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Übersicht der im Jahre 1911 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Gold- und Silberabfällen.

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1911 Am 31.

1910

Dezember . . . .

Dezember . . . .

Vermehrung 1911

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Fr.

l.Biel . . , .

2. La Chaux-de-Fonds 3. Delsberg . .

4. Fleurier .

S.Genf. . . .

6. Grenchen T.LeLocle.

8. Neuenburg .

9. Le Noirmont 10. Pruntrut. . .

11. St. Immer . .

12. Schaffhausen .

13. Tramlingen . .

£

ßp.

7 23 3 8 11 3 13 7 5 1 6 5 3

2,582 806 715,366 -- 4,9 9,279 1,783 3,705,012 30 25,7 330 129 101,706 95 0,7 261 110 67,525 85 0,5 3,831 1,022 5,717,443 40 39,0 251 125 38,391 90 0,3 1,462 427 1,892,398 15 13,i 399 153 74,645 35 0,6 405 176 502,832 75 3,5 580 319 55,372 90 0,4 .781 297 419,683 35 2,» 1,379 574 1,101,852 05 7,6 638 373 36,868 60 0,B

95

22,178 6,294 14,429,099 55 100

92

22,017 5,502 13,926,364 85 --

3

161

792

502,734 70 --

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B. Zollverwaltung.

I. Gesamtergebnisse der Rechnung.

Die Gesamtroheinnahmen der Zollverwaltung erreichten im Jahre 1911 den Betrag von Fr. 80,939,346. 22 im Jahre 1910 hatten dieselben betragen . ,, 80,660,829. 97 es ergibt sich somit gegenüber dem Vorjahre eine Mehreinnahme von . . . Fr.

278,516.25 *) und gegenüber dem Voranschlag von 1911 mit Fr. 77,708,000 eine solche von Fr. 3,231,346. 22.

Diesen Einnahmen steht eine Gesamtausgabe der Zollverwaltung pro 1911 im Betrage von . . . Fr. 7,656,274. 72 gegenüber.

Im Voranschlag von 1911 waren vorgesehen (inklusive Nachtragskredite II. Serie) mithin Ausgabenersparnis

,,

7,991,600. --

Fr.

335,325. 28

*) Bei Ausschaltung des Betrages von zirka Fr. 657,000 für im Spätherbst 1910 eingeführten, infolge der schwebenden schiedsgerichtlichen Verhandlungen aber erst 1911 definitiv verrechneten neuen Wein aus der Rechnung 1911 und Einstellung in der Rechnung des Vorjahres würde sich anstatt eines Überschusses eine Mindereinnahme von mehr als l Million ergeben (vgl. Rechnungsbericht 1911).

72 Die Mehreinnahme gegenüber dem Voranschlag von Fr.

ergibt mit Hinzurechnung der Ausgabenersparnis von ,, die Summe von

Fr.

3,231,346. 22 335,325. 28 3,566,671. 00

um welche sich das endgültige Rechnungsresultat der Zollverwaltung günstiger stellt als der Voranschlag von 1911.

'

II. Gesetze, Verordnungen, Verträge.

A. Zollwesen.

1. A n w e n d u n g des Z o l l t a r i f s . Die im Laufe des Berichtsjahres zur Behandlung gelangten, wichtigeren Tariffragen geben uns zu den nachstehenden Mitteilungen Anlass: G e m u s t e r t e B a u m w o l l g e w e b e . Gemäss dem administrativen NB ad 369/370 des Gebrauchstarifes waren alle mit mehr als fünf Geschirrflügeln (Schäften) hergestellten Baumwollgewebe wie die gemusterten Gewebe zu behandeln. In der Folge wurde diese Erläuterung wiederholt von der deutschen Reichsregierung mit der Begründung angefochten, dass diese nach Abschluss der Vertragsverhandlungen auf administrativem Wege in den Taiif aufgenommene Bestimmung eine unzulässige Beschränkung des Geltungsbereiches der vertraglich gebundenen Tarifpositionen 360/367 in sich schliesse.

Nach Anhörung der interessierten Kreise, welche seinerzeit die Aufnahme der angefochtenen Definition befürwortet hatten, und nach einlässlicher Prüfung der webereitechnischen Seite der Frage ist in teilweiser Entsprechung des Begehrens Deutschlands die Aufhebung des administrativen NB ad 369/370 und dessen Ersetzung durch ein neues NB ad 369/370 verfügt worden, wonach unter diese Nummern, ausser den im Texte der Positionen 369/370 aufgeführten Gewebearten, Gewebe mit ändern als den einfachsten Grundbindungsmerkmalen, sowie Gewebe in den einfachsten Grundbindungen mit mehr als acht Fäden Bindungsrapport gehören.

Für die Verzollung bildet diese neue Umschreibung des.

Geltungsbereiches der Positionen 369/370 insofern eine Erleichterung, als eine sorgfältige Musterausnahme und eine Vergleichung mit den auch den Zollpflichtigen zur Verfügung stehenden Typpatronen jeden Zweifel über die Tarifanwendung ausschliesst.

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2. A b f a l l von r a f f i n i e r t e m Z u c k e r . Den durch den frühem Tarif hervorgerufenen fortwährenden Schwierigkeiten bei der Verzollung von Zucker (vgl. die Geschäftsberichte von 1898, 1899 und 1901) sollte der neue Tarif dadurch abhelfen, dass Abfall von raffiniertem Zucker ohne Rücksicht auf die Form dem Hutzucker gleichgestellt wurde. Als Abfallzucker wurde der unter der Benennung ,,gros déchets" und ,,petits déchets" eingehende, beim Zersägen von Hüten und Blöcken zu Würfeln sich ergebende natürliche Abfall verstanden.

Andererseits wurde im Interesse der einheimischen, Zucker konsumierenden Industrien (Schokolade, kondensierte Milch etc.)

der sogenannte Pilé- (Stampf-) zucker ohne Einschränkung mit Bezug auf den Grad der Raffinierung der Position 68 zu Fr. 5 per Meterzentner zugeteilt.

Diese veränderte Sachlage machte sich der Zuckerhandel insofern zu Nutzen, als die Einfuhr von ,,gros déchets" plötzlich nachliess, indem man die Abfälle von raffiniertem Zucker den Pilébrecher passieren, beziehungsweise in Maschinen zertrümmern Hess, um die Ware zum Ansätze von Fr. 5 per Meterzentner einbringen zu können.

Um zu verhindern, dass die gesetzliche Bestimmung der Position 69 ,,Abfall von raffiniertem Zucker" nicht illusorisch werde, hat es sich als notwendig erwiesen, die Begriffe Pilé und Abfall von raffiniertem Zucker wie folgt zu präzisieren: Pilé der Position 68 besteht in der Hauptsache aus nussgrossen Stücken, vermischt mit solchen kleinerer Dimensionen bis zum pulverförmigen Staub.

Als Abfall von raffiniertem Zucker der Position 69 gilt dagegen : I. Zucker der vorbeschriebenen Art mit verhältnismässig vielen grossen Stücken zerschlagener Hüte, die herausgelesen und als ,,gros déchets" verkauft werden könnten.

II. Zucker in kleinen Stücken, denen entweder kein Staub mehr oder bloss sehr wenig beigemischt ist, bei denen also Staub und kleine Stücke durch Absieben entfernt sind.

IH. Zucker in kleinen Stücken, die einerseits von grössern Stücken, andererseits von Staub durch Sieben getrennt wurden (petits déchets).

3. Die zwischen der Schweiz und Italien bestehende Kontroverse betreffend die Klassierung der Hausteine aus Iselle, auf

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die in unserem letztjährigen Geschäftsberichte hingewiesen wurde, hat ihre Lösung noch nicht gefunden ; immerhin ist das Aktenmaterial nunmehr so vollständig, dass der Bundesrat über die Streitfrage demnächst wird entscheiden können.

4. W a r e n v e r z eie l i n i s zum Z o l l t a r i f . Dem Ende 1910 vorläufig in deutscher Sprache herausgegebenen Warenverzeichnis zum schweizerischen G-ebrauchszolltarif ist im Berichtsjahre ein Nachtrag mit zahlreichen Ergänzungen und Erläuterungen gefolgt, während ein zweiter ebenso umfangreicher Nachtrag auf Ende des Berichtsjahres druckbereit war. Das Warenverzeichnis hat nach den eingegangenen Berichten im Auslande und insbesondere bei unserm Zollpersonal eine gute Aufnahme gefunden und zur Verminderung der Reklamationen nicht unwesentlich beigetragen. Um so auffälliger erscheint die geringe Nachfrage von Seiten der einheimischen Handelswelt, welche sich für dieses nützliche Nachschlagewerk nicht besonders zu interessieren scheint, obschon dasselbe in erster Linie im Interesse des einheimischen Handels herausgegeben wurde und der Preis von Fr. 2. 50 per Exemplar als sehr niedrig bezeichnet werden darf.

Die französische Auflage des Warenverzeichnisses war im Manuskripte auf Jahresschluss nahezu fertig gestellt, so dass demnächst mit der Drucklegung begonnen werden kann. Die Herausgabe wird nach Tunlichkeit gefördert werden, auch auf die Gefahr hin, dass die Nachfrage hinter den gehegten bescheidenen Erwartungen zurückbleiben und mit dem Zeitaufwand und den mit der Herausgabe verbundenen sehr bedeutenden Kosten in keinem richtigen Verhältnisse stehen wird.

5. H e r a b s e t z u n g der L e b e n s m i t t e l z ö l l e . In Anwendung von Art. 4, Absatz 3, und von Art. 5 des Zolltarifgesetzes, vom 10. Oktober 1902, hat der Bundesrat zum Zwecke der Bekämpfung der Lebensmittelteuerung auf 1. Januar 1912 eine vorübergehende Ermässigung des Eingangszolles auf konserviertem, gesalzenem, geräuchertem Fleisch, gedörrtem Speck der Nr. 77 6 des Tarifs, und auf Gefrierfleisch der Nr. 78 & des Tarifs von Fr. 20, beziehungsweise Fr. 25 auf Fr. 10 per Meterzentner eintreten lassen und diesen Beschluss der Bundesversammlung in der Dezembersession anlässlich der Interpellationen über die Lebensmittelteuerung vorläufig mündlich zur Kenntnis gebracht, mit Vorbehalt der schriftlichen Berichterstattung im Sinne von Art. 5 des Zolltarifgesetzes.

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6. W ei n ei n f u h r . In den ersten und letzten Monaten des Berichtsjahres hat die Weinkontrolle eine Anzahl von Weinsendungen, deren Verzollung als Naturwein beansprucht worden war, als der Streckung verdächtig beanstandet. Nachdem der Verdacht sich in beinahe allen Fällen als begründet erwiesen hatte, wurde gegen die Beklagten das Strafverfahren wegen unrichtiger Warendeklaration und daheriger Zollverkürzung eingeleitet, und mit Ausnahme eines einzigen Falles, der vom Bundesstrafgericht zu tmgunsten der Zollverwaltung entschieden wurde, mit-Erfolg durchgeführt.

Nach Bezahlung der verhängten Bussen wurde jeweilen auf gestelltes Ansuchen die Wiederausfuhr der unter Zollkontrolle befindlichen Weinsendungen unter Rückerstattung des Eingangszolles bewilligt. Das Gesamtgewicht des als Kunstwein verzollbar erklärten, in der Folge wieder ausgeführten Weines beträgt zirka 7600 Meterzentner.

Da die Beanstandungen zu einem nicht unwesentlichen Teile Weine italienischer Herkunft zum Gegenstande hatten, beantragte ·die italienische Regierung, die Verzollung von italienischem Fasswein als Naturwein in der Schweiz von der Vorlage von ordnungsgemässen, von den zuständigen italienischen Untersuchungsanstalten auszustellenden Analysenzertifikaten abhängig zu machen, dagegen schweizerischerseits auf das im schweizerisch-italienischen Handelsvertrage ausdrücklich vorbehaltene Recht der Verifikation des Analysenbefundes zu verzichten. Der Antrag wurde nach allseitiger Prüfung der Frage unter einlässlicher Motivierung als nicht annehmbar abgelehnt. Ebenso konnte dem Begehren der italienischen Regierung um Bewilligung eines Zusatzes von Zitronensäure für gewisse säurearme Weine aus Süditalien im Hinblicke auf den Wortlaut des gesetzlichen TSfB ad 117/120 des Zolltarifs, wonach nur der gegorene Saft von frischen Trauben ohne irgend welche Beimischung als Naturwein zugelassen wird, nicht Folge gegeben werden.

7. R e v e r s w a r e n . Der Zolltarif sieht für eine Reihe von Produkten je nach ihrer Verwendung verschiedene Zollansätze vor. Die Zulassung dieser Produkte zu den ermässigten Ansätzen wird von der Ausstellung einer amtlich beglaubigten Erklärung (Revers) abhängig gemacht, worin sich die Importeure und deren Abnehmer verpflichten, die im Revers aufgeführten Produkte ausschliesslich zu den darin speziell angegebenen Zwecken zu verwenden und den Organen der Zollverwaltung behufs Aus-

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übung der notwendigen Kontrolle jederzeit Einsicht in die einschlägigen Geschäftsbücher zu gestatten.

Von dieser begünstigten Zollbehandlung ist auch im ver»flossenen Jahre ein sehr ausgiebiger Gebrauch gemacht worden.

Während im Jahre 1909 sich 1106 einheimische Firmen am Reversverkehr beteiligten, ist die Zahl der Reversfirmen im Berichtsjahre auf 1676 gestiegen.

8. P o s t z o l l a b f e r t i g u n g . Seit der Einführung des neueö Verfahrens im Poststückverkehr zwischen der deutschen und der schweizerischen Postverwaltung, wonach die Postsendungen aus Deutschland nicht mehr in Kartenschlüssen eingehen, werden von den Poststellen 15 und 17 in Basel aus Versehen oft Poststücke an den Bestimmungsort weitergeleitet, bevor die Zollamt' liehe Revision stattgefunden hat.

Um die weiter gesandten, zur Revision verlangten Poststücke1 nicht zur endgültigen Zollbehandlung nach Basel zurücksenden zu müssen, was eine erhebliche Verzögerung in der Bestellung zur Folge haben würde, ist auf Ansuchen der Postverwaltungdem zuständigen Zollamte des Bestimmungsortes beziehungsweise dem dem letztern nächstgelegenen Zollamte die Befugnis zur endgültigen Zollbehandlung der in Basel weiter gesandten Revisionsstücke, deren zollamtliche Abfertigung nicht an einen Grenzeingangspunkt gebunden ist, erteilt worden, obschon der Zollverwaltung hieraus eine nicht unbedeutende Mehrarbeit erwächst.

9. G e w i c h t s a b z u g für n e u e n Wein. Die seitdem Jahre 1909 zwischen der Schweiz und Italien schwebende Kontroverse über die Auslegung des schweizerisch-italienischen Handelsvertrages vom 13. Juli 1904 betreffend den Gewichtsabzug von 6 °/o für neue Weine, deren Einfuhr bis 31. Dezember stattfindet, ist durch schiedsgerichtliches Urteil vom 27. April 1911 zugunsten der Schweiz entschieden worden. Demnach haben nur Neuweine mit der ganzen Hefe Anspruch auf den Gewichtsabzug von 6 °/o, nicht aber Neuweine, welche nur noch einen Teil der Hefe aufweisen oder ohne Hefe eingeführt werden.

10. M ü h l e n v e r k ehr an der s a v o y i s c h e n Grenze.

In der Übereinkunft mit Frankreich vom 23. Februar 1882, betreffend die grenznachbarlichen Verhältnisse, ist der gegenseitigezollfreie Verkehr vorgesehen für die Mahlprodukte von Getreide, welches von Bewohnern der 10 km Grenzzone zum Mahlen nach

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Mühlen in der ändern Grenzzone gebracht wird. An der Grenze des Kantons Genf besteht aber ein Mühlenverkehr in dieser Form kaum mehr, indem dort an Stelle der frühern Kundenmühlen auf savoyischem Gebiet grosse Handelsmühlen entstanden sind, welche das Getreide beim schweizerischen Produzenten aufkaufen, vermählen und alsdann das Mahlprodukt handelsmässig weiterverkaufen, wobei natürlich keine Garantie dafür geboten ist, dass das in die Schweiz eingeführte Mehl aus dem seinerzeit ausgeführten Getreide gewonnen wurde.

Gleichwohl blieb die vertraglich vorgesehene Grenzverkehrserleichterung aus Rücksichten auf die landwirtschaftliche Grenzbevölkerung auch für diesen Verkehr zugestanden, insoweit es sich nachgewiesenermassen um Getreide aus der Grenzzone handelt. Zum Nachweise dafür ist dem Austrittszollamt eine von der Ortsbehörde beglaubigte diesbezügliche Erklärung des schweizerischen Produzenten beizubringen, auf Grund welcher Freipassabfertigung vorgenommen wird mit nachheriger zollfreier Zulassung des dem ausgeführten Getreide entsprechenden Quantums von Mahlprodukten.

Trotz dieser entgegenkommenden Zollbehandlung haben die .Zollorgane bei fraglichem Verkehr grobe Missbräuche konstatiert, indem einzelne Mühlenbesitzer in der vom Produzenten auszustellenden Bescheinigung über die Provenienz des Getreides aus der Grenzzone ein grösseres Quantum - angeben liessen, als sie wirklich erworben hatten. Der Produzent liess sich dazu herbei, weil er für das verkaufte Getreide einen höhern als den üblichen Marktpreis erhielt. Auf Grund dieser Bescheinigung, die in der Regel auch anstandslos die ortsbehördliche Beglaubigung erhielt, konnte der Müller Getreide irgend welcher Provenienz zur Ausfuhr bringen und dafür das entsprechende Mehlquantum unter Umgehung des Zolles von Fr. 2. 50 per q zollfrei einführen.

Die Mühlenbesitzer, welchen diese Zollumgehung nachgewiesen werden konnte, wurden zur Bestrafung gezogen. Ausserdem hat sich die Zollbehörde veranlasst gesehen, den zollfreien Mühlenverkehr an der Grenze des Kantons Genf wieder in die vertragsgemässen Schranken zu weisen, so dass nur der Grenzbewohner, welcher das Getreide selbst geerntet hat, Zollbefreiung geniesst, wobei nicht beanstandet wird, wenn das einzuführende Mehl, anstatt an ihn selber, direkt an den von ihm bezeichneten .Bäcker gelangt. Die
Regierung des Kantons Genf hat sich auf .Ansuchen der Zollverwaltung bereit finden lassen, die in Betracht -kommenden Gemeindebehörden auf die bisherigen Praktiken auf-

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merksam zu machen und ihnen einzuschärfen, bei Abgabe von Bescheinigungen genau zu prüfen, ob die angemeldeten Quantitäten Getreide wirklich in der Grenzzone geerntet worden sind.

Diese Massnahmen haben den gewünschten Erfolg gezeitigt, indem seither von den betreffenden Mühlenbesitzern beträchtliche Quantitäten Mehl zur Verzollung angemeldet worden sind, für welche ein Recht auf zollfreie Einfuhr nicht besteht.

11. A u t o m o b i l v e r k e h r . Auf 1. Mai 1911 ist für die Schweiz die internationale Übereinkunft über den Automobilverkehr in Kraft getreten. Diese am 11. Oktober 1909 in Paris abgeschlossene Übereinkunft bezweckt die Erleichterung des internationalen Automobüverkehrs, dient aber namentlich auch zur bessern Kontrolle der Automobilisten bei der Grenzüberschreitung, indem bei den Grenzzollämtern ein besonderes, für diesen Verkehr angelegtes Verzeichnis geführt werden" muss. Jedem fremden Automobilisten wird beim Eintritt in die Schweiz ein Exemplar der Konkordatsvorschriften abgegeben.

12. W a r e n auf U n g e w i s s e n Ve r k a u f im V e r k e h r mit F r a n k r e i c h . Die französische Regierung hat sich bereit erklärt, vom 1. Juni 1911 ab Waren schweizerischer Herkunft, die zur Auswahl oder auf Ungewissen Verkauf nach Frankreich gesandt werden und welche bis jetzt zur Verzollung herangezogen wurden, auf gestelltes Verlangen unter ,,admission temporaire sous consignation des droits", der schweizerischen Freipassabfertigung entsprechend, abfertigen zu lassen. Da damit die in Art. 104 der Vollziehungs-Verordnung zum Zollgesetz vorbehaltene Reziprozität hergestellt ist, so werden seitdem französische Waren auf Ungewissen Verkauf oder zur Auswahl auch schweizerischerseits zur Freipassabfertigung zugelassen, sofern dies verlangt wird.

