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Bekanntmachungen # S T #

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Departementen und andern Verwaltungsstellen desBundes.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Der Verwaltungsrat der Bern-Wolflaufen-Zollikofen-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihm bewilligt werden, folgende Hypotheken im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 betreffend die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen auf die elektrische Schmalspurbahn von Bern nach Zollikofen.

mit Abzweigung nach Worblaufen, in einer baulichen Länge von 6,925 km samt Zugehören und Betriebsmaterial zu errichten : I, eine Hypothek !. Ranges behufs Sicherstellung eines Anleihens von 250,00® Fr., das zur Fertigstellung und Ausrüstung der Baiin verwendet werden soll; II. eine Hypothek B!. Ranges behufs Sicherstellung eines eröffneten Kredites von 150,000 Fr., der zur Deckung schwebender Schulden verwendet werden soll.

Soweit die Bahn auf öffentlichen Strassen angelegt ist, ergreifen die Pfandrechte ausser dem Oberbau und der elektrischen Leitung lediglich das Recht, die öffentlichen Strassen nach Massgabe der von den zuständigen Behörden erteilten Bewilligung für den Bau und Betrieb der Bahn zu benützen.

Gesetzlicher Vorschrift gemäss wird diesess Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 2. Oktober 1912 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 13. September 1912.

(2..)

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

375 JVaclitrag' zum "Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die "Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehversohreibungsverträge abzuschliessen : *) Kanton Zürich.

36. Aktiengesellschaft Leu & Cie., Filiale Stäfa, als Rechtsnachfolgerin der Leihkasse Stäfa.

Bemerkung.

Diese Bewilligung gilt nur für das Jahr 1912.

Kanton Bern.

36. Schweizerische Volksbank, Comptoir in Münster.

Kanton Thurgau.

47. Darlehenskassenverein Bichelsee.

B e r n , den 17. September 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

Verschollenheitsruf.

Josef Leonz Dossenbach, geboren den 26. Juni 1838, und Josef Anton Dossenbach, geboren den 3. Februar 1842, beide Bürger von Baar und Söhne des Konrad Felix Alois Dossenbach, Schuster, und der M. Veronika Luz geb. Uster, sind im Jahre 1870 ausgewandert, und seither sind keine Nachrichten mehr von denselben eingegangen.

Auf Verlangen des tit. Bürgerrates von Baar im Auftrage von Interessenten werden anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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afe des Zivilgesetzbuches die genannten Gebrüder Josef Leonz und Josef Anton Dossenbach, sowie jedermann, der Nachrichten über die Abwesenden geben kann, aufgefordert, bis und mit 15. September 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden.

Sollten während dieser Frist keine Anmeldungen einlaufen, so werden die Gebrüder Dossenbach als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus ihrem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 16. August 1912.

(3...)

Auftrags des Kantonsgerichtes : Die GericUskanzlei.

Schweizerische Zollverwaltung, Warenverzeichnis zum Schweiz. Gebrauchszolltarif.

Die französische Ausgabe des in Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend den schweizerischen Zolltarif vom 10. Oktober 1902 vorgesehenen Warenverzeichnisses zum Schweiz. Grebrauchszolltarif wird demnächst erscheinen und kann vom 10. Oktober an zum Preise von Fr. 2. 50 bei den Zolldirektionen in Basel, Schaff-, hausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf bezogen werden.

Das Werk enthält die im Gebrauchstarif aufgeführten und die seit der letzten Ausgabe des Gebrauchstarifs von den Direktivbehörden tarifierten bekannteren Artikel, nebst einer bedeutenden Zahl von Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

Das Warenverzeichnis wird periodisch ergänzt und das Erscheinen der Nachträge jeweilen bekannt gegeben werden.

Die bereits erschienene deutsche Ausgabe kann auch zum nämlichen Preise bei den obgenannten Direktionen bezogen werden.

B e r n , den 20. September 1912.

(2.).

Schweiz. Oberzolldirektion.

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Zollbezug auf Postsendungen.

Ungeachtet wiederholter amtlicher Bekanntmachung, den Zollbezug auf P o s t s e n d u n g e n betreffend, wird die Zollverwaltung fortwährend wegen vermeintlich unrichtiger Zollbehandlung der Fahrpoststücke mit Reklamationen überhäuft, welche auf ungenaue, nicht tarifgemässe Deklarationen seitens der Absender zurückzuführen sind.

Unter Hinweis auf die Art. 11 und 12 des Zolltarifgesetzes von 1902, welche folgendermassen lauten: ,,Art. 11. Güter mit zweideutiger Inhaltsbezeichnung unterliegen der höchsten Gebühr, die ihnen nach Massgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

,,Art. 12. Wenn Waren verschiedener Art, welche verschiedene Gebühren zu bezahlen hätten, in einem und demselben Frachtstück verpackt sind, und es erfolgt nicht eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Ware, so ist der Zoll für'das Gesamtgewicht nach demjenigen Ansätze zu beziehen, welchen der mit der höchsten Gebühr belastete Teil der Ware zu bezahlen hätte."

machen wir neuerdings, wie schon früher, darauf aufmerksam, dass Reklamationen betreffend Zollabfertigung von Postsendungen, für welche eine genaue und tarifgemässe Deklaration bei der Einfuhr nicht vorgelegen hat, unnachsichtlich abgewiesen werden müssen.

Wer daher Waren per Post aas dem Ausland bezieht, handelt in seinem selbsteigenen Interesse, wenn er dafür besorgt ist, dass die Sendung mit einer dem Inhalt entsprechenden und tarifgemäss lautenden Deklaration versehen wird. Zu diesem Behufe wird er am zweckmässigsten den Absender über den genau an den Zolltarif angepassten Wortlaut der mitzugebenden Deklaration instruieren oder ihm wörtlich die bezügliche Inhaltserklärung vorschreiben.

B e r n , den 6. Oktober

1911.

Schweiz. Oberzolldirektion.

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1912

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4

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39

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1912

Date Data Seite

374-377

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10 024 746

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