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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1912).

(Vom 24. Mai 1912.)

Tit.

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten Ihnen über nachfolgende Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen : 1.

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Charles Bergonzo, Metzger, in Lausanne; Friedrich Blank, Artist, in Bern ; Francis Gattin, Schalenmacher, Le Locle; Konrad Frey, Schneider, in Bern; Eugène Geronimi, Masseur, in Lausanne; Arnold Gutmann, Photograph, in Plainpalais, Genf; Hans Kindler, Commis, in Bern; Gottfried Loosli, Handlanger, in Sumiswald, Kanton Bern; Louis Maget, Handelsvertreter, in Genf; Paul Perrenoud, Pivoteur, La Chaux-de-Fonds ; François Rérat, Schermauser, in Réclère, Kanton Bern (Nichtbezahlung der Militärsteuer).

Die vorgenannten militärsteuerpflichtigen Schweizerbürger wurden wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärpflichtersatzsteuer verurteilt: 1. Charles Bergonzo vom Polizeigericht Le Locle am 30. Dezember 1910 zu neun Tagen Polizeiarrest;

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2. Friedrich Blank vom Gerichtspräsidenten IV von Bern am 26. Dezember 1911 zu vier Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; 3. Francis Gattin vom Polizeigericht Le Locle am 30. Dezember 1910 zu zwei Tagen Polizeiarrest; 4. Konrad Frey vom Gerichtspräsidenten IV von Bern am 10. Januar 1912 zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; 5. Eugène Geronimi vom Präsidenten des Polizeigerichts Lausanne am 27. Dezember 1911 zu zwei Tagen Polizeiarrest; 6. Arnold Gutmann vom Polizeigericht Le Locle am 30. Dezember 1910 zu zwei Tagen Polizeiarrest ; 7. Hans Kindler vom Gerichtspräsidenten IV von Bern am 26. Dezember 1911 zu zwei Tagen Gefängnis und zwei Jahren Entzug des Stimmrechts ; 8. Gottfried Loosli vom Gerichtspräsidenten IV von Bern am 7. November 1911 zu zwei Tagen Gefängnis und sechs Monaten Wirtshausverbot ; 9. Louis Maget vom Polizeigericht Genf am 25. September 1911 zu drei Tagen Polizeiarrest; 10. Paul Perrenoud vom Polizeigericht Le Locle am 30. Dezember 1910 zu zwei Tagen Polizeiarrest; 11. François Rérat vom Polizeirichter von Pruntrut am1 22. November 1911 zu vier Tagen Polizeiarrest und einem Jahr Wirtshausverbot ; jeweilen unter Auferlegung der Staatskosten.

Die Petenten ersuchen um Nachlass der ausgefällten Strafen durch Begnadigung. Als Begründung führen sie an, sie seien infolge Krankheit, Arbeitslosigkeit, schlechten Geschäftsganges etc.

nicht imstande gewesen, ihre Steuerbetreffnisse rechtzeitig zu entrichten.

Mit Ausnahme des Louis Maget, Eugène Geronimi Friedrich Blank berufen sich die Gesuchsteller ferner darauf, sie die fragliche Militärsteuer unmittelbar oder bald nach Urteilsfällung bezahlt haben.

Was die zuerst angeführten Momente anbetrifft, so sind selben bereits vom kompetenten Richter gewürdigt, und als begründet erkannt worden.

und dass der dieun-

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Nach dem Wortlaute des Bundesgesetzes vom 29. März 1901 und konstanter Praxis kommt der nachträglichen Zahlung von Militärsteuern nur dann strafbefreiende Wirkung zu, wenn sie vor der Ausfällung des gerichtlichen Urteils erfolgt. Die Tatsache, dass die Mehrzahl der Petenten in relativ kurzer Zeit nach dem Urteil ihrer Militärsteuerpflicht nachgekommen ist, lässt eher darauf schliessen, dass es diesen Gesuchstellern mit einigem guten Willen möglich gewesen wäre, ihre Steuer rechtzeitig zu zahlen.

Im einzelnen macht der Petent Friedrich Blank geltend, dass ihm die Ausübung seines Artistenberufes durch das auferlegte Wirtshausverbot beinahe verunmöglicht werde. Dem gegenüber ist jedoch zu bemerken, dass das ausgesprochene Wirtshausverbot nur für den Kanton Bern Geltung hat. Blank ist wegen Drohung, Ehrverletzung, Diebstahl, Bettel etc. bereits mehrfach vorbestraft und wird von den bernischen Behörden als leichtsinniger Mensch geschildert, der nicht den besten Leumund geniesse. Aus diesen Gründen erscheint eine Aufhebung des Wirtshausverbotes nicht gerechtfertigt.

Der Commis Hans Kindler endlich macht geltend, dass eine Vollziehung des über ihn gefällten Urteiles sein weiteres Fortkommen in hohem Grade ungünstig beeinflussen müsste. Es ist hierzu zu bemerken, dass Kindler bereits wegen Skandal und Unterschlagung verurteilt worden ist -- wobei ihm im letzteren Falle die ausgesprochene Strafe von vier Monaten Korrektionshaus bedingt erlassen wurde -- und dass er ferner wegen Nichterfüllung der militärischen Schiesspflicht mit Arrest bestraft werden müsste. Wir halten daher, im Einverständnisse mit den bernischen Behörden, den Kindler der nachgesuchten Begnadigung nicht für würdig.

A n t r a g : Es seien die Begnadigungsgesuche des Charles Bergonzo, des Friedrich Blank, des Francis Gattin, des Konrad Frey, des Eugène Geronimi, des Arnold Gutmann, des Hans Kindler, des Gottfried Loosli, des Louis Maget, des Paul Perrenoud und des François Rérat abzuweisen.

12.

Nichtbezahlung der Militärsteuer.

blieb ungeachtet zweimaliger, gesetzlicher Mahnung durch die

393 Militärbehörde, mit der Zahlung seiner Militärsteuer pro 1910 im Rückstand. Er wurde daher dem Strafrichter zur Aburteilung überwiesen und sollte durch Vorladung vom 23. Mai 1911 des Präsidenten des Polizeigerichts von Lausanne aufgefordert werden, zur Verhandlung vor dem Richter am 21. Juni 1911 zu erscheinen.

Die Vorladung konnte Bonnet aber nicht zugestellt werden, da er laut Zeugnis des betreffenden Beamten von Maupas 34 ohne Angabe einer Adresse verreist war.

Bonnet erschien in der Audienz vom 21. Juni 1911 vor dem Präsidenten des Polizeigerichts von Lausanne nich't; die Verhandlung wurde fortgesetzt und Bonnet in seiner Abwesenheit wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer zu drei Tagen Polizeiarrest verurteilt, unter Auferlegung der Staatskosten.

Eine Ediktalladung scheint nicht ergangen zu sein.

Der Gesuchsteller hat das Kontumazurteil dadurch selbst verschuldet, dass er unterliess, den Ortsbehörden von der Veränderung seines Domizils Kenntnis zu geben und wenn bei der Ausfällung dieses Urteils formelle Fehler unterlaufen sein sollten, so müsste deren Aufhebung nach kantonalem Prozessrecht vor den kantonalen Oberinstanzen nachgesucht werden. Bonnet hat derartige Begehren nicht gestellt, wie aus dem Zeugnis des Gerichtsscbreibers des Polizeirichters von Lausanne vom 15. Juli 1911 hervorgeht, und die Begnadigungsinstanz ist nicht in der Lage, ihrerseits das rechtskräftig gewordene Urteil nachzuprüfen und in seinen Wirkungen eventuell deswegen aufzuheben, weil der Angeschuldigte keine Gelegenheit hatte, sich vor dem Richter zu verteidigen. Besondere Gründe aber, welche die Begnadigung als solche rechtfertigen würden, ist der Gesuchsteller geltend zu machen nicht in der Lage.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Robert Bonnet abzuweisen.

