339 # S T #

3 8 4

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung einer Zeughausanlage mit Munitionsmagazinen in Lyss.

(Vom 26. November 1912.)

Tit.

In unserer Botschaft vom 16. Februar laufenden Jahres betreffend die ausserordentlichen Ausgaben für militärische Zwecke haben wir darauf hingewiesen, dass von den in den nächsten Jahren bevorstehenden Zeughausbauten diejenige für die zweite Division die dringlichste sei. Dieses Zeughaus, für welches wir Lyss in Aussicht genommen haben, sollte im Frühjahr 1914 zum Bezüge bereit gestellt sein.

Wir unterbreiten Ihnen heute die hiefür in Aussicht gestellte Vorlage und erörtern im folgenden zunächst die N o t w e n d i g k e i t einer solchen Zeughausanlage.

Unabhängig von der neuen Truppenordnung ist der in den bestehenden Zeughäusern zur Verfügung stehende Raum im ganzen Lande während der letzten Jahre in wesentlich verstärktem Masse in Anspruch genommen worden. Ursache hiefür waren unter anderem die Einführung der Fahrküchen bei den Einheiten deiInfanterie und des Genie, die Erhöhung der Zahl der InfanterieCaissons von 2 auf 4 pro Infanteriebataillon, die Vermehrung der Schanzzeugwagen der Sappeurbataillone und der Ersatz der an

340

die Infanteriebataillone abgegebenen Caissons der Infanterie-Parkkompagnien durch Munitiohswagen, deren Maasse grösser sind, als diejenigen der Caissons.

Dazu kommt nun als unmittelbare Folge der Einführung der neuen Truppenordnung vom 6. April 1911 eine weitere, sehr beträchtliche Vermehrung des Korpsmaterials. Wir verweisen auf die Infanterie-Mitrailleurabteilungen, die Haubitz-Batterien und HaubitzParkkompagnien, die neuen Telegraphen-Pionierkompagnien, die Fuhrwerksvermehrung bei den bestehenden Telegraphen-Pionierund Sappeurkompagnien, sowie bei den Sanitätskompagnien, die Einführung der Gebirgsfourgons, die Zuteilung von veralteten, umgearbeiteten Fuhrwerken als Proviantwagen. Im Rahmen der der Vorlage über die Truppenordnung beigegebenen Zukunftsbudgets hat die Bundesversammlung bereits die Anschaffung eines beträchtlichen Teils dieses Materials beschlossen. Auf den Zeitpunkt der Ablieferung dieses Materials muss in den Zeughäusern und Munitionsmagazinen der zur Unterbringung des neuen Korpsmaterials erforderliche Raum zur Verfügung stehen.

Im 4., 5. und 6. Divisionskreise ist dieser Raum, dank der Aufnahmefähigkeit der in diesen Kreisen gelegenen grossen Zeughausanlagen und der in den letzten Jahren vorgenommenen Erweiterungsbauten, in der Hauptsache vorhanden, so dass hier nur unwesentliche Vergrösserungen einiger schon bestehender Anlagen um einige Zeughausfächer und Munitionsmagazine notwendig werden.

· Ganz anders liegen die Verhältnisse im 1., 2. und 3. Divisionskreise. Die hier vorhandenen Zeughausanlagen ertragen eine weitere Belegung nicht und es muss an die Schaffung neuer Lokale für die Befriedigung der durch die Truppenordnung geschaffenen Raumbedürfnisse herangetreten werden. Wir verleiben den Akten ein Verzeichnis der in diesen drei Divisionskreisen bestehenden Korpssammelplätze ein, aus dem Sie einerseits die gegenwärtige Belegung dieser Zeughausanlagen, anderseits die für die Zukunft vorgesehene Belegung im Detail ersehen können.

