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Beilagen zum

Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1895 betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von HochSavoyen und der Landschaft Gex.

i.

Übereinkunft zwischen

der Schweiz und Frankreich, betreffend die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der freien Zone von Hoch-Savoyen, vom 14. Juni 1881.

(Ratifiziert von der Schweiz am 28. April 1882, von Frankreich am 12. Juni 1882, in Kraft getreten am 1. Januar 1883, Dauer 30 Jahre.)

Der Bundesrat der schweizerischen Eidgenossenschaft

und der Präsident der Französischen Republik, gleich sehr von dem Wunsche beseelt, die Zollverhältnisse zwischen dem Kanton Genf und der zollfreien Zone von Hoeh-Savoyen von neuen) zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Ende, eine Übereinkunft abzuschließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

425 Der Bundesrat der schweizerischen

Eidgenossenschaft:

Herrn Johann Konrad K e r n , außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Regierung der Französischen Republik, und der Präsident der Französischen Republik: Herrn Karl J a g e r s c h m i d t , bevollmächtigter Minister I. Klasse, Offizier der Ehrenlegion etc. etc., und Herrn M a r i e , Direktor des auswärtigen Handels beim Ministerium der Landwirtschaft und des Handels, Kommandeur der Ehrenlegion etc. etc., welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, sich Über folgende Bestimmungen geeinigt haben : Art. 1.

Die schweizerische Zollverwaltung gestattet die zollfreie Einfuhr von aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen herstammendem Wein bis zum Belaufe von 10,000 Hektolitern.

Art. 2.

Die längs der Grenze der zollfreien Zone im Kauton Genf bestehenden schweizerischen Zollstätten werden, außer den Gegenständen, die durch das Gesetz von dem Eingangszolle schon befreit sind, oder von demselben noch befreit werden, folgende Erzeugnisse aus der zollfreien Zone frei von jeder eidgenössischen Eingangsgebühr und in unbeschränkter Menge zulassen, nämlich : 1. Gerberrinde und Lohkuchen; 2. Brennholz, roh und in Reiswellen und Holzkohle; 3. Sägespäne;

426

4. Bausteine, gemeine, sowohl grob als mit dem Kronhammer bebauen ; 5. Dachziegel und Backsteine; 6. Kalk, gewöhnlicher, und Gips.

[Art. 3.

Die genannten Zollstätten werden ebenfalls folgende Erzeugnisse aus der zollfreien Zone bei der Einfuhr zollfrei zulassen, nämlich : 1. Frische Gemüse und Gartengewächse; 2. Obst, frisches ; 3. Kartoffeln ; 4. Getreide und Reps, in Garben ; 5. Kleie; 6. Stroh; 7. Heu; 8. Süßwasserfische; 9. Lebendes und totes Geflügel; 10. Frische Eier; 11. Milch; 12. Frische Butter.

Die in diesem Artikel erwähnten Erzeugnisse werden nur dann zollfrei zugelassen, wenn sie im Marktverkehr eingebracht werden; sie sollen daher von den Verkäufern selbst in Traglasten, auf Karren, auf Schiffen oder durch die Eisenbahn in die Schweiz getragen oder geführt werden ; ausgeschlossen von der Zollfreiheit bleiben die von Frachtbriefen begleiteten Sendungen.

Das Gewicht jeder Einfuhr der genannten Erzeugnisse darf fünf metrische Centner nicht übersteigen; für frische Butter jedoch wird das zulässige Maximum jeder zollfreien Einfuhr auf fünf Kilogramm festgesetzt.

Man ist übrigens ein verstandet], daß die zur Versorgung des Marktes in Genf bestimmten Lebensmittel keinerlei Verbot beim Ausgang aus der freien Zone unterworfen werden dürfen.

4'27 Ari. 4.

Die vorerwähnten schweizerischen Zollstätten werden außerdem jährlich 250 metrische Centner (50ü frühere eidgenössische Centner) grobes Leder und 100 metrische Zentner (200 frühere eidgenössische Centner) gegerbte Kalb-, Schafoder Ziegenfelle zu einem Vierteil des gegenwärtigen oder zukünftigen eidgenössischen Eingangszolles zulassen.

Art. 5.

