zu Grunde zu legen ist, sind übrigens Summen, welche aus Abschreibu..gsreehnuug getragen oder einen. Reservefond einverleibt werden, in Abrechnung zu bringen.

b. Die Bahn sammt Zugehor ist jeweilen, zu welchem Zeitpunkte^ aueh der Rükkaus erfolgen mag, in vollkommen befriedigendem Zustande dem Bunde abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden , so ist ein verhältnissmässiger Betrag von der Rükkanfsumme in Abzng zu bringen.

Streitigkeiten , die hierüber entstehen mochten , sind dureh das oben ermähnte Schiedsgericht auszutragen.

Art. 3. Binnen einer Frist von l 2 Monaten, vom Tage dieses ^Beschlusses an gerechnet, ist der Ansang mit den Erdarbeiten sur die Erstellung der Bahn zu u.aehen und ungleich genügender Ausweis über die Mittel zur gehörigen Fortführung der Bahuuuteruehmuug zu leisten, in der Meinung , dass widrigensalls mit Ablaus jener ^rist die Geuehmigung des Bundes für die vorliegende Konzession erlischt.

Art. 4. Es sollen ...lle Vorschriften der Bnndesgesezgebung über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen genaue Beachtung finden , und es darf denselben dnreh die Bestimmungen der gegenwär.tigen Konzession in keinerlei Weise Eintrag geschehen.

Art. 5. Der Bundesrath ist mit der Vollziehung und üblichen.

Bekanntmachung dieses Beschlusses beauftragt.

^undesblatt. .^ahrg XXIl. Bd. III.

84

^ .Summarische ^ehersicht der ^in^ ^....^ und Durchfuhr m

E i n s n l,. r.

^o.

Vom S t ü k ta^irtes Vieh, und zwar Sehmalvieh Grossvieh .

Bferde und Maulthiere

Stüke.

5,457.

5,317.

Vom W er t h ta^irte Gegenstände.

säurte und Eisenbahnwagen und deren Bestandtheile .

.

.

.

.t.^.^^

10,804 8,954

394

14.).

..^erth.

Mühlsteine, Akergeräthe, Kähne, Ge-

Stüle.

^

..^erth.

^.

17,829. ^35,184 Zugthierlasten.

Vom G e w i c h t , d. h. von der ^ u g t h i e r l a s t .i 15 Zentner ta^irte Gegenstände, Total wovon : Brenn-, Bau- und gemeines ....uzholz .

Dachziegel, Baksteiue u. dgl.

Holzkohlen, Koke, Tors. Steinkohlen Kartosseln, Obst und srisehe Gewächse

.

.

Kalkend G.^ps, gebrannt und gemahlen Kalk, hydraulischer (im ...^ris nach Zentn er ta.^irt) .

Vom G e w i c h t , d. h. vom Z e n t n e r .^ l00 .^, ta^irte Waaren .

.

.

Total wovon : Amluug .

.

.

. . .

Baumrinde und Lohknehen (im Taris nach Zugthierlasten ta^irt) Baumwolle, rohe, und Abfälle .

Baumwollengarn und Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller Art Bettsedern und Flaum Bier in Fässern Bisouteriewaaren .

.

.

.

Branntwein und Weingeist in Fässern Branntwein und Li.^ueure in Flaschen

Bücher, Mnsikalien n. dgl.

Butter und Schweineschmalz Ehemische Brodukte und Apothekerwaaren Eichorienwurzeln .

.

.

.

^^,078.

7,78..).

859.

36,898.

4,l36.

887.

7^,33I 7,530

688

32,992 4,394

884.

855 848

Zentner.

Zentner.

^^,.^08.

5,580.

8 4 0 , .

.

^

5,915

.l, l 90.

37,148.

t,l40.

2,806.

478.

4,778.

45.

l0,098.

3,890 38,617 832 2,903 549 3,340 53 11,931

60.

1,360.

2,25l.

8,744.

95 1,7t4 3,076 7,630 100

^

987

der ^meiz im ..^nat ^o.^e.nber 187^ gegeni^er 18^9.

.A ^ .s f u. h r.

.^o.

Vom Stük ta.^irtes Vieh, und zwar Schmalvieh ^..rossv.ie.^ .

Bferde und Maulthiexe

Stü^.

3,201.

4,223.

Holzkohlen

4,026 6,525

1,545.

Werth.

Vom W e r t h .....^n.t: Holz, gesägtes und rohes .

.ll^^^.

Stüle

199 ..^erth.

174,202. 398,645 63,259. 33,036

. . .

Zngthlerlasten.

Vom ^ e w i . c h t , d. h. von der Z u g t h i e r l a s t à 15 Zentner ta^irte^e^enstä.^de, Total wovon : Eisenerz .

.

Dachziegel und Baksteine .

Kohlen: Steinkohlen, Braunkohlen . Kartoffeln, .Obst, frisches ...e.

Kalk, Ghps, gebrannt und gemahlen .

I0,^t. ^,^ 1.

43 1,113. 1,293 950.

301 2,247.

846 326.