13. O r g a n i s a t i o n s g e s e t z für die Zollverwaltung.

Das Bundesgesetz über die Organisation der Zollverwaltung vom 4. November 1910 ist auf 1. Juli des Berichtsjahres in Kraft gesetzt worden gleichzeitig mit einer vom Bundesrat erlassenen Verordnung zu demselben vom 12. Juni 1911. In letzterer, welche auch die Instruktion für die Oberzolldirektion vom 18. April 1879 ersetzt, ist dem Umstand Rechnung getragen, dass der unmittelbaren Leitung des Zollwesens, als eines in sich abgeschlossenen Verwaltungszweiges, innert der durch Gesetze und Verordnungen

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gezogenen Schranken möglichste Bewegungsfreiheit eingeräumt werden muss. In den weiteren Abschnitten über die Zollkreisdirektionen, die Zollämter und den Grenzwachtdienst sind neben den von der Zollverwaltung für zweckentsprechend erachteten Änderungen diejenigen Bestimmungen aufgenommen worden, deren Berücksichtigung nach den wegleitenden Verhandlungen der eidgenössischen gesetzgebenden Räte über die Petitionen der Personalverbände gegeben war. Besoldungserhöhungen haben bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes nur für diejenigen Beamten stattgefunden, deren Beförderung in eine höhere Besoldungsklasse im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Da nach dem neuen Organisationsgesetz das Grenzwachtpersonal an Stelle des bisherigen Tagessoldes eine jährliche Besoldung erhält, so erwies es sich nötig, die auf das Besoldungsverhältnis bezüglichen Bestimmungen des bestehenden G r e n z w a c h t r e g l e m e n t s einer Umarbeitung zu unterziehen, welcher Anlass dazu benützt wurde, gleichzeitig auch andere Bestimmungen' dieses Reglements, die sich als revisionsbedürftig erwiesen, insbesondere diejenigen über Ruhetage und Urlaub, sodann auch die disziplinarischen Vorschriften im Sinne einer Verbesserung der Stellung des Personals, abzuändern. Das neue Reglement vom 11. November 1911 ist auf 1. Januar 1812 in Kraft gesetzt worden.

Infolge des neuen Organisationsgesetzes ist auch eine Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 13. April 1907 betreffend D i e n s t d a u e r , R u h e t a g e u n d U r l a u b d e s Z o l l p e r s o n a l s vorgenommen worden, um denselben mit der neuen Rangeinteilung der Nebenzollämter in Übereinstimmung zu bringen ; gleichzeitig wurde Art. 3 dieses Beschlusses abgeändert, da dessen bisheriger Wortlaut zu unzutreffender Auffassung bezüglich der Berechnung der Ruhetage Anlass gegeben hatte.

In Nachachtung sodann des bei Erlass des neuen Organisationsgesetzes aufgestellten Postulates der eidgenössischen Räte, es sei das bestehende B u n d e s g e s e t z ü b e r das Z o l l w e s e n vom 28. Juni 1893 sobald als möglich einer Revision zu unterstellen, hat die Oberzolldirektion auch hierfür die Vorarbeiten an die Hand genommen. Im Hinblick auf die vielseitigen Interessen, welche durch die Gesetzgebung über das Zollwesen berührt werden, ist vorerst den berufenen Vertretungen des
Handels und der Industrie, der Landwirtschaft und des Gewerbes Gelegenheit gegeben worden, ihre "Wünsche mit Bezug auf die Abänderung bestehender und die Aufnahme neuer Bestimmungen, · die als not-

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wendig erachtet werden, geltend zu machen. Die daherigen Vernehmlassungen sind teilweise noch ausstehend.

14. F r i s t e n für die W e i t e r z i e h u n g von Zollr e k l a m a t i o n e n . In den Zollvorschriften hat bisher eine Lücke bestanden insofern als keine Fristen festgesetzt waren, innert welcher Reklamationen in Zollangelegenheiten an die obere Instanz weitergezogen werden können. Durch Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 1911 ist nun Art. 169 der Vollziehungs-Verordnung zum Zollgesetz durch ein weiteres Alinea dahin ergänzt worden, dass Rekurse gegen Entscheide unterer Stellen den Rekursinstanzen innerhalb einer Frist von z w a n z i g Tagen von der Mitteilung der anzufechtenden Verfügung an einzureichen sind, ansonst letztere in Rechtskraft erwächst.

15. V e r e i n f a c h t e s A b f e r t i g u n g s v e r f a h r e n für d i r e k t e n B a h n t r a n s i t . Wie in unserem letztjährigen Bericht bemerkt wurde, ist für die im Bahnverkehr zur unmittelbaren Durchfuhr gelangenden Güter ein vereinfachtes statistisches Warenverzeichnis aufgestellt und auf 1. Januar 1911 in Kraft gesetzt worden. In Verbindung mit dieser Anordnung hat die Zollverwaltung für die Abfertigung dieses Verkehrs versuchsweise eine weitere Vereinfachung eingeführt in der Weise, dass an Stelle der bisanhin zur Durchfuhrabfertigung auszustellenden drei Abfertigungspapiere (Geleitscheindeklaration, Geleitschein und Deklaration für Geleitscheinlöschung! nur ein einziges Formular verwendet wird. Diese Vereinfach ng hat sich nach den bisherigen Wahrnehmungen bewährt, tie hat eine merkliche Erleichterung des Dienstes sowohl dei' Zollorgane als auch der deklarierenden Bahnorgane gebracht und eine raschere und einfachere Behandlung des grossen direkten Transitverkehres ermöglicht, ohne Gefährdung der Zollkontrolle. Es ist daher beabsichtigt, dieses Verfahren definitiv fortbestehen zu lassen.

Im Anschluss hieran mag erwähnt werden, dass die Zollverwaltung gegenwärtig auch für die nach, internen Zollämtern bestimmten Bahnsendungen eine Vereinfachung des Abfertigungsverfahrens beim Grenzzollamt durch Einschränkung der zollamtlichen Verbleiung für Stückgüter prüft und hofft, auch in dieser Hinsicht dem Verkehr eine ganz wesentliche Erleichterung verschaffen zu können.

der

16. Z o l l b e f r e i u n g für M i t t e l zur B e k ä m p f u n g R e b e n k r a n k h e i t e n . Nachdem bereits durch frühere

81 Beschlüsse Zollbefreiung zugestanden worden ist für schwefelkohlensaures Kali, Schwefelkohlenstoff und andere ähnliche Schwefelverbindungen, hat der Bundesrat, einem Ansuchen der waadtlän·dischen Regierung Folge gebend, auch für die unter Tarif Nr. 1044 fallenden, von kantonalen Behörden eingeführten Kupferverbindungen Zollbefreiung bewilligt unter dem Vorbehalte des Nachweises ihrer Verwendung zur Bekämpfung der Rebenkrankheiten.

17. W a s s e r f a h r z e u g e auf G r e n z g e w ä s s e r n . Die Frage der Zollpflicht für in schweizerischem Besitz befindliche Schiffe auf Grenzgewässern hat schon öfters zu Anständen Anlass .gegeben. Gestützt auf die Bestimmung des Zolltarifgesetzes Art. 7, Zifi. e, wonach nur a u s l ä n d i s c h e Wasserfahrzeuge, welche beim Eingange über die Grenze zum Personen- und Warentransporte dienen und nicht in der Schweiz bleiben, zollfrei sind, hat die Zollverwaltung bis jetzt daran festgehalten, dass aus dem Ausland stammende Wasserfahrzeuge nebst deren Ausrüstung, welche auf Grenzgewässern verkehren und sich in schweizerischem Besitz befinden, der Zollpflicht unterliegen.

18. E r h e b u n g e i n e r Schreibgebühr bei E r n e u e r u n g von F r e i p ä s s e n . Da es häufig vorkommt, dass für Waren, die mit Zollfreipass abgefertigt wurden, die reglementarische Maximalfrist nicht genügt und infolgedessen ein neuer Freipass ausgestellt worden muss, so hat sich die Zollverwaltung für berechtigt erachtet, in solchen Fällen für diese Inanspruchnahme bei einem ohnehin zollfreien Verkehr eine dem Zeitaufwand entsprechende Vergütung in Form einer Schreibgebühr im Betrag von Fr. 1.-- für jeden Freipass zu berechnen, welche ·unter ,,Verschiedene Einnahmen"1 verrechnet wird.

19. V e r l ä n g e r u n g der L a g e r f r i s t für T a b a k . Der Verein schweizerischer Tabakfabrikanten und Tabakhändler hat darum nachgesucht, es möchte die auf l Jahr beschränkte Frist der Lagerung von Rohtäbak in den eidgenössischen Zollniederlagen auf 3 Jahre verlängert werden, mit der Begründung, dass bei gutem Ausfall der Tabakernte der Käufer seinen Bedarf an Rohtabak für mehrere Jahre zu decken suche und genötigt sei, die Ware bis zur Verarbeitung in Entrepôts zollfrei zu lagern, um im internationalen Zwischenhandel noch konkurrenzfähig zu sein. Da ausländische Zollniederlagen eine Lagerfrist bis auf -5 Jahre gestatten, so sei die Benützung schweizerischer ZoüBundesblatt. 64. Jahrg. Bd. II.

6

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niederlagen nur bei angemessener Verlängerung der einjährigen Lagerfrist möglich.

Der Bundesrat hat diesem Gesuche im Sinne einer Spezialkonvention, gestützt auf Art. 31 des Zollgesetzes, entsprochen20. V e r e d l u n g s v e r k e h r . Vom zollfreien Veredlungsverkehr wurde im Berichtsjahre ausgiebig Gebrauch gemacht.

632 Firmen (Vorjahr 564) besassen Bewilligung für den aktiven und 681 (660) für den passiven Veredlungsverkehr. Hierbei ist der Grenzverkehr und der passive Stickerei-Veredlungsverkehr mit dem Vorarlberg nicht Inbegriffen.

Von den 70,000 Drucktüchern à zirka 80 Meter Länge, welche alljährlich zugunsten der Glarner Druckerei auf dem Wege der Admission temporaire eingeführt werden dürfen, sind im Berichtsjahre 10,449y2 Stück (Vorjahr 13,537VO zur Freipassabfertigung angemeldet und SSIS1/^ Stück (Vorjahr 12,5953/4> tatsächlich mit Freipass abgefertigt worden. Der Bedarf an Drucktüchern scheint demnach im Berichtsjahre hauptsächlich bei der einheimischen Weberei gedeckt worden zu sein.

Das im Jahre 1910 anhängig gemachte Gesuch der ostschweizerischen Stickereiindustrie um Bewilligung der Freipassabfertigung im passiven Veredlungsverkehr für Stickwaren zum Ausrüsten im Vorarlberg (vgl. Geschäftsbericht pro 1910) ist hinfällig geworden, indem die schweizerischen Ausrüstanstalten ihren Tarif im Sinne der Preisermässigung revidiert und sich mit der Stickereiindustrie verständigt haben.

Dagegen ist, einem Gesuche des kaufmännischen Direktoriums in St. Galleu entsprechend, der schweizerischen Stickerei der sogenannte doppelte Veredlungsverkehr in dem Sinne eingeräumt worden, dass die mit Freipass in die Schweiz eingeführte deutsche.

Ware zum Besticken unter nochmaligem Zollvermerk nach dem Vorarlberg gesandt und nach der Veredlung zur Weiterbehandlung wieder in die Schweiz zurückgenommen werden darf.

B. Alkoholgesetz.

An Monopolgebühren auf eingeführten Spirituosen, alkoholhaltigen Fabrikaten und Rohstoffen zur Erzeugung gebrannter Wasser sind zuhanden der Alkohol Verwaltung durch den Zolldienst erhoben worden . Fr. 696,674.46 im Vorjahr ,, 1,467,818.33 somit eine Mindereinnahme von . . . . Fr. 771,143.87

83 » Wie bereits im Bericht pro 1910 bemerkt wurde, ist diese Mindereinnahme darauf zurückzuführen, dass im Hinblick auf die bei Inkrafttreten des Absinthgesetzes zu erwartende Erhöhung der Monopolgebühren der Bedarf an Spirituosen schon im Vorjahre gedeckt wurde, so dass ein Rückschlag in den Monopolgebühren pro 1911 vorauszusehen war.

An Verwaltungsgebühren für eingeführten denaturierten Sprit wurden pro 1911 der Alkoholverwaltung abgeliefert Fr. 46,466.10 im Vorjahr ,, 60,240.45 somit weniger

Fr. 13,774.35

Übertretungen des Alkoholgesetzes wurden in 26 Fällen zur Anzeige gebracht. Wir verweisen darüber auf Abschnitt IX hiernach.

Durch Bundesratsbeschluss vom 2. Oktober 1911 wurde mit vorläufiger Gültigkeit bis Ende des Jahres bestimmt, dass bei der Einfuhr von nicht eingestampften frischen Äpfeln und Birnen (Mostobst) eine Monopolgebühr von 60 Cts. per Zentner zu erheben sei.

Durch Bundesratsbeschluss vom 7. November sodann ist die im Absinthgesetz vorgesehene allgemeine Erhöhung der Monopolgebühren mit Wirkung vom 8. November an zur Ausführung gelangt.

C. Lebensmittelkontrolle.

Die Durchführung der Lebensmittelkontrolle hat, soweit die Zollorgane dabei mitwirkten, zu keinen nennenswerten Anständen Anlass gegeben. Da es wiederholt vorgekommen ist, dass Warenempfänger von den Zollämtern Erklärungen über das Resultat ihrer Vorprüfung Untersuchungspflichtiger Waren verlangt haben, um hiervon gegenüber dem Befund der kantonalen Lebensmittelkontrolle Gebrauch zu machen, sind die Zollämter angewiesen worden, solche Erklärungen zu verweigern, da die zollamtliche Grenzkontrolle, die sich nur auf eine Vorprüfung der Ware zu beschränken hat, dazu nicht berufen ist.

Gemäss Beschluss des Nationalrates vom 20. Dezember 1910 sind auch den Zollämtern Brig und Luino im Hinblick auf die starke Weineinfuhr über diese Grenzstationen Lebensmittelexperten zugeteilt worden ; da diese Beamten dort aber zu gewissen Zeiten kaum genügend beschäftigt sind, so wurde ihre zeitweise Zuteilung zu ändern Zollämtern vorbehalten.

84

Im Laufe des Sommers wurde ein 14tägiger Instruktionskurs für Zollbeamte in der Lebensmittelkontrolle abgehalten, da infolge von Personaländerungen einzelne wichtigere Zollämter nicht mehr über genügend instruiertes Personal verfügten.

Die zollamtliche Grenzkontrolle hat in 1432 Fällen (Vorjahr 1449) Sendungen von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen beanstandet und Meldung an die kantonalen Untersuchungsanstalten erstattet. In 18 Fällen (Vorjahr ebenfalls 18) hat Rückweisung beziehungsweise Denaturierung oder Vernichtung von verdorbenen Waren stattgefunden. Über die weitere Behandlung dieser Beanstandungen gibt der Bericht unter Departement des Innern, Sanitätswesen, nähern Aufschluss.

Gemäss den Beschlüssen des Bundesrates vom 2./l2. Juni 1911 werden die natürlichen süssen Luxusweine der Gironde (weisse Bordeauxweine), Marsala- und Sherry- (Xères-) Weine bis auf weiteres nicht beanstandet, auch wenn der Gehalt an freier schwefliger Säure oder an Sulfaten die in Art. 156 und 155 der Verordnung vom 29. Januar 1909, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln, vorgesehenen Grenzzahlen übersteigt. Eine gleiche Ausnahme ist durch Bundesratsbeschluss vom 25. Juni 1911 für geschwefeltes kalifornisches Dörrobst (Aprikosen, Pfirsiche etc.)

hinsichtlich dessen Gehalt an schwefliger Säure zugestanden worden.

, Durch Bundesratsbeschluss vom 10. November 1911 ist angeordnet worden, dass Spediteure und dergleichen Mittelspersonen an der Grenze, welche der Lebensmittelkontrolle unterstellte Warensendungen erhalten, die mit neuem Frachtbrief an Empfänger im Inland umspediert werden, die Reexpeditionsfrachtbriefe dem Zollamt zur Abstempelung vorzuweisen haben, wenn die betreffenden Waren von der Grenzkontrolle beanstandet worden sind. Diese Massnahme hat sich als nötig erwiesen und bezweckt, dass der Adressat im Inland von der erfolgten sanitarischen Beanstandung Kenntnis erhält und die Waren nicht in den Verkehr bringt, bevor die kantonale Gesundheitsbehörde eingreifen kann.

Mit Beschluss vom 18. Februar 1911 hat der Bundesrat die bis dahin verbotene Einfuhr von überseeischem Gefrierfleisch versuchsweise auf Zusehen hin und unter Vorbehalt der jeweiligen Spezialbewilligung des schweizerischen Landwirtschaftsdepartementes gestattet. Ausser dem Umstände, dass anfänglich für den Transport z weckmässig
eingerichtete Kühl wagen nicht zur VerfügungStänden und dass infolgedessen Sendungen von den Fleischschauorganen ganz oder teilweise beanstandet werden mussten, hat die

85

Einfuhr zolldienstlich zu keinen besondern Wahrnehmungen Anlass gegeben. Es sind bis Ende des Jahres 1911 eingeführt worden : aus Argentinien netto 9,465 Doppelzentner ,, Australien ., 1,500 ,, ,, Neu-Seeland ,, 168 ,, Total

netto

11,133 Doppelzentner

Durch Schlussnahme vom 11. November 1911 hat der Bundesrat im Sinne des Beschlusses der eidgen. Räte vom 5. Oktober die Vorschriften über die Gefrierfleischeinfuhr insoweit modifiziert, als die Einfuhr ohne zeitliche Beschränkung nach allen Orten, welche über die nötigen Gefrier- beziehungsweise Kühleinrichtungen verfügen, freigegeben wird. Letztere Schlussnahme hat jedoch vor Jahresschluss praktisch nicht Anwendung finden können, da die Bezeichnung der Orte mit Gefrier- beziehungsweise Kühleinrichtungen erst später erfolgt ist.

D. Ausübung der Bundespolizei mit Bezug auf Viehseuchen, Mass und Gewicht, Jagd und Vogelschutz, Fischerei, Zündhölzchen, Absinth, Regale etc.

Die für eingeführte Tiere, Fleisch und Fleischwaren von den Zollämtern erhobenen grenztierärztlichen Untersuchungsgebühren erreichten im Jahre 1911 den Betrag von . Fr. 526,789. 85 im Vorjahre ,, 419,852. 20 Mehr 1911 : Fr. 106,937. 65 Für das eingeführte Gefrierfleisch werden diese Gebühren nicht erhoben, da die Grenztierärzte sich mit dessen Untersuchung nicht zu befassen haben.

Durch Schlussnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 1911 sind die Gebührenansätze für Fleisch und Fleischwaren ermässigt worden, jedoch erst mit Wirkung vom 1. Januar 1912 an.

Übertretungen der viehseuchenpolizeilichen Vorschriften sind von den Zollorganen in .23 Fällen (Vorjahr 38) zur Anzeige gebracht worden.

Wegen ungesetzlicher Eichzeichen wurden 46 Sendungen ron Ton- und Glaswaren bei den Eintrittszollämtern angehalten und den zuständigen Kantonsbehörden zugeleitet.

86

Zahlreich waren die Fälle, in denen von der Grenzkontrolle Gold- und Silberwaren wegen unrichtiger Feingehaltsbezeichnung beanstandet und zurückgewiesen wurden.

Es erfolgten Vorzeigungen wegen : Übertretung des Postregals . .

21 (13) ,, ,, Pulverregals l (3) ,, ,, kantonalen Salzregals 28 (3) ,, ,, Absinthverbotes 6 (1) ,, ,, BundesgesetzesüberJagdundVogelschutz 42 (29) Vergehen gegen das Fischereigesetz 57 (27) Die Grenzwächter im Kanton Tessin haben auf ihren Streiftouren in Berggegenden des Alto Malcantone 5695 (Vorjahr 1392) Vorrichtungen für den Fang von Vögeln zerstört; dieser Jagdfrevel weist somit wieder eine beträchtliche Zunahme auf, was wohl zum Teil auf eine gewisse Erlahmung der Energie der Lokalbehörden in der Verfolgung und Bestrafung dieser Delikte zurückgeführt werden muss.

