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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstelle! des Bundes.

Eröffnung einer Zollniederlage in Lode.

Es wird hiermit bekannt gegeben, dass in Locle, in Verbindung mit dem Hauptzollamt Locle-Bahnhof, eine Zollniederlage errichtet worden ist, welche auf 2. September nächsthin eröffnet wird.

Von diesem Zeitpunkt an können u n v e r z o l l t e Waren nach Massgabe der bezüglichen Bestimmungen der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz, sowie der erlassenen Speziai Vorschriften, über welche das genannte Zollamt den Interessenten auf Verlangen nähere Auskunft orteilt, daselbst eingelagert werden.

B e r n , den 26. August 1912.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Eröffnung einer Zollstelle für die Abfertigung von Reisegepäck im Bahnhof Vevey.

Auf den 1. September nächsthin wird im Bahnhof Vevey ein Zollbureau für die Abfertigung von Reisendengepäck eröffnet, welches eine Dienstabteilung des Zollamtes im dortigen Niederlagshaus bildet und von diesem bedient wird.

Infolgedessen können von jenein Zeitpunkte an aus dem Auslande nach Vevey kartierte Reisegepäckstücke an der Grenze zur endgültigen Zollbehandlung nach Vevey-gare abgefertigt werden.

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Zur Abfertigung anderer Güter als Reiseeffekten ist diese Zollabfertigungsstelle zurzeit nicht befugt, wogegen zollpflichtige Waren wie bis anhin nach dem Niederlagshaus Vevey zur Zollabfertigung geleitet werden können.

B e r n , den,.28. August 1912.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Joller, Jakob Josef, geboren den 15. Juli 1858, Sohn des Franz Josef und der Josefa geb. Odermatt, von Dallenwil, ist im Jahre 1882 nach Pittsburg, Amerika, ausgewandert. Seither ist von demselben keine Nachricht mehr eingegangen.

Der Gemeinderat von Dallenwil, namens der hierortigen Erben, hat nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt.

Zufolge Beschluss des Kantonsgerichtes Nidwaiden ergeht in Gemässheit von Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Jakob Josef Joller Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. Dezember 1913 dem Kantonsgericht Nidwaiden zukommen zu lassen. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Jakob Josef Joller gerichtlich für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht worden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

S t a n s , den 21. August 1912.

(2.).

Namens des Kantonsgerichtes Nidwaldon, Der Präsident: Th. Fuchs.

Der Gerichtsschreiber : Ad. Odermatt.

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1912

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36

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04.09.1912

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274-275

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