13. Adolf Mäder, Schnitzler, auf dem Stutzli, zu Schwanden, Kanton Bern, betreffend Jagdfrevel.

Adolf Mäder wurde am 20. September 1911 vom Polizeirichter von Interlaken mit einer Busse von Fr. 40 ,-- unter Auferlegung der Staatskosten -- bestraft, weil er am 16. Mai 1911, während geschlossener Jagdzeit, in Schwanden in einem Scheunen. stall einen jungen Fuchs eingefangen hatte, den er dann bei sich zu Hause gefangen hielt. Mäder war vor dem Richter in' allen Punkten geständig.

Bundesblatt. 64, Jahrg. Bd. III.

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Der Petent ersucht um Erlass der ausgefällten Strafe und beruft sich darauf, dass er die Strafbarkeit seiner Handlungsweise nicht gekannt und ferner geglaubt habe, zum Behalten des eingefangenen Fuchses berechtigt zu sein, indem ihm der Eigentümer des fraglichen Scheunenstalles, Melchior Schild in Schwanden, sowie der Wildhüter Hans Blatter in Meiringen die Erlaubnis dazu erteilt hätten. Die Bezahlung der auferlegten Busse würde ihm infolge des schlechten Geschäftsganges im Schnitzlereigewerbe schwer werden.

Darauf ist zu bemerken, dass das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz in Art. 6, lit. <ü, nicht sowohl das Gefangenhalten, als das Einfangen bestimmter Wildarten unter Strafe stellt, also die nachträgliche Erlaubnis von Seiten des Schild und Blatter an der Strafbarkeit der Handlungsweise Mäders nichts ändert.

Die übrigen vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe sind vom Richter bei der Ausfällung des Urteils bereits berücksichtigt worden, indem derselbe die Übertretung mit dem Minimum der gesetzlich angedrohten Strafe belegt hat; es liegt somit kein Anlass vor, dem Begnadigungsgesuch zu entsprechen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Adolf Mäder abzuweisen.

14. Georg Marxer, Gustav Metzger und Johann Grellmann, sämtlich wohnhaft in Thusis, Kanton Graubünden, Arbeiter der Carbidfabrik daselbst, betreffend Jagdfrevel.

Die Petenten sind am 30. November 1911 vom Polizeigericht Domleschg jeder mit einer Busse von Fr. 100, unter Auferlegung der Staatskosten, bestraft worden, weil sie am 29. September 1911 morgens früh vom Landjäger Frank in einem neu errichteten Bannbezirk auf dem Wege von Carschena nach Acla sura mit Gewehr und Munition in Jagdausrüstung betroffen worden waren.

Marxer, Metzger und Grellmann suchen um teilweisen Erlass der Geldbusse nach, indem sie geltend machen, sie seien versehentlich in den Bannbezirk geraten, indem sie den Fussweg, auf dem sie betroffen wurden, als Grenze des Freibergs angenommen hatten, während tatsächlich dieser Fussweg durch den Bannbezirk hindurch führt. Ihre Absicht habe nicht darin gelegen, im neuen Bannbezirk zu jagen, indem sie denselben zwar in Jagdausrüstung, aber mit ungeladenem Gewehr, betreten hätten, während sie auf dem Wege zur Jagd in einem früheren, nun

395 der Jagd eröffneten Freiberge waren. Als unbemittelten Fabrikarbeitern falle es ihnen ausserordentlich schwer, die ungewöhnlich hohe Busse aufzubringen.

Das Polizeigericht Domlesehg hat es auffallend gefunden, dass die Gesuchsteller als Jäger trotz Publikation im kantonalen Amtsblatt die Grenzen des neuen Freibergs nicht kennen wollten und es als grobe Nachlässigkeit bezeichnet, dass sich die Potenten gleichwohl ohne vorherige Orientierung zur Jagd in die Nähe des Freibergs begaben. Trotzdem hat das Gericht angenommen die Fehlbaren hätten nicht in böswilliger Absicht gehandelt und unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage der Angeschuldigten auf das Mindestmass der gesetzlich zulässigen Strafe erkannt.

In Zustimmung zu diesen Erwägungen des Gerichtes stellen wir den A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Georg Marxer, des Gustax Metzger und des Johann Grellmann abzuweisen,

15. Josef Steiner, geb. 6. Juli 1891, und Walter Steiner, geb.

3. März 1893, Landwirte auf Buchrain bei Biberist, Kanton Solothurn, betrefiend Jagdfrevel.

Die Brüder Josef und Walter Steiner sind geständig, während des Sommers und Herbsts 1911 in der Hofstatt ihres Vaters mit einem Flobertgewehr jeder mehrere Eichhörnchen, Amseln und Eichelhäher (sogenannte Herrengägger) geschossen zu haben. Sie wurden deshalb am 20. Dezember 1911 vom Amtsgericht Bucheggberg-JKriegstetten wegen Übertretung des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz jeder zu einer Busse von Fr. 40 und zur Tragung der Staatskosten verurteilt. Ein von den Petenten gegen dieses Urteil eingelegtes Kassationsgesuch wurde am 24. Januar 1912 vom Obergericht des Kantons Solothurn als unbegründet abgewiesen.

Die Brüder Steiner suchen um vollständigen oder teilweisen Erlass der Geldstrafe nach, indem sie geltend machen, sie hätten die betreffenden Tiere nur geschossen, um sie aus dem väterlichen Obstgarten zu verjagen, in welchem dieselben grossen Schaden angerichtet hätten. Dass dieses Abschiessen ohne vorherige Einholung einer behördlichen Bewilligung mit Strafe bedroht werde, sei ihnen nicht bekannt gewesen und da ihr Verdienst .ein bescheidener genannt werden müsse, so würde der Zwang aur Bezahlung der ganzen Busse sie ziemlich hart treffen.

'396 Diese Gründe sind vom kompetenten Gerichte bereits bei 'der Ausmessung der Strafe gewürdigt worden. Die ausgesprochene Busse erscheint durchaus angemessen ; ein besonderer Anlass zur Herabsetzung derselben besteht nicht.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Josef und und Walter Steiner abzuweisen.

16. Albert Geiser, Metzgerbursche, in Neuenstadt, Kanton Bern, betreffend Jagdfrevel.

Durch Urteil des Polizeirichters von Neuenstadt vom 7. Februar 1912 wurde Geiser wegen Widerhandlung gegen Art. 6, lit. &, des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz zu einer Busse von Fr. 100 und den Staatskosten verurteilt. Geiser, der keine Jagdberechtigung besessen zu haben scheint, ist geätändig, in einem Privatgarten in der Nähe des Schlachthauses von Neuenstadt ohne Erlaubnis eine Fuchsfalle aufgestellt zu haben, um Füchse zu · fangen, deren Spuren er dort mehrfach · bemerkt hatte.

Geiser ersucht um totalen oder teilweisen Erlass der Busse.

Die Strafbarkeit seiner Handlungsweise sei ihm nicht bekannt gewesen, so dass ihm eine widerrechtliche Absicht durchaus fern gelegen habe. Da seine finanzielle Lage keine glänzende genannt werden könne, so würde er die ausgefällte Busse nicht oder nicht vollständig entrichten können.