In Unterstützung der kantonalen Polizei hat die Grenzwachtmannschaft im st. gallischen Rheintal 270 Vaganten zurückgewiesen.

III. Zolleiimahrnen.

A. Verteilung der Zolleinnahmen nach Budgetrubriken.

1911

1910

Fr.

' Fr.

79,656,427.09 79,479,328.34 + Einfuhrzölle 340,555.56 314,479.20 + Ausfuhrzölle Statistische Gebühren . .

475,411.43 438,004.86 + Mederlags- und Waggebühren . . . . . .

41,341. 15 4.6,116. 38 Zollbussen und Ordnungsbussen 126,028. 26 54,003. 37 + Untermieten 75,457. 58 71,345. 34 + Verschiedenes : 1. Erlös aus dem Verkauf von statistischen Publikationen , Zolltarifen, Deklarationen etc. . .

179,355.50 172,970.13 + 2. Beitrag der Alkoholverwaltung an die Kosten des Zolldienstes . . .

84,582. 35 44,769. 65 Gesamttotal 80,939,346.22 80,660,829.97 +

Differenz 1911

Fr.

177,098.75 26,076.36 37,406.57

4,775. 23 72,024. 89 4,112. 24

6,385.37 39,812. 70 278,516.25

87 B. Verteilung der Zolleinnahmen nach den einzelnen Zollkreisen.

I. Zollkreis Basel . .

II.

,,

IH.

IV.

"V.

VI.

,, ,, ,, ,,

Schaffhausen

1911

1910

Fr.

28,655,891. 29 19,916,013. 58 7,976,653.01 6,566,296. 93 5,202,658. 04 12,101,652. 29 80,419,165.14

Fr.

27,178,550. 23 18,382,453. 59 8,744,826. 52 7,073,204.91 6,772,928.17 11,986,279. 34 80,138,242.76

Differenz 1911

Fr.

+ 1,477,341. 06 + 1,533,559. 99 -- 768,173.51 -- 506,907. 98 -- 1,570,270.13 + 115,372.95 + 280,922.38

Chur . .

Lugano. .

Lausanne .

Genf . .

Total Hierzu kommen die bei der Oberzolldirektion verrechneten Einnahmen für statistische Gebühren und der Beitrag der AlIcoholverwaltung an die 520,181.08 522,587.21 -- 2,406.13 Kosten des Zolldienstes Gesamttotal 80,939,346.22 80,660,829. 97 + 278,516.25

IY. Personalbestand der Zollverwaltung.

Auf 31. Dezember 1911 Personalbestand :

hatte die Zollverwaltung folgenden

Oberzolldirektion mit drei Abteilungen . . .

6 Kreisdirektionen 65 Hauptzollämter 229 Nebenzollämter Anmerkung. Von den Nebenzollämtern sind 106 durch Zivilpersonen besetzt, während 123 durch Grenzwächter besorgt werden, welche hiernach beim Bestand ·des Grenzwachtkorps mitgezählt sind.

53 Zollbezugsposten Anmerkimg. Von diesen werden 10 durch Zivilpersonen, l durch einen kantonalenLandjäger und 42 durch eidgenössische Grenzwächter besorgt ; letztere sind hiernach mitgezählt; l weiterer Grenzwächter besorgt bei einem Grenzwachtposten im Tessin den Bezug der Monopolgebühr auf Alkoholprodukten.

Grenzwachtkorps : örenzwachtchefs und Grenzwachtoffiziere . .

Unteroffiziere und Grenzwächter Zusammen Bestand auf 31. Dezember 1910 Vermehrung im Jahre 1911 ^worunter 5 Grenzwächter).

Beamte

Angestellte

66 116

4 17

662

438

--

11

12 -- 856 853 3

-- 1028 1498 1487 11

88 Während des Berichtsjahres sind 77 Mann in Abgang ge^ kommen, und zwar: 19 infolge Todesfall (9 Beamte, 8 Aufseher und 2 Grenzwächter) ; 32 infolge Demission (15 Beamte und 17 Grenzwächter); 4 infolge Krankheit (Grenzwächter) ; 18 infolge Abberufung bezw. Wegweisung (2 Beamte und 16 Grenzwächter).

4 (3 Zivileinnehmer und l Zollbezüger) infolge Aufbebung.

bezw. Umwandlung der betreffenden Stellen.

Ausser den 17 Mann, die aus dem Grenzwachtkorps ausgetreten sind, wurden 16 Mann zu andern Funktionen bei der Zollverwaltung berufen, nämlich : 2 als Zivileinnebmer und 14 als Aufseher.

An der diesjährigen Fachprüfung für Zollgehülfen behufs Beförderung zu Gehülfen I. Klasse haben 59 Gehülfen II. Klasseteilgenommen, von denen 36 die Prüfung bestanden, während 23 die erforderliche Punktzahl nicht erreichten.

Auch 7 Kanzlisten II. Klasse der drei Abteilungen der Oberzolldirektion von 8 Kandidaten konnten nach abgelegter Prüfung zu Kanzlisten I. Klasse befördert werden.

Die A b s e n z e n l i s t e n ergeben folgende Ziffern : Kreisdirektionen und ß-«,.,«..,.].«TM-,«, Zollämter txrenzwacntKorps 1911 1911 1910 1910 Tage Tage Tage Tage' 2,964 . . . 14,194 13,849 Urlaub 3,018 Krankheit . . . 10,186 10,225 6,453 7,613 7,443 7,909 13 Militärdienst . . . .

Total 31,823 31,983 10,631 9,430

T. Inspektionen.

Im Jahre 1911 wurden Inspektionen vorgenommen : a. durch die Oberzolldirektion bei den Zollämtern ,, ,, Reversfirmen .'

.

HO 20

Ausserdem hat in 53 Fällen eine Nachrevision der Verzollung von in Teilsendungen eingeführten grössern Maschiuenanlagen 'im;

89 Sinne des Schlussprotokolls zum schweizerisch-deutschen Handelsverträge, Ziff. II B 3, stattgefunden.

b. durch die Zollkreisdirektionen bei den Zollämtern

934

c. durch die Hauptzollämter bei Nebenzollämtern und Zollbezugsposten . . . 1536 Von diesen 2600 Inspektionen ergaben 2321 ein befriedigendes Resultat. Von 279 Beanstandungen mussten 6 disziplinarisch geahndet werden. In 11 Fällen wurden kleine Kassadifferenzen von 2--24 Franken konstatiert, welche ordnungsgemäss beglichen worden sind.

Im Grenzwachtdienst wurden durch die Oberzolldirektion, die Zollkreisdirektionen und die Grenzwachtoffiziere 26,329 und durch die Unteroffiziere 112,561 Posteninspektionen und Dienstkontrollen vorgenommen. In 2455 Fällen hatte das inspizierende Personal Grund zu Aussetzungen, wovon 338 Fälle disziplinarische Ahndung fanden.

VI. Oberzolldirektion.

Der gegenwärtige Zolltarif steht nun seit 6 Jahren in Kraft, so dass sowohl die Zollorgane als auch die am Importverkehr beteiligten Kreise des Handels und der Industrie sich mit den Tarifbestimmungen haben vertraut machen können. Es kann daher auch eine gewisse Abnahme der Reklamationen, speziell in Tarifangelegenheiten, konstatiert werden. Gleichwohl ist die Zahl der zu erledigenden laufenden Geschäfte andauernd im Steigen begriffen, so dass es der Aufbietung aller Kräfte und der möglichsten Ausnutzung und Ausdehnung der Arbeitszeit bedarf, um den fortwährenden Arbeitsandrang zu bewältigen.

Ausser der Anstellung eines vierten Beamten für die Registratur, im Hinblick auf die erhöhte Zahl der Ein- und Ausgänge, und der Beförderung von 7 Kanzlisten II. zu solchen I. Klasse nach abgelegter Fachprüfung, sind bei der O.berzolldirektion im Berichtsjahre keine Personalmutationen eingetreten.

VII. Zollkreisdirektionen und Zollämter.

Die Geschäftsführung bei den Zollkreisdirektionen und bei den Zollämtern gibt zu besondern Bemerkungen nicht Anlass.

Trotz lebhaftem Verkehr und mannigfachen, durch die Verhält-

90

nisse hervorgerufenen Neuerungen und Änderungen der Dienstvorschriften konnte der Dienst ordnungsgemäss bewältigt werden.

Eine Personalvermehrung hat nur um 3 Beamte und 6 Angestellte (wovon 4 Hallenarbeiter) (1910: 13 Beamte und 8 Aufseher) stattgefunden.

Im Hinblick auf den beträchtlichen Wert, den das Inventar der Zollverwaltung darstellt, sind die Bureaugerätschaften und Materialvorräte der Zollkreisdirektionen und Zollämter, bei letztern insoweit der Schatzungswert Fr. 1000 übersteigt, ferner die Materialvorräte etc. der Oberzolldirektion gegen Feuerschaden versichert worden.

Die Bundesbahnverwaltung steht im Begriffe, in B o n c o u r t , an der Linie Delle-Pruntrut, eine Eisenbahnstation zu erstellen, in Verbindung mit welcher neben dem dort bestehenden Strassenzollamt auch eine Zollabfertigungsstelle für die Zollbehandlung des durch die Bahn vermittelten Verkehrs eingerichtet werden muss. Die nähern Modalitäten hierüber, sowie über die zur Verfügung zu stellenden Lokalitäten sind mit der Bahn vereinbart "worden.

Entsprechend der Bestimmung in Art. 12 der neuen Verordnung über die Organisation der Zollverwaltung sind im eidgenössischen N i e d e r l a g s h a u s in Basel für die Besorgung der Hallenarbeiten, des Reinigungsdienstes etc. Aushülfsarbeiter angestellt worden, wogegen eine entsprechende Reduktion des Aufseherpersonals stattgefunden hat. Gleicherweise wurde der neuen Zollniederlage in Z ü r i c h ein Hallenarbeiter zugeteilt, wogegen in den ändern Zollniederlagen der sogenannte Hallendienst nicht von ·Organen der Zollverwaltung besorgt wird.

Im Bundesbahnhof in B a s e l ist die Erstellung eines Transitpostgebäudes projektiert, in der Absicht, das am badischen Bahnhof bestehende Pakettransitbureau sowie das Zollamt für den Postverkehr nach dem Bundesbahnhof zu verlegen, und mit den übrigen entsprechenden Dienststellen der Post und des Zolles zu verschmelzen. Die Änderung wird eine bedeutende Vereinfachung des Dienstes bei beiden Verwaltungen mit sich bringen, und eine raschere und sicherere Abwicklung des von diesen Dienststellen zu bewältigenden enormen Verkehrs ermöglichen. Der grosse Dimensionen erfordernde Bau wird von der Bundesbahnverwaltung erstellt und der Post- und Zollverwaltung in Miete gegeben.

Infolge der Erstellung eines neuen Gilterbahnhofes in B e r n ·hat die Zollverwaltung bei der S.B.B.-Verwaltung darum nach-

91 ·gesucht, dass daselbst auch Lokalitäten und Einrichtungen für den Äolldienst in Aussicht genommen werden, da mit Inbetriebsetzung dieses Bahnhofes die zollamtliche Abfertigung eines Teiles der zur Zollbehandlung nach Bern geleiteten Frachtgüter dort stattfinden wird.

Für den Neubau eines Zolldirektionsgebäudes in Schaf f·h a us e n haben die Räte unterm 21. Juni 1911 einen Kredit von Fr. 332,000 bewilligt. Die Bauarbeiten konnten jedoch noch nicht in Angriff genommen werden.

In R ü d l i n g e n ist im Laufe des Berichtsjahres ein neues Zollhaus erstellt und am 1. November bezogen worden, auf wel-ehen Zeitpunkt der bisherige Zollbezugsposten Steinenkreuz aufgehoben und die Besorgung des Zolldienstes in Rüdlingen an Stelle des bisherigen Zivileinnehmers einem Grenzwächter übertragen wurde.

In O p f e r t s h o f e n (Schaffhausen) wurde ein Nebenzollamt errichtet zur Abfertigung des zollpflichtigen Verkehrs auf deiStrasse von der badischen Ortschaft Wiechs her.

Im Berichtsjahr sind von der Grossherzoglich badischen Bahnverwaltung Pläne für die Verlegung des Güterbahnhofes in K o n s t a n z nach der jenseits des Rheines gelegenen Ortschaft Petershausen vorgelegt worden, welche Änderung auch eine Verlegung eines Teiles des schweizerischen Zollamtes in Konstanz nach sich ziehen würde. Die weitere Behandlung der Angelegenheit wurde indes auf Wunsch der badischen Staatsbahnverwaltung verschoben.

Die im letzten Geschäftsbericht erwähnte neue Zollniederlage im Eilgutbahnhofe in Z ü r i c h konnte auf 1. Oktober dem Verkehr libergeben werden. Die darin errichteten Kabinen sind vermietet und zum grössten Teil bezogen, wogegen das Bedürfnis einer allgemeinen Zollniederlage zurzeit noch nicht erwiesen ist.

Beim eidgenössischen Niederlagshaus in St. G a l l e n hat der Lagerverkehr eine ungeahnte Ausdehnung genommen; auf Jahresschluss waren alle Lagerräume angefüllt. Wenn nicht eine Verminderung der Zufuhr oder eine Verstärkung der Abfuhr -eintritt, so müsste auf eine nochmalige Erweiterung der Lagerräume Bedacht genommen werden.

Infolge der Verlegung des Güterdienstes in gewöhnlicher Fracht vom Bahnhof Lindau nach dem neu erstellten Güterbahnhof Reute bei Lindau werden seit 1. November 1911 keine Stückgüter in gewöhnlicher Fracht mehr von Lindau nach R o r -

92 s c h a c h geführt. Beim Zollamt am letzteren Ort ist daher eineVerminderung des Frachtgüterverkehrs zu konstatieren, wogegen der Eilgut- und der Reisendenverkehr fortdauernd ausserordentlich stark ist.

Die neue Strasse von Martinsbruck nach dem S a m n a u n p konnte im Berichtsjahr nicht beendigt, jedoch soweit hergestellt werden, dass sie seit Mitte Dezember für den Verkehr benutzt werden kann. Im Hinblick auf die besondere topographische Lage bleibt die Talschaft Samnaun, inbegriffen das Seitental Sampuoir, gemäss Bundesratsbeschluss vom 3. März 1911, auch fernerhin und bis auf weiteres aus der schweizerischen Zollinie ausgeschlossen. Um aber über die Bedeutung des Verkehrs von und nach dem Samnaun orientiert zu sein, sind hierüber besondere statistische Erhebungen angeordnet worden.

Die Zollverwaltung hat sich bereit erklärt, am Bahnhof L u g a n o eine Zollabfertigungsstelle für Reisendengepäck zu errichten, da mangels einer solchen nach Lugano voraus- oder nachgesandtes Gepäck daselbst zollamtlich nicht abgefertigt werden kann. Die Ausführung dieser namentlich aus Rücksichten auf den Fremdenverkehr wünschbaren Einrichtung hat indes dermalen aufgegeben werden müssen, weil die erforderlichen Lokale in.

geeigneter Lage des Bahnhofes sich nicht beschaffen Hessen.

In M o r c o t e sind auf Wunsch der Gemeindebehörde neue Lokale für den Zolldienst gemietet worden, um denselben näher an den Dampfschifilandeplatz zu verlegen.

Das Zollhaus Chiasso-Strasse ist durch Erstellung einesAnbaues vergrössert und im übrigen einer durchgreifenden Änderung unterzogen worden, welche eine bessere Organisierung des Zolldienstes gestattet. Auch in den Postlokalen am dortigen Bahnhof musste eine Lokal Veränderung vorgenommen werden, wegen der ausserordentlichen Menge der im Transit anlangenden, an Speditionsfirmen des dortigen Platzes adressierten Postkolis.

Die ausserordentlich hohen Kosten, welche die italienische ßahnverwaltung für die Heizung der..Zoilokale in Domodossola und die Amortisation der daherigen Einrichtungskosten verlangt,, haben die Zollverwaltung genötigt, in Verbindung mit der Postverwaltung, welche sich in gleicher Lage befindet, die Erstellung einer eigenen Heizeinrichtung in Aussicht zu nehmen.

In M orges und in C o p p e t sind am See Zollabfertigungsstellen errichtet worden, da der Seeverkehr an. beiden Orten einige Bedeutung angenommen hat.

93 Auch bei V a l l o r b e an der ,,Au Reposoir" genannten Örtlichkeit wurde ein Nebenzollamt kreiert, nachdem die hierfür erstellte Gebäulichkeit im Laufe des Jahres hatte bezogen werden können.

VIII. Grenzschutz.

Das eidgenössische Grenzwachtkorps hatte am Schlüsse des Berichtsjahres folgenden Bestand :

1. Zollkreis II.

,, I.

III.

V)

·IV.

,,

v. · ,,

.

VI.

Zusammen

Grenzwachtchefs und Offiziere.

Unteroffiziere.

2 1 1 2 3 3

22 7 10 15 21 21

191 107 88 132 209 205

10 5 5 9 10 8

64 57 41 56 60 55

12

96

932

47

333

Zahl der ïeï - Sektionen. Posten.

e TM" wächler

Ï028 Bestand am Schlüsse des Vorjahres: Grenzwachtchefs und Offiziere 12 'Unteroffiziere und Grenzwächter 1023 somit eine Vermehrung um 5 Mann.

Auch in der Anstellung von neuem Grenzwachtpersonal hat somit die Verwaltung möglichst Mass gehalten.

Die Verwaltung steht im Begriffe, den Bestand der Grenzwachtmannschaft im Kanton Wallis und am schweizerischen Ufer ·des Genfersees sukzessive um einige Mann zu reduzieren, was ohne Gefährdung dienstlicher Interessen geschehen kann.

Auch im abgelaufenen Jahre ist die Grenzwachtmannschaft .in Ausführung ihres Dienstes öfters der Beschimpfung und Bedrohung ausgesetzt gewesen. In 6 den Gerichten überwiesenen Fällen dieser Art wurden die Fehlbaren bestraft.

Auf den an der Grenze des bernischen Jura bestehenden Viehschmuggel, sowie auf die Schwierigkeit für den Grenzwachtdienst, demselben beizukommen, ist an dieser Stelle schon wiederholt hingewiesen worden. Die Bemühungen für Unterdrückung ·dieses Schmuggels scheitern hauptsächlich an der lässigen Handhabung der Viehkontrolle durch einzelne kantonale Viehinspek-

94 toren, welche in unverantwortlicher Weise für das eingeschmuggelte Vieh auf Tiere schweizerischen Ursprungs lautende Gesundheitsscheine ausstellen, so dass letzteres sofort in andere Hände gebracht werden kann, und die Spuren, welche zur Entdeckung desSchmuggels dienen könnten, verloren gehen. Der Zustand ist auch von viehsanitätspolizeilichen Gesichtspunkten aus gefährlich, da das geschmuggelte und infolgedessen der grenztierärztlichen Untersuchung entzogene Vieh häufig der Träger von Infektionskrankheiten ist. Die Konnivenz von Viehinspektoren beim Schmuggel von Vieh hat in einigen vor Gericht zum Austrag gelangten Fällen festgelegt werden können. Es sind Verhandlungen mit der kantonalen Behörde angebahnt, wie diesem Zustand ein Ende bereitet werden kann.

Die Grenzwaehtorgane haben im Berichtsjahre 3 Fälle von Grenzverletzungen durch italienische Militärpersonen, Polizei bezw.

Zollpersonal zur Anzeige gebracht, worüber die Akten jeweilen dem Politischen Departement zugestellt wurden.

IX. Straffâlle.

A. Zollöbertretungen.

Auf Ende 1910 waren unerledigt geblieben neu hinzugekommen sind

46 Straffälle 1913 ,,

Total 1911 im Vorjahre 1910

1959 Straffalle1605 ,,

Vermehrung pro 1911

354 Straffälle-

Diese Zollübertretungen fanden ihre Erledigung wie folgt?

a. durch Verzicht auf die Verfolgung 68 b. durch freiwillige und unbedingte Unterziehung . . 1825 c. durch gerichtlichen Spruch: zugunsten der Verwaltung 5.

zuungunsten der Verwaltung l Total 1899 Am Schlüsse des Jahres waren unerledigt : vor Gericht anhängig 9' bei der Verwaltung pendent 51 Gesamttotal

1959'

95* 1911

Es betragen: Fr.

