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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Eides.

Nachtrag zürn. Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 befugt sind, vom 1. Januar 1912 an im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Waadt.

15. Crédit mutuel de La Vallée, au Sentier.

16. Caisse de Crédit mutuel de Gimel, à Gimel.

B e r n , den 29. März 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe BundesblattNr l von 1912, Seite 17.

Pflanzenverkehr über das Zollamt Vevey.

Das Zollamt Vevey wird auf den 15. April nächsthin für den Pflanzen verkehr im Sinne von Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch den Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F.

XIV, 287), geöffnet.

B e r n , den 26. März 1912.

(3.)..

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. II.

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Verschollenheitsruf.

Arnold Rüthlin, von Kerns, Sohn des Peter und der Anna Marie geb.

Dürrer, geboren den 7. Juli 1843, verreiste im Jahre 1881 nach Osthofen, Provinz Rheinhessen. Auf Erkundigungen im Jahre 1896 wurde in Erfajirung gebracht, dass Arnold Röthlin nach Westfalen verzogen war. Seither sind keine Nachrichten über denselben anher gelangt und es gilt derselbe als verschollen.

Die Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des obgenannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 7. März 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen. Läuft während dieser Frist keine zuverlässige Meldung ein, so wird der Abwesende gemäss Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die ab seinem Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der hierliegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a r n e n , den T.März 1912.

(3..).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Präsident: Adalbert Wirz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

Verschollenerklärung.

Laut Mitteilung des titl. Bürgerrates Menzingen ist der ledige Josef Vincenz, genannt Johann Röllin, geb. den 22. Januar 1857, Bürger von Menzingen (Kanton Zug), Sohn des Josef Röllin ab Schurtannen, Menzingen, und der Katharina geb. Koller im Jahre 1883 nach Amerika ausgewandert und sind seither keine Nachrichten von seinem Leben mehr eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Burgerrates Menzingen, namens der hierorts bekannten nächsten Angehörigen des unbekannt Abwesenden, werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches der obgenannte Josef Vincenz genannt Johann Röllin, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 25. April 1918 bei der Gerichtskanzlei Zug schriftlich und mit Stempel versehen anzumelden. Laufen während der angesetzten Frist keine Anmeldungen ein, so wird nach Ablauf genannter Frist vorerst der abwesende Josef Vincenz, genannt Johann Röllin, für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 ZGB).

Z u g , den 8. März 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtslcanzlei.

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Oeffentliches Inventar.

Über die Erbschaft des am 2. März 1912 in Zug verstorbenen Herrn Franz Eduard Michael Weiss-Speck, geboren 1863, Photograph, von Zug, hat das titl. Vize-Kantonsgerichtspräsidium von Zug das öffentliche Inventar bewilligt.

Es werden daher alle Gläubiger und Schuldner des genannten Erblassers, mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger, unter Hinweis auf die Art. 583 und 590 des Zivilgesetzbuches aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis und mit Samstag den 20. April 1912 bei der Gerichtskanzlei Zug schriftlich oder mündlich anzumelden, unter Androhung der gesetzlichen Folgen im Unterlassungsfalle.

Z u g , den 12. März 1912.

(2..)

Die Geriehtskanzlei.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1879 verreiste Josef Deschwanden, Hölzli, Kerns, Sohn des Josef Maria und der Theresia geb. Bucher, geboren den 5. September 1845, nach Frankreich. Im Sommer des folgenden Jahres 1880 hat derselbe das einzige Mal aus dem Rheinhessischen geschrieben. Seither ist Josef Deschwanden verschollen und auch die im Jahre 1899 angehobene Aufenthalts-Ausforschung blieb vollständig erfolglos.

Nun wird von Seiten der Interessenten verlangt, dass Josef Deschwanden als verschollen erklärt werde und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod, oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Verschollenen Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 7. März 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen. Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so wird der unbekannt Abwesende nach Massgabe von Art. 38 des Zivilgesetzbuches für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die von seinem Tod abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung liegende Nachlass den gesetzlichen Erben aushingefolgt.

S a r n e n , den 7. März 1912.

(3..).

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Präsident: Adalbert "Wirz.

Der Aktuar: Johann Wirz.

*-·*

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