MUSS nun neuer Raum geschaffen werden, so fallen für vermehrte Belegung und daherige Neu- und Erweiterungsbauten zum voraus eine Reihe von Korpssammelplätzen ausser Frage, die nahe der Grenze gelegen sind, so Genf, Morges, Colombier, Tavannes. Andere Plätze eignen sich mit Rücksicht auf die Unterkunftsverhältnisse in der nähern Umgebung nicht für eine Vergrösserung der Anlagen. Wieder andere haben bereits einen so

341 grossen Umfang erreicht, dass mit Rücksicht auf die Pferdestellung, die Grosse der Organisations- und Parkplätze, die Verladeverhältnisse und andere Umstände, die bei einer möglichst raschen und reibungslosen Mobilisation eine wichtige Rolle spielen, eine weitergehende Belegung nicht statthaft erscheint.

im ersten Divisionakreis ist eine einzige Neuanlage geplant: das auch in der Botschaft betreffend die ausserordentlichen Ausgaben für militärische Zwecke in Aussicht gestellte kleine Zeughaus für das Gebirgsinfanterieregiment 5 im untern Rhonetal, das bestimmt ist, die Versammlung und Mobilmachung der in den waadtländischen Bezirken Aigle, Lavaux, Pays d'Enhaut und Vevey rekrutierten Truppen zu erleichtern und zu beschleunigen.

Dio in diesem Divisionskreis gelegenen Zeughausanlagen genügen nun aber nicht für die Bedürfnisse der 1. Division, weshalb ein kleiner Teil der Einheiten auf dem im 2. Divisionskreis gelegenen Korpssarnmelplatz Freiburg mobilisiert.

Im zweiten Divisionskreise liegen die Korpssammelplätze Freiburg, Colombier, Tavannes und Solothurn. Freiburg ist, wie bemerkt, zürn Teil durch Truppenkörper der 1. Division iu Anspruch genommen. Durch sie und durch die zur 2. Division gehörenden Einheiten sind die sämtlichen Magazine normal gefüllt. Die Lage der Magazine, der verfügbare Raum bei diesen, die Entfernung der Organisations- und Parkplätze, die Zufahrtsverhältnisse usw. sind der Art, dass sich eine Vergrösserung dieses Korpssammelplatzes unbedingt nicht empfiehlt.

Die Zeughäuser von Colombier und Tavannes sind vollständig angefüllt; Neubauten empfehlen sich, wie oben bemerkt, auf diesen der Landesgrenze allzu nahe gerückten Plätzen nicht.

Solothurn ist gegenwärtig schon ziemlich stark belegt und wird in einigen Jahren a,n der Grenze seiner Aufnahmefähigkeit angelangt sein. Eine Vergrösserung der Zeughausanlage behufs stärkerer Belastung des Korpssammelplatzes Solothurn liegt nicht im Interesse der Mobilmachung.

Als Korpssammelplatz und Depotort für die zahlreichen Truppenkörper der 2. Division, die in Freiburg, Colombier, Tavannes und Solothurn nicht Raum finden, wird somit zweckmässig ein Ort im 3. Divisionskreise gewählt werden.

Von den bestehenden Korpssammelplätzen dieses Divisionskreises fallen Thun, Langnau und Wangen ausser Betracht, weil ihre Magazine gefüllt sind und diese Orte zu weit vom Gebiet der 2. Division entfernt sind, um daselbst Neubauten für diese Division zu errichten.

342

Bern wäre dank seiner Verbindungen auch als Korpssammelplatz für Spezialtruppen der 2. Division günstig gelegen. Allein dieser Platz war schon unter der alten Truppenordnung sehr stark belastet und wird mit dem Fortschreiten der Durchführung der neuen Truppenordnung auch ohne Belegung mit Truppen der 2. Division bis zur äussersten Grenze des Wünschbaren und Erlaubten belastet sein. Auch ein Piata, der für die Mobilmachung so günstige Verhältnisse aufweist, wie Bern, darf nicht überlastet werden, sonst kann die Mobilmachungsarbeit,insbesondere diePferdestellung und Materialabgabe nicht mehr in befriedigender Weise bewältigt werden. Statt Bern durch Material der 2. Division zu belasten, ist es also im Gegenteil geboten, zur Entlastung des Depotortes Bern auch Material der 3. Division in der für die 2. Division zu erstellenden Zeughausanlage unterzubringen. o In dem vorläufigen Entwurf der Ordre de Bataille und der Korpssammelplätze der Infanterie (Beilagen zu S. 23 und 81 der Botschaft über die Truppenordnung) war als neuer Korpssammelplatz der 2. Division B i e l genannt worden. Er war als solcher besonders infolge seiner günstigen Lage als Eisenbahn- und Strassenknotenpunkt in den Vordergrund gestellt worden. In der Folge zeigten indessen genauere Untersuchungen, dass es grosse Schwierigkeiten verursachen werde, in der Nähe des Bahnhofes zu annehmbarem Preise einen genügend grossen Platz für die in Aussicht stellende umfangreiche Zeughausanlage zu finden und anderseits die hier mobilisierenden Truppen, insbesondere die schweren Trains mit ihren Bespannungen, in der Nähe des Zeughauses unterzubringen. Eine grosse Zeughausanlage mit genügendem Umschwung wäre in Biel zu teuer zu stehen gekommen und auch das Land zwischen Biel, Bözingen und Mett wird nach Vollendung des neuen Juradurchstiches verhältnissmässig rasch überbaut werden, so dass die Organisationsplätze in der Nähe des Zeughauses immer seltener werden dürften.

