638

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und aiderVerwaltungsstellenii les Imita, Einnahm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1911 und 1912.

mr

1912

4.

i
ItlOIleUJC

14119 J.
Mehreinnahme . Fr.

Januar .

Februar März .

April .

Mai . .

Juni . .

Juli . .

August .

September Oktober November Dezember

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Fr.

5,745,795. 26 6,459,133. 10 5,961,752. 30 6,807,250. 75 7,907,537. 95 6,411,418.88 6,864,326. 74 6,080,464. 40 6,131,014. 30 6,070,573. 63 6,639,607. 52 7,672,103. 47 7,021,125. 13 8,433,626. 24

Mindereinnahme

. . Fr.

Fr.

713,337. 84 845,498. 45

--

Total 80,939,346. 22 Auf Ende Febr. 11,707,547.56 13,266,383.85 1,558,836. 29

--

639 Nachtrag- zum. "Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 befugt sind, vom l, Januar 1912 an im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsvertrage abzusohliessen : Kanton Zürich.

31. Gewerbebank Männedorf in Männedorf.

32. Die Filialen der Zürcher Kantonalbank.

Bemerkung. Diese Bewilligung gilt nur für das Jahr 1912.

Kanton Aargau.

29. Darlehenskasse Sulz in Sulz.

B e r n , den 6. März 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Warenverzeichnis zum schweizerischen Gebrauchszolltarif.

II. Nachtrag.

Der zweite Nachtrag zu der deutschen Ausgabe des Warenverzeichnisses zum schweizerischen Gebrauchstarif ist soeben erschienen und kann ausser bei der unterzeichneten Amtsstelle, bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne, Genf, sowie bei den Hauptzollämtern in Bern, Luzern, Zürich und St. Gallen zum Preise von 20 Rappen bezogen werden.

B e r n , den 24. Februar 1912.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

.

640

Zollfreie Einfuhr von Futtermehl.

Unter Bezugnahme auf den Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 1906 und die AusführungsVorschriften des Zolldepartements vom 5. Januar 1907 betreffend die Zollbehandlung von Futtermehl wird den Interessenten mitgeteilt, dass das Typmuster erneuert worden ist mit Gültigkeit vom 15. März 1912 an. Gleichzeitig wurde ein besonderes Typmuster für Hartweizenmehl aufgestellt.

Beide Typmuster repräsentieren die äusserste Grenze von Futtermehl, welche bis auf weiteres ohne Denaturierung zollfrei zugelassen werden. Dieselben können bei folgenden Amtsstellen bezogen werden : Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf; Hauptzollämter in Pruntrut, Basel, Waldshut, Schaffhausen, Singen, Romanshorn, Rorschach, St. Margrethen, Buchs, Campocologno, Chiasso, Luino, Brig, Bouveret, MorgesEntrepôt, Vallorbe, Verrières, Locle und Genf.

Die Einfuhr von Futtermehl, für welches Zollbefreiung beansprucht wird, kann nur über die vorstehend genannten Hauptzollämter erfolgen.

B e r n , den 19. Februar 1912.

(3...)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Wissenschaftliche Arbeitsplätze in den Instituten Mosso und Marey.

Für das laufende Jahr sind noch die der Schweiz zustehenden wissenschaftlichen Arbeitsplätze auf dem Institut Mosso auf Col d'Olen (3000 m ü. M.) und im physiologischen Institut Marejr in Boulogne-sur-Seine bei Paris zur Benutzung zu vergeben.

Die reglementarischen Bestimmungen über die Plätze können bei der Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern bezogen werden.

Anmeldungen für Benutzung sind bis 1. Mai nächsthin dem Präsidenten der Aufsichtskommission, Herrn Prof. Dr. Hugo Kronecker (Erlachstrasse 23) in Bern, einzureichen.

B e r n , den 1. März 1912.

(3..).

Eidg. Departement des Innern.

641

Verschollenerklärung.

Laut Nr. 4 und 6 des zug. Amtsblattes vom 28. Januar und 11. Februar 1912 wurde über die drei Geschwister M. Josefa Iten, geb. den 27. November 1835, Maria Iten, geb. den 20. Januar 1837, und Paul Iten, geb. den 24. Juli 1840, alle Bürger von Oberägeri, Kt. Zug, und Kinder des Christian Iten, Grossweiders, die Verschollenerklärung eingeleitet.