Die Gerbereien der freien Zone dürfen jährlich, frei vom eidgenössischen Ausgangszolle, bis auf 600 rohe (behaarte) Ochsen- oder Kuhhäute und bis auf 6000 rohe Kalb-, Schaf- oder Ziegenfelle ausführen.

Art. 6.

Die Einfuhr aller zollfreien Gegenstände in die Schweiz darf bei allen an der Grenze des Kantons Genf gelegenen Zollstätten oder Zollbezugsposten stattfinden ; dabei sind die Zollstrnßen einzuhalten, und es sollen die einzuführenden Gegenstände bei den genannten Zollstätten oder Zollbezugsposten angemeldet werden.

Die gemäß Art. 4 nur mit einem Vierteil des Einfuhrzolles belegten, sowie die gemäß Art. 5 zollfrei auszuführenden Waren dürfen nur über die Zollstätten des Kantons Genf, mit Ausschluß der Zollbezugsposten, ein- oder ausgeführt werden.

Die schweizerische Zollverwaltung wird für die in den Artikeln 1, 4 und 5 hievor bezeichneten Waren Freikarten, welche vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres Gültigkeit haben, ausstellen, jedoch nur bis zum Belaufe der hievor festgesetzten Quantitäten.

Die in den fünf vorhergehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen finden auf alle Einwohner der zollfreien Zone, ohne Rücksicht auf die Nationalität, Anwendung, unter Be-

428

obachtung der Aufsichts- und Kontrollmaßregeln (wie Ursprungszeugnisse etc.), welche die eidgenössische Zollverwaltung für nötig erachtet, um sich von der Herkunft der eingeführten Waren Gewißheit zu verschaffen.

Art. 7.

Transitierende ,Waren bleiben beiderseits von jedem Durchfuhrzölle befreit. Vorbehalten bleiben solche Taxen, welche von den beiden Staaten unter dem Kamen von Schein-, Stempel-, Kontrollgebühren etc. bezogen werden.

Art. 8.

Das Douanebureau in Annecy wird zur Einfuhr aller im Zolltarif nicht als verboten bezeichneten Waren ermächtigt.

Art. 9.

Die beiden Regierungen verpflichten sich gegenseitig in mögliehst kurzer Frist diejenigen Maßregeln zu ergreifen, die geeignet sind, das Auftreten oder die Verbreitung der Phylloxéra in der zollfreien Zone zu verhindern.

Art. 10.

Die gegenwärtige Übereinkunft tritt am Ì. Januar 1883 in Kraft.

Art. 11.

Die Gültigkeitsdauer der gegenwärtigen Übereinkunft wird auf 30 Jahre, vom Tage an, wo sie in Vollziehung getreten, festgesetzt.

Nach Ablauf der Dauer von 30 Jahren bleibt dieselbe von Jahr zu Jahr ferner in Kraft, falls nicht zwölf Monate «um voraus eine Kündigung erfolgen sollte.

Wenn jedoch, vor oder nach Ablauf von 30 Jahren, die zollfreie Zone aufgehoben würde oder eine Veränderung

429 erleiden sollte, sei es in der Ausdehnung ihres Gebietes, «ei es in den gegenwärtigen Zollverhältnissen, so steht der schweizerischen Eidgenossenschaft das Recht zu, mit dem Tage der Inkraftsetzung neuer, die Verhältnisse der Zone berührender Einrichtungen, die Übereinkunft außer Kraft zu setzen.

Solche Anordnungen sind übrigens der schweizerischen Eidgenossenschaft zwölf Monate vor deren Ausführung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 12.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen spätestens innerhalb eines Jahres, und gleichzeitig mit denjenigen betreffend die Eisenbahnanschlüsse von Morteau nach Locle, von Annemasse nach Genf, von Bossey-Veyrier nach Genf und von Thonon nach Bouveret, in Paris ausgewechselt werden.

Zur U r k u n d e d e s s e n haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt.

So geschehen in P a r i s , am 14. Juni

1881.

(L. S.) (Sig.) Kern.

(L. S.) (Sig.) Ch. Jagerschmidt.

(L. S.) (Sig.) Marie.

Bundesblatt. 47. Jahrg. Bd. L

30

430

II.

Zollbehandlung der

Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex bei der Einfuhr in die Schweiz.

Die nachstehende Zusammenstellung enthält: 1. Diejenigen Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex, die nach dem Bundesgesetz betreffend den schweizerischen.