Die Handlungsweise des Petenten hätte leicht zur Verletzung von Menschen führen können ; die erkannte Strafe erscheint daher nur gerechtfertigt und es besteht kein triftiger Grund, der zur Herabsetzung berechtigen würde.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Albert Geiser abzuweisen.

17. Adolf Burgdorrer, Schiffswart, in Vingelz bei Biel, und August Beaujeux, Schneidermeister, in Biel, Kanton Bern, betreffend Jagdfrevel.

August Beaujeux, Präsident der ,,Schwanenkolonie Biel", einer ornithologischen Vereinigung, gab dem Adolf Burgdorfer im Herbst .1911 Auftrag, wenn möglich die wild lebenden Jungen eines auf dem Bielersee hausenden Schwanenpärchens einzufangen, um

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sie dann der Kolonie einzuverleiben, in welcher am Ufer des Sees Schwäne eingesperrt gehalten werden.

Burgdorfer fing darauf sechs der auf dem See aufgewachsenen Schwanenjungen und lieferte sie an Beaujeux ab, der ihm dafür Fr. 15 als Belohnung auszahlte und die Beute in die Schwanenkolonie verbringen Hess.

Burgdorfer wurde deshalb wegen Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Art. 17 des Bundesgesetzes betreffend Jagd und Vogelschutz, Beaujeux wegen Begünstigung dazu am 8. März 1912 vom Polizeirichter von Biel verurteilt und zwar Burgdorfer zu 6 X 10 = Fr. 60 Busse, Beaujeux ,, 6 X 2 = ,, 12 ,, beide unter Folge der Kosten.

Die Petenten ersuchen um Erlass der auferlegten Bussen, indem sie geltend machen, dass sie ohne Vermögen und einzig auf ihren Verdienst angewiesen seien. Diesem Momente ist jedoch schon bei Ausfällung der Strafe einigermassen Rechnung getragen worden.

Insbesondere hebt das Gesuch hervor, dass Beaujeux in der Annahme gehandelt ' habe, die fraglichen wilden Schwäne seien Junge eines Schwanenpaares, das früher der Kolonie angehört hatte und seien daher Eigentum der letzteren. Beaujeux habe demnach in guten Treuen gehandelt; ebenso Burgdorfer, als er den erhaltenen Auftrag ausführte, indem er habe annehmen dürfen, dass die Schwanenkolonie über die jungen Vögel zu verfügen berechtigt sei.

Da die Gesuchsteller es unterlassen haben, diese Behauptungen durch Einlegung eines Rechtmittels geltend zu machen und überhaupt zu belegen, so ist die Begnadigungsinstanz nicht in der Lage, dieselben auf ihre Richtigkeit zu prüfen und in Erwägung zu ziehen.

A 'n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch Burgdorfer und des August Beaujeux abzuweisen.

des Adolf

18. Jules-Joseph Longchamp, Pierrist, in Vuitteboeuf, Kanton Waadt. betreffend Widerhandlung gegen das Fischereigesetz.

Am 24. Dezember 1908 ist Longchamp vom Polizeigericht von Grandson zu Bussen von Fr. 250 und 350, sowie mit Ent-

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zug der Bewilligung zur Ausübung der Fischerei auf die Dauer von 5 Jahren, unter Auferlegung der Staatskosten, bestraft worden, weil er zum Zwecke des Fischfanges eine Dynamitpatrone im Arnonbäche zur Explosion gebracht und später das Wasser desselben Baches mit Chlorkalk vergiftet hatte. Diese Bussen wurden wegen Unerhältlichkeit in Gefängnisstrafe umgewandelt und in dieser Form die Strafe vollzogen.

Später hat Longchamp gegen einen Charles Mermod. der als Belastungszeuge zu seinen Unguhsten ausgesagt hatte, Strafklage wegen falschen Zeugnisses erhoben. Die Untersuchung wurde indessen durch Beschluss der Anklagekammer des Kantons Waadt am 8. Juni 1909 aufgehoben. Ein von Longchamp bei der Bundesversammlung eingereichtes erstes Begnadigungsgesuch ist am 16. Juni 1910 abgewiesen worden. Longchamp hat darauf gegen das Urteil vom 24. Dezember 1908 bei der kantonalen Behörde Revision eingelegt; jedoch ohne Erfolg.

In seinem neuerlichen Begnadigungsgesuche ersucht Longchamp um Aufhebung des Entzuges der Fischereibewilligung auf dem Gnadenwege für den Rest der Dauer dieser Strafe. Er behauptet auch heute noch, auf Grund falscher Denunziationen unschuldig verurteilt worden zu sein und macht im ferneren geltend, dass er durch seine bedrängte finanzielle Lage auf einen Nebenverdienst aus der Ausübung der Fischerei angewiesen sei. Die waadtländischen Behörden empfehlen das Gesuch nicht, indem sie dafür halten, dass der Petent in seinem Berufe als Pierrist genügend verdiene.

Die Gründe, gestützt auf welche die Abweisung des ersten Begnadigungsgesuches des Longchamp beantragt worden ist, bestehen auch heute noch und angesichts der Schwere der begangenen Delikte besteht kein Anlass, dem Petenten die Ausübung der Fischerei vorzeitig zu ermöglichen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Jules-Joseph Longchamp abzuweisen.

19. Marie Walther, Schneiderin, in Bümpliz, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Bahnpolizeigesetz.

Die Petentin wies am 16. Dezember 1910 im Zug 156 der Bern-Neuenburg-Bahn als Fahrtausweis ein Billet vor, auf welchem das Datum des Ausgabestempels ausgekratzt war. Von der Bahnbehörde wurde festgestellt, dass dieses Billet am 1. Dezember

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1910 ausgegeben worden war, also am 16. Dezember seine Gültigkeit verloren hatte. In der Einvernahme vor dem Gerichtspräsidenten IV von Bern behauptete Marie Walther, das fragliche Billet sei von ihr unabsichtlich zerkratzt worden, als sie es mit dem zerbrochenen Handgriff ihres Marktnetzes zusammen in der linken Hand trug; an das Ausgabedatum habe sie sich nicht mehr erinnern können. Der Richter hat diesen Angaben Glauben geschenkt und die Gesuchstellerin mit Urteil vom 26. Januar 1911 nur wegen Widerhandlung gegen Art. 6 des Bahnpolizeigesetzes mit einer Busse von Fr. 8 bestraft, unter Auferlegung der Staatskosten.

In einem ziemlich konfus gehaltenen Begnadigungsgesuch bittet die Marie Walther um Erlass der Busse, indem sie geltend macht, dass sie infolge Krankheit und zu geringen Verdienstes nicht imstande sei die Geldstrafe zu bezahlen und daher ins Ge.fangnis wandern müsste.

Das Gesuch wird von den' bernischen Behörden mit Hinweis auf die ärmlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin und deren gestörten Geisteszustand empfohlen. Erschwerend fällt jedoch in Betracht, dass die Walther bereits vorbestraft ist und zwar wegen Armenpolizeivergehen mit einem Jahr Besserungsanstalt, wegen Diebstahl und Prellerei mit einem Monat Zuchthaus.

Mit Rücksicht auf letzteres Moment sollte, trotz der Geringfügigkeit des Deliktes an der Vollziehung der Strafe festgehalten werden. Die von der Petentin geltend gemachten Gründe sind bereits vom kompetenten Richter durch Ausfällung der sehr niedrig gehaltenen Geldbusse berücksichtigt worden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch der Marie Walther abzuweisen.

