689 Ablauf der Referendumsfrist: 27. Juni 1962
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Bundesgesetz betreffend
die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 16. März 1962)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 18. September 1961 1), beschliesst :
Das Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 2) über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird wie folgt geändert :
Art. l, Abs. 2 und 3 Die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen mit Ausnahme a. der Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihrer Ehefrauen ; b. der Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. · 3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie mit ihrer Familie in der Schweiz wohnen; doch kann der Bundesrat die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.
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!) BEI 1961, II, 461.
2 ) AS 1952, 823; 1958,183.
Bundesblatt. 114. Jahrg. Bd. I.
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Art. 2, Abs. 2 und 3 2
Die Haushaltungszulage beträgt 60 Pranken im Monat.
Die Kinderzulage beträgt im Unterland 15 Franken und im Berggebiet 20 Franken im Monat für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.
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Art.4, Abs.2 2
Die Kantonsregierungen stellen nach Anhören der kantonalen landwirtschaftlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Organisationen alljährlich Eichtlöhne auf, die für die Ausgleichskassen verbindlich sind.
Art. 5, Abs. l Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflichen selbständigerwerbenden Landwirte, deren reines Einkommen 5500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 700 Franken für jedes Kind im Sinne von Artikel 9.
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Art. 7 Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in einer Kinderzulage für jedes Kind im Sinne von Artikel 9; sie beträgt 15 Franken je Monat im Unterland und 20 Franken je Monat im Berggebiet.
Art. 18, Abs. l Die Arbeitgeber ia der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 1,8 Prozent der im landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu entrichten, soweit diese der Beitragspflicht gemäss Bundesgesetz über die Alters- und HinterlassenenVersicherung unterliegen.
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Verhältnis zum kantonalen Eecht
Art. 24 i Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz : a. höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge erheben; b. den Anspruch der Kleinbauern auf Kinderzulagen nach Anhören der landwirtschaftlichen Organisationen an Voraussetzungen knüpfen, die auf die bäuerliche Existenzverbesserung der Bezugsberechtigten ausgerichtet sind.
2 Der Bundesrat kann auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf den betreffenden Kanton als nicht anwendbar erklären, sofern die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Kleinbauern auf Grund der kantonalen Vorschriften im Genüsse von Familienzulagen in der Mindesthöhe dieses Gesetzes stehen.
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Il Im Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern wird der Ausdruck «Bergbauern» durch «Kleinbauern» ersetzt.
III Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16.März 1962.
Der Präsident: Vaterlaus 0
Der Protokollführer: F.Weber
Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16.März 1962.
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Der Präsident : Bringolf Der Protokollführer: Ch. Oser
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2 der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.
.Bern, den 16.März 1962.
OSTS
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser
Datum der Veröffentlichung: 29.März 1962 Ablauf der Referendumsfrist : 27. Juni 1962
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Bundesgesetz betreffend die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern (Vom 16. März 1962)
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Jahr
1962
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13
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
29.03.1962
Date Data Seite
689-691
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