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Verordnung betreffend

die Beteiligung der beruflichen Unterrichtsanstalten an der Landesausstellung.

(Vom 25. Oktober 1912.)

Art. 1.

Die vom Bunde subventionierten gewerblichen, industriellen, hauswirtschaftlichen und der beruflichen Bildung des weiblichen Geschlechts dienenden Unterrichtsanstalten, sowie die kaufmännischen Lehranstalten beteiligen sich an der schweizerischen Landesausstellung des Jahres 1914, 15. Mai bis 15., eventuell 31. Oktober, in Bern, 43. Gruppe: Erziehung, Unterrieht, Berufsbildung, Sektion ß : Berufliches Bildungswesen, nach Massgabe der folgenden Bestimmungen.

Art. 2.

Die Stufe der gewerblichen und der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule soll, nach Massgabe des verfügbaren Raumes, in der Regel aus jedem Kanton durch je eine derartige Anstalt vertreten sein.

Die Kantonsregierung bezeichnet die beiden Schulen, unter Vorbehalt der Genehmigung seitens des schweizerischen Industriedepartements.

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Art. 3.

Von diesen Schulen gelangen zur Ausstellung Arbeiten (Hefte, Zeichnungen, Handarbeiten) von Schülern aus sämtlichen Unterrichtsfächern des Sommersemesters 1913 und des Wintersemesters 1913/1914.

Ausgenommen sind die Arbeiten aus den Koch- und Glättekursen der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen.

Diese Arbeiten werden nicht ausgestellt.

Art. 4.

Der Lehrgang in den theoretischen Fächern ist durch die schriftlichen Arbeiten je eines Schülers, nach Fächern undBerufs-oderBerufsgruppenklassen geschieden, darzulegen.

Der Lehrgang in den Fächern des vorbereitendeu Zeichnens soll durch eine beschränkte Auswahl von Arbeiten einzelner Schüler, nach Fächern und Berufs- oder Berufsgruppenklassen geschieden, veranschaulicht werden.

Die in Absatz l und 2 genannten Arbeiten sind in der entsprechenden Reihenfolge zu heften und sollen auf dem Umschlag angeben : den Namen der Schule, das Unterrichtsfach, die Klasse, den Namen des Lehrers.

Jedes Heft und jedes Zeichenblatt soll die Art der Entstehung (freie Ausarbeitung, Diktat, nach Vorlage, nach Wandtafelvorzeichnung, nach Skizze, nach Modell, nach der Natur), den Namen und Beruf des Schülers, das Datum der Entstehung enthalten.

Art. 5.

Aus den beruflichen Fächern (berufliches Zeichnen und Skizzieren, Modellieren, praktische Kurse, Anfertigung von Wäsche und Kleidern, andere Handarbeiten) sind Arbeiten einzelner Schüler derart zusammenzustellen, dass sich ein übersichtliches Bild des Aufbaues 'und der Erfolge des Unterrichts in jedem Fach ergibt.

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Jede dieser Arbeiten soll bezeichnet sein mit dein Namen der Schule, dem Unterrichtsfach, dem Namen des Lehrers, dem Namen und Beruf des Schülers, der Art der Entstehung, der laufenden Nummer.

Art. 6.

Die Stufe der Fachschulen soll vollständig vertreten sein, und zwar durch die Techniken, soweit sie Werkstattbetrieb haben : die Kunstgewerbeschulen und die an andern Anstalten bestehenden kunstgewerblichen Unterrichtsabteilungen ; die Lehrwerkstätten ; die Schulen und die ständigen Kurse für Uhrenmacher, Metallarbeiter, Sticker, Weber, Tüpfer, Holzschnitzler, Buchbinder, Konditoren ; die von Museen zeitweilig veranstalteten Kurse für Meister und Grchülfen; die Frauenarbeitsschulen ; die Haushaltungssehulen mit Internat.

Art. 7.

Von diesen Schulen gelangen zur Ausstellung Arbeiten von Schülern aus den praktischen Unterrichtsfächern der beiden Schuljahre, die dem Frühjahr 1914 vorangegangen sind.

Skizzen und Zeichnungen, die zu praktischen Arbeiten gehören, müssen diesen beigegeben sein.

Andere Zeichnungen, sowie Arbeiten aus den theoretischen Fächern werden seitens der Fachschulen nicht ausgestellt.

Art. 8.

Aus den Arbeiten der zweijährigen Periode ist eine Auswahl zu treffen, die geeignet ist, die Leistungen der Fachschule in abgerundeter Weise zu veranschaulichen.

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Art. 9.

Gleichartige Fachschulen können sich mit Zustimmung des schweizerischen Industriedepartements zu gemeinsamen Ausstellungen vereinigen.

Art. 10.

Wünscht eine Fachschule, ausser in der 43. Gruppe, in der Gruppe der betreffenden Industrie oder des betreffenden Gewerbes auszustellen, so steht es ihr frei, dies von sich aus zu tun.

Durch eine solche Beteiligung darf die Ausstellung in der 43. Gruppe nicht beeinträchtigt werden.

Art. 11.

An beruflichen Unterrichtsanstalten wirkende Lehrer können von ihnen hergestellte und an diesen Anstalten verwendete Lehrmittel, die als solche bezeichnet sind, vorführen.

Art. 12.