20. Joseph Bohrer, Posthalter und Arnold Schneider, Landwirt, beide in Nenzlingen, Kanton Bern, betreffend Übertretung von Reblauspolizeivorschriften.

Nach Art. 67 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zum ßundesgesetz betreffend Förderung der Landwirtschaft durch den Bund dürfen uneingestampfte Weinlesetrauben aus phylloxerierten Kantonen nur mit Bewilligung des schweizerischen Landwirtschaftsdepartementes nach anderen Kantonen ausgeführt werden. Diese Behörde hat mit Bekanntmachung vom 3. September 1910 die Ausfuhr nicht eingestampfter Wein-

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lesetrauben aus dem Kanton Tessin nach dem Kanton Bern nach Einholung einer Bewilligung der Landwirtschaftsdirektion des Kantons Bern gestattet.

Die beiden Petenten sind geständig, in der zweiten Hälfte Oktober 1911 ohne vorherige Einholung einer derartigen Bewilligung uneingestampfte Tessiner-Weinlesetrauben auf der Station Aesch (Basellandschaft) in Empfang genommen und dieselben in ungemahlenem Zustande nach Nenzlingen verbracht zu haben, wobei sie Wege benutzten, welche durch die bernische weinbautreibende Gemeinde Grellingen führen oder in deren Nähe liegen.

Bohrer und Schneider wurden deshalb am 7. Dezember 1911 vom Polizeirichter von Laufen wegen Widerhandlung gegen Art. 67 der zitierten Vollziehungsverordnung vom 10. Juli 1894 zu je einer Geldbusse von Fr. 50 und solidarisch zur Tragung der Staatskosten verurteilt.

Die Petenten ersuchen um Erlass der Bussen, indem sie ausführen, dass sie von dem Verbot der Ausfuhr solcher Trauben nach dem Kanton Bern ohne Bewilligung keine Ahnung gehabt und sich der Gesetzwidrigkeit ihrer Handlungsweise gar nicht bewusst gewesen seien. Ausserdem sei dabei die Möglichkeit einer Übertragung der Reblauskrankheit auf die Reben in der Gemeinde Grellingen ausgeschlossen gewesen.

Die Frage nach der absichtlichen oder fahrlässigen Begehung fällt bei der Natur der den Petenten zur Last gelegten Übertretung als Formaldelikt ausser Betracht. Das Gesetz ist dazu bestimmt, jede Möglichkeit einer Übertragung der gefahrlichen Reblauskrankheit zu verhindern. Daher muss an der Strafsentenz, die übrigens auf das gesetzlich zulässige Minimum geht, festgehalten werden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Josef Bohrer und des Arnold Schneider abzuweisen.

21. Paul Raboud, Portier, in Leysin, Kanton Waadt, betreffend Fälschung von Bundesakten.

Raboud war als Ersatzpflichtiger von der Militärbehörde in Montreux für das Jahr 1910 mit einer Militärpflichtersatzsteuer von Fr. 15 taxiert worden. Da ihm dieser Ansatz zu hoch erschien, radierte Raboud die Eintragung des Sektionschefs von Montreux auf Seite 21/22 seines Dienstbüchleins aus und liess sich in seinem Heimatkanton Wallis pro 1910 noch einmal taxieren,

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wo er, wie er wusste, nur eine Militärsteuer von Fr. 6 zu bezahlen hatte. Raboud wurde deshalb wegen Fälschung einer Bundesakte am 21. September 1911 vom Bezirksgericht Martigny mit einem Tag Gefängnis und Fr. l Busse bestraft, unter Auferlegung der Staatskosten.

Der Petent ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, indem er auf die Geringfügigkeit des Falles hinweist, der auch das Gericht durch Anwendung des gesetzlich zulässigen Strafmindestmasses Rechnung getragen .habe. Eine böswillige Absicht hätte ihm fern gelegen und er habe nicht geglaubt, damit eine schwere' Verfehlung zu begehen, durch die er zum ersten Male mit dem Gesetze in Konflikt geraten sei.

Diese Gründe sind bereits vor dem kompetenten Gericht geltend gemacht und von diesem durch eine ausserordentlich milde Bemessung der Strafe berücksichtigt worden. Ein besonderer Anlass zur Begnadigung besteht nicht.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Paul Raboud abzuweisen.

22. Werner Gygax, Säger, in Mervelier, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Forstpolizeigesetz.

Gygax hatte am 4. März 1909 von der bernischen Forstdirektion eine Holzschlagsbewilligung für die Wälder ,,BasseMontagoe", ,,Pré Vacher", ,,Gros du Closa und ,,Pré communal"1 erhalten. Das Nutzholz war durch die Forstbehörde zu zeichnen; von den Stämmen von über 20 cm Durchmesser in Brusthöhe durfte keiner geschlagen werden, der nicht ebenfalls vom Forstbeamten gezeichnet war. Die Holzschlagsbewilligung dauerte bis 1. Mai 1910. Gestützt auf diese Bewilligung schlug Gygax noch im Oktober und November 1910 in ,,Pré Vacher1' zehn nicht gezeichnete Stöcke, von denen jeder in Brusthöhe im Durchmesser über 20 cm mass und nahm ausserdem in ,,l'Arcent", Montagne de Moutier, einer privaten Schutzwaldung unbefugterweise einen Kahlschlag vor.

Der Polizeirichter von Münster verurteilte Gygax am 16. März 1911 in Anwendung der Art. 18, 29, 46, Ziffer 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 und der kantonalen Ausführungsbestimmungen zu einer Busse von Fr. 5 für jeden der gefrevelten 31 Festmeter = Fr. 155 und den Staatskosten. Auf eine vom Anwalt des Gygax gegen dieses Urteil eingelegte

402 Appellationerklärung ist die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern aus formellen Gründen nicht eingetreten.

Zur Begründung seines Begnadigungsgesuches macht Petent in erster Linie geltend, dass angesichts der Prozesslage ein Begnadigungsgesuch das einzige Mittel sei, um eine Milderung des Urteils zu erreichen. In der Verhandlung vom 16. März 1911 sei er, weil nicht vorgeladen, nicht anwesend gewesen. Sein Anwalt, der ihn damals vertreten habe, weil nicht mit einer Spezialvollmacht ausgerüstet, hätte nicht an seiner Stelle über die Einlegung von Rechtsmitteln entscheiden können.

Hierauf ist zu bemerken, dass Gygax nach den Akten in der Verhandlung vom 2. März 1911 anwesend war und vom Richter mündlich auf den 9. März 1911 zur Hauptverhandlung geladen wurde. Nachträglich scheint dieser Termin auf den 16. März 1911 verschoben worden zu sein, wovon Gygax aber jedenfalls Kenntnis erhalten hat, denn er liess sich in der letzteren Audienz durch einen Anwalt vertreten. Dass dieser nicht mit der erforderlichen Vollmacht versehen war, um gegebenenfalls in Abwesenheit des Angeschuldigten gültig für denselben Rechtsmittel einzulegen, ist Schuld des Petenten und er deshalb auch für die Folgen dieser Unterlassung verantwortlich. Übrigens hätte die Appellation noch innert 10 Tagen nach der Urteilsfällung gültig erklärt werden können, was Gygax sich jedoch nicht zunutze gemacht hat.

In materieller Beziehung führt der Petent aus, er habe das gefrevelte Holz nicht zu Spekulationszwecken geschlagen, sondern, um es zu notwendigen Reparaturen an seiner Säge, Scheune und Stall zu verwenden. Er ist auch heute noch der Ansicht, er sei zu dem Holzschlag berechtigt gewesen, denn es sei sehr fraglich, ob das Waldstück in ,,l'Arcent"' unter die Schutzwaldungen gerechnet werden könne. Auf jeden Fall habe er in gutem Glauben gehandelt.

