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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der Sihltalbahn, der Tösstalbahn und der Oensingen-Balsthal-Bahn.

(Vom 31. Mai 1912.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 25. Juli 1911 betreffend Änderung der Konzession der Thunerseebahn (Bundesbl. 1911, III, '841) haben wir die Vorkehren erwähnt, die das Eisenbahndepartement getroffen hat, um die Vereinheitlichung der Tarifgrundlagen bei den schweizerischen Normalspurbahnen herbeizuführen. Es sind bereits eine Anzahl von Eisenbahnkonzessionen dieser Neuerung entsprechend abgeändert worden. Wir beehren uns nun, Ihnen heute drei weitere Konzessionsänderungsgesuche zu unterbreiten; Zu den einzelnen Gesuchen haben wir folgendes zu bemerken.

a. S i h l t a l b a h n . In ihrer Eingabe vom 26. Januar 1912 bemerkt die Sihltalbahn einleitend, sie sei der Anregung des Eisenbahndepartements betreffend die Vereinheitlichung der Tarifgrundlagen bei den schweizerischen Normalspurbahnen von Anfang an sehr sympathisch gegenübergestanden, allein die finanzielle Lage der Gesellschaft habe ziemlich umfangreiche Berechnungen über die . bei Annahme der S. B. B. Grundtaxen in sicherer Aussicht stehenden Einnahmenausfälle erfordert. In ihren Vorschlägen für die Änderung der Konzession, beantragt die Sihltalbahn die für die Güterbeförderung und den Transport von lebenden Tieren zu erhebenden Distanzzuschläge auf höchstens 100 °/o für die Strecke Zürich-Wiedikon Weiche-Zürich-Giesshübel und auf hoch-

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siens 50 °/o für die Strecke Zürich-Giesshübel-Sihlbrugg festzusetzen. Diese Ansätze konnten im nachstehenden Beschlussesentwurfe aufgenommen werden, nachdem auch die Kantonsregierung sich in ihrer Zuschrift vom 15. März 1912 in zustimmendem Sinne geäussert hatte.

Zum Beschlussesentwurfe haben wir noch zu bemerken, dass sämtliche Taxbestimmungen der Konzession aufgehoben und durch die neueren Bestimmungen ersetzt werden. Der Distanzzuschlag von 50 % für den Tier- und Güterverkehr ist für die Strecke Zürich-Selnau-Sihlbrugg statt für Zürich-Giesshübel-Sihlbrugg vorgesehen, indem sonst für die Relation Zürich-Selnau--Zürich-Giesshübel kein Distanzzuschlag hätte eingerechnet werden können.

Im fernem musste auch für die Berechnung der Gepäcktaxen ein Distanzzuschlag von im Maximum 50 °/o zu den effektiven Distanzen vorgesehen werden, um diese Taxen in ein richtiges Verhältnis zu den Eilguttaxen zu bringen. Die Bahngesellschaft hat sich mit Schreiben vom 29. April l912 mit dem Beschlussesentwurf, den wir Ihnen vorlegen, einverstanden erklärt.

b. T ö s s t a l b a h n . Mittelst Eingabe vom 15. Februar 1912 erklärte sich die Tösstalbahn bereit, die Grundtaxen der Bundesbahnen für ihren gesamten Verkehr anzunehmen. Dabei postulierte die Bahngesellschaft die Erhöhung ihrer Taxen für den Personenverkehr, sowie die Einrechnung von folgenden Distanzzuschlägen für den Güter- und Tierverkehr : 70% bis 10 Kilometer, 35 °/o von 10 Kilometer an.

Diese Distanzzuschläge seien auch für den Gepäck- und Expressgutverkehr zu bewilligen. Sie stelle daher das Gesuch, dass die vom eidgenössischen Stande Zürich ihr erteilten Konzessionen vom 25. Oktober 1870 für eine Tösstalbahn von Winterthur bis Bauma, und vom 30. Oktober/22. November 1871 für eine Eisenbahn von Wald nach Rüti mit Fortsetzung von Wald nach ßauma entsprechend abzuändern seien.

Auch in diesem Falle erklärte sich der Regierungsrat des Kantons Zürich mit der nachgesuchten Konzessionsänderung einverstanden.

Durch den nachstehenden Beschlussesentwurf, mit dem sich die Bahngesellschaft mittelst Schreiben vom 4. Mai 1912 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, werden die noch aus der Zeit der kantonalen Eisenbahnherrschaft datierenden Konzessionen mit den neuern, Bestimmungen betreffend das Tarif- und Transportwesen in Einklang gebracht.

555, Die Neuordnung der Personentaxen kann zurzeit nicht in.; Frage kommen, da der Entscheid über die Vorlage betreffend Erhöhung der Retourtaxen der Bundesbahnen noch aussteht.

c. O e n s i n g e n - B a l s t h a l - B a h n . Der Oensingen-BalsthalBahn ist bereits durch Bundesbeschluss vom 12. März 1912 (E. A. S. XXVIII, 581 ein Distanzzuschlag von 100 % für den Güter- und Tierverkehr zugestanden worden. Mittelst Eingabe vom 23. April 1912 teilte die Bahngesellschaft dem Eisenbahndepartement mit, sie sei bereit, auch für die Gepäckbeförderung die Grundtaxen der 8. B. B. unter Einrechnung eines DistanzZuschlages von 100 °/o zu den effektiven Distanzen anzuwenden.