Zolltarif zollfrei Bind.

2. Die Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen, für welche die Zollbehandlung durch die Übereinkunft vom 14. Juni 1881 bestimmt ist.

3. Die Erzeugnisse der zollfreien Zone von Hoch-Savoy en nnd der Landschaft Gex, für welche durch den Bnndesratsbeschlnß vom 23. Februar 1895 Zollerleichterungen geschaffen werden.

Die in dieser Zusammenstellung nicht genannten Waren unterliegen der gleichen Zollbehandlung, wie solche französischer Provenienz.

NB. Das "Wort frei in Klammern am Schlüsse der Positionen bedeutet, daß die betreffenden Erzeugnisse nach dem Bundesgesetz über den schweizerischen Zolltarif keinem Einfuhrzoll unterliegen. -- Die übrigen Angaben in Klammern am Schlüsse jeder Tarifrubrik bezeichnen: g den Zoll nach dem Generaltarif, c den Conventionalzoll, d den Differentialzoll für die ans dem französischen Zollgebiet herstammenden Waren. -- In den beiden letzten Kolonnen bezeichnen: K die Zollbehandlung gemäß den Bestimmungen der erwähnten Übereinkunft vom 14. Juni 1881, B die Zollbehandlung nach dem Bundesratsbeschluß vom 23. Februar 1895.

GeGeneral- brauchstarif tarif Nr.

Nr.

exl

exl

1

2

Zollregime fUr Bezeichnung der Ware.

Animalische Abfälle: Abfälle der Wachsbereitung; Hautabfälle, nur zur Leimbereitung tauglich (Leimleder) ; tierisches Blut, flüssig oder eingetrocknet ; Hornspäne ; Tierflechsen ; Klauen, Knochen; etc. (frei) . . . .

Vegetabilische Abfälle: Schlempe; Rückstände von ausgepreßten Früchten, nicht anderweitig genannte, etc.; Sägemehl und Hobelspäne (frei)

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

frei

frei

frei

frei

431 GèGeneral- brauchstarif tarif Nr.

Nr.

Zollregime fUr Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

F r. per q. Fr. per q.

exl

4

Abfälle, andere : Abfälle der Eisenbeai-beitung (Feil- und Drehspäne, etc.), der Glasfabrikation, von Seifensiedereien , von Färbereien ; Scherben von Glas- und Thon waren; etc. (frei) . .

frei

frei

3

6

Kleie, Ölkuchen und Ölkuchenmehl ; Johannisbrot; Malzkeime, Malzträber, auch getrocknete; Abfallprodukte der Müllerei, etc., für Viehfütterung; Korurade (frei)

frei

frei

Düngstoffe : Stalldünger; Düngererde (Kompost); Kalkäseher und Knochenschaum (Zuckererde); Asche (Knochen-, Steinkohlen-, Torf-, Holzasche), auch ausgelaugte; Schlamm, Kehricht, etc.; Dünglumpen (wollene und halbwollene); Hornmehl , Ledermehl, sowie andere zum Zwecke der Düngerfabrikation dienliche Abfälle (frei) . . .

frei

frei

5

8

6

9

8 9

11 12 1 2

Guano ; Phosphorite, Phosphate ; Knochenmehl; etc.: nicht aufgeschlossen; ferner Ammoniüksalze, rohe, Ammoniak, schwefelsaures. Chlor kalium, Kalidünger; Staßfurter Abraumsalze; Abfallschwefelsäure (frei) frei frei Pflanzen zu pharmaceutischem Gebrauch (g 3. -- u. 8. -1 ; c 3. -- 2)3.-58.-1 frei (B)

Roh 3. -- , zerkleinert (gemahlen, zerstoßen, etc .) 8. -.

Für sol ehe in rohem Zustande.

432 ìeneraltarif Nr.

ex 60

Zollregime fUr

Ge-

brauch!tarif

Bezeichnung der Ware.

Nr.