1. die umgangenen Zollgebühren . .416,473.70 2. die eingezogenen Zollbussen . . . 113,876.51 3. der Anteil der Zollverwaltung . 39,269.83

1910

Fr.

Differenz 1911

Fr.

22,961.75

393,511.9»

43,938.63

69,937. 88-

14,783.16

24,486. 67:

B. Durch das Zollpersonal verzeigte und von der Zollverwaltung; liquidierte Übertretungen des Alkoholgesetzes.

Auf Ende 1910 war unerledigt geblieben .

l Straffall neu hinzugekommen sind 1911 26 Straffälle Total 1911 27 Straffälle im Vorjahre 1910 9,8 Verminderung 1911 l Strafiall Ihre Erledigung fanden: 3 Straffälle a. durch Verzicht auf die Verfolgung ft. ,, freiwillige und unbedingte Unterziehung 20 c.

,, gerichtlichen Spruch Am Schlüsse des Jahres 1911 waren unerledigt 4 und vor Departement und Direktion anhängig Total 1911

Es betragen Fr.

1. die umgangenen Monopolgebühren . . . 1013.83 2. die eingegangenen Monopolbussen . . . . 2263. 21

1910

Fr.

175.10 433. 40

27 Straffälle.

Differenz 1911

Fr.

838. 73'

1829.81

X. Handelsstatistik.

Bei der Herausgabe der handelsstatistischen Publikationen, für das Jahr 1910 konnten die üblichen Fristen eingehalten; werden. Die provisorische Publikation erschien am 22. Februar, der Jahresband und der Bericht in deutscher Sprache am 4. September, der Bericht in französischer Sprache am 5. Oktober.

Beilage zum Bericht über die Zollverwaltung, Abschnitt X, Handelsstatistik.

Annexe au rapport de gestion de l'administration des douanes, chap. ^- Statistique du commerce.

Zu Seite 95.

Spezialhandel der Schweiz nach Kategorien. -- Commerce speda/ de la Suisse réparti par catégories du tarif.

Kategorien

1910

1911 Menge Quantité

Wert Valeur

Menge Quantité

Fr.

A Getreide etc B. Früchte u n d Gemüse

. . . .

D. Animalische Nahrungsmittel

q-

G. Getränke

II

ni IV v VI

·

A Tiere .

B Tierische Stoffe etc C Dün<*stoffe etc Häute und Felle etc

C. Bedruckte Papiere, Kartons und D Bücher etc E. Buchbinder- und Kartonnagearbeiten

VII

B. Flachs, Hanf, Jute etc C. Seide D Wolle F Stroh Rohr, Bast etc G Kautschuk etc

Vili

,,{ X

XI

XII

Mineralische Stoffe A Ton B. Steinzeug C Töpferwaren Glas B.

C D.

E F.

G.

H.

J.

A.

B.

. . . .

Kupfer Blei Zink Zinn Nickel Aluminium Edle Metalle, ungemünzt .

Erze und Metalle, andere .

Maschinen etc Fahrzeuge (Uhren .

XIV' XV

B. Chemikalien C. Farbwaren D Technische Fette etc tficht anderweit genannte Waren .

Total

. .

732,865

5,882,288 19,695,291 2,840,758 131,712,946 22,209,642 179,740,511 78,257,470 3,583,889 7,287,945 10,700,371 55,342,862 104,425,842 2,376,924 2,431,426 3,688,961 9,008,687 86,042,259 25,990,732 3,482,266 2,777,434 6,1 14,343 1,767,567 930,872 84,419,768 1,033,700 42,601,069 9,302,566 1,199,082 3,564,578

5,966 10,383 1,768 215,812 4,601 74,380 32,674 2,655 12,055 4,421 7,852 2,039,642 139,426 1,026 7,931 7,282 643,187 40,425 7.965 16J853 2,614 1,528 38,032 1,416 412 485,258 23,851 15,049,115 2,475

2,316,719 6,384,694 435,612 266,087,276 3,774,862 258,641,582 26,215,049 959,444 17,281,203 2,010,198 18,536,409 12,025,998 377,034 42,309 267,918 789,346 26,781,182 6,478,463 575,651 793,256 1,083,999 322,455 6,752,035 19,900,114 12,859 83,381,123 12,732,649 152,242,281 11,784,479

5,498 10,185 1,610 208,946 4,423 74,237 33,594 2,997 13,076 5,475 8,220 1,906,257 131,001 1,032 6,096 7,888 545,218 35,427 8,842 17,315 2,118 1,316 38,876 1,365 615 449,864 17,752 12,983,721 2,445

' 2,178,855 ! 6,385,677 ' 401,237 | 250,683,876 ; 3,381.637 i 270,374^097 ! 26,149,400 820,556 19,273,087 1,998,948 18,961,928 10,640,276 353,883 41,784 233,218 759,094 20,634,874 5,678,884 575,260 697,325 759,843 264,005 6,480,589 22,287,530 19,013 73,071,177 9,812,665 136,010,075 11,001,291

20,352 59,117

15,763,613 8,1 27,207

16,869 22,481

12,331,652 14,272,307

17,584 17,085

11,405,371 12,053,058

41,615,203 9,450,746 26,126,289 21,971,401

1,168,285 152,634 996,216 38,617

38,074,756 9,058,742 25,494,752 20,077,263

518,355 83,388 17,955 3,564

16,379,656 26,683,723 1,649,794 3,940,723

526,135 80,958 17,270 3,049

13,518,419 20,128,718 1,192,743 4,046,092

n

73,231,767 775,486 · 1,798,838,770 1,574,422

67,679,927 747,610 1,883,750

· 1,745,021,011

7,470,174 15,077,378 25,332

· 1,257,316,404

7,239,454 13,012,220 > 1,195,872.131 25,040

qp-

420

30,861,333

132,015

8,806,217

n n ·n ·n n n ·n n TI n ·n

23,275 42,278 13,635 413,869 84,523 67,789 120,395 13,292 86,468 13,074 31,909 41,333,103 420,059 68.372 41,547 198,613 4,285,943 131,263 64,990 37,613 16,094 6,030 3,149 5,724 57,806 332,888 32,699 434,829 3,473

5,963,692 21,471,772 3,185,766 135,640,437 21,608,605 172,840,789 76,136,168 3,827,057 7,709,972 12,184,055 54,676,066 114,697,986 2,591,603 2,415,577 3,736,958 9,793,922 92,965,284 28,480,293 3,116,723 2,743,089 6,534,363 2,104,227 1,051,059 74,778,529 1,983,642 43,956,330 11,848,567 1,461,895 4,039,108

23,202 39,146 12,255 392,086 89,756 66,910 119,704 12,043 82,890 11,084 32,827 37,457,391 385,923 65,983 41,032 180,068 4,102,581 116,793 74,752 37,966 15,146 4,893 2,812 5,415 29,307 324,606 20,773 348,681 3,394

21,970 70,597

16,561,171 8,993,515

1,234,823 160,041 980,739 39,113

TI n n T)

n ·n ·n St.

qn ·n « qst.

Hl.

tlierzu : Gemünztes Edelmetall .

8,711

9,717,044

·n lì n

.]

678,867

146,857

T)

B. Instrumente und Apparate .

A. Apotheker- und Drogeriewaren etc.

8,144

n

11

XIII

n n

T> n ·n n ·n

11

. .

. .

4,823,738 3,526,911 2,260,066 880,261 11,390.967 1,667,309 936,943 33,784.503 2,800,'999 7,572,737 4,023,253

145,794 11,227 43,386 25,332 28,263 7,165 323,638 110,283 302,904 640,793 146,849

71

q-

'

114,358 9,735 43,287 25,040 28,499 8,502 267,201 110,990 231,520 659,706 140,483

2,261,176 13,405,500 2.910,531 65,130,325 81,759,358 5,663,705 8,356,313 53.585,836 31,325,941 45,429,273 2,824,558

T)

Fr

5,766,309 4,106,513 2,133,871 883,816 12,574,734 1,242,097 1,647,458 34,119,610 3,699,474 7,564,144 4,287,491

59,092 81,304 15,385 1 ,883,750 398,929 18,516 1,083,519 103,519 2,382,231 4,640,629 127,664

i> n 7)

1

Wert Valeur

q-

2,583,656 14,260,383 2,042,160 1 53,243,829 j 73,402,552 5,538,678 8,750,344 48,706,479 1 36,082,619 i 48,450,320 3,009,196

n ·n ·n Hl.

St.

\

82,415 445,887 125,032 787,858

119,304 86,059 14,250 1,574,422 340,657 18,095 1,165,295 94.630 2,639,459 4,934,668 137,428

·n ·n

;

Catégories

g

j 5,213,875 i 5,863,775 i 42,061,882 | 100,051,562

6,135,452 2,451,493 47,646,621 108,134,400

7l

Menge Quantité

Fr.

Fr.

104,385 128,265 144,586 858,253

7l

.

Wert Valeur

193.038,533 37,904,215 87.564,358 79,346,790

q-

Holz . . . .

A Faserstoffe Lumpen B. Unbedruckte Papiere, Kartons und

Menge Quantité

8,669,207 2,173,634 1,493,824 513,429

. .

. . . .

Wert Valeur

4J

1910

1911

9,346,871 208,532,603 1,843,441 Ì 39,406,334 1,528.006 89,263,051 700,248 106,987,658

I E Esswaren feine e t c F. Tabak

Ausfuhr -- Xtepoi'tation

Numéros

Einheit

Nummern

Einfuhr -- Importation

7l 71

n

7l

hl.

P-

qTI ·n 7l 7)

n 71

A.

B.

C.

D.

Céréales, etc.

Fruits et légumes Denrées coloniales, etc.

Produits alimentaires de provenance animale E. Comestibles uns, etc.

F. Tabacs

I

· G. Boissons A. Animaux B. Matières animales, etc.

C. Engrais et déchets, etc.

Cuirs et peaux, etc.

Semences; plantes, etc.

Bois A. Matière fibreuse, chiffons

h

m IV V

B. Papier et carton, non imprimés VI

1,216

40,696,271

1,170

42,890,821

Die Einfuhrwerte für das Jahr 1911 sind provisorisch. -- Les valeurs à l'importation de l'année 1911 sont provisoires.

438

28,258,200

71 71 71 7l 71 71

n 7l

n n 7l 71 7l

·n 71 7) T

n n n ;i 7l

n 7l 71 11 Ï1 P-

q7l 71

7l 71 71

C. Papier et carton imprimés D. Livres, revues, etc.

E. Ouvrages de relieur et cartonnages A. Coton B. Lin, chanvre, jute, etc.

C. Soie D. Laine E. Poils de tout genre, etc.

F. Paille, jonc, liber, etc.

G. Caoutchouc, etc.

H. Confections Matières minérales A. Argile B. Grès C. Poteries Verre A. Fer B. Cuivre C. Plomb D. Zinc E. Etain F. Nickel G. Aluminium H. Métaux précieux, non monnayés J. Minerais et métaux, autres A. Machines, etc.

B. Véhicules [Horloges et montres A.< Pièces détachées d'horloges et de ( montres B. Instruments et appareils A. Objets pharmaceutiques et drogueries, etc.

B. Substances et produits chimiques, etc.

C. Couleurs D. Graisses, huiles, etc.

Articles non dénommés ailleurs

. . . Total

hl.

q-

En plus: Monnaies

VII

VIII

}X

XI

|xii XIII

XIV XV

96 Die Zunahme des Warenverkehrs hat nicht mehr die gleiche Steigerung aufgewiesen wie von 1909 auf 1910; immerhin verzeichnet die Ausfuhr (deklarierte Werte) eine Zunahme von 61,444 Millionen Franken oder 5,i4% und die Einfuhr nach der provisorischen Bewertung eine Zunahme von 53,si8 Millionen Franken oder 3,os %· Die definitive Wertziffer der Einfuhr wird unzweifelhaft eine höhere sein, obschon bei den wichtigsten Spinnstoffen Preisermässigungen eingetreten sind, namentlich bei der Rohbaumwolle.

Bemerkenswert ist die gewaltige Zunahme der Einfuhr von animalischen Nahrungsmitteln (-f- 27,e Millionen oder -j- 34,s °/o), die sich in erster Linie auf frisch geschlachtetes Fleisch erstreckt.

Eine grosse Zahl von Exportindustrien ist, -was den Auslandsabsatz anbelangt, auf dem Stande von 1910 stehen geblieben, so dass Schappe, Teerfarben, Schuhe, Kammgarn, Wirkwaren, Baumwollgarne und Baumwollgewebe in den Totalziffern nur unwesentliche Unterschiede gegen das Vorjahr 1910 aufweisen.

Günstiger sind die Exportergebnisse für Uhren, Maschinen, Stickereien, Chokolade und kondensierte Milch, während die Seidenweberei einem weiteren Rückgang des Exports gegenüber· steht.

Die stärkste Verkehrssteigerung entfällt auf das I. Quartal (Millionen Franken) :

.

.

.

.

396 359 370 408

Einfuhr II.

I I I . IV.

409 419 463 357 370 401 387 397 448 422 444 471

1911 (prov.)

444

431

Quartal 1907 1908 1909 1910

.

.

.

.

441

483

Total 1,687 1,487 1,602 1,745 1,799

279 268 260 281 304

Ausfuhr II.

III. IV. Total 280 287 307 1,153 234 254 282 1,038 261 273 304 1,098 288 299 328 1,196 303 308 342 1,257

Die Differenzen sind folgende (Millionen Franken) : Einfuhr Ausfuhr I.

II.

III. IV. Total I.

II.

III. IV.

Quartal 1908/7 --37 --52 --49 --62 --200 --11 --46 --33 --25 -- 8 +27 +19 +22 1909/8 +11 +30 +27 +47 +115 + 21 +27 +26 +24 1910/9 +38 +35 +47 +23 +143 + 23 +15 + 9 +14 1911/10 +36 + 9 -- 3 +12 + 54

Total

--115 + 60 + 98 + 61

Nach Kategorien und wichtigsten Warengattungen sind die Unterschiede gegenüber 1910 folgende (in Tausenden von Franken :)

97 Zunahme oder Totalwert Abnahme 1911 208,533 + 15,494

1. Einfuhr.

Getreide etc Weizen Mais Malz Hafer Hartweizengries . . . .

Reis Backmehl Früchte und Gemüse .

Obst, frisch Südfrüchte Tafeltrauben, frisch.

Gemüse, frisch . . . .

Kartoffeln Kolonialwaren etc Zucker Kakaobohnen Kakaobutter Kaffee, roh Animalische Nahrungsmittel .

Fleisch, frisch . . . .

Gefrierfleisch Fleischkonserven, Wurstwaren, Geflügel, Fische Eier Butter Buttersurrogate . . . .

Milch, frisch Käse Feine Esswaren Tabak und Tabakfabrikate .

Getränke Fasswein Qualitätsspirituosen in Fässer Tiere Ochsen und Stiere .

Schweine über 60 kg .

Mastkälber Schafe Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. :

9,762

1,802 3,327

876 206 267 1,526 39,406

1,502

89,263

1,699

106,988

27,641

2,584 14,260 55,886

322 855

3,833

612 648 809 3,529

1,187 1,032 482 1,040 15,212

946 4,087 2,349

1,372 2,255

315 1,002

12,155

10,926

1,509 8,357 3,275 2,930

998 860

7

T,,J,,I,. ,,,,i Totalwert

Tierische Stoffe Düngstoffe etc. .

Häute, Felle, Leder, Schuhe Häute und Felle, roh .

Leder aller Art Schuhwaren .

Handschuhe, lederne

917 3,523 133 97

Sämereien, Pflanzen. Futtermittel Kunstfutter, Futtermehl Heu Sämereien, Ölsameu

3,298 907 686

Holz Nutzholz, Bauholz, roh Bretter Möbel etc. (259/268)

670 1,183 623

Zunahme oder Abnahme1911

5,539 8,750 48,706

125 394 4,879

36,083

4,757

49.450

3,021

Rohstofle zur Papierbereitung

3,009

185

Papier, Kartons und Pappen

15,681 21,472

992

Bücher, Zeitschriften, Bilder Baumwolle

Baumwolle, roh .

Baumwollgarne .

Glatte Rohgewebe Andere Gewebe .

Linoleum .

Flachs, Hanf etc.

Flachs, Hanf etc., roh Seide Abfälle Peignée Gezwirnte Florettseide Kunstseide Greffe .

Organsine und Trame Seide, gefärbt

135,640

345 3,927

21,609

601

172,841

6,900

3,186

Buchbinder- und Kartonnaeearbeiten

1,777

8,428 371 2,304 1,514 513 547 776 1,190 699 321 1,291 7,644 378

99 Tolalwert Totalwert

76,136 Wolle 1,731 Rohwolle 466 Garne 3,334 Gewebe 3,827 Haare aller Art 7,710 Stroh, Rohr, Bast etc. . .

12,184 Kautschuk und Guttapercha .

54,676 Konfektion 410 Wirkwaren 114.698 Mineralische Stoffe 9,564 Kohlen Tonwaren, Steinzeug, Töpfer8,744 waren 9,794 Glas 245 Spiegelglas, unbelegt . : 92.965 Eisen Rundeisen, Flacheisen, 1,268 Faconeisen 2,672 Blech unter 3 mm Dicke Schienen und Schwellen .

1,058 Röhren und Röhrenverbindungsstücke . . . .

1,150 Blechwaren, Schlosser- und Spenglerwaren 453 28,480 Kupfer 2,294 Kupfer, roh, Draht, Röhren Blei, Zink, Zinn, Nickel, Aluminium 15,549 Edelmetalle, ohne Münzen 74,779 12,241 Rohgold Roh si l h er 625 G-old- und Silberschmiede1,677 waren, Bijouterie, echt 1,984 Nicht genannte Metalle Maschinen und mechanische Geräte 43,956 Fahrzeuge 11,849 Automobile 1,996 Eisenbahnfahrzeuge .

550

Zunahme oder Abnahme191l

2,121

243 422 1,484 667

10,272 247 785

6,923

2,490 477 9,641

950 1,355 2,546

100

Uhren Instrumente und Apparate Apothekerwaren u n d Drogen . . . .

Chemikalien für gewerblichen Gebrauch .

Farbwaren Technische Öle, Fette etc Nicht anderweit genannte Waren . . .

Glühlampen mit Fassung 567

Toialwert

Zunahme oder Abnahme 1911

5,501 16,561 8,994 41,615 9,451 26,126 21,971

737 798 866 3,540 392 632 1,194

2. Ausfuhr.

Totalwert Totalwert

Getreide etc 6,135 Reis, geschält 411 Kindermehl . . . .

325 Früchte und Gemüse . .

2,451 Obst, frisch . . . .

3,422 Kolonialwaren etc. .

47,647 Kakaoprodukte .

5,702 108,134 Animalische Nahrungsmittel Kondensierte Milch . .

7,400 Frische Milch . . .

344 Käse 659 Fleisch, frisch . . .

341 Esswaren, nicht anderweit genannte 5,766 Suppenartikel.

282 Zuckerwaren .

245 Konserven etc.

371 Tabak 4,107 Zigarren und Zigarette] 399 3,018 Getränke Tiere 12,575 Zuchtstiere 164 Nutzkühe. Nutzrinder 925 2,890 Tierische Stoffe, Düngstoffe etc.-

Zunahtne oder Abnahme1911

922

3,412 5,585 8,083

943

580 123 1,184

285

101 Totalwert Totalwert

34,120 Häute, Felle, Leder, Schuhe 946 Häute und Felle, roh .

Leder und Treibriemen 187 1,004 Schuhwaren 3,699 Sämereien, Pflanzen, Futtermittel Klfiie 952 7,564 Holz 4,287 Rohstoffe zur Papierbereitung Papier, Bücher, Bilder etc., Buchbinder9,816 und Kartonnagearbeiten . . . ' . ' .

266,087 Baumwolle 931 Garne 956 Rohgewebe, glatt . . .

Gewebe, gebleicht, gefärbt, 1,274 bedruckt, bunt,faconniert Kettenstichstickereien .

