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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der städtischen Strassenbahn Zürich und der Forchbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages.

(Vom 8. Oktober 1912.J

Tit.

Die Direktion der städtischen Strassenbahn Zürich unterbreitete mittelst Eingabe vom 18. Mai 1912 den mit der Gesellschaft der durch Bundesbeschluss vom 12. Juni 1908 (E. A. S.

XXIV, 194) konzessionierten und inzwischen erstellten elektrischen Strassenbahn von Zürich (Rehalp) über die Forch nach Egg, beziehungsweise Esslingen (Forchbahn) abgeschlossenen Betriebsvertrag zur Genehmigung.

Nach Art. l des Vertrages übernimmt die städtische Strassenbahn Zürich den Betrieb der Forchbahn gemäss den Bestimmungen der Konzession und den auf den Betrieb von Eisenbahnen bezüglichen gesetzlichen Vorschriften. Dabei gestattet sie der Forchbahn die Mitbenützung ihrer Bahnanlage auf der Strecke von der Rehalp bis Stadelhofen.

In Art. 2 wird die von der Forchbahn zu entrichtende jährliche Entschädigung für die Mitbenützung der Geleiseanlagen der städtischen Strassenbahn beim Bahnhof Stadelhofen auf Fr. 2700

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festgesetzt. Für die Mitbenutzung der Strecke der städtischen Strassenbahn von Zürich=Stadelhofen bis Rehalp (Stadtgrenze) hat die Forchbahn gemäss Art. 3 keine Vergütung zu bezahlen, dagegen fallen sämtliche Einnahmen aus dem Personenverkehr auf dieser Strecke der Betriebsverwaltung zu.

Die Art. 4 und 5 enthalten Bestimmungen über die Durchführung des Betriebes auf der eigentlichen Linie der Forchbahn (Rehalp-Egg-Esslingen). Die städtische Strassenbahn Zürich hat die Forchbahn in allen Betriebsangelegenheiten nach aussen und auch der eidgenössischen Aufsichtsbehörde gegenüber zu vertreten.

Nach Art. 6 des Vertrages besorgt die städtische Strassenbahn insbesondere den Fahrdienst, die Kontrolle und die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben, die Statistik, die Anstellung und Entlassung des Personals, sowie die Festsetzung der Gehalts- und Anstellungsbedingungen, die Bahnpolizei, das Reklamationswesen, den Unterhalt der Bahnanlagen und des Rollmaterials, den Expeditions- und Zugsdienst, die Versicherung gegen Unfälle, die Verwaltung der Krankenkasse und die Feuerversicherung.

Der Forchbahn dagegen bleiben vorbehalten (Art. 7): die Aufstellung der Personen- und Gütertarife, sowie des Fahrplanes ; die Beschlussfassung über Erweiterungsanlagen und grössere Erneuerungsarbeiten und die Beschaffung von Rollmaterial ; der Abschluss der Verträge über Dienstabfertigung mit der Uster-Ötwil-Bahn und den Bundesbahnen : die Genehmigung der Jahresrechnung und deren Vorlage an die Bundesbehörden; die Aufstellung der Gehaltsordnung der ständigen Angestellten.

Dabei hat es die Meinung, dass die städtische Strassenbahn Zürich die erforderlichen Vorlagen für die Forchbahn ausarbeitet nnd bei den bezüglichen Beratungen und Verhandlungen mit den Behörden mitwirkt.

Da die Forchbahn mehr die Besorgung des Überlandverkehrs zum Zwecke hat, wird in Art. 8 bestimmt, dass, abgesehen von der Station Rehalp, welche zugleich Endstation der städtischen Strassenbahn und Anfangsstation der Forchbahn ist, die Wagen auf dem städtischen Geleise nur an den Haltestellen Kreuzplatz, Hegibachplatz und Burgwies halten, und zwar nur auf Verlangen und aussc lili esslich für den Personenverkehr.

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Art. 9 enthält die erforderlichen Bestimmungen über die Rechnungsstellung. Sämtliche Transporteinnahmen aus dem Betriebe der Forchbahn mit Ausnahme der Einnahmen aus dem Personentransport auf der Strecke Zürich'Stadelhofen-Rehalp fallen der Forchbahn zu; sie fliessen jedoch in die Kasse der städtischen Strassenbahn zurück, welche der Forchbahn einen Spezialkonto eröffnet und haben in erster Linie zur Deckung der Betriebsausgaben zu dienen.

Nach Art. 10 hat die Forchbahn der Betriebsverwaltung für ihre Leistungen eine jährliche Pauschalsumme von Fr. 6000 zu «ntrichten.

In Art. 11 wird die Vertragsdauer geregelt und im letzten Artikel (12) wird bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den Parteien den ordentlichen Gerichten zu unterbreiten sind.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich, dem der Betriebsvertrag vom Eisenbahndepartement zur Vernehmlassung zugestellt wurde, erklärte mittelst Zuschrift vom 15. Juni 1912, der Vertrag gebe ihm zu keinen Aussetzungen oder Bemerkungen Anlass.

Auch wir sehen uns zu Einwendungen nicht veranlasst. Zum nachstehenden Beschlussesentwurf haben wir nur die Bemerkung zu machen, dass der übliche Vorbehalt, gemäss welchem für die Erfüllung der gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten ausser der Betriebsverwaltung noch die Bahneigentümerin haftet, aufgenommen werden muss.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den S.Oktober 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmaun.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Genehmigung des zwischen der städtischen Strasseubalm Zürich und der Forchbahn abgeschlossenen BetriebsVertrages.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe der Direktion der städtischen Strassenbahn Zürich vom 18. Mai 1912 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 8. Oktober 1912, beschliesst: 1. Der unterm 15. April 1912 zwischen der städtischen Strassenbahn Zürich und der Forchbahn abgeschlossene Betriebsvertrag wird mit dem Vorbehalt genehmigt, dass für die Erfüllung der von der städtischen Strassenbahn Zürich übernommenen gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft, vom 23. Dezember 1872, auch die Bahneigentümerin haftet.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses, der am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

-·XVES-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des zwischen der städtischen Strassenbahn Zürich und der Forchbahn abgeschlossenen Betriebsvertrages. (Vom 8. Oktober 1912.)

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360

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16.10.1912

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