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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Sernftalbahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, die 13,856 km lange elektrische Schmalspurbahn von Schwanden nach Elm, samt Betriebsmaterial und Zugehören im Sinne von Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, behufs Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 300,000, das zur Rückzahlung des von ihr im Jahre 1905 zur Vollendung der Bahn aufgenommenen und auf 1. April 1913 gekündeten Anleihens im gleichen Betrage dienen soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau und die elektrischen Leitungen, nicht aber auch den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 11. Oktober 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlieh einzureichen sind.

B e r n , den 26. September 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Verpfändung eines Strassenbahnnetzes.

Der Verwaltungsrat der elektrischen Strassenbahnen im Kanton Zug stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, ihr Strassenbahnnetz im I. Rang zu verpfänden behufs Sicherstellung

392 eines Anleihens von Fr. 1,200,000, das zum Bau und zur Ausrüstung dieses Netzes verwendet werden soll.

Das Pfandrecht soll umfassen : Die Linien Zug-Nidfuren-Oberägeri ; Zug-Baar-Thalacker und Nidfuron-Edlisbach-Menzingen, sowie die Abzweigungen nach dem Güterbahnhof Zug und nach der Station der S. B. B. in Baar, mit einer Baulänge von insgesamt 23,9so km, samt Zugehören und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen vom 24. Juni 1874.

Soweit die Linien auf öffentlichen Strassen angelegt sind, ergreift das Pfandrecht nur den Oberbau mit den elektrischen Leitungen, aber nicht den Strassengrund.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 11. Oktober 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher anfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 27. September 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Schweiz. Bundeskanzlei.

Die unterzeichnete Verwaltung macht neuerdings darauf aufmerksam, dass das Brennen ausländischen Obstes und aller daraus gewonnenen Produkte, Most, Trester und Drusen, nur nach Einholung einer Bewilligung der unterzeichneten Verwaltung und nach Bezahlung der Monopolgebühr gestattet ist.

Dasselbe gilt für das Brennen einheimischer Stoffe der genannten Art, wenn bei deren Verarbeitung oder Zubereitung Zucker verwendet worden ist.

Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Massgabe des Alkoholgesetzes und des Bundesfiskalgesetzes bestraft.

B e r n , den 24. September 1912.

(2.).

Eidg. Alkoholverwaltung.

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Warenverzeichnis zum Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Die französische Ausgabe des in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 vorgesehenen Warenverzeichnisses zum Schweiz. Gebrauchszolltarif wird demnächst erscheinen und kann vom 10. Oktober an zum Preise von Fr. 2. 50 bei den Zolldirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Das Werk enthält die im Gebrauchstarif aufgeführten und die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten bekannteren Artikel, nebst einer bedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis wird periodisch ergänzt und das Erscheinen der Nachträge jeweilen bekannt gegeben werden.

Die bereits erschienene deutsche Ausgabe kann auch zum nämlichen Preise bei den obgenannten Direktionen bezogen werden.

B e r n , den 20. September 1912.

(2..)

Schweiz. Oberzolldirektion.

Verschollenheitsruf.

Karl Albert Acklin, geboren den 4. Juni 1859, Sohn des Josef Leonzund der Anna Maria Katharina Elisabeth, geb. Annen, Landwirts ab Lüssirain, Zug, ist im Jahre 1879 nach Amerika ausgewandert, und es ist seit 1883 keine Nachricht mehr von demselben hier eingetroffen.

Auf Verlangen des Herrn Dr. A. Müller, Rechtsanwalt iii Zug im Auftrage von Interessenten wird anmit in GemässheH der Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches der genannte Karl Albert Acklin, sowie jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, aufgefordert, bis und mit 30. November 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Anmeldung einlaufen, so wird Karl Albert Acklin als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 24. September 1912.

(ß.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die G-ertchtsJcanski.

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Verschollenheitsruf.

Laut Nr. 38 und 39 des zugerischen Amtsblattes vom 23. und 30. September 1911 (Ziffer 1970 und 2032) wurde über Josef Brandenberg, geb. den 2. Januar 1849, illeg. Sohn der Anna Maria geb. Bütler, Bürger von Zug, welcher im Jahre 1881 nach Amerika ausgewandert ist, die Verschollenheitserklärung mit Anmeldungsfrist bis 30. Juli 1912 eingeleitet.

G-emäss Art. 36, Alinea 3, des Zivilgesetzbuches und Art. 6, Alinea 3, der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen wird anmit die Frist zur mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bei der Gerichtskanzlei Zug für genannten Josef Brandenberg, sowie für jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, bis 1. Februar 1913 verlängert.

Laufen auch während dieser verlängerten Frist keine Anmeldungen ein, so wird Josef Brandenberg als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 24. September 1912.

(3.)..

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskcmelei.

Verschollenheitsruf.

Joller, Jakob Josef, geboren den 15. Juli 1858, Sohn des Franz Josef und der Josefa geb. Odermatt, von Dallenwil, ist im Jahre 1882 nach Pittaburg, Amerika, ausgewandert. Seither ist von demselben keine Nachricht mehr eingegangen.

Der Gemeinderat von Dallenwil, namens der hierortigen Erben, hat nun das Begehren um Verschollenerklärung gestellt.

Zufolge Beschluss des Kantonsgerichtes Nidwaiden ergeht in Gremässheit von Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches an jedermann, der über Leben oder Tod oder über das Vorhandensein allfälliger Nachkommen des genannten Jakob Josef Joller Angaben oder Mitteilungen zu machen in der Lage ist, die Aufforderung, diese Nachrichten bis spätestens den 31. Dezember 1913 dem Kantonsgericht Nidwalden zukommen zu lassen. Sollten während

395 der angesetzten Frist keine Anmeldungen eingereicht werden, so wird nach Ablauf der Frist vorerst der abwesende Jakob Josef Joller gerichtlich für verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

S t an s, den 21. August 1912.

(2..)

Namens des Kantonsgerichtes Nidwaiden, Der Präsident: Th. Fuchs.

Der Grerichtaschreiber : Ad. Odermatt.

Warenbeschädigung anlässlich der Verzollung.

(Reproduziert.)

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlass der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vom 28. Juni 1893 und Art. 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtgüter und Gepäckstücke, d a s Ö f f n e n , d a s A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hin- und Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d. h. der Güterexpedition oder des mit der V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s und nicht der Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädigung sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfüllen hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1912

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40

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02.10.1912

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391-395

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