154 Plattstichstickereien .

12,182 3,775 Flachs, Hanf, Jute etc.

258,642 Seide Déchets, Peignée, Grège .

1,168 Organsin und Trame . .

1,983 Seide, gefärbt . . . .

4,483 Beuteltuch 280 Seidengewebe . . . .

2,096 Bänder 1,161 Seidenstickerei . . . .

765 Kunstseide 233 Wolle 26,215 Kammgarn, r o h . . . .

207 Garne in Detailpackung .

176 Rohgewebe 445 Ausgerüstete Gewebe . .

363 Wollstickereien . . . .

93 Stroh, Rohr, Bast etc.

17,281 Feine Strohwaren 1,903 Konfektion 18,536 Wirk waren . . . . .

270 T.aihtxriiQAViA 266

Zunahme oder Abnahme1911

335

898

9 264 117 15,403

393 11,733

66

1,992 426

T,,(,,I,.,,, oder Totalwertt AZunahme bnahmel911 Mineralische Stoffe .

Asbestfabrikate .

Eternitplatten etc.

Ton, Steinzeug, Töpferwaren, Glas Eisen Ferrosilicium etc.

Röhren Werkzeuge Schrauben und Nieten .

Schlosser- und Spenglerwaren Schmiedewaren . . . .

12,026

1,386

1,477

89

327 349 26,781

6,146

3,437 99 197 320

161 912

Kupfer Kupfer, roh, Abfälle, Blech, Röhren Kupferwaren

524 185

Andere unedle Metalle Zinn Aluminium

324 271

Edelmetalle, ohne Münzen .

Gold- und Silberwaren, Bi1,385 iouterie, echt . . . .

Maschinen und mechanische Geräte Lokomotiven 1,085 Dynamo - elektr. Maschinen 2,381 Müllereimaschinen .

454 Wasserkraft- und Winddruckmaschinen, Pumpen 942 Dampfmaschinen . . . .

1,529 Gas-, Petrol-, Benzin2,081 maschinen etc.

Werkzeugmaschinen 617 Nicht besonders genannte 693 Maschinen Fahrzeuge Automobile 2,328 Eisenbahnpersonenwagen .

466

6,478

800

9,540

744

19.900

2,387

83,381

10,310

12,733

2.920

103

T,,4,,i,., Zunahme lgl oder, Totalwert« Abnahme 164.027 Uhren 6,082 Golduhren 3,302 Silberuhren 5,022 Nickeluhren 279 Uhrwerke Gehäuse und andere Be1,630 standteile .

12,332 Instrumente und Apparate 14,272 Apothekerwaren, Drogen, Parfümerien Parfütnerien und kosme731 tische Mittel .

409 Künstliche Nährstoffe .

Chemisch-pharmazeutische 941 Präparate . . . .

Ohomikalifin 7,11 fi-ewerhHp.hem Gebrauch 16,380 1,629 Calciumcarbid . . . .

232 Chlorate etc Gerbstoffe und Gerbstoff384 extrakte 258 Glycerin 26,684 Farbwaren 1,650 Technische Öle, Fette etc. .

3,941 Nicht anderweit genannte Waren Glühlampen 178

17,009

926 2,219

2,861

555 457 105

Über alle andern Details und über die mit 1. Januar 1911 eingeführte Abänderung des Anschreibungsverfahrens bei der direkten Durchfuhr wird der im Herbst 1912 erscheinende Jahresband nebst zudienendem Bericht Auskunft geben.

104

Politisches Departement.

I. Personelles.

Es ist keine Änderung eingetreten.

II. Eidgenössische Wahlen und Abstimmungen.

Am 21. März haben wir eine Botschaft über die Revision des Bundesgesetzes betreffend die Nationalratswahlkreise, vom 4. Juni 1902 (Bundesbl. 1911, II, 109), an Sie gerichtet. Ergänzt wurde diese Botschaft durch unser Schreiben vom 30. Mai an die für die Behandlung dieses Geschäftes bestellte nationalrätliche Kommission (Bundesbl. 1911, III, 497).

Am 23. Juni wurde das neue Gesetz über die Nationalratswahlkreise angenommen, und am 27. September, dem Tage seines Inkrafttretens, haben wir durch Kreisschreiben die Kantonsregierungen angewiesen, die Erneuerungswahlen für den Nationalrat, dessen dreijährige Amtsdauer am 3. Dezember zu Ende ging, auf den 29. Oktober anzuordnen. Über das Ergebnis dieser Wahlen erstatteten wir Ihnen am 24. November Bericht (Bundesbl. 1911, V, 85).

Gleichzeitig mit den Nationalratswahlen fand die Wahl der eidgenössischen Geschwornen statt, deren sechsjährige Amtsdauer am 31. Dezember ablief.

Wir haben die von 75,930 Bürgern verlangte Volksabstimmung über das Bundesgesetz betreffend die Kranken- und Unfallversicherung auf den 4. Februar angesetzt (Bundesbl. 1911, IV, 272).

105

III. Internationale Angelegenheiten.

1. Anlässlich der fünfzigsten Gedächtnisfeier der Einigung Italiens haben wir den schweizerischen Gesandten in Rom mit der Spezialmission beauftragt, dem König unsere Glückwünsche darzubringen.

2. An den Krönungsfeierlichkeiten des Königs Georg von England Hessen wir uns durch den schweizerischen Gesandten in London in Spezialmission vertreten.

3. Einige Staaten, welche die Genfer Übereinkunft vom 6. Juli 1906 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde unterzeichnet hatten, haben dieselbe im Laufe des Jahres ratifiziert, nämlich : Schweden, Portugal, Rumänien und Honduras. Die Republik Salvador ist der Übereinkunft beigetreten. Diese Ratifikationen und der Beitritt Salvadors wurden sämtlichen Vertragsstaaten angezeigt.

4. Artikel 18 der Genfer Übereinkunft vom 6. Juli 1906 bestimmt, dass zu Ehren der Schweiz das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde als Schutz- und Erkennungszeichen des Heeressanitätsdienstes beibehalten wird.

Dieses Zeichen und die Worte ,,Rotes Kreuza oder ,,Genfer Kreuz" dürfen sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zum Schütze oder zur Bezeichnung der Sanitätsformationen und -Anstalten sowie des von der Übereinkunft geschützten Personals und Materials verwendet werden (Art. 23).

Die Vertragsstaaten, deren Gesetzgebung ungenügend ist, haben sich verpflichtet, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um jederzeit zu verhindern, dass einzelne Personen oder Gesellschaften, die nach der Übereinkuft dazu nicht berechtigt sind, von dem Zeichen des roten Kreuzes oder von den Worten ,,Rotes Kreuz" und ,,Genfer Kreuz", namentlich zu Handelszwecken als Fabrik- und Handelsmarken, Gebrauch machen (Art. 27).

Die ottomanische Regierung, die an der Genfer Konferenz nicht vertreten war, benachrichtigte uns am 24. August 1907, sie trete der Genfer Übereinkunft bei, jedoch unter der Bedingung, dass sie sieh in ihrem Heere des Schutzzeichens des roten Halbmondes bedienen dürfe. Sie fügte bei, dass sie selbstverständlich die Unverletzlichkeit der Fahne des roten Kreuzes achten werde.

Diese Mitteilung wurde den Vertragsstaaten zur Kenntnis gebracht.

106

Die österreichisch-ungarische Regierung wünschte, bevor sie sich über den Vorbehalt der Türkei äussere, noch über folgende Punkte Aufklärungen zu erhalten : Kann der Umstand, dass das Zeichen des roten Kreuzes in der Türkei des ihm zugedachten Schutzes gegen Nachahmung und Missbrauch entbehren wird, im Falle eines Krieges zur Folge haben, dass die türkischen Kommandanten diesem Zeichen, wenn es vom Feinde verwendet wird, ihre Anerkennung versagen, so dass es ihrem Ermessen anheimgestellt bliebe, die Sanitätsformationen und -Anstalten des Gegners zu respektieren oder nicht?

Ist ferner dem Vorbehalte der ottomanischen Regierung die Bedeutung beizumessen, dass der rote Halbmond in den übrigen Vertragsstaaten ebenso wie das Zeichen des roten Kreuzes und die Worte ,,Rotes Kreuz" oder ,,Genfer Kreuz11 von dem Gebrauche zu Handelszwecken als Fabrik- oder Handelsmarke auszuschliessen ist?

Die ottomanische Regierung beantwortete diese Fragen mit Note vom 18. Juni 1910, worin sie erklärte, dass sie, was den Schutz des roten Kreuzes betreffe, an dem Prinzip der Reziprozität festhalten wolle. Die Kommandanten des türkischen Heeres würden daher die Fahne des roten Kreuzes achten, sofern die Kommandanten des feindlichen Heeres den roten Halbmond auch respektieren. Ferner würde das ottomanische Reich Massnahmen treffen, um den Gebrauch des Zeichens des roten Kreuzes und der Worte ,,Rotes Kreuz" oder ,,Genfer Kreuz" zu Handelszwecken zu verhindern, wenn die ändern Vertragsstaaten sich bereit erklären, dem Zeichen und den Worten des roten Halbmondes denselben Schutz unter den gleichen Bedingungen zu gewähren.

Mit Note vom 19. März/l. April 1911 erklärte uns die russische Regierung : Da die russischen Delegierten an der zweiten Haager Friedenskonferenz den Gebrauch des roten Halbmonds durch die Türkei im Falle eines Seekrieges nicht beanstandet hätten, so stehe sie nicht an, der Türkei dieselbe Befugnis finden Landkrieg einzuräumen. Das Recht, sich des rotes Halbmonds zu bedienen, sollte jedoch an folgende Bedingungen geknüpft werden : 1. dass das Zeichen des roten Kreuzes gemäss den Bestimmungen der Genfer Übereinkunft geachtet werde ; 2. dass das Zeichen des roten Halbmonds sowohl in Friedensais in Kriegszeiten ausschliesslich zur Bezeichnung des durch die Übereinkunft geschützten Personals und Materials verwendet werde;

107 3. dass der Gebrauch der Zeichen des roten Kreuzes und des roten Halbmonds zu Handelszwecken gesetzlich verboten werde.

Die russische Regierung fügte noch bei, es wäre wünschenswert, dass sämtliche Vertragsstaaten dem roten Halbmond denselben Schutz gewährten, den die Genfer Übereinkunft dem roten Kreuz zusichert.

Diese Note wurde der Hohen Pforte mitgeteilt, und am 5. Juli 1911 bestätigte diese ihre frühere Erklärung, wonach sie sich verpflichtet, das Zeichen des roten Kreuzes gemäss der Genfer Übereinkunft zu achten und den roten Halbmond sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung des von der Übereinkunft geschützten Personals und Materials zu verwenden. (Punkte l und 2 der russischen Note.)

Zu Punkt 3, der sich auf das Verbot des Gebrauchs der Zeichen des roten Kreuzes und des roten Halbmonds zu Handelszwecken bezieht, erklärte sich die ottomanische Regierung bereit, in der Türkei den Artikel 27 der Übereinkunft anzuwenden, sofern die ändern Vertragsstaaten dem Zeichen und der Benennung des roten Halbmonds dieselbe Behandlung angedeihen Hessen.

Am 26. August 1911 gaben wir den Vertragsstaaten von Vorstehendem Kenntnis und verbanden damit die Anfrage, ob sie in der Lage wären, auf ihrem Gebiete dem roten Halbmond denjenigen Schutz zu gewähren, den das rote Kreuz gemäss Artikel 27 der Übereinkunft geniesst.

Gleichzeitig ° ersuchten wir die Regierungen, sich über die Frage zu äussern, ob sie es nicht für notwendig erachten, dass die Einführung des roten Halbmonds als Erkennungszeichen des türkischen Sanitätsdienstes, welche eine Abänderung der Übereinkunft vom 6. Juli 1906 in sich schliesst, durch eine von den Bevollmächtigten der Vertragsstaaten zu unterzeichnende Vereinbarung gutgeheissen werde.

Es scheint um so zweckmässiger, diese Frage zu regeln, als andere Staaten, wie z. B. Persien, später auch verlangen könnten, dass ihnen die Verwendung anderer Erkennungszeichen (der Löwe, die Sonne usw.) gestattet werde.

Sobald wir die Antworten der verschiedenen Regierungen erhalten haben, werden .wir prüfen, welche Folge dieser Angelegenheit zu geben ist.

5. Durch Beschluss vom 22./2S. Dezember 1910 hatten Sie uns ermächtigt, das Zusatzprotokoll zu dem Haager Abkommen

108 vom 18. Oktober 1907 über die Errichtung eines internationalen Prisenhofes zu unterzeichnen. (Vgl. unsere Botschaft vom 15. November 1910, Bundesbl. 1910, V, 555.) Dies ist am 11. Januar im Haag geschehen.

6. Um dem Wunsche zu willfahren, der von dem 1910 im London versammelten 4. internationalen Kongress der Handelskammern geäussert worden war, haben wir die Regierungen Deutschlands, Belgiens, Frankreichs, Grossbritanniens, Italiens, der Niederlande, Österreich - Ungarns, Russlands und Spaniens angefragt, ob sie gewillt wären, sich an einer internationalen Konferenz für die Reform des gregorianischen Kalenders und die Festlegung des Osterfestes zu beteiligen. Wir behalten uns eine definitive Entschliessung für den Zeitpunkt vor, wo alle angefragten Regierungen geantwortet haben werden.

7. Es ist die Anregung gemacht worden, einheitliche Vorschriften über das zollamtliche Verfahren in den internationalen Bahnhöfen aufzustellen und zu diesem Zwecke eine internationale Konferenz einzuberufen. Wir haben die Initiative hierzu ergriffen und die Regierungen der Nachbarstaaten, Belgiens, Luxemburgs: und Spaniens sondiert, ob sie geneigt wären, eine solche Konferenz zu beschicken. Da die erhaltenen Antworten grundsätzlich zustimmend lauten, so befassen wir uns gegenwärtig mit der Ausarbeitung des Programms der Konferenz.

8. Gemäss einem vom VIII. internationalen Zoologenkongress in Graz im August 1910 ausgesprochenen Wunsche haben wir uns bei einer Anzahl Regierungen erkundigt, ob- sie bereit wären, zu der Bildung einer ,,internationalen Weltnaturschutzkommissiona Hand zu bieten.

Die Antworten der meisten in Betracht kommenden Regierungen stehen noch aus.

9. Am 30. September erhielten wir die offizielle Mitteilung, dass zwischen Italien und der Türkei der Krieg ausgebrochen sei. Infolgedessen erliessen wir eine öffentliche Erklärung, des Inhalts, dass die Eidgenossenschaft sich während der Feindseligkeiten streng neutral verhalten werde; alle Schweizer hätten sich demnach jeder Handlung zu enthalten, welche mit dieser Neutralität unvereinbar wäre.

10. Bei Ausbruch des Krieges haben die Türken zwei ita* lienische Dampfer weggenommen, auf denen sich bedeutende, zwei Schweizerfirmen gehörende Getreideladungen befanden. Gemäss den in der Londoner Seekriegsrechterklärung vom 26. Februar

109 1909 niedergelegten Grundsätzen, welche die ottomanische Regierung anwenden zu wollen erklärt hatte, konnten diese Getreidesendungen nur als relative Kriegskontrebande angesehen werden ; sie unterlagen deshalb der Wegnahme nur dann, wenn bewiesen worden wäre, dass sie für den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltung des feindlichen Staates bestimmt waren. Dies wird vermutet, wenn die Sendung an einen im feindlichen Staate ansässigen Händler gerichtet ist, der dem Feinde Waren dieser Art liefert, oder auch wenn sie nach einem befestigten Platze des Feindes oder nach einem ändern der feindlichen Streitmacht als Basis dienenden Platze bestimmt ist.

Durch die gefällige Vermittlung der deutschen Reichsregierung haben wir Schritte getan, um die Interessen unserer Landsleute zu wahren und von ihnen grossen Schaden abzuwenden.

Am Ende des Jahres wurde eine der Getreidesendungen, die auf einem nach Marseille bestimmten Dampfer verladen war, durch Urteil des türkischen Prisengerichtes freigegeben ; dagegen ist das Schicksal der ändern Ladung, die sich auf einem nach Genua fahrenden Dampfer befand, noch ungewiss.

11. Eine Ladung Bohnen, die einer Schweizerfirma gehörte und in Smyrna an Bord eines französischen Dampfers nach Genua verladen worden war, wurde von den türkischen Behörden in Saloniki als Kriegskontrebande in Beschlag genommen und ausgeschifft. Trotz unserer sofortigen Intervention konnte die Herausgabe dieser Sendung bis jetzt nicht erwirkt werden.

12. An Bord eines von Genua nach dem Piräus fahrenden und unterwegs von der italienischen Regierung zu Kriegszwecken requirierten italienischen Dampfers befand sich eine Sendung Strohtressen, die Eigentum einer Schweizerfirma war. Diese Sendung wurde mit dem Rest der Ladung in Catania ausgeschifft und blieb dort zur Verfügung des Eigentümers liegen. Die italienische Regierung lehnte jeden Schadenersatz ab, weil es sich um einen indirekten durch den Krieg verursachten Schaden handle, den sie weder den In- noch den Ausländern zu ersetzen verpflichtet sei.

13. Durch Notenaustausch vom 31. Oktober ist zwischen uns und der französischen Regierung folgende Vereinbarung hinsichtlich des Verfahrens zustande gekommen, das bei Unglücksfällen, Verbrechen oder Vergehen im französischen Teile des Mont d'Or-Tunnels während des Durchstiches zu beobachten ist:

110

1. In dem auf französischem Gebiete gelegenen, aber nur von der Schweizerseite zugänglichen Teile des Mont d'Or-Tunnels werden die schweizerischen Behörden bei Unglücksfällen, Verbrechen oder Vergehen die erforderlichen gesetzlichen Feststellungen machen und die sich als notwendig erweisenden provisorischen Verhaftungen vornehmen.

2. Die von den schweizerischen Behörden aufgenommenen Protokolle sind der Staatsanwaltschaft in Pontarlier zu übermitteln.

3.' Die Personen, welche in dem auf französischem Gebiete gelegenen Teile des Tunnels ein Verbrechen oder Vergehen begehen und von den schweizerischen Behörden verhaftet werden, sind den französischen Grenzbehörden zu übergeben, ohne dass es notwendig wäre, das Auslieferungsverfahren einzuleiten, es sei denn, dass der Schuldige ein Schweizer sei. In diesem Falle kommt Art. l des schweizerisch-französischen Auslieferungsvertrages vom 9. Juli 1869 zur Anwendung, wonach die eigenen Staatsangehörigen nicht ausgeliefert, wohl aber in ihrem Lande auf Ersuchen der betreffenden Regierung verfolgt werden.

4. Die gegenwärtige Vereinbarung hat vorübergehenden Charakter und wird aufhören, wirksam zu sein, sobald der Mont d'Or-Tunnel von beiden Seiten zugänglich sein wird.

14. Mit Note vom 1. August teilte uns die deutsche Gesandtschaft mit, dass der deutsche Polizeidiener und Bannwart Bohrer in Neuweiler am 17. Juli den Johann Schaub aus Basel beim Kirschenpflücken in unmittelbarer Nähe der Grenze ertappt und, als dieser ihn mit einem Messer angriff, durch einen Schuss verwundet habe, an dessen Folgen Schaub einige Tage später gestorben sei. Der deutsche Gesandte sprach das Bedauern der Reichsregierung über diesen traurigen Vorfall aus und übergab uns gleichzeitig die deutschen Ermittlungsakten. Aus diesen ergab sich nicht mit Deutlichkeit, ob der betreffende Kirschbaum sich diesseits oder jenseits der Grenze befinde ; dagegen nahmen die deutschen Behörden an, dass die Verwundung Schaubs auf deutschem Gebiet stattgefunden habe.

Wir übermachten die deutschen Untersuchungsakten der Regierung von Baselland und luden sie ein, ihrerseits eine sorgfältige Untersuchung zu veranlassen.

Die von den basellandschaftlichen Behörden angestellten Ermittlungen ergaben, dass der Kirschbaum, auf dem Schaub beim Kirschenstehlen überrascht worden war, ohne Zweifel auf

Ili Schweizergebiet steht und dass Schaub sich ebenfalls auf Schweizerboden befand, als er durch den Schuss Bohrers verwundet wurde.

