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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Liquidation der Eisenbahngesellschaft SaignelégierGlovelier.

(Vom 15. Mai 1912.)

Tit.

Mit Zuschrift vom 22. März 1912 übermittelte uns das Bundesgericht eine Ausfertigung seiner Entscheidung vom 5. März 1912 betreffend die Liquidation der Regionalbahn Saignelégier-Glovelier. In Erwägung, dass das Liquidationsverfahren vollständigdurchgeführt ist, hat das Bundesgericht unter anderem erkannt: ,,I. Es wird vom Schlussbericht Kenntnis genommen, dia Liquidation der Gesellschaft demnach als geschlossen erklärt und der Massaverwalter von seinen Funktionen entbunden.

II. Nach Vorwegnahme der Kosten des Bundesgerichtes wird der Überschuss des für die Liquidationskosten reservierten Betrages dem Massaverwalter als Honorar und Entschädigung für seine Auslagen angewiesen.

III. In Anwendung des Art. 47 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen wird dem Bundesrat eine Abschrift der Schlussrechnung, des Schlussberichtes des Massaverwalters und des Berichtes des Rechnungsrevisors zugestellt.

Diese dem Bundesrat zugestellten Aktenstücke enthalten eine vollständige Berichterstattung über die Durchführung der Liquidation.

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Unter Bezugnahme auf diese Aktenstücke gestatten wir uns kurz folgendes zu bemerken: Das Bundesgericht hat mit Beschluss vom 10. Februar 1906 nach Massgabe der Art. 12, 19, 20 und 21 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874 über die Verpfändung und Zwangsliquidation der Eisenbahnen und des Art. 51 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893 die Liquidation der Gesellschaft angeordnet und Herrn Charles Crettez, Notar in Moutier, als Massaverwalter ernannt.

Nach Einvernahme des Bundesrates und der Regierung des Kantons Bern hat das Bundesgericht in seiner Sitzung vom 7. April 1908, gestützt auf Art. 26 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874. die Steigerung der Linie auf den 4. Mai 1908 festgesetzt und den Anschlagspreis auf Fr. 800,000 bestimmt.

Nach Art. 29 des genannten Gesetzes und nach Art. 15 der Steigerungsbedingungen hatte sich der Bundesrat 10 Tage vor dem Zuschlag des Steigerungsobjektes über die Zulassung der Angebote auszusprechen. Da sich die in Gründung begriffene neue Gesellschaft nicht rechtzeitig hatte konstituieren können, meldete sich als Kaufsliebhaber nur der Kanton Bern, der vom Bundesrat allein zur Teilnahme an der Steigerung zugelassen wurde. Der Kanton Bern erwarb dann die Linie nebst Zubehör um den Preis von Fr. 800,000 teils auf seine eigene Rechnung, teils auf Rechnung einer zu bildenden Aktiengesellschaft.

Am 21. Mai 1908 stellte der Massaverwalter, gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1874, an das Konkursamt des Bezirks Delémont das Gesuch, das zur Masse gehörende, in Glovelier gelegene und nicht mit der Linie verpfändete Verwaltungsgebäude mit Rechten und Zubehör an eine öffentliche Steigerung zu bringen. Diese Steigerung fand am 29. Juni 1908 statt, hatte aber wegen ungenügenden Angebotes keinen Erfolg.

Am 23. Mai 1908 bildete sich in gesetzlicher Weise die neue Eisenbahngesellschaft Saignelégier-Glovelier zum Zwecke des Rückkaufs und Betriebs dieser Linie mit einem Kapital von Fr. 1,100,000 und der vom Kanton Bern für die neue Gesellschaft abgeschlossene Kauf wurde von den Aktionären bestätigt und auf Rechnung der Gesellschaft übernommen.

Durch Bundesbeschluss vom 26. Juni 1908 (E. A. S. XXIV, 258) haben Sie die am 26. März 1897 (E. A. S. XIV, 361) erteilte und am 29. Oktober 1898 (E. A. S. XV, 233) erneuerte

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und abgeänderte Konzession der Regionalbahn Saignelegier-GIovelier an die neue Gesellschaft übertragen.

Am 10. August 1908 erfolgte der endgültige Verkauf des Verwaltungsgebäudes nebst Zubehör, die zusammen um den Preis von Fr. 17,000 der neuen Gesellschaft zugeschlagen wurden.

Nach der Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben bei der Liquidation beliefen sich erstere auf Fr. 840,987. 54, letztere auf Fr. 833,831. 14.

Es blieb demnach ein Überschuss von Fr. 7156. 40, der zur Deckung der Kosten des Massaverwalters und des Bundesgerichtes verwendet wurde.

Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste wurden veröffentlicht. Es wurden nur zwei Einsprachen dagegen erhoben, die vom Massaverwalter zurückgewiesen wurden. Einer der Einsprecher rekurrierte an das Bundesgericht, das seine Berufungsbegehren aber ablehnte und die vom Massaverwalter aufgestellte Verteilungsliste unverändert aufrecht erhielt.

Die Liquidationsrechnung wurde von dem durch das Bundesgericht bestellten Rechnungsrevisor, Herrn Vuarnod, Betriebschef des Jura Neuchâtelois geprüft und richtig befunden.

Die Liquidation der alten Eisenbahngesellschaft SaignelégierGlovelier ist somit beendigt.

Wir beantragen Ihnen daher, von dem Abschlüsse dieser Liquidation Kenntnis zu nehmen und benützen die Gelegenheit, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n . , den 15. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

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Bundeeblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Liquidation der Eisenbahngesellschaft Saignelégier-Glovelier. (Vom 15. Mai 1912.)

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