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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Blies.

Kreisschreiben des

schweizerischen Industriedepartements an die Kantonsregierungen betreffend Beteiligung der beruflichen Unterrichtsanstalten an der Landesausstellung von 1914 in Bern.

(Vom

3. Mai 1912.)

Die mit unserm Kreisschreiben vom 11. November 1911 (Bundesbl. IV, 645) bezweckte Umfrage betreffend die Beteiligung der beruflichen ünterrichtsanstalten an der Landesausstellung hat folgendes ergeben: Von sämtlichen Kantonsregierungen, ausgenommen zwei, liegen Antworten vor. Weitaus die meisten stimmen den im genannten Kreisschreiben erörterten Grundzügen ausdrücklich oder ohne Bemerkung zu. Von diesen wesentlich abweichende Vorschläge werden nur von zwei Seiten gemacht.

Eine Kantonsregierung nämlich empfiehlt, statt 25 gewerblicher Fortbildungsschulen (eine von jedem Kanton) nur 12 ausstellen zu lassen und zwar je 3 mit einer Schülerzahl bis 50, 100, 200, 500 und mehr ; ähnlich wäre für die haus wirtschaftlichen Fortbildungsschulen zu verfahren. Wir halten jedoch daran fest, dass jedem Kanton, sei er gross oder klein, Gelegenheit geboten werden solle, je ein Beispiel seiner Fürsorge für die berufliche Bildung beider Richtungen vorzuführen. Voraussetzung

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bleibt, dass der in der Ausstellung verfügbare Raum hinreiche.

Dies dürfte nach Ihren allerdings unvollständigen Angaben über die beanspruchten Ausstellungsflächen, unter Vorbehalt der Einschränkung zuweit gehender Begehren, der Fall sein, wobei wir allerdings bemerken, dass eine endgültige Berechnung erst nach Erlass der Vorschriften über die Art der Ausstellung der teilnehmenden beruflichen Fortbildungsschulen möglich ist. Die Schülerzahl der ausstellenden Schulen wird auch nach unserm Plan sehr verschieden, aber kein Massstab für die Beteiligung sein; wir legen mehr Wert auf ein vollständigeres Bild des Fortbildungsschulwesens, als auf die mehr oder weniger zufällige, eher äusserliche Unterscheidung nach der Frequenz. Dass die Auswahl für uns eine missliche Sache wäre, wenn wir eine Reihe von Kantonen ausser Betracht lassen müssten, haben wir schon früher angedeutet.

Eine andere kantonale Regierung schlägt vor, keine Schülerarbeiten gewerblicher und hauswirtschaftlicher Fortbildungsschulen auszustellen und die Fachschulen nicht in der Gruppe 43, sondern bei ihren Industrien ausstellen zu lassen.

Was den ersten Punkt betrifft, müssen wir auf unserer Ansicht beharren, dass, wenn das berufliche Bildungswesen an der Landesausstellung erscheint, seine sehr wichtige Fortbildiingsschulstufe nicht fehlen darf. Die Vorführung ihrer Tätigkeit in Form von Schülerarbeiten bietet einen wirklichen Einblick und kann nicht durch die Beschreibung der Schulen ersetzt werden. Durch die Bestimmung einer kleinen Zahl ausstellender Schuleni st dafür gesorgt, dass eine Überladung mit Zeichnungen und Heften nicht stattfindet.

Auch dem zweiten Vorschlag können wir nach nochmaliger Prüfung der Frage nicht zustimmen. Das Programm der Landesausstellung sieht vor, dass die Gruppe 43 ein vollständiges Bild über ,,Erziehung, Unterricht, Berufsbildung" des Landes enthalte; die Unterabteilungen der Gruppe sind : I. Volks- und Mittelschulen, II. Hochschule, III. Berufliches Bildungswesen, IV. Lehrlingsprüfungswesen. Diese einheitliche Darstellung wird in der Untergruppe III verunmöglicht, wenn die Fachschulen zu ihren Industrien und Gewerben gewiesen werden ; es bleibt dann nur ein kleinerer, weniger interessanter Teil übrig. Es liegt uns aber sehr daran, dass das berufliche Bildungswesen als ganzes erscheine, damit seine
volkswirtschaftliche Bedeutung in ihrer Gesamtheit vor Augen trete. Da der Bund an der Förderung dieses Gebietes einen Hauptanteil hat, darf er füglich beanspruchen, dass die Entwicklung und der Erfolg seit der letzten Landesausstellung