128

129

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

Brennholz, Reisig, Holzborke (g frei (K) frei (B) und c -- . 02)

frei (K) frei (B) ex 60 exl30 Lohkuchen (g und c -- . 02) .

ex 60 ex 131 Gerberrinde (g und c -- . 02) . . frei (K) frei (B) 61 132 Holzkohlen (g --.20; c --.10; d -- 50) frei (K) frei (B) 133 Bau- und Nutzholz, gemeines, roh ex 62 134 oder bloß mit der Axt beschlagen (g-- .20; c -- .15; dl.-) . -.15(B) frei (B) ex 62 135 Flechtweiden, roh, nicht geschält, nicht gespalten; Reifholz (g --.20; c -- .15; d l . -- 1 ). . -.15 (B) frei (B) ex 62 136 Rebstecken (g --.20; c -- . 15; dl.--) -.15 (B) frei (B) Bau- und Nutzholz, gemeines, in der Längenrichtung gesägt oder gespalten ^Schnittwaren, Schindeln, etc.), ausgenommen Fourniere : ex 63 137 -- Faßholz, rohes (g -- . 4 0 ; c -.15fB) -.15 (B) -- . 15; d2. --) . .

-- anderes: ex 63 138 -- -- eichenes, Faßholz ausgenommen (g und c -- . 40 ; d 2. -- ~) . . .

- 40 (B)frei (B) 139 ex 64 140 dein (g 1. -- ; c -- . 70; d 2. -- ") - 70 fB frei (B) ex 64 141 -- -- Balken , Schwellen etc., andere als eichene (g 1. -- ; c -.70; d 2. -} . . . -.70 (B -.70 (B)

i Für K äifholz.

433 Geìeneral- briuclijtariT tarif Nr.

Zollregime fUr Bezeichnung der Ware.

Nr.

65

142

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

Bau- und Nutzholz, gemeines, abgebunden (g 1.50; c 1.20) . 1.20(BJ 1.20 (B)

ex 73 exlSO Packkisten aus Holz (g 2. -- ; c 4. - 1.60 (B) 1. 60; d 4. -- Ì 153 Besen aus Reisig (g 4.

-- ; d 6.

-- ) 4.-CB) frei (B) ex 75 155 76 ex Kunsttischlerarbeiten ; Möbel,

w

ex

Ï65

Schreinerarbeiten und Fässer (g 8. -- bis 50. -- ; c 6. -- bis 8. - bis 50 _ · d 60 --- *) 60. - 2 172 Korbflechterwaren, grobe, von un86 geschälten, ungespaltenen Ruten (g 6.-- ; c 5.-- ; d l O . --) . 5. -(B) ex 91 ex 177 Siebmacherwaren, grobe, für den landwirtschaftlichen Gebrauch 15.(s 15. -- ) ex 95

181

Feld-, Wald- und Gartengewächse, frische (g und c frei ; d 50. -- für die frischen Blumen)

182 Sämereien (frei") . . .

183 ex 96 184 Heu (frei) ex 96 185 Laub, Schilf, Stroh (frei) . . .

ex 95

6. - bis 50 2 (B)

frei (B)

frei (B)

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei

frei (K) ex 97 ex 186 Reps in Garben (g und c -- . 30)

im Marktverkehr, bis zu 5 q. für jede Einfuhr

frei (B)

188 Bäume, Sträucher und andere le169 frei (B) bende Pflanzen (g 2. -- ; c 1. -- ) '/.

des Zolles ex 100 ex 190 Grobes Leder (g und c 16. -- ; fUr 250 q. }l6-(B) d 10. -- ) (K) des Zolles 1 ex 101 ex 192 Gegerbte Kalb-, Schaf- oder Ziegen- f'A fUr 100 q. J8.-(B)

k -(B) {

99

felle (g und c 8. -- ; d 20. --) l (K) 1?ur Sch reiner- und Drechslerarbeiten, Möbel und Möbelteile , fertige: aus 1E benisteiiholz oder mit Ebenistenfournieren.

5Siehe desn Gebrauchstarif, Nr. 155 bis 165.

1

434 Geìeneral- brauchstarif tarif Nr.

Nr.

164

289

Zollregime illr Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

Grobe Eiseuwäreu mit Ausschluß Ï6ti eX> 292 der Schlosserwaren (g 3. -- bis 15. -1; c 3. -- bis 12. -- ^ 6 - bis 3. - bis d 6. -- bis 20. -- x) .

20. - 1 lö.-'(B) ·|ßK OQ1 £**J I 11.1 «J Werkzeuge für die Landwirtschaft eX ex 166 292 und für Zeugschmiede (g 10. -- u. 15. -- ; c 10. -- u. 12.--; < -t K.

