746 # S T #

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 25. Oktober 1912.)

An nachge nannte Waldverbesserungen werden folgende Bundesbeiträge zugesichert : 1. dem Kanton Fr ei b ü r g für Entwässerung und Aufforstung : a. in den Alpen Hautaschia und Brückerlé Gérine III (Gesamtvoranschlag 23,000 Fr.) : 80 °/o der Kosten für Entwässerung und Aufforstung, Voranschlag 14,760 Fr., oder höchstens . . Fr. 11,808 50 % der Umzäunungskoste von 160 Fr., oder höchstens ,, 80 40 % der Bodenerwerbskosten von 8080 Fr., oder höchstens ,, 3,232 Total Fr. 15,120 b. im Brünneli, Gemeinde Plasselb, auf dem rechten Ufer der Gérine (Gesamtvoranschlag 12,500 Fr.): 60 % der Kosten für Entwässerung und Aufforstung, Voranschlag 12,500 Fr., oder höchstens . . Fr. 7,200 50 °/o der Umzäunungskosten von 500 Fr., oder höchstens ,, 250 Total Fr. 7,450 2. dem Kanton N e u e n b u r g an den auf 23,000 Fr. veranschlagten Waldweg in den Waldungen Splayes et Grande Forêt, Gemeinden Coffrane, Goneveys-sur-Coffrane und Montmollin, 20 %, oder höchstens 4,600 Fr.

Herr Alfred Val l o t t o n , II Sekretär des internationalen Bureaus der Telegraphen-Union, wird, in Ersetzung des verstorbenen Herrn Hornberger, zum I. Sekretär dieses Bureaus gewählt.

Das allgemeine Bauprojekt der elektrischen Strassenbahn Stefflsburg-Thun-Interlaken für die Teilstrecke Gemeindegrenze Oberhofen/Sigriswil-Interlaken wird uater einigen Bedingungen genehmigt.

747

(Vom 26. Oktober 1912.)

Dem Herrn Wilhelm Z a n o l a r i in Brusio/Campocologno ·wird das Patent zum Betrieb einer Auswanderungsagentur erteilt.

(Vom 29. Oktober 1912.)

Dem Kanton G r a u b ü n d e n wird an die auf 125,000 Fr.

veranschlagte Korrektion und Verbauung der Val Viale bei Poschiavo ein Bundesbeitrag von 40 °/o zugesichert, oder höchstens 50,000 Fr.

Dem Kanton S c h w y z wird an die auf 16,000 Fr. veranschlagten Kosten für Verbau und Aufforstung Gwandelen der Oberallmeindkorporation Schwyz ein Bundesbeitrag wie folgt zugesichert : 80 % der Kosten für Aufforstung, Entwässerung und Verbauung von zusammen 15,430 Fr., oder höchstens . Fr. 12,344 50 % der Kosten der Zäunung, Planaufnahme und Wegverlegung von zusammen 570 F r . . . .

,, 285 Entschädigung für Ertragsausfall gleich dem fünffachen Jahresertrag von 110 Fr 550 fl Total

Fr. 13,179

(Vom 30. Oktober 1912.)

Die Betriebseröffnung der Linie Tilleul-St. Léonard-Cimetière der Freiburger Strassenbahnen wird auf Donnerstag, den 31. Oktober 1912, unter einigen Bedingungen gestattet.

Dem Gesuche des Zollgehülfen II. Klasse beim Zollamt Chiasso-Eilgut, Herrn Pietro L i v i o , um Entlassung aus dem Zolldienste wird auf den 15. November 1912 unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

(Vom 31. Oktober 1912.)

Die Betriebseröffnung der neuen Linie im Bahnhofquartier der Strassenbahn der Stadt Winterthur wird auf Freitag, den 1. November 1912, gestattet.

Bandesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

56

748

(Tom 1. November 1912.)

Freiherr von R o m b e r g , k. und k. Gesandter des Deutschen Reiches in der 'Schweiz, hat heute dem Herrn Bundespräsidenten sein Beglaubigungsschreiben überreicht.

