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Schweizerisches Bundesblatt.

4.

Jahrgang. IV.

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9. Oktober 1912.

Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Verhinderung der Abrichtung von Brieftauben nach dem Auslande.

(Vom 30. September 1912.)

Getreue, liebe Eidgenossen t Das Bundesgesetz; vom 24. Juni 1904 betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben (A. S. n. F. XX, 146 ff.) untersagt in Art. l die Einführung lebender ausländischer Brieftauben in die Schweiz ohne Bewilligung der schweizerischen Militärbehörde und verbietet in Art. 3 die Abrichtung von Brieftauben aus der Schweiz nach dem Auslande oder umgekehrt.

Im Laufe dieses Sommers sind nun in verschiedenen Landesteilen fremde Brieftauben eingefangen worden. Es lässt dies vermuten, dass den Vorschriften des erwähnten Gesetzes zuwidergehandelt wird. Für eine strenge Beaufsichtigung der Einfuhr von Brieftauben wird unsere Zollverwaltung sorgen.

Aber auch die Mitwirkung der kantonalen Polizeibehörden bei der Verhinderung der Abrichtung von Brieftauben aus der Schweiz nach dem Auslande ist notwendig. Wir laden Sie Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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deshalb ein, dem in Art. 3 jenes Gesetzes aufgestellten Verbote betreffend Ablichtung von Brieftauben nach dem Auslande Nachachtung zu verschaffen und in den Übertretungsfällen gemäss den Art. 4 bis (i des Gesetzes einzuschreiten.

Wir benützen diesen Anlass, um Sie, getreue, liehe Eid genossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 30. September 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend Verhinderung der Abrichtung von Brieftauben nach dem Auslande. (Vom 30. September 1912.)

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Jahr

1912

Année Anno Band

4

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41

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.10.1912

Date Data Seite

399-400

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