Mit Bezug auf die Frage, ob Bohrer sich in Notwehr befunden habe, lagen widersprechende Aussagen vor.

Am 26. August übermittelten wir der deutschen Gesandtschaft die Akten der schweizerischen Untersuchung und stellten den Antrag, die deutschen Behörden möchten die Strafverfolgung und Aburteilung Bohrers übernehmen und denselben auch wegen der begangenen Grenzverletzung zur Verantwortung ziehen. Dabei bemerkten wir, dass es als recht und billig erscheine, den Hinterbliebenen Schaubs, d. h. seiner Witwe und drei minderjährigen Kindern, eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

Das gegen Bohrer in Mülhausen eröffnete Strafverfahren war am Ende des Jahres noch nicht.zum Abschluss gelangt.

15. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juli verfolgten zwei Basler Polizisten zwei Individuen, die in Basel einen Mord begangen hatten, bis nach Hüningen, wo sie dieselben festnahmen und der deutschen Polizei übergaben. Wir machten die Regierung des Kantons Baselstadt, die sich veranlagst gesehen hatte, uns von diesem Vorfall Kenntnis zu geben, darauf aufmerksam, dass die beiden Polizisten sich einer Grenzverletzung schuldig gemacht hatten, und ersuchten sie, die nötigen Weisungen zu geben, damit ähnliche Vorfälle sich künftighin nicht wiederholen.

16. Am 16. Februar verfolgte ein italienischer Carabiniere einen entwichenen Verhafteten auf Schweizergebiet in der Nähe von Castasegna und nahm ihn wieder fest. Wir verlangten von der italienischen Regierung die Bestrafung des Carabiniere, sowie die Freilassung des verhafteten Individuums.

Die italienische Regierung bestrafte den fehlbaren Carabiniere disziplinarisch und teilte uns mit, dass das wegen Diebstahls verfolgte Individuum, ein Franzose, nach Abbüssung einer Gefängnisstrafo von dreissig Tagen bereits auf freien FUSS gesetzt worden sei..

17. Am 17. Juni nachmittags überschritten italienische Carabinieri -- vier Offiziere und etwa zwanzig Mann in Uniform, aber ohne Waffen -- die Schweizergrenze am Splügen; die.

Offiziere begaben sich nach dem Dorfe Splügen, die Soldaten nach der Wirtschaft Splügenberg. Am Abend kehrten alle wieder auf italienisches Gebiet zurück.

Als wir uns deshalb bei der italienischen Regierung beschwerten, sprach diese ihr Bedauern über den Vorfall aus und.

112 gab uns die Zusicherung, dass die erforderlichen Weisungen erteilt würden, um ähnliche Vorkommnisse in Zukunft zu verhüten.

18. Im Juli wurden wir davon benachrichtigt, dass italienische Grenzwächter zu wiederholten Malen in das Walliser Tal von Zwischbergen gekommen seien und in mehreren Alphütten Durchsuchungen vorgenommen hätten, um festzustellen, ob sich für den Schmuggel bestimmte Waren dort befänden.

Die italienische Regierung ordnete auf unser Verlangen eine Untersuchung an und teilte uns mit, es habe eine einzige derartige Grenzverletzung festgestellt werden können. Sie fügte bei, dass den fehlbaren Beamten das Maximum der Disziplinarstrafe auferlegt und der betreffende Postenchef scharf getadelt worden sei ; überdies seien die früher schon gegebenen Weisungen zur Verhütung von Grenzverletzungen bei diesem Anlasse erneuert worden.

19. Im Oktober wurde ein Schweizerbürger in Bormio (OberVeltlin) zu drei, Tagen Arrest verurteilt, weil er die überall angeschlagene Vorschrift nicht beachtet hatte, welche verbietet, auf der Strasse, die nach dem Stilfserjoch führt, von topographischen Karten Gebrauch zu machen. Da unser Landsmann erst am siebenten Tage wieder auf freien FUSS gesetzt worden war, ersuchten wir die italienische Regierung feststellen zu lassen, wer für diese willkürlich verlängerte Gefangenhaltung verantwortlich sei. Die italienische Regierung sprach hierüber ihr Bedauern aus und erklärte, dass die Freilassung sich deshalb verzögert habe, weil man die Anordnungen verschiedener Amtsstellen habe abwarten müssen.

20. Am 19. Oktober vormittags wurden in Paris mehrere Placierungsbureaux für Hotelangestellte, darunter die der ,,Union Helvetia" und der .,,Union Suisse"1, von arbeitslosen Individuen angegriffen und geplündert. Diesem Überfall war eine heftige Presskampagne gegen die Placierung fremder Hotelangestellter in Frankreich vorausgegangen.

Den von den betroffenen Vereinen eingereichten Klagen wurde von der Staatsanwaltschaft sofort Folge gegeben. Wir ersuchten die französische Regierung, uns von den zum Schütze unserer Landsleute getroffenen Massnahmen Kenntnis zu geben, und erhielten die Mitteilung, die Vorfälle vom 19. Oktober hätten sich so plötzlich ereignet, dass die Polizei nicht rechtzeitig habe eingreifen können ; die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen seien nunmehr in der Umgebung der bedrohten Bureaux ergriffen worden.

113 21. In unsern früheren Geschäftsberichten haben wir den Fall jenes jungen Schweizers nataens Alfred Wartenweiler erwähnt, der während der Wirren von Barcelona im Jahre 1909 durch eine Kugel derart verwundet worden war, dass ihm der rechte Arm amputiert werden musste. Diese Angelegenheit fand seither in der Weise ihre Erledigung, dass die spanische Regierung sich dazu verstand, Herrn Wartenweiler eine Entschädigung von 5000 Pesetas auszurichten.

22. Unser Anstand mit der brasilianischen Regierung wegen ·des auf Waren der Firma Braillard & Cie. widerrechtlich erhobenen Zolles wird voraussichtlich bald in der Weise seine Erledigung finden, dass diese Firma eine angemessene Entschädigung zugesprochen erhält.

23. Die chilenischen Kammern haben sich mit dem ihnen vor vier Jahren vorgelegten Gesetzesentwurf noch nicht befasst, ·der bezweckt, dem Schweizer Gysling ein Stück Land von 500 Hektaren abzutreten als Entschädigung für den ihm widerrechtlich entzogenen Grundbesitz. Nach den letzten Berichten ist jedoch Aussicht vorhanden, dass diese Angelegenheit eine für unsern Landsmann günstige Erledigung finden wird (vgl. unsere Geschäftsberichte für 1908, Bundesbl. 1909, II, 610, und für 1910, Bundesbl. 1911, II, 560).

24. In unserem letztjährigen Geschäftsberichte hatten wir erwähnt, dass nach einem Erlass des Präsidenten der französischen Republik für die Aufnahme in die Fremdenlegion keine Altersbedingung mehr bestehe. Dieser Erlass ist nun rückgängig gemacht und die frühere Altersgrenze von 18 Jahren für den Eintritt in die Fremdenlegion wieder hergestellt worden. Wir haben die Kantonsregierungen hiervon verständigt.

Im verflossenen Jahre sind uns acht Gesuche um Befreiung aus der Fremdenlegion zugekommen. Die Entlassung wurde in fünf Fällen gewährt, weil es sich um junge Leute handelte, die vor dem zurückgelegten 18. Altersjahre angeworben worden waren, und in einem Falle, weil der betreffende Legionär dienstuntauglich war. In den zwei ändern Fällen verweigerte die französische Regierung die Freilassung, weil die Angeworbenen über achtzehn Jahre alt und auch für den Dienst tauglich waren.

Wenn wir diese Gesuche dennoch befürwortet haben, so geschah es aus Gründen der Menschlichkeit ; in dem einen Falle handelte es sich um einen jungen Familienvater, der Frau und Kind ganz unbemittelt in der Schweiz zurückgelassen hatte und Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. II.

8

114

zu ihnen zurückzukommen wünschte, in. dem ändern Falle um einen jungen Mann von 18 Jahren und 2 Monaten, der dieeinzige Stütze einer kranken Mutter war.

25. Wie wir es in unserem letzten Geschäftsberichte voraussehen liessen, wurde im Laufe des Sommers zur Vermarkung der schweizerisch - österreichischen Grenze vom Dreiländermarksteinr nördlich des Stilfserjochs, bis zur Rötlspitze geschritten. Das aufgenommene Vermarkungsprotokoll ist jedoch den beiden Regierungen noch nicht zur Genehmigung vorgelegt worden.

26. Die Frage der Feststellung der schweizerisch-italienischen Grenze am Pass di Balniscio (vgl. den Geschäftsbericht für 1907, Bundesbl. 1908, I, 746) hat noch nicht erledigt werden können..

27. Die nachbezeichneten Grenzsteine mussten im Laufe des Jahres wiederhergestellt werden : Nr. 321, zwischen dem Kanton Bern und dem Département du Doubs; Nr. 62, zwischen dem Kanton Waadt und dem Département du Doubs; Nr. 50/83, 62/89, 46/96 und 36/106, zwischen dem Kanton Solothurn und Elsass-Lothringen.

IV. Vertretung der Schweiz im Auslande.

A. Gesandtschaften.

Herr Dr. Alphonse D un an t, von Genf, voriges Jahr zum Ministerresidenten und Generalkonsul in Argentinien, Paraguay und Uruguay ernannt, mit Sitz in Buenos-Aires, wurde am 21. Oktober zum ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister daselbst befördert.

· Im Personal unserer diplomatischen Vertretungen im Auslande sind folgende Veränderungen vorgekommen : Paris. Wir haben Herrn Dr. jur. Karl Egg e r als Gesandtschaftssekretär II. Klasse auf 1. Oktober von Buenos-Aires nach Paris versetzt.

Rom. Herr Attaché Dr. jur. Max Jäger wurde auf Ende des Jahres durch Herrn K uno H o f e r ersetzt.

Berlin. Herr Attaché Dr. jur. Kuno H o f e r wurde auf Anfang Juli zum definitiven Attaché befördert und auf Ende des Jahres durch Herrn Max J ä g e r ersetzt.

115

Washington. Am 23. Juni wurde Herr Henri M a r t i n , bisher Gesandtschaftssekretär II. Klasse, zum Gesandtschaftssekretär I. Klasse befördert.

London. Herr Legationsrat Dr. jur. Ernst Probst erhielt am 14. Dezember die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste. Er wurde durch Herrn Dr. jur.

Karl P a r a v i c i n i , bisher Gesandtschaftssekretär I. Klasse in St. Petersburg, ersetzt.

Herr Alfred Sulzberger erhielt auf 1. Juni, unter Verdankung der geleisteten Dienste, die nachgesuchte Entlassung als Kanzleisekretär. Er wurde am 15. Mai durch Herrn Theodor R i t t e r , von Biel, ersetzt.

St. Petersburg. Am 18. Dezember beförderten wir den als Gesandtschaftssekretär II. Klasse im Jahre 1907 aus dem diplomatischen Dienste getretenen Herrn Dr. jur. Arthur d e P u r y, von Neuenburg, zum Gesandtschaftssekretär I. Klasse in St. Petersburg, Herr Honorarkonsul Johann Osenbrüggen erhielt als Kanzleisekretär auf Ende September die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, und wurde am 8. September durch Herrn H. F ü r r er, von Murten, ersetzt.

Buenos-Air es. Herr Gesandtschaftssekretär II. Klasse Dr. jur. Karl Paul H ü b s c h e r wurde am 19. September von Paris nach Buenos-Air es versetzt.

Rio de Janeiro. Dem Generalkonsulat wurde ein Kanzleisekretär in der Person des Herrn Charles Re d a r d , von Verrières, beigegeben.

B. Konsulate, a. Errichtung neuer Konsulate.

1. Wir haben schweizerische Konsulate errichtet in S o f i a für Bulgarien, in La Paz für Bolivien und in B o g o t a für Columbien.

2. Wir sind auf Gesuche um Errichtung von Konsulaten in A j a c c i o , B o s t o n , C a l c u t t a , Cannes, Cardiff, Colombo (Ceylon), Dos Hermanas (Andalusien), Guayaquil, Larnaca (Cypern), Los A n g e l e s (Cal.), M a l a g a , M a n c h e s t e r , Nova Goa (Portugiesisch-Indien) und Sevilla nicht eingetreten, weil sich bis jetzt kein Bedürfnis darnach fühlbar gemacht hat.

116

b. Aufhebung bestehender Konsulate.

Das im Jahr 1908 errichtete, aber bis dahin unbesetzt gebliebene Konsulat in C u r i t i b a (Brasilien) wurde, der reränderten Verhältnisse halber, wieder aufgehoben.

Wir haben das durch Rücktritt des Herrn d'Aujourd'hui vakant gewordene Konsulat in G a l a t z provisorisch mit dem Generalkonsulat in Bukarest vereinigt.

c. Veränderungen im Bestände unseres Konsularpersonals.

Antwerpen. Wir haben den am 28. Juli verstorbenen Konsul, Herrn Daniel Steinmann, durch Herrn Louis E. S t e i n m a n n , von St. Gallen, ersetzt.

Sofia. Am 11. Dezember ernannten wir zum Konsul Herrn Jakob V ö g e l i , von Linthal (Glarus).

Besançon. Das seit Ende des vorigen Jahres durch das schweizerische Konsulat in Dijon provisorisch verwaltete Konsulat wurde am 10. März mit Herrn Paul L e u b a , von La Chauxde-Fonds, wieder besetzt.

Montreal. Herr Vizekonsul Numa Huguenin erhielt am 18. Dezember, unter Verdankung der geleisteten Dienste, die nachgesuchte Entlassung.

Turin. Der im Vorjahre bestellte Konsul, Herr Georg L a n g , hat am 24. Februar sein Amt angetreten. Das Konsulat wurde bis dahin durch Herrn Ernst S a n d r i provisorisch verwaltet.

Triest. Herr Konsul Charles Chaudoux, seit 1889 mit der Leitung dieses Konsulats betraut, starb am 27. August und wurde am 4. Dezember durch seinen bisherigen Kanzler und Stellvertreter, Herrn Paul B u s c h , von Davos, ersetzt.

Galatz. Herr Konsul F. d'Aujourd'hui erhielt am 27. Oktober, unter Verdankung der geleisteten Dienste, die nachgesuchte Entlassung. Das Generalkonsulat in Bukarest wurde vorläufig mit der interimistischen Verwaltung dieses Konsulats betraut.

Barcelona. Diesem Konsulate wurde am 30. Juni ein Vizekonsul in der Person des Herrn Konrad S i e g f r i e d , von Zürich, beigegeben.

New York. Am 11. August haben wir Herrn Karl F e h l m a n n , von Menziken, zum Konsulatssekretär und Einwanderungskommissär für New York gewählt, in Ersetzung des unter Verdankung der geleisteten Dienste entlassenen Herrn H.

Handrich.

117

St. Louis, Mo. Am 8. September erhielt Herr Konsul Jakob Buff, unter Verdankung der geleisteten Dienste, die nach SOjähriger Amtstätigkeit nachgesuchte Entlassung und wurde durch Herrn Dr. med. Oskar H. Benker, von Diessenhofen, ersetzt.

Herr Buff starb bald darauf, am 8. Oktober, und Herr Dr.

Benker am 30. Oktober, noch bevor er sein Amt angetreten hatte. Die Verwaltung des Konsulats wurde bis auf weiteres auf den bisherigen provisorischen Vertreter, Herrn Albert B a u m , übertragen.

Chicago, Hl. Dieses Konsulat erhielt am 27. Januar einen Vizekonsul in der Person des bisherigen interimistischen Konsulatsverwesers, Herrn Eugen H i l d e b r a n d , von Schaffhausen.

St. Paul, Minn. Herr Dr. med. A. Schwyzer erhielt die nachgesuchte Entlassung, unter Verdankung der geleisteten Dienste, und wurde am 10. März durch Herrn Alfred K a r l e n , von Boltigen (Bern), ersetzt.

Manila. Der im Vorjahre als provisorischer Konsulatsverweser bestellte Herr Otto G m ü r wurde am 31. Januar zum Konsul ernannt.

Mendoza. Herrn Vizekonsul Paul Tissot gewährten wir, unter Verdankung der geleisteten Dienste, die infolge Rückkehr in die Schweiz nachgesuchte Entlassung und ersetzten ihn am 23. Mai durch Herrn Léon M a t h e y , von Le Locle.

Fernambuco. Wir haben am 13. Oktober den am 14. Juli verstorbenen Herrn Konsul Daniel Streiff durch Herrn René L. H a u s h e e r , von Steinhausen (Zug), ersetzt.

Bogota. Wir haben am 23. Mai Herrn Robert B e c k , von Fisibach (Aargau), zum Konsul ernannt.

Asunción. Der im Vorjahre zum provisorischen Konsulatsverweser bestellte Herr Maurice G i r a r d , von Le Locle, wurde am 24. November zum Konsul gewählt.

Lima. Am 21. April gewährten wir Herrn Konsul Louis Maurer für ein Jahr Urlaub und bestätigten als interimistischen Stellvertreter während seiner Abwesenheit den Herrn T. H.

T h o m a n n , von Zollikon.

Caracas. Am 14. Februar wurde der im Vorjahre mit der provisorischen Verwaltung des Konsulats betraute Herr Johann S c h a r p l a z zum Konsul ernannt.

Tokio. Herr Minister Salis wurde am 15. August zum Konsul für Japan ernannt.

118

d. Die Zahl der Konsularbezirke beträgt 112, von denen 11 unmittelbar durch Gesandtschaften verwaltet werden. Wir hatten am Ende des Jahres im ganzen 103 Konsularbeamte : nämlich' 10 Generalkonsuln, 74 Konsuln und 19 Vizekonsuln.

e. Konsularentschädigtmgen.

54 konsularische Vertretungen (6 Generalkonsulate, 47 Konsulate, l Vizekonsulat) haben folgende Entschädigungen erhalten : 1. Algier K.

Fr. 1,500. -- 2. Amsterdam . . . . K.

,,, 1,000. -- 3. Antwerpen . . . . K.

,, 2,000. -- .4. Athen K.

,, 1,000. -- 5. Barcelona K.

,, 1,000.--1) 6. Batavia K.

,, 300. -- 7. Besançon K.

,, 3,769. 102) 8. Bordeaux K.

., 3,000. -- 9. Bremen K.

'ri 2,000. -- 10. Brüssel G.-K.

,, 6,000. -- 11. Bukarest G.-K.

,, 6,000. -- 12. Chicago, 111 K.

.,, 1,500. -- 13. Cincinnati, Ohio . . . K.

,, 1,500. -- 14. Copenhagen . . . . K.

.,, 500. -- 15. Dijon K.

,, 1,875. -- 8 ) 16. Genua K.

,, 2,000. -- 1 7 . Hamburg . . . . . K .

,, 1,500.-- 18. Havre K.

,, 4,000. -- 19. Kiew K.

,, 500. -- 20. Lissabon G.-K.

,, 1,000. -- 21. Liverpool K.

,, 500. -- 22. Livorno K.

,, 1,000. -- 23. Lyon K.

,, 4,000. -- 24. Mailand K.

,, 4,875. -- 4 ) 25. Manila K.

,, 1,000. -- 26. Marseille K.

,, 4,000. -- Übertrag ') -') s ; 4 )

Fr. 57,319. 10

Für I. Semester Fr. 500 und für II. Semester Fr. 1500 pro Jahr.

Fr. 3000 pro Jahr ab 10. März (Konsulwechsel).

Fr. 3000 pro Jahr ab 16. Mai: erstmalige Entschädigung.

Bis 30. September Fr. 4500 und ab 1. Oktober Fr. 6000 pro Jahr.

119

Übertrag K.

27. Melbourne .

. . K.

·28. Montevideo K.

29. Montreal .

K.

30. Moskau K.

31. München .

32. Neapel . . . . . . G.-K.

33. New Orleans, La. . . K.

. . K.

34. New York K.

35. Nizza . . . .

36. Odessa . . . . . . K.

37. Patras . . . . . . G.-K.

38. Philadelphia, Pa. . . K.

39. Porto, Portugal . . . K.

K.

40. Riga . . . .

41. Rosario de Santa Fé . K.

K.

42. Rotterdam .

43. Säo Paulo, Brazil . . K.

44. St. Louis, Mo. . . . K.

. . K.