Diesen Behauptungen ist entgegenzuhalten, dass Gygax auf alle Fälle die ihm erteilte Bewilligung absichtlich und gröblich überschritten hat, indem er fünf und sechs Monate nach Ablauf der Gültigkeit noch Holzschläge vornahm. Die über ihn verhängte Strafe erscheint unter diesen Umständen durchaus als angemessen. · A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Werner Gygax abzuweisen.

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23. Johann Klopfenstein, Pächter in Frutigen, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Forstpolizeigesetz.

Klopfenstein hat im Jahre 1911, ohne die im Gesetz vorgesehene behördliche Bewilligung, in seinem Wenigswald ob Wengi, Gemeinde Reichenbach, durch den Holzhändler Christian Hager 87 Stöcke mit insgesamt 70 Festmeter Halt schlagen lassen, ;so dass in dem steilen, zu Rutschungen geneigten Waldstück ein eigentlicher Kahlschlag entstand. Der Petent wurde deshalb am 22. August 1911 vom Polizeirichter von Frutigen in Anwendung von Art. 46, Ziffer 7, des Bundesgesetzes vom 11. Oktober 1902 ·zu einer Busse von Fr. 2 per Festmeter des unbefugterweise .geschlagenen Holzes = Fr. 140 und 3/s der Staatskosten verurteilt.

Klopfenstein ersucht um Erlass der auferlegten Busse und führt zur Begründung seines Gesuches an, er habe durch Eingehen von Bürgschaften sein ganzes Vermögen verloren und sei in bittere Armut geraten. Nur auf Drängen des Christian Hager hin, dem er einen Pachtzins schuldete, habe er sich bewegen lassen, dem ersteren an Zahlungsstatt das fragliche Holz zu überlassen. Eine Holzschlagsbewilligung habe er nicht verlangt, weil er von vornherein gewusst habe, dass er eine solche nicht erhalten werde.

Im weiteren wird ausgeführt, es sei dem Gesuchsteller beim . besten Willen nicht möglich, die ausgefällte Geldbusse zu bezahlen. Sollte sie in Gefängnis umgewandelt werden und er dieselbe absitzen müssen, so würde seine Familie ihres Ernährers beraubt und dem bittersten Elend preisgegeben. Das Gesuch wird von den bernischen Behörden unterstüzt.

Diese Momente sind indessen vom Richter bereits bei der Urteilsfällung eingehend gewürdigt werden; derselbe hat deshalb ·auch auf das Mindestmass der Strafe anerkannt. Erschwerend fällt in Betracht, dass Klopfenstein bereits im Jahre 1910 wegen Holzschiagens ohne Bewilligung bestraft worden ist.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Johann Klopfenstein abzuweisen.

24. Johann Schären, Landwirt in Spiezwiler, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Forstpolizeigesetz.

Die Gebrüder Johann und Jakob Schären in Spiezwiler sind Miteigentümer der sog. ^Rossweid" im Reichenbacher Heustrich,

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in welcher sich ein Stück Wald befindet. Jakob Schären verkaufte am Reichenbacher Markt vom 31. Oktober 1910 au» diesem Waldstück sechs Tannen zum Auslesen, ohne im Besitze einer Holzschlagsbewilligung zu sein oder die Einholung einer solchen vorzubehalten, an Robert Wetz in Kanderbrück. Wetz verkaufte die Tannen an Gottlieb Rösti in Reinisch und dieser sie wiederum an David Wandtluh in Kandergrund, welcher die Bäume, die insgesamt 15 Festmeter Holz ergaben, im Frühjahr 1911 schlug. Johann und Jakob Schären wurden deshalb wegen unbefugten Holzschiagens ohne Bewilligung in Anwendung desBundesgesetzes vom I I . Oktober 1902 vom Polizeirichter von Frutigen am 11. Mai 1911 jeder in eine Busse von Fr. 2 per Festmeter = Fr. 30 und solidarisch zur Tragung der Staatskosten verfällt.

Jakob Schären hat sich bei diesem Urteil beruhigt und seine Busse nebst Kosten bezahlt. Sein Bruder Johann Schären jedoch ersucht um Erlass der ausgesprochenen Strafe, indem er seine Verurteilung als unbillig und ungerecht bezeichnet. Der Petent behauptet, er persönlich habe die erwähnten Tannen weder verkauft, noch eine Ahnung davon gehabt, dass sein Bruder eine derartige Veräusserung vorgenommen habe. Kenntnis von der ganzen Sache habe der Gesuchsteller erst erhalten, als er im Frühjahr 1911 auf die Rossweid gekommen sei.

Diese Gründe hat der Petent schon vor dem Richter verfochten, es jedoch unterlassen, dieselben dort oder durch Einlegung eines Rechtsmittels vor oberer Instanz geltend zu machen.

Die Begnadigungsbehörde aber ist nicht in der Lage, diese Behauptungen auf ihre Richtigkeit zu prüfen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Johann Schären abzuweisen.

25. Jakob Zingg, Landwirt in Busswil, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Lebensmittelpolizeigesetz, Durch Strafanzeige vom 27./2S. Juni 1911 wurde Zingg beschuldigt, die Milch, die er der Käserei Busswil lieferte, während längerer Zeit verwässert zu haben. Eine chemische Analyse von vier Proben dieser Milch ergab einen Wasserzusatz von 15 bis 20 °/o der reinen Milch. Zingg, der anfänglich jede Schuld in Abrede stellte, suchte zuerst einen Pflegeknaben als Täter zu verdächtigen, gestand aber schliesslich im späteren Verlaufe

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der Voruntersuchung ein, der Milch unter drei oder vier. Malen Wasser zugesetzt zu haben.

Mit dem Käser Luginbühl fand sich Zingg gütlich ab, indem «r auf seine ganze Milchgeldforderung für die Zeit vom 1. Mai bis 20. Juni 1911 im Betrage von Fr. 1200 verzichtete. Daraus und aus dem Umstand, dass die tägliche Milchlieferung des Zingg an die Käserei von der Entdeckung der Milchfälschung ab, an Quantität bedeutend abnahm, musste geschlossen werden, dass die Verwässerung der Milch während längerer Zeit und ziemlich gleichmässig stattgefunden hatte.

Jakob Zingg wurde am 9. August 1911 vom Polizeirichter von Aarwangen wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu 5 Tagen Gefängnis, Fr. 150 Geldbusse und den Staatskosten verurteilt.

Die von Zingg erklärte Appellation blieb ohne Erfolg. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern bestätigte am 25. November 1911 das erstinstanzliche Urteil aus den nämlichen Erwägungen die dem letzteren zugrunde gelegen hatten.

Zingg sucht um Erlass der ausgesprochenen Gefängnisstrafe : nach. Er macht in erster Linie geltend, dass er nur eine 3- bis 4-malige Verwässerung der Milch eingestanden habe und für nichts anderes habe bestraft werden dürfen. Unter diesen Umständen erscheine die Auferlegung einer Gefängnisstrafe als eine zu harte Massregel. Er verweist ferner darauf, dass die verfälschte Milch ausschliesslich zur Käsebereitung verwendet worden sei, was der Qualität des daraus bereiteten Käses keinen Eintrag getan habe, sowie endlich darauf, dass er den Käser Luginbühl vollauf entschädigt habe.