Damit solle vermieden werden, dass sich die Taxen für Eilgut höher stellen, als für Gepäck und Expressgut. Die nachgesuchte Distanzerhöhung sei für die Finanzen der Gesellschaft nicht von Bedeutung, denn die Jahreseinnahmen würden nur u in zirka Fr. 500 erhöht werden. Wenn aber anderseits höhere Taxen für Eilgut als für Reisegepäck und Expressgut erhoben würden, so müsste dies eine ausserordentliche Zunahme des Expressgutverkehrs auf Kosten des Eilgutverkehrs zur Folgefhaben. Mit der Zeit würde hierdurch ein unhaltbarer Zustand geschaffen werden.

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn, zur Vernehm. lassung eingeladen, erklärte in seiner Zuschrift vom 26. April 1912, dass er gegen das Konzessionsänderungsgesuch der Oensingen-Balsthal-Bahn nichts einzuwenden habe. Auch wir können der Vorlage der Bahngesellschaft zustimmen.

Indem wir Ihnen die nachstehenden drei Beschlussesentwürfe zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 31. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

556 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession der Sihlthalbahn.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der Sihltalbahn vom 26. Januar 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1912, beschliesst: I. Die mit Bundesbeschluss vom 27. Juni 1888 (E. A. S.

X, 50) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 20. Juni 1892, 22. Dezember 1893 und 15. Juni 1894 (E. A. S. XII, 61 und 645 und XIII, 110) abgeänderte und auf die Strecke SihlwaldSihlbrugg erweiterte Konzession einer Eisenbahn von WiedikonAussersihl und von Selnau bis zum Forsthaus Sihlwald (Sihltalbahn) wird neuerdings wie folgt abgeändert : Die Artikel 15--21 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt: Art. 15. Die Gesellschaft kann für die Beförderung von Personen Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze beziehen : in der zweiten Wagenklasse 9 Rappen, ia der dritten Wagenklasse 6,25 Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

557 Kinder unter vier Jahren sind frei zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird. Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die halbe Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrate aufzustellen sind, Abonnementsbillette zu ermässigtem Preise auszugeben.

Art. 16. Für die Beförderung von Armen, welche sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu befördern.

Der Bundesrat wird hierüber die nähern Bestimmungen aufstellen.

Art. 17. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 Kilogramm Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 50% zu den effektiven Distanzen gestattet wird.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

Art. 18. Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung folgender Zuschläge zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist: a. für die Strecke Zürich-Wiedikon Weiche--Zurich-Giesshübel höchstens 100%; b. für die Strecke Zürich-Selnau--Sihlbrugg höchstens 50 %.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

Für den Transport von Edelmetallen, von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 1,5 Rappen zu erheben.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Art. 19. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, die in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen befördert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

Art. 20. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für die Beförderung von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, die vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

Art. 21. Für die Beförderung von lebenden Tieren ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, wobei die Einrechnung folgender Zuschläge zu den wirklichen Entfernungen gestattet ist: a. für die Strecke Zürich-Wiedikon Weiche--Zürich-Giesshübel höchstens 100%; b. für die Strecke Zürich-Selnau--Sihlbrugg höchstens 50 °/o.

Art. 21«. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

Art. 21 b. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind Ton den Aufgebern an die Stationsverladplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des ßundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 21 c. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für rolle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg

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für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne ßest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

. II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

560 (Entwurf.)

Bundesfoeschluss betreffend

Aenderung der Konzessionen der Tösstalbahn.

DieBundesverSammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Tösstalbahn-Gesellschaft vom 15. Februar 1912-, 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1912, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschlüsse vom 18. Dezember 1878 (E. A. S. V, 129) und vom 11. Dezember 1880 (E. A. 8. VI, 112) abgeänderten Konzessionen der Tösstalbahn (erteilt für die Strecke Winterthur-Bauma am 25. Oktober 1870 und für die Strecke Wald - Bauma, als Fortsetzung der Eisenbahn Wald-Rüti, am 22. November 1871) werden neuerdings wie folgt abgeändert: 1. Die §§ 22 und 24--34 der Konzession für die Strecke Wintberthur-Bauma werden aufgehoben ; der § 23 erhält die Nummer 22.

2. Die §§ 21 und 23--33 der Konzession für die Strecke Wald-Bauma werden aufgehoben ; der § 34 erhält die Nummer 34 a.

3. Die aufgehobenen Bestimmungen der beiden Konzessionen werden durch die folgenden ersetzt: § 23. Für die Beförderung von Personen können Taxen bis auf den Betrag folgender Ansätze bezogen werden: in der zweiten Wagenklasse 7,s Rappen, in der dritten Wagenklasse 5,a Rappen per Kilometer der Bahnlänge.

Für Hin- und Rückfahrten sind die Personentaxen mindestens 20% niedriger anzusetzen als für doppelte einmalige Fahrten.

