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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession und Fristverlängerung für ein elektrisches Tramway von Massagno (Capella delle due mani) über Cadempino nach Ostarietta auf die Strecke Lugano-Massagno.

(Vom 1. März 1912.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. Juli 1908 stellte ein aus den Herren Medardo Polar in Massagno und Elvezio Crivelli in Lugano bestehendes Initiativkomitee das Gesuch um Erteilung einer Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Tramways Lugano-Massagno-Cadempino-Ostarietta. In Anbetracht des Umstandes, dass die Strecke Lugano-Massagno (zirka 710 m Länge) mit anderen früher konzessionierten und teilweise schon im Betriebe sich befindenden Bahnen in Konkurrenz kam, sprach das Eisenbahndepartement den Konzessionsbewerbern den Wunsch aus, es möchte das Konzessionsgesuch für die Strecke LuganoMassagno (Cappella delle due mani) fallen gelassen werden.

Unterm 9. März 1909 änderte demzufolge das genannte Initiativkomitee sein Projekt in dem Sinne, dass die Konzession vorläufig nur ab Massagno (Cappella delle due mani) nachgesucht wurde. Mit Bundesbeschluss vom 25. Juni 1909 (E. A. S. XXV," 187) ist sodann den Herren Medardo Polar in Massagno und

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Elvezio Crivelli in Lugano zuhanden einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und den Betrieb eines elektrischen Tramways von Massagno (Cappella delle due mani) über Cadempino nach Ostarietta erteilt worden.

Im Namen des Initiativkomitees ersucht nun Herr Polar mittelst Eingabe vom 22. Juni 1911 an das Eisenbahndepartement um Konzessionierung der Strecke Lugano-Massagno (Cappella delle due mani) und um Gewährung einer weiteren Frist von zwei Jahren zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die bereits konzessionierte Linie von Massagno nach Ostarietta, sowie der Gesellschaftsstatuten.

Herr Polar führt im weitern aus, dass das Initiativkomitee den Anschluss von Massagno an das bestehende Strassenbahnnetz der Tramvie Elettriehe Luganesi als eine Notwendigkeit erachtet.

Laut dem beigelegten technischen Bericht liegt der Anfangspunkt der neuen Strecke an der Strassenbahnlinie der Tramvie Elettriche Luganesi, wo diese sich bei der Kreuzung der Kantonsstrasse mit der Via al Colle nach links wendet und auf eigenem Bahnkörper gegen den Bahnhofvorplatz der S. B. B. übergeht.

Von dort aus fuhrt die neue Linie rechts der Kantonsstrasse entlang bis zur Kreuzung der Strasse nach Tesserete, wo sie fast rechtwinkelig den Schienenstrang der elekrischen Bahn LuganoTesserete durchquert, um links der Kantonsstrasse in die Mitte des Dorfes Massagno einzumünden. Nach einer zirka 100 m langen Steigung von 80 %o erreicht sie die Haltestelle von Gerso.

Von Gerso aus führt die Linie in gerader Richtung mit einer Steigung von 60 %o zur Cappella delle due mani, dem Anfangspunkt der früher konzessionierten Bahn.

Die neue Linie weist folgende technische Hauptverhältnisse auf: Länge der neuen Strecke: zirka 1100 m.

Spurweite: l,00 m.

Höhenquoten: Haltestelle Lugano (Kreuzung KantonsstrasseVia al Colle) 325 m ü. M. ; Capella delle due mani 388,oe m ü. M.

Maximalsteigung 80 °/oo.

Zwischenhaltestellen : 1.

Betriebssystem : Elektrizität ; Kraftbezug von der Kraftzentrale Verzasca.

Der Kostenvoranschlag, im Verhältnis zu demjenigen für die ganze Linie berechnet, beläuft sich auf zirka Fr. 90,000.

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In seiner Vernehmlassung vom 1. August 1911 hat sich der Staatsrat des Kantons Tessin zugunsten der Ausdehnung der Konzession und der Fristverlängerung ausgesprochen. Dabei bemerkt er, dass die Ermächtigung zur Benützung der Staatsstrasse nur unter Vorbehalt der bei der definitiven Festlegung des Tracés noch aufzustellenden näheren Bedingungen, gemäss den Vorschriften des tessinischen Gesetzes vom 3. Juni 1899 über die Benützung der öffentlichen Strassen für die Anlage und den Betrieb der Regional bahnen, erteilt werden könne.

Nachdem die zur Zeit des ersten Konzessionsgesuches mit der Strecke Lugano-Massagno konkurrenzierenden Linien (LuganoPonte Tresa und Lugano-Tesserete) nunmehr ein ganz anderes Tracé erhalten haben, haben wir gegen die Erteilung der Konzession keine Einwendung zu erheben.

In bezug auf die gewünschte Fristverlängerung halten wir ebenfalls dafür, dass das Begehren der Konzessionäre berücksichtigt werden sollte.

Wir bemerken noch, dass in bezug auf den Rückkauf die gesamte Linie, wie in solchen Fällen üblich, für die Ausübung des Rückkaufrechtes ein einziges Rückkaufsobjekt bilden soll.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 1. März 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

457 (Entwurf.)

Buinlesfoeseliluss betreffend

Ausdehnung der Konzession und Fristverlängerung für ein elektrisches Tramway von Massagno (Capella delle due mani) üher Cadempino nach Ostarietta auf die Strecke Lugano.-Massagno.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Herrn Medardo Polar in Massagno, vom 22. Juni 1911; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 1. März 1912, beschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 25. Juni 1909 (E. A. S.

XXV, 187) erteilte Konzession eines elektrischen Tramways von Massagno (Cappella delle due mani) über Cadempino nach Ostarietta wird mit der Massgabe auf die Strecke Lugano-Massagno ausgedehnt, dass die im Art. 5 dieser Konzession angesetzte Frist zur Einreichung der vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die ganze Linie Lugano-Ostarietta über Massagno und Cadempino, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an zu berechnen ist, 2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. April 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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1912

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285

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06.03.1912

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454-457

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