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Bekanntmachungen von

Departementen und ondum Verwaltungsstellen de Bundes Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Tarifentscheide des

Zolldepartements in den Monaten August 1911 bis Mai 1912.

Nr. 48.

TarifDummer 251

Zollansatz Fr. Cta.

10.--

253

12.--

257/258

diverse

272/274

diverse

Bezeichnung der Ware Die Tarifentscheide ad 251 erhalten folgende Fassung: ,,Leisten zu Rahmen, Möbeln, Tapeten , etc., einfach-rohgekehlt, nicht fourniert (andere, s. d. Nrn.

272/274); Leisten zu Tür- und Wandverkleidungen, einfach - rohgekehlt, nicht fourniert (andere, s. d. Nr. 252)."

Sog. Holznagelbänder in Rollen, etc., für Schuhnagelmaschinen.

Flaschen-Stöpselapparate, aus Holz, gedreht (Bouchierapparate) (Stöpselmaschinen, s. d. Nrn. 892 u. 894 c/ 8986 M. 9).

Der Tarifentscheid ad 272/274 erhält folgende Fassung:

419 Tarifnummer

Zollansatz Fr. Cts.

774

14.--

776

13.--

7886

20.--

892

6.--

974ö 982/983 116U

10.-- diverse 40.--

Bezeichnung der Ware ,,Leisten zu Vorhanggalerien, Möbeln, Särgen, Tapeten u. dgl., mit oder ohne Falz, werden wie Rahmenleisten behandelt.a Eisenschwillen aus Runddraht; Stiften aus Bisendraht, mit Schaft von anderm als rundem Querschnitt.

Der Entscheid betreffend Eisenzwecken und Eisenschwillen soll lauten wie folgt: ,,Eisenzwecken und Eisenschwillen, andere als Drahtstiften (s. Nr. 774 hiervor)".

Eisenblechwaren verbleit ; Schlosserwaren, ganz oder teilweise gebläut.

Der Tarifentscheid betreffend Stöpselmaschinen erhält folgende Fassung : ,,Stöpselmaschinen (Bouchiermaschinen) hauswirtschaftliche, für Handbetrieb (andere, s. d. Nrn. 894 c/ 898ö M. 9; Stöpselapparate aus Holz, gedreht, s. d. Nrn. 257 6/258).

Zu streichen: ,,Terpineol (Lilacin)".

Terpineol (Lilacin).

Die Entscheide betreffend Baumwollabfälle, kardierte und Baumwollwatte sind zu streichen und zu ersetzen wie folgt: ,,Kardierte Baumwollabfälle, sowie Baumwollwatte : als Verbandstoff hergerichtet, d. i. imprägnierte (mit Sublimat, Jodoform, Eisenchlorid, etc.) ohne Rücksicht auf die Aufmachung, sowie nicht imprägnierte, für den Detailverkauf aufgemachte (in Paketen bis und mit 500 g, sowie in Fläschchen, Schächtelchen, etc.)-"

420

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Martigny-Orsières-Bahn hat das Gesuch gestellt, es möchte ihm bewilligt werden, die 19,s4o km lange Linie Martigny-Orsieres samt Zugehör und Betriebsmaterial im Sinne des Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874 im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 3,500,000, das zur Rückzahlung ihrer Bau- und schwebenden Schulden dienen soll.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Pfandbestellungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter Ansetzung einer mit dem 12. Juni 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 21. Mai 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Eidgenössisches Versicherungsamt.

Der neueste Bericht des eidgenössischen Versicherungsamtes wird im Monat Juni als Doppelheft erscheinen. Ausser der ausführlichen Berichterstattung über alle in der Schweiz arbeitenden Versicherungsunternehmungen wird er eine systematisch geordnete Sammlung der Entscheide schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten aus den Jahren 1905 bis 1910 enthalten.

Bei Bestellung vor Mitte Juli wird die unterzeichnete Amtsstelle diesen Bericht gegen Nachnahme von Fr. 4 übermitteln.

Nachher ist er nur noch zu erhöhtem Preise im Buchhandel erhältlich.

B e r n , den 15. Mai 1912.

(2..)

Eidgenössisches Versicherungsamt.

421

Verschollenerklärung.

Luthiger, Michael Alois Andreas Josef, geb. den 30. November 1841, Schreiner, und Luthiger, Karl Josef Bonifaz, geb. den 21. August 1844, Schuster, beide Söhne des Johann Josef und der Maria Clara geb. Iten, und Bürger von Zug, sind anno 1867 nach Amerika ausgewandert, und ist von deren Leben seit 1870 keine Nachricht mehr in hier eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Schweiz. Zivilgesetzbuches die obgenannten Gebrüder Michael Alois Andreas Josef und Karl Josef Bonifaz Luthiger, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 30. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so werden nach Ablauf der Frist vorerst die genannten Gebrüder Luthiger gerichtlich verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Z. G. B.).

Z u g , den 8. Mai 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanslei.

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Jahr

1912

Année Anno Band

3

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22

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

29.05.1912

Date Data Seite

418-421

Page Pagina Ref. No

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