405

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Kautionsherausgabe an die Providence, Compagnie anonyme d'assurances contre les accidents, in Paris.

Die schweizerische Konzession der Providence-accidents, A.-G., in Paris, ist mit dem l. Juli 1901 erloschen. Mit Schreiben vom 13. Mai 1912 erklärt der Vorstand der Gesellschaft, dass alle in der Schweiz laufenden Verträge liquidiert seien. Er sucht daher um Rückgabe der beim Bundesrate hinterlegten Kaution von Fr. 30,000 nach.

Allfällige Einsprachen gegen die Herausgabe dieser Kaution sind bis zum 15. Dezember 1912 an das unterzeichnete Departement einzureichen (Bundesgesetz vom 25. Juni 1885, Art. 9, Abs. 3).

B e r n , den 20. Mai 1912.

(3...)

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement.

Verschollenheitsruf.

Karl Albert Acklin, geboren den 4. Juni 1859, Sohn des Josef Leonzund der Anna Maria Katharina Elisabeth, geb. Annen, Landwirts ab Lüssirain, Zug, ist im Jahre 1879 nach Amerika ausgewandert, und es ist seit 1883 keine Nachricht mehr von demselben hier eingetroffen.

Auf Verlangen des Herrn Dr. A. Millier, Rechtsanwalt in Zug im Auftrage von Interessenten wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches der genannte Karl

406

Albert Acklin, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, bis und mit 30. November 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Anmeldung einlaufen, so wird Karl Albert Acklin als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 de» Zi vilgesetzbucb es).

Z u g , den 24. September 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Q-erichiskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Laut Nr. 38 und 39 des zugerischcn Amtsblattes vom 23. und 30. September 1911 (Ziffer 1970 und 2032) wurde über Josef Brandenberg, geb. den 2. Januar 1849, illeg. Sohn der Anna Maria geb. Bütler, Bürger von Zug, welcher im Jahre 1881 nach Amerika ausgewandert ist, die Verschollenheitserklärung mit Anmeldungsfrist bis 30. Juli 1912 eingeleitet.

Gemäss Art. 36, Alinea 3, des Zivilgesetzbuches und Art. 6, Alinea 3, der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen wird anmit die Frist zur mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bei der Gerichtskanzlei Zug für genannten Josef Brandenberg, sowie für jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, bis 1. Februar 1913 verlängert.

Laufen auch während dieser verlängerten Frist keine Anmeldungen ein, so wird Josef Brandenberg als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 24. September 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

407

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1869 wanderte Alois Rohrer, genannt Kehrer, Ehemann der Karolina geb. Röthlin, Sohn des Alois und der Anna Marie geb. Müller, geboren den 29. Oktober 1833, von Sächseln, Obwalden, nach Amerika aus. Die letzte direkte Nachricht vom nunmehr Verschollenen erfolgte im Jahre 1880; dagegen soll Rohrer noch Anfang der 1890er Jahre in Long Island bei New York in kränklichem Zustande angetroffen worden sein. Seitdem fehlt jedes Lebenszeichen.

Nachdem nun von hierortigen Erben im Einverständnis mit der Vormundschaftsbehörde das Begehren um Verschollenheitserklärung gestellt worden ist, ergeht zufolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das 'Vorhandensein allfälliger hierorts unbekannter Nachkommen des Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 15. September 1913 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Läuft wahrend dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Gesuchte gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab dessen Verschollenheit abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgefolgt.

S a m e n , den 2. September 1912.

(2..)

Im Namen der obergeriehtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Jcliaim Wirz.

Verpfändung eines Strassenbahnnetzes.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Strassenbahnen im Kanton

Zug stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, ihr Strassenbahnaetz im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 1,200,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieses Netzes verwendet werden soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : Die Linien Zug-Nidfuren-Oberägeri ; Zug-Baar-Thalacker und Nidfuren-Edlisbach-Menzingen, sowie die Abzweigungen nach dem Güterbahnhof Zug und nach der Station der S. B. B. in Baar,

408

mit einer Baulänge von insgesamt 23,oso km, samt Zugehören und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, aber nicht den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 1 1 . Oktober 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. September 1912.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Sernftalbahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 13,ss6 km lange elektrische Schmalspurbahn von Schwanden nach Elm, samt Betriebsmaterial und Zugehöreti im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zur Rückzahlung des von ihr im Jahre 1905 zur Vollendung der Bahn aufgenommeneu und auf 1. April 1913 gekündeten Anleihens im gleichen Betrage dienen soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 11. Oktober 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 26. September 1912.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

409

» Die unterzeichnete Verwaltung macht neuerdings darauf aufmerksam, dass das Brennen ausländischen Obstes und aller daraus gewonnenen Produkte, Most, Trester und Drusen, nur nach Einholung einer Bewilligung der unterzeichneten Verwaltung und nach Bezahlung der Monopolgebühr gestattet ist.

Dasselbe gilt für das Brennen einheimischer Stoffe der genannten Art, wenn bei deren Verarbeitung oder Zubereitung Zucker verwendet worden ist.

Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Massgabe des Alkoholgesetzes und des Bundesfiskalgesetzes bestraft.

B e r n , den 24. September 1912.

(2..)

Eidg. Alkoholverwaltung.

3 % Eidg. Anleihen von Fr. 24,248,000 von 1897.

Kapitalrückzahlung auf 31. Dezember 1912.