Die Schuldfrage ist vom erstinstanzlichen Richter nach ein·gehender Beweiswürdigung geprüft. und bejaht worden ; Zingg hat sich dem Entscheid in der Schuldfrage unterzogen, indem ·er in appellatorio nicht auf Freisprechung, sondern nur auf Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe schloss. Die Begnadigungsinstanz ist daher nicht in der Lage, auf eine nochmalige Erörterung der Schuldfrage einzutreten. Die Tatsache, dass Zingg die Milchfälschungen nicht etwa aus Not, sondern aus Habsucht und -- wie angenommen werden muss -- in grösserem Umfange betrieben hat, lässt die Auferlegung einer. Gefängnisstrafe neben der Goldbusse durchaus als berechtigt erscheinen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Jakob Zingg abzuweisen.

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26. Samuel Vogel, geb. 1842, Landwirt, in Golaten, Kanton Bern,, betreffend Widerhandlung gegen das Lebensmittelpolizeigesetz.

Am 12. Januar 1911 war ein dem Gesuchsteller gehörendesr 9 Tage altes Kalb plötzlich derart erkrankt, dass es abgestochen werden musste. Vogel verkaufte den Kadaver ohne Beiziehung; der Fleischschau dem Wasenmeister Gottfried Weber, Golaten, um Fr. 8, als Preis des Felles. Weber weidete das Kalb zu Hause aus, wobei konstatiert wurde, dass das Tier eine fauleLunge und eine veränderte Milz besass. Die Hälfte des Fleisches; schenkte Weber einem Alfred Kämpf und in den Familien Weber und Kämpf wurde von diesem Fleisch gegessen. In der Folge erkrankten sämtliche Mitglieder der Familie Weber, die von dem Kalbfleisch genossen hatten, unter Vergiftungserscheinungen und am 20. Februar 1911 starb das vierjährige Mädchen Marie Weber. Als Todesursache stellte der Arzt Magendarmvergiftung fest, herrührend von dem Genüsse von verdorbenem Kalbfleisch.

Vogel wurde am 27. Mai 1911 durch das Amtsgericht von Laupen wegen Widerhandlung gegen Art. 38, Alinea 4, des.

Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu 45 Tagen Gefängnis und den Kosten des Staates verurteilt, unter Gewährung des bedingten Straferlasses hinsichtlich der Freiheitsstrafe, gestützt auf das bernische Gesetz vom 3. November 1907 betreffend den bedingten Straferlass.

Der Staatsanwalt des IV. Bezirkes erklärte gegen dieses Urteil die Appellation. Die I. Strafkammer des Obergerichts des; Kantons Bern hob das erstinstanzliche Urteil auf, indem sie die Anwendung des kantonalrechtlichen Instituts des bedingten Straferlasses auf die Strafvorschriften des Bundesrechts als unzulässig erklärte. Sie verurteilte den Samuel Vogel zu 10 Tagen Gefängnis und Fr. 100 Geldbusse, unter Auferlegung der erstinstanzlichen und der Rekurskosten. Der Generalprokurator hatte in dieser Verhandlung vom 16. August 1911 nur eine Geldbusse von Fr. 200 beantragt ; Vogel, der die Anschlussapellation erklärt hatte, schloss auf Erlass der Freiheitsstrafe und Auferlegung einer blossen Geldbusse. Die obere Instanz glaubte angesichtsder Schwere des Falles an der Ausfällung einer Freiheitsstrafe festhalten zu müssen, indem die ausgesprochene Strafe im Sinne einer Generalprävention dem Zwecke dienen sollte, die auf dem Lande im Gebiete der Lebensmittelpolizei herrschenden laxen.

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Ansichten, wie sie der Fall Vogel zutage gefördert hatte, zu beseitigen.

Samuel Vogel hat die Busse samt Kosten bezahlt und ersucht nunmehr um Erlass der noch zu verbüssenden Freiheitsstrafe, eventuell um Umwandlung derselben in Geldbusse.

Zur Begründung seines Begnadigungsgesuches macht der Petent geltend, dass er beim Verkaufe des Kalbes ohne Vorsatz, nur fahrlässig gehandelt habe, indem ihm die geltenden Vorschriften über Lebensmittelpolizei unbekannt gewesen seien. Ohne die Schuldfrage wiederum aufwerfen zu wollen, versucht Vogel dennoch mit Hülfe eines ärztlichen Gutachtens den Nachweis zu erbringen, dass der Tod des Kindes Marie Weber nicht durch Genuss des von ihm verkauften Kalbfleisches herbeigeführt worden sei, sondern dadurch, dass genanntes Fleisch infolge unzweckmässiger Aufbewahrung oder mangelhafter Zubereitung erst nachträglich verdorben und gesundheitsschädlich geworden sei. Vogel führt ferner aus, dass auch in der Presse das über ihn ausgefällte Urteil als zu hart bezeichnet werde und verweist schliesslich auf seinen guten Leumund und seine bisherige untadelhafte Lebensführung. Der Vollzug der Freiheitsstrafe würde für ihn als alten Mann, der an einer Arterienverkalkung leide, verhängnisvoll wirken können. Das Gesuch wird von den bernischen Behörden mit Rücksicht auf das hohe Alter und den guten Leumund des Petenten empfohlen.

Auf eine nochmalige Erörterung der Schuldfrage ist an dieser Stelle nicht mehr einzutreten. Die von Vogel angeführten Gründe sind von der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern durch Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe genügend berücksichtigt worden. Aus den nämlichen Motiven, die für das Obergericht massgebend waren, muss auf der Vollziehung der Freiheitsstrafe bestanden werden, um den Bestimmungen des neuen Lebensmittelpolizeigesetzes auch in ländlichen Verhältnissen mit allem Nachdruck Geltung zu sichern.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Samuel Vogel abzuweisen.

27. Gottfried Tanner, Schneider und Landwirt, in Oberönz, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Lebensmittelpolizeigesetz.

Der Petent hatte im Jahre 1911 während längerer Zeit der Milch, die er dem Käser Ulrich Schärer in Herzogenbuchsee

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lieferte, Wasser zugesetzt. Nach dem Bericht des bernischen Kantonschemikers betrug der Wasserzusatz mindestens 20 % der reinen Milch. Tanner, der ein offenes Geständnis abgelegt und .den Käser Schärer bereits gütlich abgefunden hatte, unterzog sich dem am 20. November 1911 ausgefällten Eventualurteil des Polizeirichters von Wangen a. A., durch das er in Anwendung von Art. 36 des Bundesgesetzes vom 8. Dezember 1905 zu einer Geldbusse von Fr. 40 und Tragung der Staatskosten verurteilt wurde.

Gegen dieses Urteil erklärte der Staatsanwalt des III. Bezirkes die Appellation, einmal aus formellen Gründen, sodann, weil er die Verhängung von blosser Geldbusse zur Bestrafung dei' vorsätzlichen Milchfälschung für unzulänglich hielt.

In der Verhandlung vom 24. Februar 1912 vor der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern beantragte der Generalprokurator eine Strafe von drei Tagen Gefängnis und Fr. 150 Geldbusse; Tanner schloss auf Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Das Gericht gab dem Antrage der Staatsanwaltschaft teilweise statt und verurteilte den Angeschuldigten zu zwei Tagen Gefängnis, Fr. 40 Geldbusse und den Kosten des Staates.

Dabei zog es in Berücksichtigung, dass es sich um eine länger andauernde, fortgesetzte Begehung eines Delikts handelte und dass die Milch, eines der wichtigsten Nahrungsmittel, der Gefahr der Verfälschung in besonders hohem Masse ausgesetzt sei. Aus diesen Gründen erachtete das Gericht, trotz der relativen Geringfügigkeit des Falles in subjektiver Beziehung, eine Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils als geboten.