. 45. Stockholm .

K.

46. Stuttgart .

47. Sydney . . . . . . K.

K.

48. Tiflis . . . .

49. Toronto, Canada . . K.

50. Traiguen, Chile . . . V.-K.

51. Valparaiso, Chile . . G.-K.

. . K.

52. Venedig K.

53. Warschau .

K.

54. Yokohama .

Hierzu kommen noch : a. Buenos-Aires, Gesandtschaft b. Rio de Janeiro, Generalkonsulat Total

Fr. 57,319. 10 3,000. -- n 1,000. -- V) 300. -^ T) 3,000.

T) -- 1,500. --· n 3,000, -- n 2,000. -- ·n 10,764.

lò1) ·n 3,000. -- Vi 2,000.

--·n 1,500.

-- n 4,000. -- ·n 1,000. -- ·n 1,000. -- n 1,500. -- 7l 500. -- n 500.

T) -- 1,500. -- fi 2,000.

-- 11 500.

V) 2,000. -- -- n -- 1,000.

n 1,500. - 2 ) fi 1,500. -- T) 3,000.

-- ·n 500. --· n 1,000. -- ·n 1,290.

72 3) ·n

500. -4) 4,783. 60 6) Fr. 117,957. 57 ·n ·n

') Bis 15. September Fr. 9000 und ab 16. September Fr. 11,000 pro Jahr ;2 ausserdem Fr. 423.05 für Aushülfe.

) Erstmalige Entschädigung.

3 ) Entschädigung an die Gesandtschaft in Tokio, für Lokalmiete und nach Yokohama gemachte Reisen.

4 ) Für Bureauaushülfe während Beurlaubung des Sekretärs.

5 ) Für Übersiedlung des neuen Sekretärs Fr. 1,033. 60 und dessen Besoldung ab 15. Mai à Fr. 6000 . . . . . ,, 3,750. -- Fr. 4,783. 60

120

T. Auswärtige diplomatische Missionen und Konsulate in der Schweiz.

A. Diplomatische Missionen.

a. A b b e r u f u n g e n : Es haben ihre Abberufungsschreiben übergeben : Am 23. Januar Herr B a x - I r o n s i d e , als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister G r o s s b r i t a n n i e n s .

Am 15. Mai Herr Laurits S. S w e n s o n , als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der V e r e i n i g t e n Staaten von Amerika.

Am 6. Juni Herr Alberto d'O l i v e i r a, als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister P o r t u g a l s .

Am 24. Juni Herr Graf d ' A u n a y , als Botschafter F r a n k reichs.

Am 13. Juli wurde das Abberufungsschreiben für Herrn S u s v i e l a G u a r c h , ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Republik U r u g u a y , durch seinen Amtsnachfolger überreicht.

b. Es überreichten ihre B e g l a u b i g u n g s s c h r e i b e n : Am 27. Januar Herr Baron P. de Gro o te, als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister B e l g i e n s .

Am 18. Februar Herr William H o w a r d , C.V.O., C.M.G., als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Grossbritanniens.

Am 23. Mai Herr Henry S. B o u t e 11, als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der V e r e i n i g t e n Staaten von Amerika.

Am 12. Juni Herr Dr. Abilio G u e r r a J u n q u e i r o , als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter' Minister der Republik Portugal.

Am 16. Juni Herr Nicolas B. C a n t a c u z è n e , als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Rumäniens.

Am 11. Juli Herr Paul Beau, als Botschafter F r a n k reichs.

Am 13. Juli Herr Dr. Alberto G u a n i , als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Republik U r u g u a y (mit Residenz in Wien).

Am 18. Juli Herr Don Epifanio P o r t e l a , als ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der A r g e n t i n i s c h e n R e p u b l i k (mit Residenz in Rom).

121 B. Konsulate.

Deutschland. Herr Konsul E i s w a l d t vertrat ab Ende Juli, auf fünf Wochen, den Herrn Konsul Wunderlich in Basel.

Grossbritannien gründete ein Vizekonsulat in St. G a l l e n .

Am 10. Oktober starb Herr Dr. W. R. H u g g a r d , Konsul in D a v o s .

Italien. Herr Vizekonsul J. B. P o n t i , in G e n f , starb im Dezember.

Niederlande. Herr Vizekonsul Bogaert in B e r n wurde während mehrerer Monate durch Herrn Dr. F. E. H. G r oe n m an und Herr Konsul Plantenga in D a v o s - P l a t z durch Herrn M. C r a a n d y k ersetzt.

Österreich-Ungarn errichtete ein Honorarkonsulat in D a v o s .

Herr L i p p e r t von G r a n b e r g , Generalkonsul in Z ü r i c h , starb am 1. Dezember. Er wurde bis auf weiteres provisorisch ersetzt durch Herrn Vizekonsul Karl Graf v o n Kielmansegg.

Portugal gründete ein Konsulat in L a u s a n n e für die bisher dem Konsulat in Genf unterstellten Kantone Waadt, Neuenburg, Freiburg und Wallis.

Russland gründete ein Konsulat in L a u s a n n e (für die Stadt Lausanne) und Honorar-Vizekonsulate in B e r n und D a v o s .

Spanien gab dem Honorarkonsulat in Z ü r i c h einen HonorarVizekonsul bei.

Amerika (Vereinigte Staaten). Dem Generalkonsulat in Z ü r i c h wurde ein D e p u t y C o n s u l g e n e r a i beigegeben.

Argentinien errichtete ein Vizekonsulat in A a r a u , für den Kanton Aargau.

Bolivia. Herr Generalkonsul J. F. H ä f l i g e r , in Bern, starb am 2. Mai.

Brasilien gründete ein Vizekonsulat in L a u s a n n e für den Kanton Waadt.

Chile errichtete ein Konsulat in B a s e l .

Mexiko gründete ein Konsulat in B a s e l .

Herr Rafaël G a r c i a y S a n c h e z F a c i o verabschiedete sich am 17. Mai als Konsul in B e r n und wurde am 11. November von neuem als Konsul bestätigt.

Herr Konsul Sitzenstatter in L u g a n o wurde während seines halbjährigen Urlaubes durch Herrn Angelo C o n t i ersetzt.

122

Honduras und Nicaragua. Auf Grund von Art. XI des am 20. Dezember 1907 von den mittelamerikaaischen Republiken Costa Rica, Guatemala, Nicaragua, Honduras und San Salvador abgeschlossenen Vertrages (Bundesbl. 1910, II, 569) wurde der Generalkonsul von C o s t a R i c a in Bern, Herr Hermann L o c h e r , ermächtigt, den Inhaber der Konsularposten von H o n d u r a s und N i c a r a g u a in Bern während dessen Abwesenheit zu vertreten.

Panama hat laut Note vom 8. September sein Konsulat in G e n f aufgehoben und es im darauffolgenden Monat wieder errichtet.

Paraguay gründete ein Vizekonsulat in B e r n , für den Kanton Bern, neben dem bestehenden Generalkonsulat.

Venezuela errichtete ein Vizekonsulat in G e n f , neben dem bestehenden Honorarkonsulat.

Wir haben folgenden ausländischen Konsularbeamten das Exequatur erteilt: Frankreich. Am 24. Januar Herrn S t e e n a c k e r s (Francis Frederick), Generalkonsul in Z ü r i c h , für den nach Neapel versetzten Herrn J. E. d'Auriac.

Grossbritannien. Am 19. Juni Herrn Ernst S t e i g e r - Z ü s t , als Konsul in St. G a l l e n , in Ersetzung des zurückgetretenen Herrn Nef-Kern.

Italien. Am 5. Januar Herrn Attilio C a r n e l u t t i , als Vizekonsul I. Klasse in Z ü r i c h , in Ersetzung des Herrn Dr. R. Po m p ei.

Am 17. Februar Herrn Graf. Gerolamo M a r a z z i , als Generalkonsul in L u g a n o , in Ersetzung des Herrn Graf F. Lucchesi Palli.

Am 15. August Herrn Commendatore Nobile Filippo dei Conti R o g e r i di V i l l a n o v a , als Generalkonsul in Zürich, in Ersetzung des Herrn Ritter Vito Finzi.

Österreich-Ungarn. Am 18. April Herrn Oskar Ritter von Soest, als Honorarkonsul in D a v o s.

Portugal. Am 6. Juni Herrn Antonio de Portugal de Faria, Vicomte de F a r i a , als Konsul in L a u s a n n e .

Am 14. November Herrn Ernest M é t r a i , als Konsul in G e n f , in Ersetzung des zurückgetretenen Herrn Joseph Basso.

Hussland. Am 10. November Herrn wirklichem Staatsrat Nicolas S k r i a b i n e , als Vizekonsul in L a u s a n n e .

Am 24. November Herrn Majoratsherr H o l t z , als HonorarVizekonsul in D a v o s (für Davos).

Am 14. Dezember Herrn Nicolas S i ed o ff, als HonorarVizekonsul in B e r n (der Gesandtschaft zugeteilt).

123

Spanien. Am 7. März Herrn Victor B i r e n s t i h l , als VizeHonorarkonsul in Z ü r i c h .

Türkei. Am 6. Oktober Y o u s s o u f Zia Bey, als Generalkonsul in G e n f , in Ersetzung des Haïdar Bey.

Amerika (Vereinigte Staaten). Am 11. Mai Herrn Carl G ü b l er, als D e p u t y C o n s u l g e n e r a i in Z ü r i c h .

Argentinien. Am 9. Mai Herrn Ernst H e e r , als Vizekonsul in A ara u.

Brasilien. Am 17. Oktober Herrn Mario A l v e s de M o r a e s , als Vizekonsul in G e n f , in Ersetzung des Herrn Eduardo de Aguiar Vallim.

Am 14. November Herrn Jacques Sch w o b , als Vizekonsul in L a u s a n n e .

Chile. Am 5. Januar Herrn Luis Demarco Vergara,als Konsul in Basel.

Costa Bica. Am 2. Juni Herrn Hermann L o c h e r in B e r n , als Generalkonsul in der Schweiz.

Mexiko. Am 30. Mai Herrn Alberto H a c k m a c k , als Konsul in Basel.

Panama. Am 24. September Herrn Mathieu D r e y f u s , als Honorarkonsul in G e n f .

Paraguay. Am 21. April Herrn H. W. H al l er- W y d i e r, als Vizekonsul in B e r n.

Venezuela. Am 5. Januar Herrn Siegfried B e n e d i c k , als Vizekonsul in Basel.

Japan. Am 21. Juli Herrn Hermann M a d ö r y , als Honorarkonsul in Z ü r i c h .

VI. Schweizerische Hülfsges ellschaften im Auslande.

Dieses Jahr haben wir unter wohltätige Vereine und Anstalten im Auslande die Summe von Fr. 68,470 verteilt, wovon Fr. 40,000 vom Bunde (gegen Fr. 35,000 pro 1909) und Fr. 28,470 (wie im Vorjahr) von den Kantonen .beigesteuert wurden. Die Summe von 68,470 verteilt sich auf die schweizerischen Hülfsvereine mit Fr. 41,455, auf die schweizerischen Asyle mit Fr. 15,200 und auf die ausländischen Anstalten, die auch Schweizer aufnehmen, mit Fr. 11,815, Im übrigen verweisen wir auf die im Bundesblatt 1911, V. 394, veröffentlichte Tabelle und bemerken folgendes:

124

Die Tabelle enthält 147 Hülfsvereine (146 im Vorjahre),, 12 schweizerische Asyle und 32 ausländische Asyle und Spitäler (31 im Vorjahre), im ganzen also 191 wohltätige Vereine und Anstalten (gegen 189 im Vorjahre). Das Gesamtvermögen der Hülfsvereine betrug zu Anfang 1911 Fr. 3,146,562.18, das der schweizerischen Asyle Fr. 1,652,201. 68, zusammen Fr. 4,798,763. 86.

Die Gesamtausgaben der Hülfsvereine (mit Ausschluss der Verwaltungs- und anderer Kosten) beliefen sich im Jahre 1910 auf Fr. 359,111.11, die der schweizerischen Asyle auf Fr. 286,364. 81, zusammen Fr. 645,475. 92.

Die Einnahmen (Subsidien inbegriffen) betrugen im Jahre 1910 im ganzen Fr. 861,891. 93, wovon Fr. 547,017. 81 auf die Hülfsvereine und Fr. 314,874. 12 auf die schweizerischen Asyle entfallen.

VII. Bewilligungen znr Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Das politische Departement hatte sich im Laufe des Jahres 1911 mit 1720 (1532 im Jahre 1910) Gesuchen um Erteilung der Bewilligung zur Erwerbung eines Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts zu befassen.

Von diesen Gesuchen wurden 1468 (1323 im Jahre 1910) bewilligt, 73 (63 im Jahre 1910) abgewiesen, 26 (36 im Jahre 1910) von den Gesuchstellern zurückgezogen, 153 waren am 31. Dezember noch nicht erledigt (110 am 31. Dezember 1910).

1720 Von den erteilten Bewilligungen entfallen 949 auf Deutsche, 159 auf Franzosen, 140 auf Italiener, 131 auf Angehörige von Österreich-Ungarn, 56 auf Russen, 8 auf Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika, 4 auf Dänen, 4 auf Niederländer, 3 auf Türken, 2 auf Brasilianer, 2 auf Engländer. 2 auf Schweden, 2 auf Spanier und je l auf einen Argentinier, einen Belgier, einen Bulgaren, einen Griechen und einen Humanen.

Diese Bewilligungen erstrecken sich auf 791 verheiratete Frauen und auf 2029 Kinder. Die Gesamtzahl der Personen, denen im Jahre 1911 die Bewilligung zur Einbürgerung in der Schweiz erteilt worden ist, beträgt somit 4288 (4042 im Jahre 1910). 512 Bewilligungen wurden unentgeltlich erteilt.

Bezüglich der in den Kantonen erfolgten Einbürgerungen von Ausländern verweisen wir auf nachstehende Zusammenstellung.

125

Anzahl der Einbürgerungen

Einbürgerungen in den Kantonen im Jahre 1911.

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Sehaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh. . . . .

St. Gallen Graubünden Aargau .

Thurgau Tessin Waadt Wallis . .

Neuenburg Genf Total

318 33 11

1

Datum der bundesrätlichen Bewilligung

1908

6 1

1909

1910

1911

16 7

123 12 6

173 14 4 1

1 12 13 2 5 1 2 3 3 12 2 10 4 354 4 101 245 10 1 4 5 69 32 37 1 15 7 7 1 1 49 2 27 20 11 2 9 16 2 6 8 43 4 12 27 1 56 4 28 23 26 18 8 4 4 35 17 18 170 5 19 86 60 1255 17 61 487 690

Die folgende Tabelle bezieht sich auf die letzten 10 Jahre und gibt an, wie viele von den Ausländern, die in diesem .Zeitraum die bundesrätliche Bewilligung erhalten haben, in den .Kantonen eingebürgert worden sind.

126 Jahrgang1

1902 1903 1904 1905 1906 1907

1908 1909 1910 1911

.

.

.

Erteilte Bewilligungen

Einbürgerungen

1113 1017 1029 1217 1288 1312 1376 1451 1323 1468

919 835 849 943 1111 1176 1143 1203* 1082* 690*

°/o

82,56

82,oi 82,5i 77,48 86,25

89,6s 83,06

* Diese Zahlen sind unvollstän iig, weil die in den Jahren 1909, 1910 und 1911 erteilten Bewilligungen erst 1912, 1913 und 1914 erlc sehen.

Vili. EinMrgerungsgesetzgebung.

Die durch Postulat vom 21. Juni 1910 angeregte Frage, wie die Einbürgerung der sesshaften und der in der Schweiz geborenen Ausländer zu erleichtern sei, bildet gegenwärtig den Gegenstand eingehender Untersuchungen. Wir hoffen, bald in der Lage zu sein, über die Lösung dieser schwierigen Frage Bericht zu erstatten und Anträge zu stellen.

IX. Wiedereinbürgerungen.

Im Berichtsjahre sind 268 "Wiedereinbürgerungsgesuche (237 im Jahre 1910) eingereicht worden. Am 31. Dezember 1910 waren noch 46 Gesuche unerledigt, so dass wir uns im ganzen mit 314 (277 im Jahre 1910) Wiedereinbürgerungsgesuchen zu befassen hatten. .Hiervon wurden 270 Gesuche (231 im Jahre 1910) im Berichtsjahre erledigt, während deren 44 (46 im.

Jahre 1910) am 31. Dezember noch hängig waren.

127 Von den 270 erledigten Gesuchen wurden 213 bewilligt (181 im Jahre 1910); 37 abgewiesen (42 im Jahre 1910); 17 zurückgezogen (5 im Jahre 1910) und 3 gegenstandslos (3 im Jahre 1910).

270 Eine Wiedereinbürgerung erfolgte auf Grund von Artikel 10, lit. c, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 ; die übrigen Fälle bezogen sich auf Witwen oder zu Tisch und Bett getrennte oder geschiedene Ehefrauen, die das Schweizerbürgerrecht durch ihre Heirat mit einem Ausländer verloren hatten (Artikel 10, lit. 6, des Gesetzes).

87 alleinstehende Frauen und 120 Familien mit zusammen.

289 minderjährigen Kindern wurden eingebürgert. Unter letztern befinden sich jedoch 34 Kinder von wiedereingebürgerten Französinnen, die erst dann Schweizer werden, wenn sie im Laufe ihres 22. Altersjahres für die Schweiz optieren. In 3 weitem Fällen wurden die Bewerberinnen ohne ihre minderjährigen Kinder in das Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen. In 2 Fällen waren dies geschiedene Französinnen, die ausdrücklich wünschten, dass ihre Kinder nicht mitaufgenommen werden, um dieselben vor den Folgen zu bewahren, die ihre Aufnahme in das Schweizerbürgerrecht nach sich ziehen würde. Die französische Regierung erkennt nämlich minderjährigen Kindern geschiedener Französinnen, die sich in der Schweiz naturalisieren lassen, das Optionsrecht nicht zu. Diese Kinder würden daher nach schweizerischem Recht Schweizer, während sie nach französischer Gesetzgebung Franzosen blieben und somit in beiden Staaten ihre Pflichten, besonders die Militärpflicht, zu erfüllen hätten. Der dritte Fall betraf eine zu Tisch und Bett getrennte Ehefrau eines Österreichers, der die Zustimmung zur Aufnahme seine» Kindes in das Schweizerbürgerrecht nicht erteilt hatte.

Es haben somit im ganzen 500 Personen (437 im Jahre 1910) auf Grund von Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1903 die schweizerische Staatsangehörigkeit erworben.

Die wiedereingebürgerten Personen verteilen sich nach ihrer Staatsangehörigkeit wie folgt: Deutschland 261 (103 Gesuche), Frankreich 86 (44 Gesuche), Italien 71 (30 Gesuche), Österreich 64 (26 Gesuche), Liechtenstein 6 (2 Gesuche), Dänemark 3 (2 Gesuche), Vereinigte Staaten von Nordamerika 3 (2 Gesuche),

128

Russland 2 (l Gesuch), Niederlande l (Gesuch) und Heimatlose 3 (2 Gesuche).

183 Wiedereinbürgerungen wurden verfügt mit Zustimmung der Kantonsregierungen, 16 trotz ihres Widerspruchs, und in den 14 übrigen Fällen verlangten die Gemeinden Abweisung der Gesuche, während die Kantonsregierungen den Entscheid dem Bundesrate anheim stellten.

In drei Fällen wurde die Wiedereinbürgerung bewilligt, obwohl die Bewerberinnen (Italienerinnen) schon unterstützungsbedürftig waren ; Humanitätsrücksichten waren dabei massgebend.

Die verfügten Wiedereinbürgerungen verteilen sich auf die Kantone wie folgt: Zürich 41, Bern 29, Luzern 6, Schwyz 3, Obwalden 4, Glarus 3, Zug 3, Freiburg 2, Solothurn 4, Baselstadt 3, Baselland 5, Schaffhausen 6, Appenzell A.-Rh. 6, Appenzell I.-Rh. l, St. Gallen 15, Graubünden 9, Aargau 14, Thurgau 13, Tessin 6, Waadt 10, Wallis 3, Neuenburg 4 und Genf 23.