1I Un . -- U.

n d i s . - u . a a - . . . .{£;;:' 12.(B) ex 198 ex 331 Bruchsteine, rohe; Bausteine, bossierte oder roh behauene (g und (B)J c frei ; d -- . 50 2J . . . . frei (K) frei *·*·*" \

ex

ex 198 332

Asbest, roher; Gyps und Kalkstein, roh, ungebrannt; Töpferthon, Lehm; Huppererde; Kaolin und andere im Tarif nicht besonders genannte Erden und rohe mineralische Stoffe, auch gebrannt, frei geschlemmt oder gemahlen (frei) frei 199 333 Polierbare Steinarten in rohen Blöcken; Bausteine aus polierbaren Steinarten, auch bossiert oder roh bebauen (g -- . 50; c -- 30) .

. . . . - 30 (B)frei \.(B)/ ex 199 ex 333 Marmor von Thoiry, roh (g -- . 50 ; frei (B) c -- . 301 ex 208 346 Kalk, fetter, in Stücken oder gemahlen (g -- . 40; c -- . 20) . frei (K) frei (B) v

1 Ganz grobe, rohe e u. c 3. -- , d 6. -- . Gemeine, auch in Verbindung mit Holz : roh, abgedreht, gefeilt, mit Grundfarbe übertüncht, getheert, anz oder teilweise lackiert, gr firnißt oder bronziert g 10. -- ; c 7. -- und 0. --, d 15. -- . Abgeschliffen, verzinnt g 15. --, c 12. --, d 20. -- .

* Für Bausteine, bossiert oder roh bebauen, sowie für rohe Steine von Savonnières nnd andere ähnliche weiche Steine.

f

435 Zollregime fllr

Ge-

General- brauchttarif tarif

Nr.

Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Nr.

ex215 ex 355 Steinhauer- und Steindrechslerarbeiten, grobe (Treppenstufen, Platten fürBalkone, etc.) (gl. -- :

c -- . 7 5 ; d 1.50)

ex 216

ex 356«

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

- 75 (B) 1. 50

Marmor von Thoiry, in gesägten Platten (g 4. -- ; c 2. -- ; d 6. -- )

--

2. -(B)

frei (K) frei (B)

224

368 Butter, frisch (g 8. -- ; c 7. -- ; d 12. -- )

sofern im Marktverkehr eingebracht, bis zu 5 kg.

für jede Einfuhr; darüber

7--CBJ 7. - (B)

(frei (K) frei (B)

228

373

Eier (ff 4 Jiaer (g t.

229

374

Eis (frei)

· O1 , C 1.

.

1 ) .

.

.

J sofern im Marktverkehr · ^ eingebracht, MB zu 5 q.

( für jede Einfuhr.

.

ex 232 ex 380 Süßwasserfische (g 2. 50: c frei) O

frei

frei

frei (K)

frei

im Harkt- im Marktverkehr,bi8 verkehr.

zu5q für

jedeEinfuhr.

237 238

383 Fleisch , frisch geschlachtetes (.g 6.--; c 4. 50; d35. -- ) . . 4. 50 (B) 4. 50 (B) 385 Geflügel, lebendes oder getötetes [frei (K) frei (B) 386 (g 6. -- u. 12. -- ; c. 4. -- u. sofern im B arktverkehr j m iß -v l eingebracht, bis zu 5 q, 6.

; d 10. -- U. Ib.

) . . ( ?ur jede' Einfuhr.

241

390

Obst, frisches (g Und C frei; d 1- -- ) < sofern im MarHverkehr 1 eingebracht, bis zu 5 q.

L für jede Einfuhr.

244

394

Obst, gedörrtes oder getrocknetes, nicht ausgesteint: Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen etc. ; eingestampfte Früchte und Beeren, sowie Krauter und Wurzeln zur Destillation (g 5. -- ; c 2. 50) . 2. 50 (B) 2. 50 (B)

235

(frei (K) frei (B)

436

G*General- brauchstarif tarif Nr.

Nr.

Zollregime fllr Bezeichnung der Ware.

HochSavoyen.

Gex.

Fr. per q. Fr. per q.