384 Zentner.

Vom G e w i c h t , d. h. vom Z e n t n e r . ^ 100 .^, tax^irte Waaren .

.

.

.

.

wovon: Amlung .

.

.

.

.

Baumrinde und Gerberlohe Baumwolle, rohe, und Abfälle .

Baumwollengarn und Zwirn aller .^lrt Baumwollenwaaren aller Axt Bettfedern und Flaum Bier

.

.

.

.

.

^

.

Bijouterie, Metalle, edle, ^e.

Branntwein und Weingeist in Fässern u n d i n Flaschen .

.

.

.

Branntwein, Wermuthgeist und Kirsehwasser in Fässern und Flaschen Bücher und Mnsikalien Butter

.

.

.

.

.

.

Ehemiiche Brodukte und Apothekerwaaren Eichorienwurzeln .

.

.

.

Zentner.

1^, 1I^. 1.^14^ 36.

182 1,230. 1,296 2,125. 2,589 7,796. 7,827 13,975. 16,928 17.

25 l8

626.

612.

575.

844.

1,475.

10.

405 377 746 2,009

583

E i n s u b r.

.

.

l .

^ ^ .

.

.

l .^ ^ .

.

.

. .

Zentner.

Zentner.

Farberden . . . . . .

Eisen, gezogenes, geschmiedetes, Eisenblech .und Eisendrath . . .

Eisen, ^ rohes, ^und Eisen zum Maschinenbau . . . . .

5,390.

18,5^4.

16,937.

5,742 28,871 30,298

Eisenguss, grober, und verarbeiteter .

Eisen- und^ Stahlwaaren und Ouin-

3,163.

6,759

Droguerien , Gewürze ,

Farben und

eaillerien . . . . . 3,977.

^850 und zerkleinert . . . . 6,587.

5,672 Flachs, Hanf und Werg . . . 1,697. 2,485 Felle, Häute, rohe und ungegerbte .

2,249.

1,588 Getreide und Hülseufrüchte . . 398.547. 320,080 Farbholzer, Farbkräuter u. s. w., ganz

.

.

l .

.

^

und zwar.

Rentner.

Korn . . 328,165.

Roggen . . 4,323.

Haser . . 20,831.

Gerste . . 24,327.

Mais . . 14,860.

Bohnen . . 1,745.

Erbsen . .

617.

Riehtbenannte 3,679.

.

.

. .

^^ .

Rentner.

231,151 3,776 27,799 30,067 19,854 2,662 1,347 3,424

Glaswaaren aller Art ...

.^olzwaaren und Mobel.n .

.

Kasfee und Kasseesurrogate

.

.

.

Käse . . . .

Krapp und Krappwurzeln .

.

.

.

.

Kupsersehmiedwaaren

.

.

.

^eder, rohes und gebeiztes

.

.

Kaffee, Eichorienkaffee

.

.

.

Lederwaaren, grobe und seine .

.

Leinen^ und ^lachsgarn, Vaktuchgarn,

^trike^und Schnüre

.

.

.

Leinwand, Leinenband, Zwillich, Vak-

leinen .^e. .

.

.

.

.

Lnmpen und Makulatur (im Tarif nach

Zugthierlasten ta^irt) .

.

.

Maschinen und Masehinenbestandtheile .

Mehl . . . . .

Messtng- und Rothgiesserwaaren

.^ .

3,330.

1,766.

15,011.

4,463.

99l.

3,535.

28.

1,079.

650.

2,914.

5,767 2,..).....^

13,340 5,212

81^ 1,144 49

1,875

700

2,274^

..,428.

1,676

^l5.

1,994

4,118.

6,038

11,382. 15,909 167. 267

989

Ansfu.br.

.

.

.

.

^ ^

Droguerien, Gewürze und Farben aller

Art . . . . . .

Eisen , geschmiedetes , Eisenblech und Eisendrath . . . . .

Eisen und Stahl, roh .

.

.

Eisenguss und Eisenwaaren .

.

Eisenguss, Ouineaillerie u. feine Stahlwaaren .

.

.

.

Farbholzer, Krauter und Wuseln, roh oder gemahlen .

.

.

.

Flachs, Hans und Werg .

.

Felle und Häute, rohe, ungegerbte Getreide und Hülsensrüchte .

.

.

.

Glaswaaren aller ...trt

.

.

.

Holzwaaren und Mobeln .

Kaffee . .

.

Käse . . . .

Krapp und Krappwurzeln Knpser und Kupserwaaren .

.Leder aller Art . .

.

.

.

.

Lumpen und Makulatur .

.

.

Maschinen und Masehinenbestandtheile .

.

Messing und Messingwaaren

2 l 4.

1,593.

2,110.

608 8,52^7 1,533

447.

3^)1

.182.

800

332. 137 4,023.

5.282 16,208.

1,925

1,141.

149.

17.

.

.

1,428

221 2,707

1,395.

64 30,239. 33,517 . .

72.

.

.

136.

30 . .

1,167.

863

.Leinwand u n d Bakleinen .

.

2,0l 9.

.

.