Gemäss Art. 36, AI. 3, des Zivilgesetzbuches, und Art. 6, AI. 3, der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen wird anmit die Frist zur schriftlichen Anmeldung bei der Gerichtskanzlei Zug für die unbekannt Abwesenden, sowie für jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich bis und mit Samstag den 31. August 1912 verlängert.

Laufen auch während dieser verlängerten Frist keine Anmeldungen ein, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die genannten Abwesenden gerichtlich für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. (Art. 38 ZGB.)

Z u g , den 16. Februar 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Laut Mitteilung des titl. Bürgerrates Oberägeri sind die beiden Brüder Alexander Fridolin Meier, geb. den 19. November 1843, und Peter Josef Emil Meier, geb. den 22. September 1850, Bürger von Oberägeri, Kt. Zug, ledige Söhne des Friedrich Johann Salomon Meier und der M. Agatha geb. Nussbaumer sei., kurz nach dem 20. Juli 1881 nach Nordamerika verreist, und ist seit dem Spätherbst gleichen Jahres von ihrem Leben keine Kunde mehr eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates Oberägeri, namens der Geschwister der unbekannt Abwesenden, werden anmit in Gemässheit von Art. 36, AI. 3, des Zivilgesetzbuches die obgenannten Gebrüder Meier, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, bis und mit 28. Februar 1913 sich schriftlich und mit Stempel versehen bei der Gerichtskanzlei Zug anzumelden.

Laufen während der angesetzten Frist keine Anmeldungen ein, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die abwesenden Gebrüder Meier gerichtlich für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre. (Art. 38 des ZGB.)

Z u g , den 16. Februar 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

642

Verschollenheitsruf.

Alois Vonah, von Samen, Sohn des Niki aus Josef und der Karolina geb.

Götschi, geboren den 12. Juli 1845, welcher vor mehr als 30 Jahren nach Amerika ausgewandert ist, soll sich zuletzt in Fernridge, St. Louis, krank im dortigen Stadtspital aufgehalten und darauf sich im Herbst 1898 nach Normandy begeben haben. Seit dieser Zeit ist Alois Vonah verschollen, und alle Nachforschungen über dessen Aufenthalt blieben erfolglos.

Interessenten haben nun das Begebren um Verscholleuerklärung gestellt, und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des obgenannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 22. Februar 1913 der Obergerichtskanzlei in Samen zukommen zu lassen. Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Mel^ düng ein, so wird der Abwesende gemäss Art. 38 des ZGB für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre.

Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a m e n , den 22. Februar 1912.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission von Obwalden : Der Aktuar: Joli. Wirz.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1854 wanderte Nikiaus Millier, von der Schwändi, Witwer der Katharina Abächerli, mit folgenden 4 Kindern, namens Anna Marie Millier, geboren 9en 4. November 1844, Katharina Müller, geboren den 19. Oktober 1849, Nikiaus P.IUIIer, geboren den 2. Februar 1847, und Karolina Josefa Müller, geboren den 20. September 1848, nach Amerika aus. Am 10. September 1869 folgte der Familie die in der Heimat zurückgebliebene Tochter Karolina Millier, geboren den 4. Februar 1850, nach Amerika, Staat Michigan, nach, und seither ist über die genannten Personen keine zuverlässige Nachricht mehr anher gelangt. Eine Ausforschung im Jahre 1903 auch in amerikanischen Blättern blieb erfolglos.

Wer immer über Leben oder Tod, oder eventuell über den gegenwärtigen Aufenthalt der obgenannteu verschollenen Personen, sowie über deren allfällige Nachkommen irgend welche Mitteilungen oder Angaben zu machen in der Lage ist, wird anmit aufgefordert, diese Nachrichten bis spätestens den 22. Februar 1913 der Obergerichtskanzlei iu Samen zukommen zu lassen, ansonst die genannten Personen verschollen erklärt und der hierbefindliche Nachlass den gesetzlichen Erben aushingegeben wird.

S a m e n , den 22. Februar 1912.

(2.).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission von Obwalden: Der Aktuar: Joh. Wirz.

643

Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten : ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhalts-, erklärungö vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober 1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.03.1912

Date Data Seite

638-643

Page Pagina Ref. No

10 024 546

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.