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Bekanntmachungen # S T #

von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Departementen und andern Verwaltungsstellen Hü s Bundes Nachtrag zum. Verzeichnis der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Artikel 885 des schweizerischen Zivilgesetzbuches und der Verordnung des Bundesrates vom 25. April 1911 betreffend die Viehverpfändun befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandglänbiger Viehverschreibungsvertrage abzuschliessen : *) Kanton Waadt.

2l. Crédit mutuel de Granges, à Granges.

B e r n , den 6. Dezember 1912.

Schweiz. Justiz- und Polizeidepartement.

*) Siehe Bundesblatt Nr. l von 1912, Seite 17.

-Aufruf.

Mit dem am 6. Oktober 1912 untergegangenen Schiff ,,Daghild" kam auch ein Matrose Frank Deutscheman, angeblich Schweizer.

um. Wer über die Heimat und die Angehörigen des Verstorbenen Auskunft geben kann, ist ersucht, bei der unterzeichneten Amtsstelle Anzeige zu machen. -- Guthaben 30 Fr. 53 Cts.

B e r n , den 28. November 1912.

(2..)

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Einnahm en der

Zollverwaltung in den Jahren 1911 und 1912.

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Januar . . .

Februar . .

März . . . .

April . . .

Mai . . . .

Juni . . . .

Juli . . . .

August . . .

September . .

Oktober . .

November . .

Dezember . .

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1912

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Fr.

Fr.

5,745,795. 26 5,961,752. 30 * 7,907,537. 95 6,411,418.88 6,864,326. 74 6,080,464. 40 6,131,014. 30 6,070,573. 63 6,639,607. 52 7,672,103. 47 7,021,125. 13 8,433,626. 24

6,459,133. 10 6,807,250. 75 7,664,195. 09 7,079,472. 98 7,129,466. 01 6,404,276. 29 6,647,971. 63 6,722,239. 53 6,792,032. 49 8,537,936. 18 7,907,294. 91

Mehreinnahme

Mindereinnahme

Pr.

»,

713,337. 84 845,498. 45 -- 668,054. 10 265,139. 27 323,811. 89 516,957. 33 651,665. 90 152,424. 97 865,832. 71 886,169. 78

Total 80,939,346. 22 Auf Ende Nov. 72,505,719. 58 78,151,268. 96 5,645,549. 38

-- --

243,342. 86 -- -- --

-- -- .-- -- --

--

i * Bei Weglassung des Betrages von Fr. 656,614. 74 für im Spätherbst 1910 eingeführten, infolge der schwehenden schiedsgerichtlichen Verhandlungen aber erst im März 1911 definitiv verrechneten neuen Wein aus der Rechnung 1911 würde sich für den Monat März 1912 statt einer Mindereinnahme von Fr. 243,342. 86 eine Mehreinnahme von Fr. 413,271. 88 ergeben.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Montreux-Berner Oberland-Bahn stellt das Gesuch, es möchte ihr bewilligt werden, die 12,7C2 km lange Linie von Zweisimmen nach Lenk samt Zugehören und Betriebs-

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material im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 24. Juoi 1874 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnen im I. Rang zu verpfänden, zur Sicherstellung eines Anleihens von 550,000 Fr., das zum Bau und zur Ausrüstung dieser Linie verwendet worden ist.

Gesetzlicher Vorschrift gernäss wird dieses Verpfändungsbegehren öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 3. Januar 1913 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 6. Dezember 1912.

(2.).

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

Es wird hiermit bekannt gemacht, dass der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. 10 per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : zur Veröffentlichung sich eignende Verhandlungen des Bundesrates; Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluss- und Gesetzesentwürfen ; Kreisschreiben des Bundesrates ; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. die monatlichen Übersichten der Zoneinnahmen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie ausländischer Behörden.

Dem Bundesblatte werden beigegeben: die sukzessiv erscheinenden Nummern der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland usw.), die Botschaft zum Voranschlag und der Bericht zur Staatsrechnung der Eidgenossenschaft, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bundesbeiträge an schweizerische Hülfsgesellschaften im Auslande: ferner

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als besondere, ständige Beilage des Bundesblattes: das P u b l i kationsorgan für das Transport- und Tarifwesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur für ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro .1913 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der Bu'iideskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden: Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebrächt werden. Die Reklamationen sind am besten sofort, spätestens alber binnen 3 Monaten, vom Erscheinen der betreffenden Bundeshlattnummer an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1912.

(3.)..

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bundesblatt,

64. Jahrg.

Bd. Y.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1912

Année Anno Band

5

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50

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.12.1912

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406-409

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10 024 835

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