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Bei der Berechnung der Personentaxen dürfen die effektiven Entfernungen um höchstens 30 % erhöht werden.

Kinder unter vier Jahren sind gratis zu befördern, sofern für sie kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird.

Für Kinder zwischen dem vierten und dem zurückgelegten zwölften Altersjahre ist die Hälfte der Taxe zu zahlen.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, zu Bedingungen, die im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufzustellen sind, Abormementsbillette zu reduzierter Taxe auszugeben.

§ 24. Für die Beförderung von Armen, die sich als solche durch Zeugnis der zuständigen Behörden ausweisen, ist die halbe Personentaxe zu berechnen.

Auf Anordnung eidgenössischer oder kantonaler Behörden sind auch Arrestanten zu transportieren.

Der Bundesrat wird hierüber die näheren Bestimmungen aufstellen.

§ 25. Jeder Reisende ist berechtigt, 10 kg Reisegepäck taxfrei zu befördern, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 70 °/o zu den effektiven Entfernungen bis zu 10 Kilometern, und von höchstens 35 % zu den effektiven Entfernungen von 10 Kilometern an gestattet ist.

Mit Zustimmung des Bundesrates kann für das Reisegepäck ein Abfertigungsverfahren mit einer einheitlichen Taxe eingeführt werden. In diesem Falle setzt der Bundesrat die Taxe fest.

§ 26. Für die Güterbeförderung sind die Warenklassifikation der schweizerischen Normalspurbahnen und der Normaltarif der schweizerischen Bundesbahnen anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von -höchstens 70 °/o zu den effektiven Entfernungen bis zu 10 Kilometern, und von höchstens 35 °/o zu den effektiven Entfernungen von 10 Kilometern an gestattet ist.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die für Handel, Industrie, Land- und Forstwirtschaft nötigen Ausnahmetarife einzuführen.

§ 27. Für den Transport von Edelmetallen, von barem Geldé und von Kostbarkeiten mit deklariertem Wert "ist für Fr. 1000 per Kilometer höchstens 1,5 Rappen zu erheben.

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§ 28. Traglasten mit landwirtschaftlichen und einheimischen gewerblichen Erzeugnissen, sowie Handwerkszeug für den persönlichen Gebrauch des Aufgebers, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besonderen Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sofort wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu erheben.

§ 29. Beim Eintritt von Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebens- und Futtermittel, sind für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln, Futtermitteln usw. zeitweise niedrigere Taxen einzuführen, welche vom Bundesrat nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

§ 30. Für die Beförderung lebender Tiere ist der für die schweizerischen Bundesbahnen geltende Tarif anzuwenden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 70°/o zu den effektiven Entfernungen bis zu 10 Kilometern, und von höchstens 35 °/o zu den effektiven Entfernungen von 10 Kilometern an gestattet ist.

§ 31. Für Gepäck-, Güter- und Tiersendungen kann eine Minimaltaxe erhoben werden, die aber den Betrag von 40 Rappen für eine einzelne Sendung nicht überschreiten darf.

§ 32. Die vorstehenden Taxbestimmungen beschlagen bloss den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsverladeplätze aufzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen.

Auf den Hauptstationen sind jedoch Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers oder des Adressaten zu treffen (Camionnagedienst).

Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur mit Zustimmung des Bundesrates zulässig für einzelne Klassen von Wagenladungsgütern, für lebende Tiere und andere Gegenstände, deren Verladung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

§ 33. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet.

Das Gewicht wird bei Gütersendungen bis auf 20 kg für volle 20 kg gerechnet und bei Gepäcksendungen bis auf 10 kg für volle 10 kg; das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je

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10 kg berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 kg für eine ganze Einheit gilt.

Bei Geld- und Wertsendungen werden Bruchteile von Fr. 500 als volle Fr. 500 gerechnet.

Wenn die genaue Ziffer der so berechneten Taxe nicht ohne Rest durch 5 teilbar ist, so wird sie auf die nächsthöhere durch 5 teilbare Zahl aufgerundet, sofern der Rest mindestens einen Rappen beträgt.

§ 34. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind Réglemente und Tarife aufzustellen.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Baisthal.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Oensingen-Balsthalbahn vom 23. April 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 31. Mai 1912, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 28. Juni 1893 (E. A. 8.

Xu, 330) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 15. Oktober 1897 und vom 12. März 1912 (E. A. S. XIV, 531 ; XXVIII, 58) abgeänderte Konzession einer Eisenbahn von Oensingen nach Balsthal wird neuerdings dahin abgeändert, dass die Bestimmung in Art. 15, Absatz 5, folgende Fassung erhält: ,,Für anderes Reisegepäck kann eine Taxe von höchstens 5 Rappen per 100 kg und per Kilometer bezogen werden, wobei die Einrechnung eines Zuschlages von höchstens 100 °/o zu den wirklichen Entfernungen gestattet wird."

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses, welcher am 1. Juli 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzessionen der Sihltalbahn, der Tösstalbahn und der Oensingen-Balsthal-Bahn. (Vom 31. Mai 1912.)

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1912

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05.06.1912

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