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Aus den Verhandlungen des Bundesrates.

(Vom 23. Dezember 1911.)

Ein Rekurs des Postabwarts Fritz A e s c h l i m a n n , in Freiburg, wird gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : .

I.

Der Rekurrent macht in seinen Eingaben folgendes geltend !

Nach Art. 8 der freiburgischen Gemeindeverordnung über die Organisation des Feuerwehrdienstes sind alle männlichen Einwohner der Gemeinde Freiburg bis zu ihrem 50. Lebensjahr gehalten, entweder Feuerwehrdienst zu leisten oder die Feuerwehrsteuer zu entrichten. Der Rekurrent habe sich beim Feuerwehrkommando gemeldet, jedoch den Bescheid erhalten, dass laut einer Mitteilung der Postverwaltung an die dortigen Behörden kein Postpersonal im Feuerwehrdienst verwendet werden solle, da dasselbe den Postdienst während der Dienstzeit nicht verlassen dürfe. Nun erscheine es unbedingt ungerechtfertigt, das Personal zur Bezahlung der Feuerwehrsteuer anzuhalten, nachdem ihm die Möglichkeit benommen werde, überhaupt Feuerwehrdienst zu leisten. Diese Ungerechtigkeit erscheine noch grösser, wenn man in Betracht ziehe, dass das Personal der Telegraphenverwaltung von der Bezahlung der genannten Steuer enthoben sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Rekurrent in seiner Eigenschaft als Postabwart acht Haushydranten zu überwachen habe, also ohnehin Sicherheitsdienst gegen Feuer leiste.

II.

Der Staatsrat des Kantons Freiburg ist bei der Abweisung des Rekurses von folgenden Erwägungen ausgegangen : Nach der Gemeindeverordnung betreffend die Organisation des Feuerwehrdienstes sind alle tauglichen männlichen Einwohner

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der Gemeinde, die im Alter von 20 bis 50 Jahren stehen, gehalten, endweder Feuerwehrdienst zu leisten oder die Feuerwehrsteuer zu bezahlen.

Die Gemeindebehörde ist vollständig frei in der Wahl der Männer, die sich für den Feuerwehrdienst melden, und die nicht angenommenen sind trotzdem zur Bezahlung der Feuerwehrsteuer verpflichtet.

Die Wahl der Feuerwehrleute und ihre Inkorporation erfolgt durch einen Ausschuss des Feuerwehrkorps.

Die Gemeindeyerordnung sieht für gewisse Personen die Befreiung sowohl vom Dienst als von der Steuer vor. Die Postangestellten befinden sich aber nicht unter diesen.

: III.

Den Vergleich, den der Rekurrent zwischen dem Telegraphen- und dem Postpersonal zieht, ist nicht stichhaltig. Richtig ist, dass das Personal des Telegraphenbureaus Frei bürg infolge eines Entscheides, den der Bundesrat auf den Rekurs des Telegraphenausläufers August Chassot in Freiburg hin unterm 28. April 1911 (Bundesbl. von 1911, III, S. 42) getroffen hat, von der Entrichtung der Feuerwehrsteuer befreit wurde. Ausschlaggebend für diesen Entscheid war die Tatsache, dass die Verfügung des Gemeinderates und der Finanzkommission der Stadt Freiburg, wonach die Feuerwehrsteuer durch den vorgenannten Ausläufer entrichtet werden sollte, sich im Widerspruch mit der Bestimmung von Art. 86 der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Juli 1886 über die Benutzung der elektrischen Telegraphen im Innern der Schweiz befand. Nach diesen Bestimmungen können die Beamten der Telegraphenbureaux mit Rücksicht darauf, dass sie bei Anlass von Feuersbrünsten zu ausserordentlichen, unentgeltlichen Dienstleistungen gehalten sind, weder zum aktiven Feuerwehrdienst, noch zu einer daherigen Ersatzleistung verpflichtet werden. Diese für die Beamten geltende Bestimmung müsse sinngemäss auch auf die Angestellten, also auch auf die Ausläufer angewendet werden.

Beim Postpersonal liegen nun aber die Verhältnisse anders.