Gegenüber Biel bot nun L y s s für eine grosse, hauptsächlich für Trains bestimmte Zeughausanlage ganz wesentliche Vorteile dar. Gedeckt hinter Bielersee, Nidau-Büren-Kanal und alter Aare gelegen, hat es günstige Eisenbahn- und Strassenverbindungen mit sämtlichen übrigen Korpssammelplätzen der 2. Division.

Der uns zur Verfügung gestellte Bauplatz ist günstig gelegen und sowohl an
und für sich, als im Verhältnis zu den in Biel zu bezahlenden Bodenpreisen, sehr annehmbar. Die ressourcenreiche, landwirtschaftliche Umgebung erleichtert die Unterbringung der Truppen und Pferde. Die Bahnhof-, iasbesondere die Rampenverliältnisse,

343 e

sind allerdings zurzeit noch ganz bedenkliche, die Verbesserung des Bahnhofes durch eine Rampenanlage ist indessen leicht auszuführen und es unterliegt keinem Zweifel, dass schon mit Rücksicht auf den neuen Juradurchstich und den bevorstehenden Bau einer Schmalspurbahn durch das Limpachtal eine gründliche Besserung der Lysser BahnhofVerhältnisse unmittelbar bevorsteht.

Fraglich war nun aber, ob Lyss für die gesamten Bedürfnisse der 2. Division eingerichtet werden solle, oder ob neben Lyss noch ein zweites kleineres Zeughaus zu erstellen sei. Es liegt auf der Hand, dass sowohl vom Standpunkte einer Kosteu«rsparnis beim Bau oder Miete der erforderlichen Räume, als mit Rücksicht auf die Verwaltung ein einheitliches Zeughaus vorzuziehen gewesen wäre. Dem stand nun aber die Erwägung entgegen, dass bei der einheitlichen Zeughausanlage in Lyss dieses von Anlang an so belastet gewesen wäre, z. B. durch die erforderlich werdende Stellung von ungefähr 3000 Pferden, dass die reibungsfreie Mobilisation gefährdet gewesen wäre.

Das hat zu der in unserer Botschaft vom 16. Februar 1912 bereits in Aussicht gestellten Lösung geführt, zwei neue Korpssammelplätze und Deportorte zu schaffen und mindestens 2/s des Korpsmaterials in Lyss, höchstens 1/s in Biel unterzubringen.

Nach Lyss würden vor allem solche Trappenkörper verlegt, denen viel Material und Pferde zugeteilt sind und die längere Zeit für die Durchführung der Mobilmachung bedürfen j nach Biel dagegen kämen Trappenkörper, deren Mobilmachung wenig Zeit erfordert. Ui'ese Verteilung auf die zwei benachbarten Orte ermöglicht eine raschere Wiederherstellung der Kriegsbereitschaft nach den Wioderholungskursen, erleichtert die Pferdestellung und die Unterbringung von Mannschaft und Pferden und ermöglicht die Benützung der Verladeeinrichtungen auf zwei Bahnhöfen.

Nichtsdestoweniger hätten wir Bedenken gehabt, die zwei neuen Korpssammelplätze einzurichten, wenn damit nicht eine Materialverlegung aus dem Korpssammelplatz Bern verbunden werden könnte, die es uns ermöglicht, mit Zeughausbauten, die in Bern notwendig geworden wären, auf eine lange Reihe von Jahren zuzuwarten und so also in der Tat Ersparnisse zu erzielen, die die Mehrausgaben zufolge der Trennung von Lyss und Biel bei weitem übersteigen. Wir haben Sie in unserer Botschaft vom 16. Februar 1912 mit demjenigen bekannt gemacht, was die künftigen Zeughausneubauten in Bern umfassen werden und darauf hingewiesen, dass in den nächsten Jahren ein Zeughaus

344

für Fuhrwerke erstellt werden müsse. Dieses Zeughaus kann auf viele Jahre hinaus eingespart werden, wenn, wie nun vorgesehen wird, ein Teil des Divisionsparkes 3 von Bern nach Lyss verlegt wird, was bei der nur 22 km betragenden Entfernung zwischen den beiden Plätzen ohne Bedenken vorgenommen werden kann.