Tanner ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe auf dem Gnadenwege. Er verweist auf sein sofortiges Geständnis, sowie auf den Umstand, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, in oberer Instanz seine Darstellung des Falles an Hand neuer Beweismittel zu belegen, nachdem er sich einmal dem erstinstanzlichen Eventualurteil unterzogen hatte.

Zur Entschuldigung seiner Handlungsweise macht Tanner geltend, dass er sich durch die geringe Milchergiebigkeit seiner drei Kühe in dem trockenen Sommer von 1911 habe verleiten lassen, der in die Käserei zu liefernden Milch Wasser zuzusetzen.

Sehr wahrscheinlich sei diese Milch als solche nicht in Verkehr gelangt, sondern zur Käsebereitung verwendet worden, wofür ein Wasserzusatz sowieso notwendig sei. Ausser
einer Entschädigung von Fr. 350 an den Milchkäufer, der Busse von Fr. 40 und den Staatskosten habe Tanner ausserdem an die Käsereigesellschaft eine Konventionalstrafe von Fr. 200 zu bezahlen, womit er gewiss

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genügend gestraft sei. Schliesslich verweist der Petent noch auf die Gerichtspraxis anderer Kantone, in denen Lebensmittelfälschungen gleicher Art nur mit Geldbusse bestraft würden, während die ungleich härtere, konstante Praxis der bernischen Gerichte bei Milchfälschungen neben der Busse noch die Auferlegung einer Freiheitsstrafe als geboten erachte.

Das oberinstanzlich urteilende Gericht hat die vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründe teilweise bei der Strafausmessung berücksichtigt; die ausgefällte Strafe erscheint durchaus gerechtfertigt. Die als hart bezeichnete Rechtsprechung der bernischen Justiz in der Beurteilung von Lebensmittelfälschungen liegt jedenfalls im Sinne des Gesetzes und ist vorzüglich geeignet, demselben die gebührende Nachachtung zu verschaffen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Gottfried Tanner abzuweisen.

28. Michelina Noti, Dienstmagd, in Visp, Kanton Wallis, betreffend Widerhandlung gegen das Lebensmittelpolizeigesetz.

Die Gesuchstellerin hatte im Laufe des Sommers 1910 während längerer Zeit der Milch, welche ihr Dienstherr Joseph Indermatten in Visp und sie selbst im Auftrage des letzteren an Kunden verkauften, Spühlwasser zugesetzt. Nach der Feststellung des Kantonschemikers von Wallis betrug dieser Wasserzusatz 10--40 °/o der reinen Milch. Michelina Noti, die geständig war, und Indermatten, der auf Grund eines umfassenden Indizienbeweises der Mittäterschaft an diesen fortgesetzten Milchfälschungen dringend verdächtig erschien, wurden am 10. März 1911 vom ·Appellations- und Kassationsgerichtshof des Kantons Wallis wegen Widerhandlung gegen das Bundesgeseiz vom 8. Dezember 1905 zu je Fr. 1000 Geldbusse und solidarisch zur Tragung der Kosten im Betrage von Fr. 522.20 verurteilt. Das Gericht hielt eine exemplarische Bestrafung dieser Lebensmittelfälschung für geboten, weil die Milchpantscherei längere Zeit hindurch planmässig betrieben worden war. Der Wasserzusatz war zeitweise ein ausserordentlich hoher; die Eigenschaft der Milch als eines der wichtigsten Lebensmittel erfordere eine strenge Ahndung dieser Fälschung.

Michelina Noti sucht um Erlass der ihr auferlegten Busse und Kosten nach, soweit diese Beträge nicht bereits von dritter Seite bezahlt seien. Als armes Dienstmädchen sei sie ausserstande, den Betrag zur Bezahlung der immer noch ungewöhnlich Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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hohen Restanz aufzubringen. Im weitern beruft sich die Petentin darauf, dass das Zusetzen von Milch-Spühlwasser zur Milch in ihrer Gegend vielfach gebräuchlich sei und sie daher in ihrer.

Handlungsweise nichts Strafbares erblickt habe.

Die gesamten Kosten des Strafverfahrens sind von Joseph Indermatten bezahlt worden. Die in bescheidenen Verhältnissen lebenden Eltern der Michelina Noti haben für ihre Tochter Fr. 300 an die Busse bezahlt. Sofern die restierenden Fr. 700 wegen Unerhältlichkeit in Gefängnis umgewandelt werden sollten, so würde die Gesuchstellerin noch eine Gefängnisstrafe von 140 Tagen abzubüssen haben.

Wenn die ärmlichen Verhältnisse der Michelina Noti und ferner der Umstand in Betracht gezogen werden, dass sie bei der Begehung der Milchfälschung nicht aus Habsucht, sondern wahrscheinlich auf Geheiss ihres Dienstherrn handelte und aus ihrer Handlungsweise keinen persönlichen Vorteil gezogen hat, so darf trotz der Schwere des Delikts die ausgesprochene Strafe als zu hoch bemessen bezeichnet werden.

Unter diesen Umständen erscheint die Begnadigung der Petentin, soweit die ihr auferlegte Geldbusse noch nicht bezahlt ist, als gerechtfertigt.

A n t r a g : Es sei der Michelina Noti der Rest der Geldbussa im Betrage von Fr. 700 zu erlassen.

29. Joseph Eisener, Monteur in Aristau, Kanton Aargau, betreffend Fälschung von Bundesakten.

Eisener hat am 18. Oktober 1911 im S. B. B. Zug 1970 Rothkreuz-Aarau bei der Billetkontrolle als Fahrtausweis ein Billet vorgewiesen, auf welchem der Aufdruck des Ausgabedatums gefälscht worden war. Er behauptete damals dem Kondukteur Steinmann gegenüber, er habe das Billet am 18. Oktober 1911 gelöst. Es konnte aber festgestellt werden, dass dieses auf einfache Fahrt Baar-Aarau lautende Billet am 17. Oktober 1911 ausgegeben worden war, somit für den 18. keine Geltung mehr In der gerichtlichen Einvernahme erklärte Eisener, die Fälschung sei nicht von ihm, sondern von einem Unbekannten in Luzern ausgeführt worden. Das Bezirksgericht Aarau verurteilte Eisener am 9. März 1912 wegen Fälschung einer Bundesakte und Betrugsversuch in Anwendung von Art. 61 Bundes-

411 strafrecht, §§ 161 und 23 des aargauischen Strafgesetzbuches zu l Tag Gefängnis und Fr. 10 Busse, unter Auferlegung der Staatskosten.

Eisener bittet um Erlass der über ihn verhängten Strafe, eventuell nur der Freiheitstrafe. Zur Unterstützung seines Gesuches wiederholt er in der Hauptsache, dass nicht er selber die Fälschung des Billets ausgeführt, sondern ein Unbekannter, dem er in Luzern das ungültige Billet gezeigt habe. Dadurch wird aber an der Strafbarkeit der Handlungsweise des Petenten nichts geändert, indem Art. 61 B. Str. R. nicht nur die Verfälschung von Bundesakten, sondern auch die wissentliche Geltendmachung solcher verfälschter Akten unter Strafe stellt.

Im ferneren verweist Eisener auf die angebliche Geringfügigkeit des Delikts, für welches die ausgesprochene Strafe als zu hart bezeichnet werden müsse, sowie endlich auf die Folgen, welche der Vollzug der Freiheitsstrafe auf sein weiteres Fortkommen haben werde.