54 wiederum in geschlossener Weise vorgeführt und so dem Volke Rechenschaft abgelegt werde. Nach dem von der Regierung befürworteten System wäre eine Fachschule, die Abteilungen für verschiedene Berufsarten hat, sogar genötigt, in verschiedenen Gruppen auszustellen.

Nach der jetzigen Sachlage ist für eine Konferenz mit Ihren Vertretern kein Bedürfnis vorhanden; eine solche ist auch nur von zwei kantonalen Departementen ausdrücklich gewünscht worden. Wir werden das nähere Studium der Angelegenheit und die Ausarbeitung von Vorschlägen hinsichtlich der Organisation dieses Zweiges der Ausstellung, sowie über die Art der Beteiligung der verschiedenen Schularten, über die Zulassung und Einreibung von Lehr- und Demonstrationsmitteln usw., einer besondern Kommission übertragen. Es wird sich im Verlaufe dieser Arbeiten zeigen, ob jene Konferenz in einem spätem Zeitpunkt abzuhalten sei.

Die Leitung der Landesausstellung hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Untergruppe ^Berufliches Bildungswesen " in weitgehender Selbständigkeit unter Mitwirkung einer eidgenössischen Kommission organisiert werde. Sie lehnt jedoch die Erstellung eines eigenen Pavillons für diese Untergruppe ab. Dem uns geäusserten Wunsche nach Erstellung des Pavillons kann also nicht entsprochen werden, da auch der Bund die Kosten nicht übernimmt. Dagegen ist vorgesehen, dass die Untergruppe in einer besondern Ausstellungshalle, 2500 m8 fassend, untergebracht werde.

Das unterzeichnete Departement wird, wenn der Kredit von den Räten bewilligt wird, die eigentlichen Ausstellungskosten der beruflichen Schulen tragen.

Mit vollkommener Hochachtung,

Schweizerisches Industriedepartement : Deucher.

Beschädigung von Münzen.

Es kommt immer,noch sehr oft vor, dass Münzen mutwillig beschädigt werden. Die Beschädigungen erfolgen auf die mannigfachsten Arten.

Es werden auf den Geldstücken mit Messern oder ändern Instrumenten Zeichen eingekratzt oder es werden Stempel darauf

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geschlagen; die Stücke werden zwischen Walzen gelegt oder mit Hämmern bearbeitet; sie werden der Einwirkung von Säuren und ändern chemischen Substanzen ausgesetzt usw. Die Urheber solcher Beschädigungen denken wohl meistens nicht daran, dass ·sie damit Unschuldige zu Schaden bringen können. Das ist insofern der Fall, als kein Staat verpflichtet ist, beschädigte Münzen zurückzunehmen und es deshalb irgend einem Besitzer, der ein beschädigtes Geldstück angenommen hat, vielleicht ohne die Beschädigung wahrzunehmen oder ohne ihr Bedeutung beizumessen, passieren kann, dass ihm bei der Weitergabe des Stückes an eine öffentliche Kassenstelle oder an eine Privatperson dessen Annahme verweigert wird. Die öffentlichen Kassenstellen nehmen beschädigte Gold- und Silbermünzen bloss zunx Metallwert an.

Es wird daher vor jeder mutwilligen Beschädigung von Münzen gewarnt. Im Interesse des Publikums liegt es, die Annahme beschädigter Münzen abzulehnen. So allein wird man es dazu bringen, dass die Urheber von Beschädigungen an Geldstücken die Folgen ihrer Handlung selbst zu tragen haben.