Die Museen ohne Unterrichtsbetrieb und die Lehrmittelsammlungen haben sich an der Ausstellung nicht zu beteiligen.

Es steht ihnen immerhin frei, Darstellungen aufzulegen, die über ihre Einrichtung und über ihre Tätigkeit Aufschi uss geben.

Art. 13.

Die gewerblichen und die hauswirtschaftlichen Fortbildungsschulen gelangen in Gruppen, die auf Grund der Gliederung jener gebildet sind, zur Ausstellung und bilden je für sich eine geschlossene Abteilung.

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Die gleichartigen Gruppe vereinigt.

Fachschulen

werden zu je einer

Art. 1.4.

Die schweizerische Schulstatistik, durchgeführt durch die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren, wird eine beschreibende Darstellung sämtlicher auf Grund der Bundesbeschlüsse vom 27. Juni 1884, vom 15. April 1891 und vom 20. Dezember 1895 subventionierter Bildungsanstalten enthalten.

Diese Darstellung wird in der 43. Gruppe, Sektion B, aufgelegt. Ein besonderer Katalog wird nicht herausgegeben.

Den Anstaltskommissionen und den ihnen vorgesetzten Behörden steht es frei, besondere Darstellungen (Druckschriften, graphische Übersichten, Karten, Berichte, Lehrpläne u. dgl.) vorauführen.

Art. 15.

Eine Beurteilung der Leistungen der einzelnen ausstellenden Anstalt durch ein Preisgericht und eine Verleihung von Auszeichnungen findet nicht statt.

Vorbehalten bleibt die Beurteilung der Sektion B als Kollektivausstellung nach Massgabe des vom Zentralkomitee der Landesausstellung zu erlassenden Reglements für das Preisgericht.

Art. 16.

Die Ausstellung der kaufmännischen Lehranstalten hat kollektiven Charakter und wird vom schweizerischen Handelsdepartement organisiert.

Sie wird umfassen : a. eine vollständige Monographie des schweizerischen kaufmännischen Bildungswesens ;

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o. Karten, graphische Darstellungen, Diagramme, Photographien usw. ; c. eine Sammlung von Lehrbüchern und Unterrichtsmitteln ; d.j Berichte, Programme, Denkschriften, Lehrpläne usw.

Art. 17.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Ausstellung wird eine Kommission (Eidgenössische Kommission für die Sektion ,,Berufliches Bildungswesen"- der Landesausstellung) eingesetzt.

In ihr sind vertreten : u.

das schweizerische Industriedepartement; die eidgenössischen Experten und Expertinnen für das berufliche Bildungswesen; der Verband schweizerischer Zeichen- und Gewerbeschullehrer ; der schweizerische Gewerbeverein; der schweizerische Handels- und Industrieverein; der schweizerische gemeinnützige Frauenverein ; der schweizerische Arbeiterbund ; b.

das schweizerische Handelsdepartement; der schweizerische kaufmännische Verein ; die schweizerische Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen.

Art. 18.

Die Kommission ist nur dem unterzeichneten Departement verantwortlich.

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Der Verkehr zwischen den ausstellenden Anstalten und den Organen der Landesausstellung hat durch die Kommission zu geschehen.

Beschwerden gegen Anordnungen der Kommission sind an das unterzeichnete Departement zu richten.

Art. 19.

Die Kommission bestimmt das Mass der Ausstellungsfläche für jede Gruppe von Schulen und für jede Schule auf Grund des verfügbaren gesamten Raumes.

Sie besorgt die Installation der auszustellenden Gegenstände, es sei denn, dass diese von den betreffenden Schulen übernommen wird. In diesem Falle bedarf die Installation der Genehmigung der Kommission und wird den Ausstellern für ihre Mitwirkung eine Vergütung nicht gewährt.

Sie kann die Annahme ungeeigneter Gegenstände, z. B.

blosser Schaustücke, verweigern.

Art. 20.

Die Platzmiete, die innere Einrichtung mit Inbegriff der Schränke, Schaukästen und Gestelle, sowie die Dekoration der Ausstellungshalle, die Beförderung der Ausstellungsgegenstände und des zugehörigen Installationsmaterials, die von der Kommission besorgte Aufstellung, die Magazinierung des Verpackungsmaterials, die Instand- und Reinhaltung der Ausstellung, die vom Ausstellungsunternehmen besorgte Versicherung (Reglement für die Aussteller, Art. 84--86), die Entfernung der Gegenstände nach Schluss der Ausstellung, sowie die Verrichtungen der Kommission sind hinsichtlich der Kosten zu Lasten des Bundes.

Die Kommission prüft die entsprechenden Belege und bescheinigt deren Richtigkeit.

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Art. 21.

Der Bund übernimmt keine Gewähr gegen Beschädigung oder Verlust von Ausstellungsgegenständen oder von Installationsmaterial.

Art. 22.

Soweit in der gegenwärtigen Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des vom Zentralkomitee der Landesausstellung am 25. April 1912 erlassenen "Reglements für die Aussteller".

B e r n , den 25. Oktober 1912.

Schweiz. Handels- und Industriedepartement: Schulthess.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. IV.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verordnung betreffend die Beteiligung der beruflichen Unterrichtsanstalten an der Landesausstellung. (Vom 25. Oktober 1912.)

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1912

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30.10.1912

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472-479

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