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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Statistische Aufteilung der Zolltarif Positionen 1104- und 1107.

Vom 1. Januar 1913 an hat die statistische Anschreibung ·der unter die Zolltarifpositionen 1104 und 1107 fallenden Waren wie folgt stattzufinden.

Nr. 1104 a. Zinkweiss, Zinkolith, nicht zubereitet.

,, 1104 b. Lithoponweiss, Perlweiss, nicht zubereitet.

,, 1107 a. Bleiweiss, zubereitet : abgerieben.

,, 11076. Zinkweiss, Perlweiss, zubereitet: abgerieben.

.,, 1107 c. Zubereitete, weisse Kasein- oder Leimfarben (wie Alabastine, Amphibolin, Hyperolin, Indurin usw.)

trocken.

B e r n , den 19. November 1912.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der elektrischen Eisenbahn Steffisburg-ThunInterlaken stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die zirka 26 km lange elektrische Schmalspurbahn von Steffisburg über Thun nach Interlaken, samt Zugehören und Betriebsmaterial Im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juli 1874 im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Änleihens von 1,600,000 Fr., das zur Vollendung der Bahn verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strasseu angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Bundesblatt. 64, Jahrg.

Bd. V.

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312 Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 4. Dezember 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. November 1912.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössische Technische Hochschule.

In Ausführung des Art. 8 des Reglements für die Diplomprüfungen vom 28. Mai 1901 wird hiermit bekannt gemacht, dass der schweizerische Schulrat dem Studierenden der Eidgenössischen Technischen Hochschule Herrn Adolf Bucher, von Kerns (Nidwaiden), auf Grund der abgelegten Prüfungen das D i p l o m als A r c h i t e k t erteilt hat.

Z ü r i c h , den 9. November 1912.

(1.)

Der Präsident des Schweiz. Schulrates : Dr. E. Guehm.

Erbschaft Baumgartner.

In Houston Coimty, Minn., starb Rudolf Baumgartner. Dessen in Bern wohnende Geschwister : Albert Baumgartner, Lina Baumgartner-Keller, die Erben von Friedrich Baumgartner und die Erben von Barbara Baumgartner-Steiger, werden ersucht, mit einem Ausweis über ihre Verwandtschaft unter sich und mit dem Verstorbenen behufs Entgegennahme näherer Mitteilungen sich baldigst bei der Bundeskanzlei anzumelden.

(2.).

Schweiz. Bundeskanzlei.

313 Nachtrag zum "Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Thurgau.

48. Viehleihkasse Neukirch-Egnach in Neukirch-Egnach.

B e r n , den 22. November 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Verschollenheitsruf.

Josef Johann Syfrig, gewesener Schuster, geboren den 11. Januar 1839, Bürger von Steinhausen (Kanton Zug), Sohn des Bartholomäus und der M. Barbara geb. Meier, Ehemann der am 30. Mai 1912 in Zug verstorbenen Frau Anna Maria Genovefa Syfrig geb.

Huwyler sei., ist im Jahre 1871 nach Amerika ausgewandert und ist seit 1885 keine Nachricht mehr von demselben hier eingetroffen.

Auf Verlangen der tit. Erbteilungskommission von Zug, im im Auftrage von Interessenten, wird hiermit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches der genannte Josef Johann Syfrig, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, bis und mit 31. Dezember 1913 sich bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Meldung eingehen, so wird Josef Johann Syfrig als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 23. Oktober 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Qerichtskanelei.

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48

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27.11.1912

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311-313

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