365 # S T #

3 5 7

Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Entschädigungsbegehren des Hofer, Ami, in Bevaix.

(Vom 20. September 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 3. Juli 1912 rekurriert Hofer, Ami, geb. 1889, Handlanger in Bevaix, an die schweizerische Bundesversammlung gegen einen Entscheid des Bundesrates vom 23. April 1912, durch den ihm die Auszahlung des Krankengeldes für die Zeit seines Aufenthalts im Sanatorium für Lungenkranke in Malvilliers verweigert wurde.

Der Rekurs ist aus formellen Gründen abzuweisen.

Der Entscheid des Bundesrates vom 28. März 1912, durch welchen die abweisenden Rekursentscheide des schweizerischen Militärdepartements vom 7. Dezember 1911 und 2. Februar 1912 bestätigt wurden, ist schon deshalb in Rechtskraft erwachsen und unanfechtbar geworden, weil gemäss Art. 192 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 eine Weiterziehung innerhalb 60 Tagen nach Mitteilung der bundesrätlichen Entscheidung hätte erfolgen müssen. Der Entscheid des Bundesrates ist dem Rekurrenten am 24. April 1912 durch die Bundeskanzlei mitgeteilt worden, die Rekursfrist war daher in jedem Falle am 23. Juni 1912 abgelaufen.

Nun ist aber überhaupt ein Rekurs gegen die bundesrätliche Schlussnahme gemäss Art. 192 und 189 des angeführten Gesetzes ausgeschlossen. Nach diesen gesetzlichen Bestimmungen sind Beschwerden betreifend die Anwendung der auf Grund der Bundesverfassung erlassenen Bundesgesetze nur soweit zulässig, als nicht diese Gesetze selbst oder das Organisationsgesetz abweichende Vorschriften enthalten. Eine solche abweichende Vorschrift besteht. Art. 22 des Militärversicherungsgesetzes bestimmt

366

ausdrücklich, dass in Sachen der dem Oberfeldarzt vorbehaltenen Verfügungen betreffend Krankengeld, häusliche Verpflegung und Spitalersatz als Rechtsmittel nur die Beschwerden an das Militärdepartement und den Bundesrat möglich sind, d. h. dass der Entscheid des letztern e n d g ü l t i g ist.

Wir beantragen Ihnen daher auch in diesem Falle, übereinstimmend mit wiederholten Vorentscheidungen der eidgenössischen Räte, auf den Rekurs wegen Rechtskräftigkeit der bundesrätlichen Schlussnahme und mangels Zuständigkeit der eidgenössischen Räte n i c h t e i n z u t r e t e n .

Der von A. Hofer erhobene Rekurs ist indessen auch materiell unbegründet. In dieser Hinsicht fällt folgendes in Betracht: Füsilier Hofer erkrankte am 13. September 1911 anschliessend an den Wiederholungskurs des Füsilierbataillons 18, aus dem er am 9. September 1911 nach IStägigem Dienst entlassen worden war, an Seitenstechen und Erbrechen. Herr Dr.

Gricot in Boudry, au den Hofer sich wandte, konnte auf dessen Lungen keinen anormalen Befund erheben und schloss auf eineo Magenkatarrh; er gab hiervon dem Oberfeldarzt Kenntnis und liess den Patienten auf erhaltene Weisung hin am 15. September 1911 in den Stadtspital in Neuenburg bringen. Dort wies der Patient ausser einer vergrösserten Leber ebenfalls keine krankhaften Erscheinungen auf und wurde am 25. September 191J als geheilt nach Hause entlassen. 14 Tage später suchte der ßekurrent seinen Hausarzt neuerdings auf und behauptete, schon 3- oder 4mal blutigen Auswurf gehabt zu haben und Schmerzen auf der rechten Brustseite zu empfinden. Dr. Gicot überwies den Kranken, sofort wieder dem Spital in Neuenburg und machte der Militärversicherung Anzeige, indem er mitteilte, dass er auf der rechten Lungenspitze des Hofer eine leichte Dämpfung und spärliches Rasseln konstatiert habe ; die Mutter des Kranken sei an Lungentuberkulose gestorben ; ein Onkel desselben leide an Knochentuberkulose.

Die Militärversicherung übersandte der Spitalverwaltung in Neuenburg einen Krankenpass, lud aber, da ein kausaler Zusammenhang des Lungenleidens des Rekurrenten mit dem Militärdienst recht zweifelhaft erscheinen musste, den Spitalarzt Dr.

Henri de Montmollin ein, ihr binnen kurzer Zeit über den von ihm bei dem Patienten erhobenen Befund zu berichten. Herr Dr. de Montmollin kam dieser Aufforderung
nach und seinen Berichten war zu entnehmen, dass Hofer auf seinen Lungen nur sehr geringe Anzeichen einer Lungenerkrankung darbot, aber anhaltend über Seitenstechen klagte. Als dann am 26. November

367

1911 Herr Dr. de Montmollin der Militärversicherung den Vorschlag machte, den Patienten eine Kur im Sanatorium in Malvilliers machen zu lassen, erklärte sich der Oberfeldarzt damit einverstanden, dass Hofer in das Sanatorium übersiedle, liess dem etztern aber gleichzeitig erklären, dass er seine Lungenaffektion unmöglich im Militärdienst erworben haben könne und dass es der Militärversicherung daher auch nicht gestattet sei, ihm während seines Spitalaufenthalts noch das Krankengeld auszuzahlen.