Lederwaaren .

.

.

.

.

Leinen^ und ^lachsgarn, Seilerwaaren

Mehl .

Zentner.

81.

.

.

^ ^ .

Zentner.

.

.

.

.

26.

73 102 408

580. 528 8,420.

9,563

11,042. . 1,968 67.

32

990 ^ i n f u b r.

.t^o.

.^en^ner.

Metalle, rohe, als: ^lei, Erz, Tupfer,

.

.

Mineralwasser .

.

.

Rndeln und andere Teigwaaren .

Zink, Zinn u. s. w. .

.

.

.

^ ^ .

Rentner.

2,692. 5,135 803.

. 228.

642 715

Obst, gedorrtes . . . . 1,404.

878 Oele, sette . . . . . . 19,681 .l .^ ..^ Oele, Betroleum . . . . 19,795. l ^^ Papier und Pappendekel . . .

793. 957 Reis . . . . . . 8,205. 11,198 Sämereien . . . . . 3,456.

2,916 Seide u. Floretseide, roh u. gesponnen 3,417. 2,653 Seideneoeons und Seidenabsälle. .

.

Seidene und halbseidene Stoffe und

Fabrikate . . .

Seifen . . . .

Soda, rohe und künstliche .

.

.

.

Stroharbeiten, seine und gemeine Tabak in blättern und Earotten

.

.

.

1,998.

1,900

317. 150 2,535.

3,094 1,654. 6,412

.

.

198.

7,623.

130 12,052

.

939.

1,150

Uhren aller ^rt und Uhrenbestandtheile

196.

202

Talg und andere Fettwaaren

Tabak, fabrizirter . .

.Talgliehter . .

Topserwaaren, feine .

. .

.

.

.

.

.

.Topferwaaren, gemeine

.

.

1,204. 1,345 1,601.

2,667 55.

32 t ,393. 1,665

Wein in Fässern . . . . 87,254. 85,457 Weine i n Flaseh.m .

.

.

.

580.

^ 796 Weinstein, roher und gereinigter .

151.

82 ^Wolle, rohe . . . . .

952. 2,8^7 ^..llengarne . . . . .

691. 7 1 3 .Wollenwaaren aller. Art .

.

.

4,088.

3,443 ^uker und reiner S..,rup . .

. 27,138. 21,825 ^alze, Gerstenm...^ u. dgl. .

Salz (Kochsalz und Viehsalz .

^ehwesel, roher und gereinigter Südfrüchte . . . .

.

8,54.^ . . 14,075.

.

739.

. 4,077.

^,765 14,9^ ^9^ 3,605

99t Aus f u.^ r.

.

.

I .

.

^ .

Zentner.

Metalle, rohe, nicht benannte Mineralwasser .

.

.

.

^l.d^ln

.

Obst, gedörrtes

Oele aller A r t

.

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Bapier und Bappendekel .

Reis

.

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Sämereien .

Seide und Floretseide Seideneoeons und Seidenabsälle Seidene und halbseidene Waaren Seisen

.

.

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Soda .

.

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Slrohhüte und Strohgeslechte Tabak in Blättern Tabak, sabrizirter .

Talg und andere Fettwaaren

Talglichter

.

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.

.

.

.

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Topferwaaren, Steingut, ^a^enee u. dgl.

Topserwaaren, gemeine (im Tarif nach Zugthierlasten tax^irt) .

Uhren aller Art . ^ .

Weine aller Art , in Fässern und in ^laschen .

Weinstein .

.

.

.

.

Wolle, rohe .

.

.

.

.

Wollengarne ,^ .

.

.

Wollene und halbwollene Waaren Zuker

.

.

.

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.

Kleien .

.

.

.

.

Manusakturwaaren, nicht benannte

.

.

t .

.

^ .

Zentner.

41.

134. .

1 ,047.

2,374.

2,^09.

1,836.

.320.

269.

1,805.

437.

3,575.

538.

99.

328.

312.

1,126.

396.

46.

129.

965.

166.

2,358 351.

574.

629.

425.

4,044.

198 512 823 4,954 650 2,009 66 339 1,^577 779 2,716 73 33 545 716 595 232 25 520 1,740 518

7,937.

67.

4,70.^ 126^

4,396 412 1,400 417 282 256 .^

^92 D n r ch f n b r.

Die Gesammtdurchfuhr diefer Monate betrug:

.

.

Stüte.

1,430.

.^oiz aller Art. Bretter,^ ^lk n. .... m. .

.

1,506.

2,33.^

Rentner.

. 206,73.....

Zentner.

90,19.^

.

.

l .

.

^ .

^ieh .

.

.

.

.

.

St.^e.

6,94.^

.

i .

.

^ .

.

..^ugthlerlasten.

haaren, verschiedene

.

.

.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung, betreffend die Konzessionen für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Winterthur bis zur Zürich-aargauischen Grenze bei Weiach, und von da bis zur aargauischen Kantons grenze gegen das Grosshe...

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1870

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.12.1870

Date Data Seite

979-992

Page Pagina Ref. No

10 006 735

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