B e r n , den 2. Mai 1912.

Schweiz. Finanzdepartement.

Verschollenerklärung.

Keiser, Franz Michael Josef, geboren den 8. März 1830, Sohn des Beat Josef Thaddäus und der Katharina Karolina geb. Weiss, verehelicht gewesen mit Katharina geb. Gehrig, Metzger, Bürger von Zug, ist im Jahre 1866 nach Amerika ausgewandert und ist seit 1867 keine Nachricht mehr von ihm eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches der obgenannte Franz Michael Josef Keiser, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Franz Michael Josef Keiser gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode

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abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Z. G. B.).

Z u g , den 1. Mai 1912.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes: Die Gerichtskanzlei.

Verschollenerklärung.

Der ledige Franz Anton August Lüthold, geboren den 15. September 1866, Lithograph, Sohn des Anton Lüthold sei. und der Magdalena geb. Schindler, Bürger von Baar (Kanton Zug), ist im Juni 1885 nach Amerika ausgewandert und sind seit 1886 von seinem Leben keine Nachrichten mehr eingegangen.

Auf Verlangen hierorts bekannter Erben wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches der obgenannte Franz Anton August Lüthold, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Franz Anton August Lüthold gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 17. April 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtslcanzlei.

Verschollenerklärung.

Der ledige Karl Dominik Nussbaumer, geboren den 5. November 1841, Zimmermann, Sohn des Jakob Josef und der Katharina

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Barbara geb. Dek, Bürger von Oberägeri, ist Ende der sechziger Jahre angeblich nach Amerika ausgewandert und ist seither keine Nachricht mehr von seinem Leben eingegangen.

Auf Verlangen des titl. Bürgerrates Oberägeri, namens der hierorts bekannten nächsten Verwandten des unbekannt Abwesenden, wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des schweizerischen Zivilgesetzbuches der obgenannte Karl Dominik Nussbaumer, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, gerichtlich aufgefordert, sich bis und mit 10. Juni 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug vermittelst schriftlicher, gestempelter Eingabe anzumelden. Sollten während der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist der abwesende Karl Dominik Nussbaumer gerichtlich für verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 17. April 1912.

(3..).

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Orerichtskamslei.

Verschollenheitsruf.

Im Jahre 1871 sind die Geschwister Mathias Egger, geboren den 7. Juni 1846, und Sophie Egger, geboren den 16. Oktober 1843, des Kaspar und der Anna Marie geb. Bucher, heimatberechtigt in Kerns, nach Amerika ausgewandert. Von Sophie Egger soll die letzte Nachricht im Jahre 1874 und von Mathias Egger im Jahre 1884 eingegangen sein. Seither blieb jed» Nachricht aus und es gelten die genannten Personen für verschollen.

Interessenten haben nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt und es ergeht infolge Beschluss der obergerichtlichen Justizkommission an jedermann, der über Leben oder Tod der genannten Verschollenen, oder über das Vorhandensein allfàlliger Nachkommen Angaben zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 30. April 1913 der Obergerichtskanzlei in Sarnen zukommen zu lassen.

Laufen während dieser Frist keine zuverlässigen Meldungen ein, so werden die Abwesenden nach Massgabe von Art. 38 Z. G. B..

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für verschollen erklärt, mit der Wirkung, dass die vom Tode abgeleiteten Rechte geltend gemacht werden können, wie wenn der Tod nachgewiesen wäre. Zumal wird der unter Verwaltung stehende Nachlass den gesetzlichen Erben ausgehändigt.

S a m e n , den 11. April 1912.

(2..)

Im Namen der obergerichtlichen Justizkommission, Der Aktuar: Johann Wirz.

Nachtrag zum Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Viehverpfändung vom 25. April 1911 befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversehreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Zürich.

33. Vereinigte Mühlen A.-G. in Zürich.

Bemerkung.

Diese Bewilligung gilt nur für das Jahr 1912.

B e r n , den 3. Mai 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1912

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3

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19

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08.05.1912

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52-58

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