Erstens ist dasselbe zu irgend einer ausserordentlichen Dienstleistung bei öffentlichen Unglücksfällen, wie Feuersbrünsten etc., nicht angehalten und zweitens bestehen auch keine Vorschriften in eidgenössischen Gesetzen oder Verordnungen, wonach das genannte Personal weder zum aktiven Feuerwehrsdienst noch zu

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einer daherigen Ersatzleistung verpflichtet werden kann. Art. 229 der Postordnung (A. 8. n. F. XXVI, 1125) enthält vielmehr in bezug auf die Polizei- und Steuer Verhältnisse des Postpersonals die Bestimmung, dass, mit Ausnahme der Beamten und Angestellten der Zentralverwaltung, welche keiner Niederlassungsbewilligung bedürfen, alle übrigen Beamten und Angestellten der Postverwaltung die Pflichten betr. Niederlassung, Polizei- und S t e u e r v e r h ä l t n i s s e wie jeder andere Bürger zu erfüllen haben.

Die Tatsache, dass der Rekurrent als Postabwart gehalten.

ist, acht Haushydranten zu überwachen, ist für die Beurteilung der Frage der Steuerpflicht irrelevant, da sich andere Privatangestellte, die ebenfalls die Feuerwehrsteuer bezahlen müssen, in der gleichen Lage befinden können. Das Bundesgericht hat sich schon öfters dahin ausgesprochen, dass in Steuersachen eine absolute Gleichheit schon wegen der Ungleichheit der Verhältnisse der Steuerpflichtigen unmöglich ist. Soweit übrigens der Rekurs als Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 der Bundesverfassung zu betrachten ist, ist der Bundesrat zu deren Entscheidung nicht kompetent. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen,, dass laut Angabe der Kreispostdirektion Lausanne ein Gesuch seitens der Postbehörden an die Gemeindebehörde von Freiburgdahingehend, dass das Postpersonal im Feuerwehrdienst nicht verwendet werden solle, nicht gerichtet worden ist.

(Vom 29. Dezember 1911.)

Als Mitglieder der eidgenössischen Kunstkommission werden auf eine Amtsdauer von vier Jahren, vom 1. Januar 1912 an gerechnet, gewählt: An Stelle des Herrn Paul Amlehn, Bildhauer, in Sursee : Herr Eduard Z i m m e r m a n n , Bildhauer, in München.

An Stelle des Herrn Dr. Ulrich Diem, Direktor des.Kunstmuseums St. Gallen: Herr Prof. Dr. Paul G a n z , Konservator der öffentlichen Kunstsammlung Basel, und an Stelle des Herrn August' Guidini, Architekt, in Mailand : Herr Eduard B e r t a , Maler in Lugano.

Dem Kanton W all i s wird an die zu Fr. 20,500 veranschlagte Aufforstung der Rhoneebene in der Gemeinde Sitten,, ein Bundesbeitrag von 60 °/o zugesichert, im Maximum Fr. 12,300,

16 Vorgängig der Beschlussfassung über das Verzeichnis der Unterriehtskurse für 1912 (SchultableauJ wird die Zeit für Abhaltung der Zentralschule la festgesetzt wie folgt: Zentralschule la für Subalternoffiziere der Infanterie, Kavallerie, Artillerie, des Genie und der Festungstruppen, rom 1. Februar bis 3. März, Waffenplatz Thun.

Für die eidgenössische Schätzungskommission des XL Kreises {Glarus) werden folgende Ersatzwahlen getroffen: II. Mitglied: Herr H ü r l i m a n n , Robert, Bezirksrichter, in Dürnten.

1. Ersatzmann: Herr F e usi, A., Kantonsrichter, in Feubisberg.

2. Ersatzmann : Herr B i e d e r e r , Kantonsrat, Ragaz.

Wahlen.

(Vom 29. Dezember 1911.)

Fi.iane- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Crehülfen II. Klasse: Saladin, Berthold, von Grellingen (Bernefr Jura). .

Liscner, Albert, von Neuenburg.

Gisin, Ernst, von Arisdorf (Baselland).

Rochat, Emanuel, von l'Abbaye und Le Lieu (Waadt), Huber, Joseph, von Hägglingen (Aargau).

Günthert, Robert, von Oberdorf (Baselland).

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03.01.1912

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