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Schweizerisches Bundesblatt.

64. Jahrgang. IV.

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2. Oktober 1912.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer Strassenbahn von Mett nach Meinisberg auf die Strecke von Meinisberg nach Buren.

(Vom 26. September 1912.)

Tit.

Durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1909 (E. A. S.

XXV, 424) wurde einem Initiativkomitee eine Konzession für den Bau und Betrieb einer Schmalspurbahn von Biel nach Meinisberg erteilt. Auf Begehren der A.-G-. Schmalspurbahn Biel-Meinisberg, die sich inzwischen konstituiert hatte, musste diese Konzession durch Bundesbeschluss vom 20. Juni 1912 (E. A. S. XXVII, 101) auf die Strecke von Mett nach Meinisberg beschränkt werden. Mittelst Eingabe vom 27. April 1912 an das Eisenbahndepartement zuhanden des Bundesrates stellt nun die genannte Gesellschaft das Gesuch um Ausdehnung ihrer Konzession auf die Strecke von Meinisberg nach Buren. Zur Begründung dieses Gesuches wird im wesentlichen ausgeführt, dass die Gemeinden am Sudabhange des Büttenberges und des unteren Seelandes schon seit mehr als einem Jahrzehnt eine bessere Verkehrsverbindung mit der Stadt Biel anstreben. Die Initianten Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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des Projektes für eine Schmalspurbahn von Biel nach Meinisberg hätten schon bei der Konzessionserteilung vorausgesehen, dass der Zeitpunkt bald kommen werde, wo die Linie bis nach Buren werde fortgesetzt werden müssen und ein bezügliches Versprechen unterzeichnet.

An der Fortsetzung der Linie nach Buren seien verschiedene Ortschaften mit einer gesamten Bevölkerung von 6200 Personen direkt interessiert. Indirektes Interesse an dem Ausbau der Stammlinie Biel-Meinisberg hätten zirka 30,000 Personen (Biel und Umgebung).

Das für die Strecke Meinisberg-Büren in Aussicht genommene Tracé führe von Meinisberg auf eigenem Bahnkörper links der Strasse entlang und durchschneide diese in der Nähe des Friedhofes. Nachdem auch die Strasse Lengnau-Büren passiert sei, folge die Bahn im wesentlichen der Strasse bis nach Buren und endige dort kurz vor der Brücke über die Aare.

Die technischen Hauptangaben sind folgende : Länge der neuen Strecke: 4400 m.

Spurweite: l m.

Maximalsteigung : 15 °/oo.

Höhenkoten: Meinisberg 447,95; Kreuzweg 441,76; Buren 435,92.

Minimalradius : 150m.

Betriebssystem: Dampfbetrieb mittelst Motorwagen, wie bei der Stammlinie.

Für Wagenladungsgüter ist der Betrieb mit" Rollschemeln vorgesehen.

Der summarische Kosten Voranschlag setzt sich aus folgenden Posten zusammen : Vorarbeiten, Bauprojekt, Bauleitung, Verwaltung Fr. 8,800 Landerwerb, Expropriation ,, 17,600 Unterbau, Kunstbauten ,, 92,400 Oberbau ,, 92,400 Signale ,, 6,600 Hochbauteu ,, 22,200 Betriebsmittel ,, 96,800 Unvorhergesehenes ,, 13,200 Total oder zirka Fr. 80,000 per Bahnkilometer.

Fr. 350,000

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In seiner Vernehmlassung vom 9. Juli 1912 erklärt sich der Regierungsrat des Kantons Bern mit der nachgesuchten Konzessionsausdehnung einverstanden. Auch wir haben keine Einwendungen gegen das Gesuch der Schmalspurbahn Biel-Meinisberg zu erheben. Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 26. September 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Ausdehnung der Konzession einer Schmalspurbahn von Mett nach Meinisberg auf die Strecke von Meinisberg nach Buren.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Verwaltungsrates der Biel-MeinisbergBahn A.-G. vom 27. April 1912 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 26. September 1912, beschliesst: I. Die durch Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1909 (E. A. S. XXV, 424) erteilte und durch Bundesbeschlüsse vom 12. März und 20. Juni 1912 (B. A. S. XXVIII, 60 und 101) abgeänderte Konzession einer Schmalspurbahn von Mett nach Meinisberg wird unter folgenden Bedingungen auf die Strecke von Meinisberg nach Buren ausgedehnt.

1. Binnen einer Frist von 24 Monaten, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, sind dem Bundesrate die vorschriftsmässigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Meinisberg-Büren einzureichen.

Binnen 6 Monaten nach der Plangenehmigung ist mit den Erdarbeiten für die Erstellung der Bahn zu beginnen.

Binnen 12 Monaten, vom Beginn der Erdarbeiten an gerechnet, ist die neue Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

2. Für die Ausübung des Rückkaufsrechtes bildet die ganze Bahnunternehmung Mett-Meinisberg-Büren ein einziges Rückkaufsobjekt.

II. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge des gegenwärtigen Beschlusses, welcher am 1. Januar 1913 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Ausdehnung der Konzession einer Strassenbahn von Mett nach Meinisberg auf die Strecke von Meinisberg nach Büren. (Vom 26. September 1912.)

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Jahr

1912

Année Anno Band

4

Volume Volume Heft

40

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358

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.10.1912

Date Data Seite

383-386

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