Gegen diese Verfügung rekurrierte Hofer am 1. Dezember 1911 an das schweizerische Militärdepartement, das aber nach Einsichtnahme des vom Oberfeldarzt verlangten Berichtes am 7. Dezember 1911 sein Begehren abwies und am 2. Februar 1912, als Hofer ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, auf seinem Entscheid beharrte.

Hofer war unterdessen am 4. Dezember 1911 in das Sanatorium in Malvilliers übergetreten und wurde am 17. März 1912 geheilt nach Hause entlassen. Während seines Aufenthalts im Sanatorium hat er niemals gefiebert, sein Allgemeinbefinden war stets ein vorzügliches und bis Ende Januar 1912 hatte er um 4,s kg zugenommen. Der Anstaltsarzt, Herr Dr. Reymond in Fontaines, meldete der Militärversicherung am 26. Januar 1912, dass Hofer nie gehustet und auch keinen Auswurf gehabt habe, dass es manchmal scheine, als ob auf seiner rechten Lungenspitze eine minimale Dämpfung vorhanden und die Atmung ein wenig verschärft sei, aber es handle sich um ein Minimum und manchmal sei es unmöglich, etwas Anormales zu finden. Bevor Hofer Malvilliers verliess, begab er sich noch zu Herrn Dr. Henri de Montmollin, der ebenfalls nichts Krankhaftes auf seinen Lungen entdecken konnte.

Unter diesen Umständen blieb dem Bundesrat, als Hofer am 28. März 1912 gegen den Entscheid des Militärdepartements, der ihm die Auszahlung des Krankengeldes verweigerte, einen Rekurs einreichte, nichts anderes übrig, als letzteren abzulehnen. Abgesehen davon, dass der Rekurs schon aus formellen Gründen hinfällig war, da Hofer die gesetzliche Beschwerdefrist von 10 Tagen weit überschritten hatte, konnte dem Rekurrenten der verlangte Anspruch auf weitere Leistungen von Seiten der Militärversicherung nicht zugestanden werden. Aus der oben dargelegten Krankengeschichte ging mit aller Deutlichkeit hervor, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem
Militärdienst und der Krankheit des Rekurrenten, wegen deren er in Malvilliers verpflegt worden war, nicht bestand. Die Lungenaffektion des Hofer war, nach den Berichten der Spitalarzte zu schliessen, von Anfang an

368 ganz unbedeutend, ja, es ist sogar sehr fraglich, ob überhaupt eine Spitzentuberkulose bei ihm vorlag. Wenn es sich um keine tuberkulöse Affektion gehandelt hat, so ist ohne weiteres klar, dass ein einfacher Bronchialkatarrh, der erst 4 Wochen nach Beendigung des Wiederholungskurses und 2 Wochen nach seinem lltägigen Spitalaufenthalt ausgebrochen ist, nicht als Folge des Dienstes betrachtet werden kann. Ebensowenig konnte es sich um eine dienstliche Folge handeln, wenn eine tuberkulöse Erkrankung vorlag, denn in dem IStägigen Wiederholungskurs hätte Hofer nicht wohl eine Lungentuberkulose acquirieren können. Sollte wirklich ein tuberkulöser Prozess vorhanden gewesen sein, so würde nach dem Berichte des Oberfeldarztes der Umstand, dass die Mutter des ßekurrenten an Lungentuberkulose gestorben ist, zeigen, dass mit grösster Wahrscheinlichkeit der Ursprung des Leidens auf diese Infektionsquelle zurückzuführen wäre.

Da sogar die Möglichkeit, dass bei Hofer der Dienst eine Verschlimmerung eines bei ihm schon früher latent vorhanden gewesenen Lungenleidens verursacht hätte, auf Grund der Krankengeschichte als ausgeschlossen betrachtet werden muss, so hätte Hofer nach den Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes überhaupt keinen Anspruch auf irgendwelche Leistungen von Seiten des Bundes gehabt, und es ist infolgedessen die Gewährung freier Verpflegung bereits eine namhafte, freiwillige Leistung der Militärversicherung gewesen. Noch weiter zu gehen und dem Rekurrenten noch Krankengeld zu verabfolgen, konnten wir nicht verantworten.

Gestützt auf obige Ausführungen beantragen wir Ihnen, es sei auf den von Füsilier Hofer, Ami, in Bevaix eingereichten Rekurs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ; eventuell, es sei der Rekurs als unbegründet abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 20. September

1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten:

Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

-^s-O-sS-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Entschädigungsbegehren des Hofer, Ami, in Bevaix. (Vom 20. September 1912.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

39

Cahier Numero Geschäftsnummer

357

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1912

Date Data Seite

365-368

Page Pagina Ref. No

10 024 744

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.