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Schweizerisches Bundesblatt.

64. Jahrgang.

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IV.

Jfc 42

16. Oktober 1912.

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Botschat des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaff hausen Tom 24. März 1876.

(Vom

7. Oktober 1912.)

Tit.

Mit Schreiben vom 16. August teilte uns der Regierungsrat des Kantons Sehaffhausen mit, dass in der Volksabstimmung vom 11. August 1912 das vom Grossen Rate am 22. Mai beschlossene Verfassungsgesetz betreffend Abänderung der Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen von 1876 mit 4216 gegen 1828 Stimmen angenommen worden sei und dass er um die Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung für diese Verfassungsänderung nachsuche. Er bemerkt noch, dass das Verfassungsgesetz auf den 14. August 1912 in Kraft und vollziehbar .erklärt worden sei.

I. Art. 35 der Verfassung des Kantons Schaffhausen lautete bisher : ,,Auf je 500 Seelen der Gesamtbevölkerung wird ein Mitglied in den Grossen Rat gewählt; ein Bruchteil von mehr als 250 Seelen wird für 500 berechnet.

Als Grundlage der Berechnung dient jeweils die letzte eidgenössische Volkszählung."

Bundesblatt.

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420 Durch die Abänderung wird, abgesehen von zwei kleine« redaktionellen Neuerungen (,,Einwohner"1 statt ,,Seelen der Gesamtbevölkerunga und ,,des Grossen Rates01 statt ,,in den Grossen Rat"), die Repräsentationszifier von 500 auf 600 erhöht, so dass der neue Art. 35 folgenden Wortlaut erhält: ,,Auf je 600 Einwohner wird ein Mitglied'des Grossen Rates gewählt. Ein Bruchteil von mehr als 300 Einwohnern wird für 600 berechnet.

Als Grundlage der Berechnung dient jeweils die letzte eidgenössische Volkszählung.a Den Grund für die Erhöhung der Repräsentationsziffer bildet die anlässlich der letzten Volkszählung zutage getretene Bevölkerungszunahme. Es bleibt damit die Mitgliederzahl des Grossen Rates für die nächsten zehn Jahre auf 78 beschränkt, während sie ohne Verfassungsänderung auf 95 angewachsen wäre, welche Zahl als viel zu gross angesehen wurde und für deren Unterbringung der Grossratssaal zu klein gewesen wäre. Vom verfassungsrechtlichen Standpunkte ist gegen die Revision der Verfassung des Kantons Schaffhausen im genannten Sinne nicht» einzuwenden.

II. Der bisherige Art. 36 der Verfassung des Kantons Schat'fhausen hatte folgenden Wortlaut: ,,Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen. Jede Gemeinde, welche über 250 Seelen zählt, bildet einen Wahlkreis.

Gemeinden mit weniger als 251 Seelen werden durch Dekret des Grossen Rates unter Berücksichtigung ihrer geographischen Lage unter sich selbst, beziehungsweise mit grösseren Gemeinden zu Wahlkreisen vereinigt.

Die Zahl der den einzelnen Wahlkreisen nach Massgabe von Art. 35 zukommenden Repräsentanten wird ebenfalls durch Dekret des Grossen Rates festgestellt.

Bei der G-esamterneuerung des Grossen Rates finden die Wahlen in allen Wahlkreisen am gleichen Tage statt."1 Die Abänderung dieser Verfassungsbestimmung war eine notwendige Folge der Revision des Art. 35. Sie wurde in der Weise vorgenommen, dass das Minimum der Einwohnerzahl einer Gemeinde, die einen eigenen Wahlkreis bilden sollte, von 251 auf 301 erhöht wurde. Es bleibt damit das bisherige Verhältnis, wonach eine Gemeinde einen besondern Wahlkreis bildet, sobald ihre Einwohnerzahl mehr als die Hälfte der ordentlichen Repräsentationsziffer beträgt, auch weiterhin bestehen. Der neue Art. 3(> lautet folgendermässen :

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,,Die Wahlen geschehen in Wahlkreisen. Jede Gemeinde, welche über 300 Einwohner zählt, bildet einen Wahlkreis.

Gemeinden mit weniger als 301 Einwohnern werden durch Dekret des Grossen Rates unter Berücksichtigung ihrer geographischen Lage unter sich selbst, beziehungsweise mit grösseren Gemeinden, zu Wahlkreisen vereinigt.

Die Zahl der den einzelnen Wahlkreisen nach Massgabe von Art. 35 (neu) zukommenden Vertreter wird ebenfalls durch Dekret des Grossen Rates festgelegt.

Bei der Gesamterneuerung des Grossen Rates finden die Wahlen in allen Wahlkreisen am gleichen Tage statt."

Absatz 2 hatte in der Vorlage zur Volksabstimmung eingangs gelautet: .^Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern . . .tc.

Auf den Widerspruch dieser Fassung mit Absatz l, sowie mit der offenkundigen Absicht des Gesetzgebers, die bisherige Repräsentanzziffer um 100 und somit die bisherige Mindestzahl um 50 zu erhöhen, aufmerksam gemacht, antwortete der Regierungsrat des Kantons Schaff hausen mit Schreiben vom 18. September 1912, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handle und dass er daher die erforderliche Korrektur von sich aus vorgenommen habe. Wir schliessen uns der Ansicht des Regierungsrates, dass es sich um ein offensichtliches Versehen handelte, an und nehmen daher keinen Anstand, unserer Botschaft den korrigierten Text zugrunde zu legen.

Da auch die Abänderung des Art. 36 nichts enthält, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspräche, stellen wir Ihnen, Tit., den A n t r a g : den in der Volksabstimmung vom 11. August 1912 angenommenen Abänderungen der Verfassung des Kantons Schaffhausen durch Annahme des hier beigefügten Entwurfes die eidgenössische Gewährleistung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den T.Oktober

1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

42-2 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Gewährleistung des Verfassungsgesetzes vom 22. Mai 1912 betreffend Abänderung der Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 7. Oktober 1912 über die vom Grossen Rate des Kantons Schaffhausen am 22. Mai 1912 beschlossenen, in der Volksabstimmung vom 11. August 1912 angenommenen Abänderungen der Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 5 in E r w ä g u n g : dass diese Verfassungsänderungen nichts enthalten, was den Vorschriften der Bundesverfassung widerspräche; in Anwendung von Art. 6 der Bundesverfassung, beschliesst: 1. Den in der Volksabstimmung vom 11. August 1912 angenommenen Abänderungen der Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen wird die eidgenössische Gewährleistung erteilt.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Gewährleistung der Abänderung der Art. 35 und 36 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876. (Vom 7. Oktober 1912.)

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Jahr

1912

Année Anno Band

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42

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361

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.10.1912

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419-422

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