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Kreisschreiben des

schweizerischen Industriedepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Beteiligung der Unterrichtsanstalten an der Landesausstellung.

(Vom 25. Oktober 1912.)

Unter Hinweis auf unsere Kreisschreiben vom 11. November 1911 (Bundesbl. IV, 645) und vom 3. Mai 1912 (Bundosbl. III, 52) beehren wir uns, Ihnen unsere Verordnung betreffend die Beteiligung der berufliehen Unterrichtsanstalten an der Landesausstellung, vom 25. Oktober 1912, mitfolgend zu übermitteln, mit der Einladung, sie jeder der in Betracht fallenden Anstalten zukommen zu lassen.

Wir haben ein vorläufiges Verzeichnis dieser Schulen aufgestellt (Beilage I) und ersuchen Sie, es zu prüfen. In der ersten Rubrik (Fortbildungsschulen) haben wir uns vorläufig an die von Ihnen uns bisher gemachten Vorschläge gehalten. Diese sind jedoch nicht vollständig und das Verzeichnis bedarf seitens verschiedener Kantonsregierungen der Ergänzung. Zu bemerken bleibt, dass es nicht wünschbar ist, die ausstellenden gewerblichen und hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen ausschliesslich aus den Hauptorten, beziehungsweise aus den Städten zu wählen, sondern dass die ländlichen Schulen in vermehrter Weise berücksichtigt werden sollten. Wir gewärtigen Ihre baldigen Vorschläge

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betreffend Abänderung und Ergänzung de« Verzeichnisses, worauf wir es endgültig festsetzen werden.

Für die Ausstellung der 43. Gruppe, Sektion B : Berufliches Bildungswesen, wird seitens der Landesausstellung eine besondere Halle von 2400 m2 zur Verfügung gestellt. Die nutzbare Bodenfläche (ohne die Gänge) beträgt aber nur ungefähr 1400 m 2 . Es wird möglich sein, mit Inanspruchnahme der Vertikalflächen die beabsichtigte Vorführung jenes Gebietes zu bewerkstelligen, wenn die Auswahl der Arbeiten sich auf ein weises Mass beschränkt. Die Ausstellung wird überhaupt wesentlich gewinnen, wenn nicht möglichst viele, sondern möglichst lehrreiche Arbeiten dargeboten werden, zumal solche, die allgemeines, nicht bloss vereinzeltes Interesse erwecken. Dieser Auffassung will unsere Verordnung Ausdruck geben, weshalb sie z. B. Hefte und Zeichnungen tunlichst fernhält. Die von Ihnen uns früher mitgeteilten Raumansprüche gehen teilweise viel zu weit und müssen eine erhebliche Einschränkung erfahren ; sie sind auch vielfach zu wenig genau bezeichnet. Nachdem nun die Art der Beteiligung in der Verordnung bestimmt ist, wird es den Schulen besser ermöglicht sein, über die Raumansprüche ins klare zu kommen. Um ihnen diese Aufgabe zu erleichtern, haben wir einen Fragebogen aufgestellt (Beilage II). Dieser ist von jeder einzelnen, im Verzeichnis genannten oder ihm noch beizufugenden Anstalt auszufüllen, und wir ersuchen Sie, eine entsprechende Weisung, unter bestimmter Mahnung zur Einschränkung der Begehren, ergehen zu lassen, die Antworten zu prüfen und nach Ihrer Gutheissung uns zu übermitteln. Die Bestimmung des Masses der Ausstellungsfläche durch die Kommission bleibt vorbehalten (Art. 19, Absatz l, der Verordnung).

Eine besondere Raumberechnung betreffend die Darstellungen (Art. 12 und 14 der Verordnung), die von Behörden oder nicht mit Schülerarbeiten erscheinenden Anstalten beigebracht werden, glauben wir einstweilen nicht verlangen zu sollen, da ihre Unterbringung kaum Schwierigkeiten verursacht.

· Den Plan, die Haushaltungsschulen zur gemeinsamen Vorführung einer Musterküche zu veranlassen, lassen wir fallen. Die Einrichtungs- und Betriebskosten sind zu gross, die Schulen können ihre eigenen Einrichtungen nicht so lange entbehren, die Möglichkeit und der Wert eines planmässigen Betriebes sind zweifelhaft, soweit es sich um die Zuschauer handelt.

471 Wir bitten dringend, die gesamte Erledigung des gegenwärtigen Kreisschreibens vor Ende des Jahres zum Abschluss zu bringen.

Weitere Exemplare der Beilagen stehen zur Verfügung.

Mit vollkommener Hochachtung.

Schwein. Industriedepartement : Schulthess.

3 Seilagen (wovon nur die Verordnung im Bundesblatt erscheint).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Kreisschreiben des schweizerischen Industriedepartements an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Beteiligung der Unterrichtsanstalten an der Landesausstellung. (Vom 25. Oktober 1912.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.10.1912

Date Data Seite

469-471

Page Pagina Ref. No

10 024 774

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