Auf 14. Oktober hat der Regierungsrat dos Kantons Thurgau das Gesuch an den Bundesrat gerichtet, er möchte die Bestimmungen der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln über die Deklaration der gallisierten Weine für das laufende Jahr ausser Kraft setzen und eine Revision jener Bestimmungen im Sinne der Beseitigung dieser Deklaration, soweit es sich um eine rationelle Verbesserung der Landvveine handelt, vornehmen.

Auch der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat an den ßundesrat das Gesuch gerichtet, die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob und in welchem Masse eine Gallisierung der diesjährigen Weine ausnahmsweise ohne Deklarationszwang gestattet werden könnte (Art. 54, Absatz 3, des Lebensmittelgesetzes).

Der Bundesrat hat die beiden Eingaben, insofern es sich um die nachgesuchte ausnahmsweise Verfügung für dieses Jahr handelt, ablehnend beantwortet. Es ist nicht zu bezweifeln, dass infolge .der ungünstigen Witterungsverhältnisse die diesjährigen Weine in vielen Rebgebieten sauer und herb ausfallen werden.

Der Säuregehalt kann nun durch Zusatz von Zuckerwasser (Gallisieren) oder durch Verschneiden mit einem andern wenig säurehaltigen Weine (Südweine) herabgesetzt werden. Um nun im diesjährigen Weine in einzelnen Landesgegenden eine genügende Verminderung des Säuregehaltes zu bewirken, wird es eines ganz bedeutenden Zusatzes von Zuckerwasser bedürfen, der im einzelnen Falle auf 50 °/o und darüber berechnet werden kann. Abgesehen davon, dass in Art. 171, Absatz 2, der Verordnung betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln eine Beschränkung des Gallisierens aufgestellt und auch im Art. 2, lit. b, des Gesetzes betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost, vom 7. März 1912, vorgesehen ist, müsste ein solcher Zusatz von Zuckerwasser die Art und den Wert des Produktes derart verändern, dass es unzulässig wäre, dasselbe noch als Wein ohne Angabe der vorgenommenen Veränderung in den Verkehr zu bringen.

Eine Berufung auf Art. 54, Absatz 3, des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensrnitteln wäre nicht ganz zutreffend, handelt es sich doch beim Gallisieren um Zusätze, die

749 nicht in allen Landesteilen notwendig, noch allgemein gebräuchlich sind.

Das Gesuch des Regierungsrates des Kantons Thurgau, bei der Revision der in Frage stehenden Verordnung die Deklarationsvorschriften aufzuheben, soweit es sich um eine rationelle Verbesserung der Landweine handelt, wird der Bundesrat in Erwägung ziehen.

Dem schwyzerischen Einfiihrungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs -- soweit dieses Einfiihrungsgesetz sich als Ausführung der Art. 13, 25 und 27 des Bundesgesetzes darstellt -- wird die Genehmigung erteilt für den Fall, dass nicht das Referendum gegen das Einführungsgesetz ergriffen und dieses in der Volksabstimmung verworfen wird.

Dem Kanton B e r n wird an die zu 74,000 Fr. veranschlagten Kosten der Verbauung des Eichi bâches und des Büetigen-Dorfbaches, Gemeinde Dotzigen bei Buren, ein Bundesbeitrag von 40% zugesichert, höchstens 29,600 Fr.

Dem Kanton G r a u b ü u d e n wird an die zu 19,500 Fr. veranschlagten Kosten eines Waldweges Truns-Bentsch, mit Rheinbrücke in Rentsch, Gemeinde Truns, ein Bundesbeitrag von 20 % zugesichert, höchstens 3900 Fr.

Wahlen.

(Vom 1. November 1912.)

BundesJcanelei.

Weibelgehülfe : Alfred Siegfried, von Biglen und Arni, zurzeit Ausläufer der Bundeskanzlei.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

06.11.1912

Date Data Seite

746-749

Page Pagina Ref. No

10 024 787

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.