248

399

Kartoffeln (frei)

249

400

frei (K) frei (B) Frische Gemtlse und Gartenge-l sofern im IV arktverkehr wachse (g 2. -- ; c frei) . . .1 eingebracht, bis zu 5 q.

ex 250 401

Sauerkraut und andere eingesalzene Gemüse (g 5. -- ; c 4. -- ) . . 4. -(B) 4. -(B)

frei

frei

für jede Einfuhr.

ex 252 404 408

frei (K) Getreide in Garben (g u. c -- . 30)'

im Marktverkehr, bis zu 5 q. fllr edeEinfuhr

frei (B) frei (B) im Maritverkehr,bis zu 5 q. für iedeEiufuhr

254

417

Brot (g 2. -- )

257

421

Honig (s 15. -- ~)

263

427

Weichkäse (g 10. -- ; c 4. -- ; d 25. -- ) .

4 -(B) 4. -(B)

264

428 430

Hartkäse (g 6. -- ; c 4. -- ; d 25. --) 4. - (B) 4. -(B) frei frei Milch, frische (frei)

2. -

frei (B) frei (B)

266

ex 285 ex 450 Bier in Fässern (g 5. -- ; c 4. -- )

290

455 Naturwein in Fässern (g 6. -- ; c 3. 50; d 25. -- )

im Marktverkehr, bis zu 5 kg. für edeEinfuhr

im Marktverkehr, biß zu 5 q. für fedcEiufuhr.

5. - 4.- (B) frei (K) frei (B) bis zu 10,000 hl.; darüber

bis zu 2000hl.; darüber

3.50'(B 3. 50' (B)

ex 298 ex 471 Talg (nicht geschmolzen) (g -- . 50)

-.50

frei (B)

ex 3 33 ex533 Flachs und Hanf, roh oder gebrochen (g u. c -- . 30) . .

-.30

frei (B)

1

Mit Ausschluß der coupierten "Weine.

437 Zollregime fllr

Ge-

Général- brauchstarif tarif Nr.

ex

Bezeichnung der Ware.

Nr.

HochSavoyen.

Gex.

Pr. perq. Fr. per q.

397 623 Leibwäsche aus Bauniwolle und 398 ex 626 Leinen (g 120. -- ; c. 65. -- u.

1*1 i-> 1 00.1- U.

300 70. - 1; d 300. -- ) . . . . qnn -~\70.- (B) Fr. p. StUck. Fr. p. Stück.

Ochsen (g 30. -- ; c 15. -- ) . . 15. -(B) 15. -(B) Zuchtstiere (g 25. -- ; d 40. -- ) . 25. -(B) 25. - (B) Kühe , geschaufelt (g 25. -- ; c l 8 . -- ;
. . . .10.* - (B) \. J 10. -(B) 425 662 Kälber bis und mit 60 kg. (g 6. -- ; c 5. -- ; d 12. -- ) . . . . 5 - (B) 5. -(B) ex 426 663 Schweine über 60 kg. (g 8. -- ; c 5. -- ; d 12. -- ) . . . '. 5 -(B) 5. - (B) ex 426 664 Schweine bis und mit 60 kg. (g 4 -(B) 4. - (B) g.

; c 4. --} 427 665 Schafe (g 2. -- ; c -- . 50; d 4. -- ) -.50 (B) -.50 (B) 428 666 Ziegen (g 2,-- ; d i. -- ) . . . 2. - (B) 2. -(B) Fr. per q. Fr. per q.

ex 447 ex 686 Hörner, roh (g und c -- . 30) .

-.30 frei (B)

656 ex 422 657 ex 422 658 421

ex 455 ex 694 Dachziegel, roh (mit Ausnahme der

Falzziegel (g -- . 60 ; c -- . 50) frei (K) frei (B) ex 455 ex 694 Falzziegel, roh (g -- . 60 ; c -- . 50;

d 1. 20)

frei (K)J -. 50 (B) · V v

·

u\s

^m^j

ex 457 ex 697 Backsteine, roh (g -- . 50; c -- . 25) frei (K) frei (B)

709

468 1

Töpferwareo , gemeine (g 4. -- ; o. 3. -- i Baumwollene 65. --, leinene 70. -- .

4. -

3. - rßi

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Beilagen zum Bundesratsbeschluss vom 23. Februar 1895 betreffend die Einfuhr aus der zollfreien Zone von Hoch-Savoyen und der Landschaft Gex.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1895

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

09

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1895

Date Data Seite

424-437

Page Pagina Ref. No

10 016 940

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