16 Gesuche wurden abgewiesen, weil die Bewerberinnen schon Unterstützungen bezogen hatten oder weil zu befürchten war, dass sie in nächster Zeit unterstützungsbedürftig würden, ·8 Gesuche, weil die Bewerberinnen die im Gesetz vorgesehenen Eingabefristen für Wiedereinbürgerungsgesuche unbenutzt hatten Terstreichen lassen, 5 Gesuche wegen schlechten Leumundes der Bewerberinnen. In 4 Fällen waren die Ehen der Bewerberinnen noch nicht rechtsgültig aufgelöst. In zwei Fällen besassen die in Frage kommenden Personen schon die schweizerische Staatsangehörigkeit. Ein Gesuch wurde von einer gebürtigen Badenserin eingereicht, die sich in erster und zweiter Ehe mit Schweizern verheiratet hatte, dann aber durch eine dritte Ehe des Schweizerbürgerrechtes wieder verlustig gegangen war. Dieses Gesuch wiesen wir ab, weil wir uns auf den Standpunkt stellten, dass das Gesetz vom 25. Juni 1903 nur auf Personen Anwendung finden könne, die von Geburt aus Schweizer gewesen waren und. nicht auch auf solche, die durch Heirat das Schweizerbürgerrecht erworben, später aber wieder verloren haben. In einem weitern Falle wurde die Aufnahme von zwei minderjährigen, aus erster Ehe einer Schweizerin mit einem Österreicher stammenden Kindern in das frühere Bürgerrecht der Mutter nachgesucht. Durch eine zweite Ehe war die Mutter wieder Schweizerin geworden. Auch dieses Gesuch musste abgewiesen werden, weil1 Artikel 10 die Aufnahme minderjähriger Kinder in das Schweizer-

129 tmrgerrecht nur als Folge der Wiedereinbürgerung der Mutter kennt.

X. Optionen.

Im Berichtsjahre sind 196 Optionserklärungen (179 im Jahre 1910) und 129 Optionsanzeigen (141 im Jahre 1910) «ingelangt.

Zwei Optionserklärungen mussten, weil zu früh, und eine Optionserklärung und eine Optionsanzeige, weil zu spät abgegeben, zurückgewiesen werden.

Zwei Optionserklärungen wurden zurückgewiesen, weil sie .von Franzosen herrührten, deren Väter das Schweizerbürgerrecht ,vor ihrem 34. Altersjahre, d. h. zu einer Zeit, da sie noch dem Militärdienst in Frankreich unterworfen waren, erworben hatten.

Vgl. Kreisschreiben des Bundesrates vom 15. November 1904 (B. Bl. 1904, V, 971 ff.).

Eine Optionserklärung wurde nicht angenommen, weil der Optant als Kind einer geschiedenen Französin, die das Schweizerbürgerrecht erworben hatte, nach der Ansicht der französischen Kegierung kein Optionsrecht besitzt.

Eine Optionserklärung haben wir zurückgewiesen, weil der 'Optant zur Zeit der Naturalisation seines Vaters bereits mehrjährig war.

Die französische Botschaft hat uns 196 Optionszeugnisse übermittelt, die wir den Interessenten durch Vermittlung der Kantonsregierungen zugehen Hessen. Zehn Optionserklärungen waren am 31. Dezember noch nicht anerkannt.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. II.

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Auswanderung.

1. Allgemeines.

Der Menschenstrom, der sich jährlich aus Europa nach ändern Erdteilen ergiesst, schwillt bald an, bald ab, und erhält seine Zuflüsse eine Reihe von Jahren aus diesen, dann wieder aus anderen Gebieten. Ein klares Bild hiervon gibt die Einwanderung in die Vereinigten Staaten von Amerika. Es wanderten nach diesem Lande aus: vom Juli 1881 bis Juni 1882

vom Juli 1909 bis Juni 1910

aus Grossbritannien . . . 179,419 98,796 ,, Deutschland . . . . 250,630 31,283 , ,, Italien 32,160 215^537 v Ösierreich-Ungaru . . .

29,150 258,737 ,, Russland 21,590 186,792.

Vom Juli 1910 bis Juni 1911 wanderten 878,565 Personen in die Vereinigten Staaten ein und 295,666 wanderten aus denselben aus. Ein Teil des grossen Auswanderer- und Rückwandererverkehrs entfällt auch auf die Schweiz. Die schweizerischen Auswanderungsagenturen haben auf eigene Rechnung und im Auftrage ausländischer Geschäfte in den Jahren 1907

1908

1910

1911

94,710 22,656 83,030 50,374 Personen nach überseeischen Staaten befördert.

Schon wiederholt ist in der Presse behauptet worden, dass die Abnahme des Auswandererverkehrs in unserm Lande mit der Handhabung des schweizerischen Auswanderungsgesetzes im Zusammenhang stehe. Diese Behauptung ist unzutreffend. Es liegt selbstverständlich im Interesse der Auswanderungsagenturen und der Bundesbahnen, diesen Verkehr zu erhalten, und letztere haben durch Ermässigung der Taxen, Bewilligung zum Bau eines gut eingerichteten Emigrantenasyls auf dem Bahnhofareal

131 in Basel usw. den Auswandererverkehr erleichtert; unserseits ist letzterer weder gefördert noch gehindert worden, und die Handhabung des Auswanderungsgesetzes war im Jahre 1907, als besonders der Transitverkehr ausserordentlich anwuchs, genau gleich wie in den Jahren 1908 und 1911, als er zurückging.

Wir verlangen von den Agenturen, dass sie über ihre Beförderungen eine Kontrolle führen und uns über die Namen, die Herkunft und das Reiseziel der durch ihre Vermittlung reisenden Personen genauen Aufschluss geben können. Dies wird auch in unsern Nachbarländern von Agenten oder Schiffsgesellschaften verlangt und geschieht sowohl im Interesse der Auswanderer als der Agenturen. Wenn der Auswandererverkehr in der Schweiz bald zu-, bald abnimmt, so beruht dies vor allem auf der Zuund Abnahme der Auswanderung überhaupt, ferner in dem Bestreben verschiedener Schiffs- und Bahngesellschaften, sowie einiger Länder, insbesondere Italiens, Österreich - Ungarns und Russlands, den Auswandererstrom über ihre Linien, beziehungsweise Häfen zu leiten, endlich auch in den Massnahmen ElsassLothringens, die Durchreise mittelloser, kranker und gebrechlicher Auswanderer durch sein Gebiet zu verhindern. Wir haben keinen Grund, dem Auswandererverkehr in der Schweiz Schwierigkeiten zu bereiten,. doch dürfen wir auch nicht dulden, dass derselbe von schweizerischen Agenturen durch unzulässige Mittel, wie Aufmunterung zur Auswanderung, Anleitung zur Übertretung der Gesetze des Heimatlandes u. dgl., gesteigert werde.

Was die schon wiederholt aufgestellte Frage betrifft, ob fremde Auswanderer, Passagiere, Rückwanderer usw. ein Anrecht auf den Schutz unseres Auswanderungsgesetzes haben, so können wir darauf hinweisen, dass die schweizerischen Auswanderungsagenturen ihr Geschäft auf Grund eines ihnen vom Bundesrat erteilten Patentes betreiben. Ausser den konzessionierten Agenturen darf sich in der Schweiz niemand (weder Bahngesellschaften noch Reisebureaux) mit Auswanderungsgeschäften oder dem geschäftsmässigen Verkauf von Passagebilletten befassen.

Wenn nun ausschliesslich den patentierten Agenten und ihren Unteragenten das Recht zuerkannt wird, Bahn- und Schiffskarten an Auswanderer und andere Reisende nach überseeischen Ländern zu verkaufen, so haben sie auch die Pflicht, ihre Passagiere den Vorschriften des Gesetzes gemäss zu befördern, und wenn dies nicht geschieht, ist der Geschädigte berechtigt, den Schutz des Gesetzes anzurufen.

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2. Statistisches.

Im Jahre 1911 sind von den schweizerischen Auswanderungsagenturen 50,374 Personen nach überseeischen Staaten befördert worden ; davon waren 26,444 im Auftrage ausländischer Geschäfte im Transit beförderte Auswanderer, 2,544 Personen, die bereits im Besitze von Fahrkarten waren, 2,874 Reisende, die nicht als Auswanderer zu betrachten sind, 13,000 ausländische Auswanderer, 5,512 schweizerische Auswanderer.

Die schweizerischen Auswanderer verteilen sich auf die Kantone

Übertrag 3881 Übertrag 4354 Tessin .

848 Persönliche 188 Dienstleistung . 418 Waadt .

wallis .

192 Andere Berufe . 740 Neuenburg 5512 Genf . .

lit . .

Zürich . . . . 608 Bern 1170 Luzern . . . . 170 Uri 43 Schwyz . . . .

5512 Obwalden . . .

62 Nidwaiden . . .

20 Glarus . . . . ° 62 48 auf die Berufsart en: Zus Freiburg . . .

47 Solothurn . . .

80 Bergbau . . .

23 Baselstadt . . . 372 Landwirtschaft 1640 Baselland . . . 124 Industrie 1636 Schaffhausen . .

52 Handel . .

860 Appenzell A.-Rh.

57 Verwaltung .

4 Appenzell I.-Rh. .

8 Rechtskunde 5 St. Gallen . . . 422 Krankenpflege 38 Graubünden . . 122 Unterricht .

91 Aargau . . . . 121 Seelsorge .

36 Tnurgau . . . 122 Künste . .

21 Übertrag 3881 Übertrag 4354

länder: Canada . . . .

Vereinigte Staaten Mexiko . . . .

Panama . . . .

Brasilien . . .

Uruguay. . . .

Argentinien . .

Chile Peru Columbia . . .

Australien und Polynesien . .

Afrika . . . .

Asien . . . .

227 3969 14 1 118 H 997 8 6 2 80 36 40 5512

Von den schweizerischen Auswanderern sind im Berichtsjahre den Agenten für die Beförderung Fr. 1,862,170 (1910: Fr. 1,717,786) bezahlt und bei ihnen füi Fr. 368,346 (1910: Fr. 280,407) Wechsel auf überseeische Plätze gekauft worden.

Nicht unerwähnt darf bleiben, dass ungefähr 8/* der schweizerischen Auswanderer die Seereise in II. Klasse machen.

Während die Auswanderung aus Europa im Jahre 1911 nicht unerheblich zurückgegangen ist, hat die aus der Schweiz seit

133 dem Jahre 1908 beständig zugenommen; sie erreicht aber bei weitem nicht die Höhe, wie in den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts, und darf im Hinblick auf die Zunahme der Bevölkerung als normal bezeichnet werden. Es ist zwar zu bedauern, dass unserem Lande immerfort eine grosse Menge der besten Arbeitskräfte entzogen werden und unsere Armee jährlich durch die Auswanderung über 1000 Militärdienstpflichtige verliert. Überdies wird nach unserer Berechnung jeder schweizerische Auswanderer durch zwei fremde Einwanderer ersetzt. Umgekehrt darf nicht ausser acht gelassen werden, dass viele Schweizer nach einem kürzern oder längern Aufenthalt in einem überseeischen Staate in die Heimat zurückkehren und viele unter ihnen mit einem geschärften Blick für die Aufgaben des Lebens und grösserem Anpassungsvermögen an die Anforderungen unserer Zeit.

3. Auskunftsdienst.

Von Jahr zu Jahr wächst die Zahl der Personen, die von uns Auskunft über die Aussichten auf Arbeit und Verdienst in überseeischen Staaten und die Klima-, Lohn- und Lebensverhältnisse daselbst zu erhalten wünschen. Im Jahre 1900 hatten wir 450 Personen Informationen zu erteilen, im Jahre 1910 bereits 631 und im Berichtsjahre 935. Von diesen letztern stellten sich 108 persönlich auf dem Auswanderungsamte vor. Neben Auswanderungslustigen der verschiedensten Berufsarten nehmen auch Handelsfirmen und industrielle Etablissemente, die Angestellte, Techniker und Arbeiter auf überseeische Plätze senden wollen, unsere Dienste in Anspruch. Es gibt kaum ein aussereuropäisches Land, über das wir nicht Auskunft zu erteilen hatten. Wir waren deshalb genötigt, das Material, auf das gestützt wir unsere Mitteilungen machen, erheblich zu vergrössern und zeitweise Hülfskräfte zur Erledigung der Geschäfte heranzuziehen.

4. Kolonisationswesen, Agenten, Unteragenten und Kautionen.

Es gelangten im Berichtsjahre 8 Gesuche anher, es möchte Privatpersonen, Kolonisations- und Bahngesellschaften gestattet werden, in der Schweiz einige, hundert Familien anzuwerben, um sie in Nord- und Südamerika als Kolonisten anzusiedeln. Wir haben

134 den Gesuchen nicht entsprochen, weil die Gesuchsteller uns nicht die nötigen Garantien leisten wollten oder konnten, dass die anzuwerbenden Auswanderer am Reiseziel vor Not und Elend bewahrt werden, und weil es weder im Interesse des Staates noch der Auswanderer ist, dass durch künstliche Mittel, wie Verteilung von Broschüren und Inserate in Zeitungen, die Lust zum Wegzug aus der Heimat geweckt wird. Wir halten darauf, dass die Auswanderung aus eigenem Antriebe erfolge ; in diesem Falle können wir denjenigen Personen, die sich zum Verlassen des Vaterlandes entschlossen haben, besser mit Rat und Auskunft an die Hand gehen, sie schützen und vor unüberlegten Handlungen warnen. Um mit schweizerischen Auswanderern persönlich in Verbindung zu treten und sich über die Art und Weise ihrer Beförderung auf der Bahn, ibre Unterbringung und Verpflegung im EinschifFungshafen und auf dem Schüfe selbst informieren und ihre Interessen wahren zu können, begleitet der Chef des Auswanderungsamtes jedes Frühjahr eine Gruppe Auswanderer ein Jahr in diesen, ein anderes in einen anderen Einschiffungshafen.

Mit der Beförderung von Auswanderern und Passagieren befassten sich im Berichtsjahre 30 Hauptagenturen, 4 Passagegeschäfte und 245 Unteragenten; 7 Patente zum Betriebe von Auswanderungsagenturen und zum Verkaufe von Passagebilletten sind erloschen und 7 neue Patente zum gleichen Zweck erteilt worden. Der Hauptauswandererverkehr wickelt sich in Basel, Zürich, Buchs, Chiasso und Genf ab.

Die Gesamtsumme der von allen 34 Agenturen und Passagegeschäften zuhanden des Bundes hinterlegten Kaution zur Sicherheit der Ansprüche der Behörden und Auswanderer beläuft sich auf Fr. 2,226,630 (1901 betrug sie Fr. 1,290,180). Es sind den Deponenten im Jahre 1911 Titel im Werte von Fr. 283,600 zurückerstattet worden, und es haben dieselben Obligationen im Betrage von Fr. 363,100 hinterlegt.

5. Klagen.

Wir hatten uns im Berichtsjahre mit 87 Beschwerden und Reklamationen wegen Übertretung der Vorschriften des Auswanderungsgesetzes und Anständen im Auswandererverkehr zu befassen; 75 davon richteten sich gegen Agenturen und 12 gegen Privatpersonen und Gesellschaften. Von 29 schweizerischen und 11 ausländischen Auswanderern beklagten sich eine Anzahl

135 darüber, dass sie beim Vertragsabschluss, auf der Reise, bei der Ankunft- im Ausschiffungshafen oder hinsichtlich der Beförderung des Gepäcks nicht nach den Vorschriften des Gesetzes oder den getroffenen Vereinbarungen behandelt worden seien; andere brachten vor, über die Einwanderungsgesetze nicht genügenden Aufschluss erhalten zu haben, oder Verpflegung und Unterkunft hätten ihren Erwartungen nicht entsprochen. Die Beschwerden, welche Behörden und Privatpersonen gegen die Agenturen führten, bezogen sich hauptsächlich auf Schädigung oder Übervorteilung der Auswanderer und Beförderung ohne genügende Ausweise; häufig denunzierten sich die Agenten gegenseitig, sei es wegen illoyalen Geschäftsgebahrens, Übernahme der Spedition von Personen, die nach dem Gesetz nicht hätten befördert werden dürfen, sei es wegen unerlaubter Reklame und Propaganda. Die gegen Privatpersonen und Gesellschaften bei uns vorgebrachten Beschwerden betrafen unstatthafte Propaganda zugunsten der Auswanderung und unerlaubte Auswanderungsgeschäfte.

Mehrere dieser Beschwerden waren unbegründet, und eine grössere Anzahl wurde dadurch erledigt, dass durch Vermittlung des Auswanderungsamtes ein die Auswanderer befriedigender Vergleich zustande kam ; in 8 Fällen aber waren wir genötigt, Agenturen in Bussen zu verfallen. Im Hinblick auf die grosse Zahl der beförderten Auswanderer und die Schwierigkeiten im Auswandererverkehr sind die Klagen nicht so zahlreich, wie es auf den ersten Blick scheint, und wir haben den Eindruck, dass die meisten Agenturen sich bestreben, den Vorschriften des Gesetzes zu genügen und berechtigte Ansprüche der von ihnen beförderten Personen ·zu befriedigen. Unter allen Umständen tun Auswanderer und Passagiere besser, mit den verantwortlichen Agenten in der Heimat Reiseverträge abzuschliessen, als Schiffskarten im Auslande zu erwerben.

Eine Agentur wurde in eine Busse verfällt, weil sie entgegen den Vorschriften der Einwanderungsgesetze der Vereinigten Staaten ein schwangeres Mädchen dorthin befördert hatte. Auf ihren Einwand, sie habe den Zustand des Mädchens nicht bemerkt und auch nicht indiskrete Fragen an es richten wollen, wurde ihr entgegengehalten, es sei Pflicht der Agenturen, Auswanderer auf die Einwanderungsgesetze des Landes aufmerksam zu machen, nach dem sie sich begeben wollen, und dies wäre
im vorliegenden Falle leicht dadurch möglich gewesen, dass sie der Reisenden ein den Agenten von uns verabfolgtes Verzeichnis derjenigen Personen, denen die Landung in der Union untersagt

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ist, mit der Einladung vorgelegt hätte, genau zu prüfen, ob ihrer Aufnahme in der Union kein Hindernis im Wege stehe.

Eine andere Agentur wurde gebüsst, weil sie den Vater eines unerzogenen Kindes ohne Zustimmung der Armenbehörde nach Amerika spedierte. Ihre Entschuldigung, das Auswanderungsgesetz verbiete nur die Beförderung von Eltern, d. h. beider Eltern, nicht aber von Vater oder Mutter allein, wurde unter anderem auch deshalb abgelehnt, weil mit deren Annahme das Verbot der gesetzwidrigen Spedition von Eltern dadurch umgangen werden könnte, dass eine Agentur den Vater und eine andere die Mutter zur Beförderung übernehmen würde.

Einem Kinde wurde anfänglich die Landung in New York verweigert, obwohl es dort in Begleitung einer erwachsenen Person u ad mit einem Ausweis über sichere Aufnahme und Versorgung am Reiseziel eintraf. Wir haben die Agentur in eine Busse verfällt, weil sie die Beförderung des Kindes übernahm, bevor es im Besitze aller von der Einwanderungsbehörde verlangten Ausweise war. Kindern unter 16 Jahren, die nicht von ihren Eltern begleitet oder abgeholt werden, wird in den Vereinigten Staaten die Landung nur gestattet, wenn sie sich darüber ausweisen können : 1. dass sie stark und gesund sind; . 2. dass sie im Auslande nicht die öffentliche Wohltätigkeit in Anspruch nehmen müssen ; 3. dass sie sich zu Verwandten begeben, die sie aufnehmen und erhalten können und wollen ; 4. dass diese Verwandten beabsichtigen, sie bis zum 16. Jahre in die Schule zu schicken ; 5. dass diese Verwandten erklären, sie zu keiner für ihr Alter unpassenden Beschäftigung zu verwenden.

Für 2 schweizerische Auswanderer, die im Juni 1910 bei einem Eisenbahnunglück im Staate New York ihr Leben verloren hatten, gelang, es uns durch Vermittlung der schweizerischen Gesandtschaft in Washington, eine Entschädigung von Fr. 14,355 zu erhalten und den Hinterbliebenen in der Schweiz zu verabfolgen.

--»SgK--

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Übersicht der im Jahre 1911 kontrollierten Käufe, Einschmelzungen und Proben von Goldund Silberabfällen.

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1912

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2

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13

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27.03.1912

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