Über die Einzelheiten der geplanten Belegung der beiden Zeughäuser in Lyss und Biel geben die Akten Aufschluss.

Die in unserer Botschaft vom 16. Februar 1912 erwähnten Verhandlungen mit den Behörden von Biel über das von der dortigen Gemeinde zu erstellende, vom Bunde mietweise zu übernehmende Zeughaus haben inzwischen zu einem Abschlüsse geführt. Die Einwohnergemeinde Biel erwirbt auf dem Champagne-Feld, an der Strasse Biel-Bözingen, einen günstig gelegenen Bodenfläche von 139,05 Aren zu dem annehmbaren Preise von Fr. 5. 50 per m ä und erstellt nach den vorliegenden Plänen und auf Grund eines einlässlichen Kostenvoranschlages die neue Zeughausanlage, bestehend aus Werkstattgebäude, Schuppen und zwei Zeughäusern, für den Preis von Fr. 273,000, zuzüglich einem Architektenhonorar von 2 °/o = Fr. 5,460. Die Gesamtausgabensumme ist vom Bunde mit 5 °/o p. a. zu verzinsen. Der Mietvertrag ist auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.

Der Bundesrat hat diesem Vertrage, unter dem Vorbehalt der gleichzeitigen Gutheissung der gegenwärtigen Vorlage über die Erstellung des Zeughauses in Lyss durch die eidgenössischen Räte, seine Genehmigung erteilt.

Was nun die letztere Zeughausanlage betrifft, so erinnern wir daran, dass der Bundesrat mit Schlussnahine vom 7. November 1911 einem Vertrage mit der Gemeinde Lyss über Erwerbung von 25,000 m 2 Land auf dem Unterfeld an der Strasse Lyss-Biel zum Preise von 50 Cts. pro m 2 die Genehmigung erteilt hat, und dass die eidgenössischen Räte bei der Behandlung der Nachtragskredite II. Serie pro 1911 den hierfür erforderlichen Kredit erteilt haben.

Nach Ausarbeitung der Pläne ergab sich die Wiinschbarkeit, zur Abrundung des Platzes noch das Grundstück Amstutz, das zwischen das zu erstellende Zeughaus und die Bahnlinie fällt, anzukaufen. Ohne dieses Grundstück wäre man genötigt, das O

O 7

345Zeughaus so zu stellen, dass die offene Zufahrt verengert würde und auch sonst eine baulich unvorteilhafte Raumausnützung eintreten müsste. Auch würde eine baldige Überbauung dieses Grundstückes nicht ausbleiben, was für die ganze Anlage nicht wünschenswert wäre. Als nahe gelegener Organisationsplatz, sowie für allfällige spätere Erweiterungen der Anlage, ist der Platz für den Bund offenbar von erheblichem Werte. Die Kosten des Ankaufs werden sich auf Fr. 16,000 belaufen ; für diesen Betrag ist uns das Grundstück mit dem darauf stehenden Wohnhaus; nebst angebauter Scheune angetragen. Wir haben dessen Erwerbung in Aussicht genommen und die Summe in unserer Kostenberechnung eingestellt.

Über die zu erstellenden Bauten geben die von der eidgenössischen Baudirektion ausgearbeiteten Pläne und der einlässliehe Kostenvoranschlag vom 14. Mai 1912 Auskunft. Es sollen gebaut werden : ein Zeughaus Nr. I mit offenem Schuppen und Abortgebäude, ein Zeughaus Nr. II, ein Zeughaus Nr. HI, ein Verwaltungs- und Werkstattgebäude, ein Abortgebäude beim Zeughaus Nr. H, sodann auf dem von der Gemeinde Lyss unentgeltlich zur Verfügung gestellten Boden am Strässchen nach dem Werdthof zwei Munitionsmagazine, ein Patronenmagazin und ein Sprengstoffmagazin.

