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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 84 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907.

(Vom 17. September 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 12. Juli 1912 teilte uns der Regierungsrat des Kantons Wallis mit, dass die vom Grossen Rate am 20. Mai 1912 beschlossene Abänderung des Art. 84 der Kantonsverfassung vom 8. März 1907 in der Volksabstimmung vom 23. Juni 1912 mit 7389 gegen 4508 Stimmen angenommen worden sei. Die Regierung des Kantons Wallis sucht für diese Verfassungsänderung um die eidgenössische Gewährleistung nach.

Die Abänderung betrifft die beiden ersten Absätze des Art. 84.

Diese lauteten bisher: ,,Die Abgeordneten auf den Grossen kat und deren Ersatzmänner werden für jeden Bezirk unmittelbar durch das Volk im Verhältnis von einem Abgeordneten auf je 1000 Seelen der Gesamtbevölkerimg gewählt.

Die Bruchzahl von 501 zählt für Tausend."

Der neue Wortlaut ist folgender:

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,,Die Abgeordneten auf den Grossen Rat und deren Ersatzmänner werden für jeden Bezirk unmittelbar durch das Volk im Verhältnis von einem Abgeordneten und einem Ersatzmann auf je 1100 Seelen der Schweizerbevölkerung gewählt.

Die Bruchzahl von 551 zählt für IIOO."

Durch diese Verfassungsänderung wird somit die Repräsentationszahl für die Grossräte von 1000 auf 1100 erhöht; ausserdem ist für die Verteilung der Mandate nach Bezirken auf Grund dieser Repräsentationsziffer künftig statt der Gesamtbevölkerung die Schweizerbevölkerung massgebend. Vom Standpunkt des Bundesrechtes aus ist gegen die Verfassungsänderung nichts einzuwenden, weshalb wir Ihnen, Tit., den Antrag stellen, es sei der in der Volksabstimmung vom 2H. Juni 1912 angenommenen Abänderung des Art. 84 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 durch Annahme des hier beigefügten Entwurfes eines Bundesbeschlusses die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 17. September 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Motta.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Schatzmann.

364 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung der Abänderung des Art. 84 der Verfassung des Kantons Wal lis vom 8. März 1907.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1912 über die in der Volksabstimmung vom 23. Juni 1912 angenommene Abänderung des Art. 84 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 ; in Erwägung : dass diese Verfassungsänderung nichts enthält, was dem Bundesrecht widerspricht ; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Der in der Volksabstimmung vom 23. Juni 1912 angenommenen Abänderung des Art. 84 der Verfassung des Kantons Wallis wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die eidgenössische Gewährleistung der Abänderung des Art. 84 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8.

März 1907. (Vom 17. September 1912.)

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Jahr

1912

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39

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25.09.1912

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362-364

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