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Bundesratsbeschluß betreffend

Festsetzung der Maximalgeschwindigkeit der Züge der schweizerischen Eisenbahnen.

(Vom 4. Juni 1895.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , nach Einsicht i eines Antrages seines Post- und Eisenbahndépartements, beschließt:

I. Maximalgeschwindigkeit der Lokomotiven und Motorenwagen.

1. Die zulässige Fahrgeschwindigkeit für die einzelnen Maschinengattungen wird gestützt auf die amtlichen Probefahrten festgesetzt.

2. Eine Erhöhung der amtlich festgesetzten Grenze der Geschwindigkeit darf ohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht vorgenommen werden.

3. Die maximale Fahrgeschwindigkeit ist im Führerstand jeder Lokomotive in dauerhafter und leicht sichtbarer Weise anzuschreiben.

II. Maximalgeschwindigkeit für die einzelnen Zngskategorien.

Die zulässige Maximalgeschwindigkeit (km. per Stunde") für die einzelnen Zugskategorien beträgt im allgemeinen : für Personenzüge mit Schnellzugsmaterial und mit 60 Achsen und weniger 75 km.

für Personenzüge mit Schnellzugsmaterial und mit mehr als 60 Achsen 65 km.

325 für Personenzüge, deren kontinuierliche Bremse nicht bis zum letzten Wagen durchgeführt, oder ganz oder so weit dienstuntauglich ist, daß sie den bezüglichen Vorschriften nicht mehr entspricht 60 km.

für Personenzüge mit Güterbeförderung 50 km.

für Güterzüge und Arbeitszüge, deren Material durchwegs den technischen Vorschriften über die Beschaffenheit der Wagen für den schweizerischen Verkehr entspricht 45 km.

III. Maximalgeschwindigkeit für die einzelnen Bahnstrecken.

1. Die Maximalgeschwindigkeit der Züge (km. per Stunde) darf für Linien mit eigenem Bahnkörper nach der Gestaltung der Strecke folgende Ziffern nicht übersteigen : a. Schnell- und gewöhnliche Personenzüge.

In Gefallen über 12 %o bis 14 °/oo 14 ,, ,, 18 ,, oder l» ,, ,, 22 ,, ,, 22 ,, ,, 25 ,, ,, 25 ,, ,, 28 ,, ,, 28 B ,, 30 B B

70 in Kurven von 350--281 m. Radius 65 ,, ,, ,, 280-221 ,, ,, 55 ,, ,, ,, 220-181 ,, ,, 50 ,, ,, ,, 180-151 B 45 n ,, 40 B B 150-130 ,, B

km.

,, ,, ,, ,, B

&. Personenzüge mit Güterbeförderung, Gütersüge und Arbeitseüge.

In Gefallen über 18 °/oo bis 22 °/oo oder in Kurven von 280--221 m. Radius 45 km.

22 ,, ,, 25 ,, ,, ,, w ,, 220-181 B 40 ,, B 25 fl ,, 28 B B B ,, , 180-151 B 35 ,, B 28 ,, fl 30 ,, B B ,, 30 ,, B 150-130 B n 2. Für Gefalle über 30 %o oder Kurven von weniger als 130 m. Radius werden für alle Zugskategorien von der Aufsichtsbehörde besondere Vorschriften aufgestellt.

3. Diejenigen Stellen, wo mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse eine weitere Ermäßigung der Maximalgeschwindigkeit einzutreten hat, werden nach Anhörung der Bahnverwaltung vom Eisenbahndepartement unter Angabe der größten zulässigen Geschwindigkeit bezeichnet.

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4. Die Festsetzung der Maximalgeschwindigkeit für Linien, welche ganz oder teilweise die öffentliche Straße benutzen, erfolgt durch das Eisenbahndepartement nach Anhörung der kantonalen Behörden und der Bahnverwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse.

IV. Unter besonders günstigen Verhältnissen können die unter Ziffer II und III, l, festgesetzten Maximalgeschwindigkeiten mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhöht werden.

V. Zur Ausübung einer wirksamen Kontrolle über die Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsgrenzen sind die Lokomotiven resp. Züge mit Apparaten auszurüsten, welche die jeweilige Geschwindigkeit sowohl dem Führer anzeigen, als auch automatisch aufzeichnen. Das Eisenbahndepartement ist ermächtigt, da, wo besondere Verhältnisse vorliegen, auf motiviertes Ansuchen der Verwaltung Ausnahmen von dieser Bestimmung zu gewähren.

Tl. Die Vorschriften unter Ziffer I und V sind für sämtliche mit Dampf, Elektricität (exkl. Seilbahnen) oder .Druckluft betriebenen Eisenbahnen verbindlich und treten sofort in Kraft.

Die Vorschriften unter Ziffer II, III und IV finden nur auf die schweizerischen Normalspurbahnen (exkl. normalspurige Specialbahnen) Anwendung und treten mit Beginn der Winterfahrplanperiode 1895/96 in Kraft.

B e r n , den 4. Juni 1895.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Zemp.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

-^-OH^.-

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Bundesratsbeschluß betreffend Festsetzung der Maximalgeschwindigkeit der Züge der schweizerischen Eisenbahnen. (Vom 4. Juni 1895.)

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12.06.1895

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