Dem Kostenvoranschlage sind folgende Endsummen zu entnehmen :

«.

b.

c.

d.

e.

f.

.
h.

A, Zeughäuser und Nebengebäude.

Fr.

Zeughaus Nr. l 168,632.90 Zeughaus Nr. H 173,862.40 Zeughaus Nr. IH 163,240. 40 Verwaltungs- und Werkstattgebäude 61,840. 50 Abortgebäude beim Zeughaus Nr. II 2,781. 30 Kanalisations- u. Umgebungsarbeiten 56,029. -- Innere Einrichtungen 16,000. -- Unvorhergesehenes 6% . . . .

38,613. 50 A. Zeughäuser und Nebengebäude

Fr.

681,000

B. Munitions-, Patronen- und

Sprengstoffmacjaainc.

Fr.

^. Munitionsmagazin Nr. I . . . .

23,127. 90 k . Munitionsgebäude N r . I I . . . .

21,450. -- Übertrag

44,577. 90

681,000-

346

Übertrag l.

m.

«.

o.

Fr.

44,577.90 11,160.90 3,820. -- 6,500. -- 2,941.20

Fr.

681,000

Patronenmagazin Sprengstoffmagazin Umgebungsarbeiten Unvorhergesehenes 4°/ 0 . . . .

B. Munitions-, Patronen- und Sprengstoff-Magazine Baukosten A und ü zusammen Zu diesen Baukosten kommt ferner die Kaufsumme für das Grundstück des Christian Amstutz in Lyss mit dem darauf stehenden Wohnhaus nebst angebauter Scheune

69,000 750,000

Total

766,000

16,000

Wir verbleiben damit im Rahmen der Ihnen in unserer Botschaft über die ausserordentlichen Militärausgaben vom 16. Februar 1912 mitgeteilten annähernden Kostensumme.

Als Baumaterial sind in Aussicht genommen : für die Fundamente: Portlandzementbeton ; für das Fassadenmauerwerk : Zementsteine oder Bruchsteine ; für die Schwellen, Sockelstücke und Gewände der Einfahrtstore, die Postamente der Pfosten und die steinernen Treppen : Hartstein ; für die Widerlager und Schlussteine, die Türen- und Fenstereinfassungen : Kunststein ; für die steilen Dächer : Biberschwanzziegel ; für die flachen Dächer: Holzzement.

Als Durchschnittspreis pro m8 des umbauten Raumes mit Ausschluss der für Unvorhergesehenes und innere Einrichtungen «ingesetzten Beträge ergeben sich folgende Ansätze : 1. Zeughäuser Nr. I, II und III Fr. 9. 40 2. Verwaltungs- und Werkstattgebäude . . . .,, 18. 90 3. Munitionsmagazine Nr. I und II ,, 13. 20 4. Patronenmagazin ,, 13. 80 5. Sprengstoffmagazin ,, 20. -- Unter der Voraussetzung, dass im Frühjahr 1913 mit den Bauarbeiten begonnen werden kann, liegt die Möglichkeit vor,

347

die ganze Anlage auf Mai 1914 dem Betrieb übergeben zu können, was mit Rücksicht auf die in jenem Zeitpunkt zu gewärtigenden Ablieferungen von Kriegsmaterial dringend wünschbar ist.

Auf Grund vorstehender Darlegungen beehren wir uns, Ihnen den nachfolgenden Beschlussesentwurf betreffend Erstellung einer Zeughausanlage in Lyss zur Genehmigung zu empfehlen.

B e r n , den 26. November 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u r i d e s p r ä s i d e n t :

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

348

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Erstellung einer Zeughausanlage mit Munitionsmagazinen in Lyss.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom 26. November 1912, beschliesst: 1. Für die Erstellung einer Zeughausanlage mit Munitionsmagazinen in Lyss wird ein Gesamtkredit von Fr. 766,000 bewilligt.

2. Dieser Beschluss tritt, weil nicht allgemein verbindlich, sofort in Kraft. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Erstellung einer Zeughausanlage mit Munitionsmagazinen in Lyss. (Vom 26. November 1912.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

49

Cahier Numero Geschäftsnummer

384

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.12.1912

Date Data Seite

339-348

Page Pagina Ref. No

10 024 820

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.