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Bekanntmachungen von
Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.
Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.
Monat
1912
1911
Zu-oder Abnahme
Januar bis Ende September Oktober
4283 737
4057 718
+ 226 +19
Januar bis Ende Oktober
5020
4775
245
B e r n , den 13. November 1912.
(B.-B. 1912, IV, 433.)
Eidg. Auswanderungsamt.
Verpfändung einer Eisenbahn.
Die Direktion der elektrischen Eisenbahn Steffisburg-ThunInterlaken stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die zirka 26 km lange elektrische Schmalspurbahn von Steffisburg über Thun nach Interlaken, samt Zugehören und Betriebsmaterial im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juli 1874 im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung eines Anleihens von 1,600,000 Fr., das zur Vollendung der Bahn verwendet werden soll.
Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.
.
Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger An-
238 setzung einer mit dem 4. Dezember 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.
B e r n , den 15. November 1912.
(2.).
Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.
üVaelitrag- zum Verzeichnis der
Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfandung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Solothurn.
IS. Bezirkskasse Thierstein, Filiale der Bezirkskasse Laufen, in Breitenbach.
Bern, den 16. November 1912.
Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement *) Siehe Bandesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.
Zollbezug auf Postsendungen.
Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollyerwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststiicke mit Reklamationen überhäuft,
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welche auf ungenaue, nicht tarifgemäße Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.
Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.
,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte.a machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.
Wer daher Waren per Post aus dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.
B e r n , den 6. Oktober 1911.
Schweiz. Oberzolldirektion.
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Bundesblatt
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Jahr
1912
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
47
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
20.11.1912
Date Data Seite
237-239
Page Pagina Ref. No
10 024 809
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