Infolge der heute stattgefundenen siebenten Verlosung gelangen auf 31. Dezember 1912 aus dem obgenannten Anleihen nachfolgende Obligationen zur Rückzahlung und treten von diesem Zeitpunkte hinweg ausser Verzinsung : Nr. 151-- 160 4B6 1--4680 10361--10380 20941--20950 351-- 360 5061--5080 15261--15280 21381--21400 1521 -- 1540 5141--5150 16681--16700 21681--21700 1561--1580 6861--6880 17481--17500 21951--21960 2401--2420 ,7141--7150 18581--18600 22581 22600 3201--3220 7221--7240 19881--19900 22721 -22750 4341--4350 8201 -8220 20341--20350 23651--23680 Die Einlösung vorbezeichneter Obligationen im Gesamtbeträge von Fr. 500,000 erfolgt in der Schweiz: Bei der eidg. Staatskasse, bei den Hauptzollund Kreispostkassen, sowie hei der Schweiz. Nationalbank und ihren Zweigniederlassungen ; in Deutschland: Bei der Bank für Handel und Industrie in Berlin und Frankfurt a/M. ; in Frankreich : Bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, beim Crédit Lyonnais und bei der Banque Suisse et Française in Paris.

410

Von der früheren Ziehung sind noch ausstehend, rückzahlbar auf 31. Dezember 1911 : Nr. 7154, 10493--500, 19710, 19714, 20204, 20205.

Diese Titel tragen seit dem bezüglichen Verfalltage keinen Zins mehr.

Von dem früheren eidgenössischen Anleihen von 1894 sind die auf 31. März 1904 rückzahlbaren Obligationen Nr. 9560--61 noch nicht zur Zahlung präsentiert worden.

B e r n , den 28. September

1912.

Eidg. Finanzdepartement.

Aenderungen.

Bestände der Auswanderungsagenturen und ihrer Unteragenten während des III. Quartals 1912.

Unterm 27. Juli 1912 ist den Herren A u g u s t e - H e n r i Y b l o u x und A l e x i s - A u g u s t e R a v e s s o u d in Genf als bevollmächtigten Geschäftsführern des Passage bureaus Ybloux & Cie.

in Genf das Patent zum geschäftsmässigen Verkauf von Passagebinetten erteilt worden.

Unterm 12. August 1912 hat das Passagebureau D u b o i s F r è r e s in Lausanne die Erlaubnis erhalten, Herrn Jean Dubois als Geschäftsführer im Hauptbureau in Lausanne und Herrn JeanHenri Dubois als Geschäftsführer im Filialbureau in Ouchy zu verwenden.

A l s U n t e r a g e n t e n sind a u s g e t r e t e n : Von der Agentur Edgar Knöri (Cook & Son) in Luzern : Antoine Mille in Genf.

Von der Agentur Kaiser & Cie. in Basel: Jos. Müller in Uznach (gestorben).

411 Von der Agentur Imobersteg & Oie. in Basel: Dr. Franz von Tavel in Bern.

Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Guglielmo Torrani in Prato.

Von der Agentur Z/wilclienbart in Basel: Domenic Planta in Buchs (St. Gallen).

Vincent Tschieder in Brig.

Von der Agentur Berta & Già. in Griubiasco : Omero Codaghengo in Biasca.

Achille Odoni in Bellinzona.

Von der Agentur Eugen Bär in Lüstern:

Fritz Seiler in Sitten.

J. Jak. Albert Wyder in Aarau.

Als U n t e r a g e n t e n sind angestellt w o r d e n : Von der Agentur Berta & Già. in Griubiasco : Matteo Dom. Pellegrini in'Ponte-Tresa.

Stefano Gaja in Bellinzona.

Celestino Lombardi in Bodio.

Von der Agentur Edgar Knöri (CooJs & Son) in Luzern : André Charles Sene in Genf.

Rudolf Karl Albert Walthard in Interlaken.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: Franz Xaver Ruckstuhl in Buchs (St. Gallen).

Jakob Burkhart in Brig.

Von der Agentur Viktor Klaits in Buchs (St. G-allen): Johann Leibundgut in Spiez.

Joseph Niederer in Gersau.

Von der Agentur J. Koch-Lang & Cie. in Lusern: Friedrich Wilhelm Uebel in Montreux.

412

Von der Agentur Kaiser & öie. in Basel: Friedrich Gyger in Wimmis.

Von der Agentur Imoberxte;/ <· Oie. in Basel: Adolf Studer in Inteiiaken.

Von der Agentur Eugen Bär in Lueern : J. Ernst Hauri in Seou.

Sein D o m i z i l h a t v e r l e g t : Carlo Velia (Agentur M. Bonetti) von Airolo nach Giornico.

B e r n , Ende September

1912.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Auswanderungsivesen.

Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des .Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte. Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder

·m d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz, Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprunglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein Inbegriffen sind.

Anspruchsberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche Prämienquittungen für das Jahr 1912 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in.

den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 2. Oktober 1912.

(3.)..

Departement des Innern.

NB. Wir bitten, der Anmeldung zum Bezüge der Bundessubvention die Gebühr für die Zahlungsanweisung mit 10 Cts., sowie das Porto für Rücksendung der Prämienquittungen in Marken beizulegen.

Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins Basel.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

41

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1912

Date Data Seite

405-413

Page Pagina Ref. No

10 024 757

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.