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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, Bundesbeitrag an die Lebensversicherungen der eidg.

Beamten und Angestellten.

Mit Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesrates vom 17. November 1882 und unsere bezügliche Bekanntmachung vom 16. Oktober 1883 erinnern wir daran, dass unter Umständen auch solche Beamte, Angestellte und ständige Arbeiter der eidg.

Verwaltungszweige, die gar nicht, oder mit weniger als Fr. 5000 Versicherungssumme beim Schweiz. Lebensversicherungsverein versichert sind, aber bei einer andern vom Bundesrat konzessionierten Gesellschaft eine Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen haben, an der dem genannten Verein zur Prämienreduktion jährlich bewilligten Bundessubvention Anteil haben können, sofern folgende Bedingungen zutreffen : a. wenn die zu unterstützende Lebensversicherung schon vor dem 1. Januar 1876 bestand oder b. wenn die Versicherung vor dem Eintritt in den eidg. Dienst eingegangen wurde oder c. wenn der Versicherte vom Schweiz. Lebensversicherungsverein wegen mangelhafter Gesundheit abgewiesen, oder mehr als 6 Monate zurückgestellt werden musste, oder wenn die Versicherungssumme reduziert wurde oder d. wenn der Versicherte eine Abänderung eines beim Schweiz.

Lebensversicherungsverein eingereichten Antrages nicht angenommen hat, sich aber bei einer andern Gesellschaft nach dem ursprunglich bei obigem Verein eingereichten Antrag versichern konnte.

Die Begünstigung erstreckt sich auf die effektiv bezahlten Prämien bis zu einer Versicherungssumme von Fr. 5000, wobei Versicherungen beim Schweiz. Lebensversicherungsverein inbegriffen sind.

Anspruchsberechtigte werden hiermit ersucht, sämtliche

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Prämienquittungen für das Jahr 1912 mit Begleitschreiben und Angabe der Adresse (Name und Vorname) und derzeitige amtliche Stellung längstens bis zum 15. November nächsthin dem Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins (zurzeit in Basel) frankiert zuzusenden. Spätere Einsendungen und Ansprüche für frühere Jahre können keine Berücksichtigung finden.

Bei der erstmaligen Anmeldung ist ausserdem die Einsendung der Police, sowie die Angabe des Datums des Eintritts in den eidg. Dienst, des Geburtsdatums und Heimatortes erforderlich.

Besteht daneben eine Versicherung beim Schweiz. Lebensversicherungsverein, so ist die Policenummer anzugeben.

Das Zentralkomitee des Schweiz. Lehensversicherungsvereins wird, wie bisher, bei Rücksendung der Belege die Auszahlung der Anteile der Bundessubvention besorgen und auf Anfrage hin direkt jede wünschbare Auskunft erteilen.

B e r n , den 2. Oktober 1912.

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Departement des Innern.

NB. Wir bitten, der Anmeldung zum Bezüge der Bundessubvention die Gebühr für die Zahlungsanweisung mit 10 Cts., sowie das Porto für Rücksendung der Prämienquittungen in Marken beizulegen.

Zentralkomitee des Schweiz. Lebensversicherungsvereins Basel.

Verschollenheitsruf.

Karl Albert Acklin, geboren den 4. Juni 1859, Sohn des Josef Leonzund der Anna Maria Katharina Elisabeth, geb. Annen, Landwirts ab Lüssirain, Zug, ist im Jahre 1879 nach Amerika ausgewandert, und es ist seit 1883 keine Nachricht mehr von demselben hier eingetroffen.

Auf Verlangen des Herrn Dr. A. Müller, Rechtsanwalt in Zug im Auftrage von Interessenten wird anmit in Gemässheit der Art. 35 und 36 des Zivilgesetzbuches der genannte Karl Albert Acklin, sowie jedermann, der Nachrichten über den Ab-

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wesenden geben kann, aufgefordert, bis und mit 30. November 1913 bei der Gerichtskanzlei Zug mündlich oder schriftlich sich zu melden.

Sollte während dieser Frist keine Anmeldung einlaufen, so wird Karl Albert Acklin als verschollen erklärt, und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Zug, den 24. September 1912.

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Auftrags des Kantonsgerichtes : Die G-ericMskmzlei.

Verschollenheitsruf.

Laut Nr. 38 und 39 des zugerischen Amtsblattes vom 23. und 30. September 1911 (Ziffer 1970 und 2032) wurde über Josef Brandenberg, geb. den 2. Januar 1849, illeg. Sohn der Anna Maria geb. Bütler, Bürger von Zug, welcher im Jahre 1881 nach Amerika ausgewandert ist, die Verschollenheitserklärung mit Anmeldungsfrist bis 30. Juli 1912 eingeleitet.

G-emäss Art. 36, Alinea 3, des Zivilgesetzbuches und Art. 6, Alinea 3, der Anwendungs- und Einführungsbestimmungen wird anmit die Frist zur mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bei der Gerichtskanzlei Zug für genannten Josef Brandenberg, sowie für jedermann, der Nachrichten über den Abwesenden geben kann, bis 1. Februar 1913 verlängert.

Laufen auch während dieser verlängerten Frist keine Anmeldungen ein, so wird Josef Brandenberg als verschollen erklärt und es können alsdann die aus seinem Tode abzuleitenden Rechte geltend gemacht werden, wie wenn der Tod bewiesen wäre (Art. 38 des Zivilgesetzbuches).

Z u g , den 24. September 1912.

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Auftrags des Kantonsgerichtes : Die Gerichtskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1912

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43

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23.10.1912

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440-442

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