Diese letzteren Gründe sind jedoch schon vom kompetenten Gericht bei der Strafausmessung ausreichend berücksichtigt worden ; die ausgesprochene Strafe stellt beinahe das Minimum des gesetzlichen Strafmasses dar. Ein besonderer Anlass, der die Begnadigung rechtfertigen würde, besteht nicht.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Joseph Eisener abzuweisen.

30. Pierre Josef Henzelin, geb. 1855, Taglöhner, in Delsberg, Kanton Bern, betreffend Widerhandlung gegen das Fischereigesetz.

Henzelin wurde am 29. September 1910 vom Landjäger L. Jolissaint und dem Fischer J. Niât, aus Bassecourt, betroffen, wie er mit der Fischgabel -- deren Verwendung zum Fischfang verboten ist -- im Bache von Boecourt Fische fing, die offenbar vorher durch irgend einen Stoff betäubt oder getötet worden waren. Wahrscheinlich hatte er das Wasser dieses Baches durch Beimengung von Chlorkalk oder gebranntem Kalk vergiftet, obwohl er eine dahingehende Beschuldigung bestritt. Der Polizeirichter von Delsberg vermochte den Angaben Henzelins keinen Glauben zu schenken, sondern verurteilte ihn am 18. Januar 1911 wegen Widerhandlung gegen Art. 5 des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 1888 zu einer Busse von Fr. 300 und Tragung der Staatskosten.

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Wegen Unerhältlichkeit wurde die Geldbusse in Gefängnis umgewandelt ; Henzelin trat diese Freiheitsstrafe am 29. November 1911 im Gefängnis zu Pruntrut an. Von dort aus reichte er den Bundesbehörden am 19. Dezember 1911 ein Begnadigungsgesuch ein, worin er um teilweisen Erlass der Busse ersuchte.

Der Einreichung eines Begnadigungsgesuches kommt eine strafaufschiebende Wirkung nicht zu; die Gesetze des Kantons Bern, welche für den Strafvollzug in diesem Falle massgebend waren, schreiben ausdrücklich eine ununterbrochene Vollziehung der Freiheitsstrafen vor. Henzelin hatte daher im Gefängnis zu verbleiben und wurde aus demselben erst am 22. Januar 1912 nach vollständiger Abbüssung seiner Strafe entlassen.

Da Henzelin seine Strafe nicht freiwillig, sondern gezwungen angetreten hatte und die Einreichung seines Begnadigungsgesuches den Strafvollzug nicht zu hemmen vermochte, so muss auf das Gesuch eingetreten werden.

Der Petent begründet dasselbe durch Hinweis auf sein Alter und seine ärmlichen Verhältnisse. Henzelin ist bereits im Jahre 1893 wegen Vergiftung des Baches ,,La Prau" zum Zwecke des Fischfanges bestraft worden. Nach seinem ziemlich reichhaltigen Vorstrafenregister ist er ausserdem von den schweizerischen und französischen Gerichten nicht weniger als 17 Mal bestraft worden wegen Mordversuch, Diebstahl, Unterschlagung, Jagdfrevel, Skandal, böswillige Verlassung, Bruch der Landesverweisung etc.

Unter diesen Umständen kann das Gesuch nicht empfohlen werden.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Pierre Joseph Henzelin abzuweisen.

31. Louis Brunner, Handelsreisender, in Bern (Patenttaxengesetz).

Gegen den Ge.suchsteller wurde am 11. Februar 1911 Strafanzeige eingereicht, weil er am 24. Januar gleichen Jahres den Sattlermeister Staub in Zollikofen besucht und -- erfolglos -- aufgefordert habe, einen Kopierbuchapparat ,,Practicable" zu bestellen. Brunner sei nur im Besitze einer grünen Ausweiskarte, welche zur Aufnahme von Bestellungen bei Wiederverkäufern oder solchen Leuten ermächtigt, welche den betreffenden Artikel in ihrem Gewerbe verwenden, dagegen besitze er keine Patenttaxkarte, deren Inhaber Bestellungen auch bei anderen Kunden aufnehmen darf.

413 In der Verhandlung vom 16. Februar 1911 vor dem Gerichtspräsidenten IV von Bern gab Brunner die Richtigkeit der Strafanzeige zu. Der Richter eröffnete ihm daraufhin ein Eventualurteil im Sinne des Art. 287 des bernischen Strafverfahrens, wonach der Petent im Falle der Unterziehung wegen Widerhandlung gegen Art. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handelsreisenden zu einer Busse von -Fr. 60 und den Staatskosten verurteilt wurde. Laut Protokoll erklärte Brunner die Annahme dieses Urteils.

Heute ersucht Brunner um Erlass der Geldstrafe. In seinem Begnadigungsgesuche -- wie auch schon früher in mehreren Zuschriften an den Richter und an den Generalprokurator des Kantons Bern -- bestreitet er die Richtigkeit des Protokolls und behauptet, er habe in der Verhandlung vom 16. Februar 1911 die Angaben der Strafanzeige bestritten. Sodann habe er nach Eröffnung des Urteils geglaubt, dass ihm zur Erklärung über die Annahme desselben eine längere Bedenkzeit zustehe 5 nachdem er sich aus der Verhandlung entfernt, habe, er später schriftlich dem Richter die Nichtannahme des Urteils erklärt. Brunner bestreitet ausdrücklich, das. Urteil vor dem Richter angenommen zu haben.

Der Petent hat es unterlassen, seine Behauptungen irgendwie zu belegen und das Protokoll auf dem gesetzlichen Wege anzufechten ; es besteht für die Begnadigungsinstanz kein Anlass, an der Richtigkeit des Protokolls zu zweifeln. Unter diesen Umständen aber erscheint die Bestrafung des Petenten als durchaus gerechtfertigt.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Louis Brunner abzuweisen.

32. Alfred Stähr, Hadernhändler, in Interlaken, Kanton Bern (Nichtbezahlung der Militärsteuer).

Der Petent wurde am 13. Dezember 1911 vor den Polizeirichter von Interlaken zitiert, weil er ungeachtet zweimaliger Mahnung die Militärpflichtersatzsteuer pro 1911 nicht bezahlt hatte. Stähr versprach, die Steuer nebst Kosten innert acht Tagen zu entrichten, und wurde mündlich zur Hauptverhandlung auf den 27. Dezember 1911 geladen. Der Gesuchsteller kam jedoch seinem Versprechen nicht nach und blieb bei der Haupt-

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Verhandlung unentschuldigt aus, worauf der Richter ihn wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Militärsteuer zu drei Tagen Gefängnis und den Kosten des Staates verurteilte.

Stähr bittet um Brlass der Gefängnisstrafe. Er entschuldigt sein Verhalten mit Unkenntnis der Sachlage und der üblen Folgen und macht geltend, dass die Abbüssung der Freiheitsstrafe ihn sowohl moralisch als materiell hart treffen würde.

Er gibt jedoch selber zu, er habe die ihm gesetzte Zahlungsfrist aus Gleichgültigkeit unbenutzt verstreichen lassen ; nach Ansicht des Richters wäre es dem Petenten bei einigem guten Willen wohl möglich gewesen, die Steuer rechtzeitig zu entrichten. Es besteht daher kein triftiger Grund, dem Gesuch zu entsprechen.

A n t r a g : Es sei das Begnadigungsgesuch des Alfred Stähr abzuweisen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 24. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche (Sommersession 1912). (Vom 24. Mai 1912.)

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1912

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29.05.1912

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