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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

(Vom 1. März 1912.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 19. Januar 1912 unterbreitete der Verwaltungsrat der Bahn von Saignelégier nach Glovelier dem Eisenbahndepartement ein Gesuch um Erhöhung der konzessionsmässigen Taxen für den Transport von Personen, Gepäck, Gütern und lebenden Tieren. Der Verwaltungsrat führt im wesentlichen folgendes aus: Die Saignelégier-Glovelier-Bahn sei der Sorge um die Existenz seit ihrem Bestehen nie los geworden und sie sei es heute noch nicht, nachdem die alte Gesellschaft durch Zwangsliquidation aufgelöst und die heutige neue unter günstigeren Verhältnissen gegründet werden konnte. Das Unternehmen kann nicht weiter gebracht werden, als dass die Betriebsausgaben durch die Betriebseinnahmen gedeckt werden können, wenn unvorhergesehene Erschwernisse nicht eintreten. Die Bildung des nötigen Erneuerungsfonds sei ausgeschlossen und es müssen deshalb alle Rekonstruktionsarbeiten aus dem noch vorhandenen und schon arg zusammengeschmolzenen Betriebsfonds bestritten werden.

Derselbe werde aber in wenigen Jahren aufgebraucht sein, wenn nicht bessere finanzielle Verhältnisse geschaffen werden können.

Es müsse daher nach Vermehrung der Einnahmen gesucht werden.

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Die Prüfung der Tarife habe nun zu der Einsicht geführt,, dass dieselben im Vergleich zu vielen ändern Nebenbahnen, und speziell bernischen sogenannten Dekretsbahnen, unverbältnismässig; niedrige seien. Die dem Gesuche beiliegenden Tabellen geben hierüber Aufschluss. In der Erhöhung derselben finde sich die einzige Möglichkeit, das Unternehmen ausser Gefahr bringen zu können.

Die heute in Kraft bestehenden Tarife seien berechnet worden nach der durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 erteilten Konzession (E. A. S. XIV, 361). Zu diesen minimalen Ansätzen sei ein Bergzuschlag (Art. 18 a) von 30 °/o der Effektivdistaaz.

in Anrechnung gebracht worden, wodurch sich die Tarifdistanz von 25 auf 33 km für die ganze Bahnlänge erhöhe. Wenn nun in Betracht gezogen werde, dass zwischen den beiden Endpunkten ein Höhenunterschied von 487 m bestehe und überdies die vielen hier ganz besonders abnormalen Verkehrs- nnd Betriebsverhältnisse gewürdigt werden, so werde nicht in Abrede zu stellen sein, dass vorstehend bezeichneter Distanzzuschlag ungenügend und eine Tariferhöhung gerechtfertigt sei.

Art. 24, § 2, der Konzession laute: ,,Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschliesslich die Verzinsung des Obligationenkapitals zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen."

Aus den erwähnten Gründen und gestützt auf diesen Artikel stellt der Verwaltungsrat das Gesuch, es seien der SaignelégierGlovelier-Bahngesellschaft die folgenden Tarifnormen zu bewilligen : 1. für den Transport von Personen in III. Wagenklasse 8 Cts.

per km (Art. 15 der jetzigen Konzession) ; 2. für den Transport von Gepäck 8 Cts. per km und 100 kg (Art. 15); 3. für den Transport von lebenden Tieren, 24 Cts. für die I., 12 Cts. für die II. und 4 Cts. für die III. Tarifklasse per Stück und km (Art. 17) ; 4. für den Transport von Waren von 2,s bis 4 Cts. per 100 kg und km (Art. 18).

Die Einnahmenvermehrung durch diese Tariferhöhung werde auf Fr. 12,000 jährlich berechnet.

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In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 1912 empfiehlt der Regierungsrat des Kantons Bern das Konzessionsänderungsgesuch zur Berücksichtigung.

Mit der Erhöhung der konzessionsmässigen Maximaltaxen für diese Bahn sind auch wir grundsätzlich einverstanden, da die Betriebsresultate dieser Unternehmung zurzeit noch ganz unbefriedigende sind. Wir wünschen aber, dass die Durchführung der Änderung in etwas anderer Weise erfolgt als in der Eingabe vorgesehen ist und zwar im Sinne des nachfolgenden Bundesbeschlussesentwurfes. Wir empfehlen Ihnen denselben zur Genehmigung, und benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. März 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Gesellschaft der Bahn Saignelégier-Glovelier vom 19. Januar 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1912, b e s c'h l i e s s t :

I. Die durch Bundesbeschluss vom 26. März 1897 (E. A. S.

XIV, 361) erteilte und durch Buudesbeschlüsse vom 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 233) und 16. April 1910 (E. A. S. XXVI, 86) abgeänderte Konzession für den Bau und Betrieb einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier wird neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Im Absatz l des Art. 15 der Konzession (in seiner am 16. April 1910 geänderten Form E. A. S. XXVI, 86) wird die Personentaxe von 5 auf 8 Cts. per Kilometer der Bahnlänge erhöht.

2. Im drittletzten Absatz des Art. 15 der Konzession wird die Gepäcktaxe von 5 auf 8 Cts. pro 100 kg und Kilometer der Bahnlänge erhöht.

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3. Art. 17 wird gestrichen und durch folgende Vorschrift ersetzt : Für den Transport lebender Tiere ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 100 % zu den effektiven Distanzen gestattet ist.

4. Art. 18 und 18« der Konzession werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. 18. Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 100 °/o zu den effektiven Distanzen gestattet ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geld und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert darf für Fr. 1000 per Tarifkilometer höchstens l Rappen erhoben werden.

Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie das Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Art. 18«. Für Gepäck-, Tier- und Gütersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

5. Art. 19 und 20 erhalten die folgende Fassung : Art. 19. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw., zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

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Art. 20. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für rolle 20 kg gerechnet und bei. Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. April 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

^HJg«-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer Regionalbahn von Saignelégier nach Glovelier. (Vom 1. März 1912.)

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