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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1911*).

(Vom 15. Juni 1912.)

Tit.

Hiermit beehren wir uns, Ihnen als Nachtrag zu unserm Geschäftsbericht pro 1911 noch den Bericht über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren während des letzten Jahres einzureichen.

a. Eidgenössische Aufsicht.

1. Nachdem wir unterm 18. Februar 1911 die Einfuhr von gefrorenem überseeischem Fleisch von Tieren des Rindviehgeschlechts, sowie von Schafen, auf Zusehen hin unter bestimmten Bedingungen bewilligt hatten, wurde die Angelegenheit durch unsern Beschluss vom 17> November 1911 definitiv geregelt. Damit wird der Verkauf von Gefrierfleisch unter Vorbehalt gewisser sanitätspolizeilicher Vorschriften allgemein ermöglicht.

2. Unterm 1. Dezember 1911 haben wir die Art. 22 und 23 der Verordnung vom 29. Februar 1909 betreffend die Untersuchung der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren teilweise abgeändert. Dabei wurde auch die Neuerung eingeführt, dass für.

Fleischsendungen, bestehend aus verschiedenen Fleischarten, vom *)' Nachtvag zum Geschäftsbericht des Bundesrates pro 1911.

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gleichen Absender an den gleichen Empfänger nur ein Ursprungszeugnis, bezw. ein Passierschein verlangt wird, und im weitern wurden die Untersuchungsgebühren für Fleischsendungen herabgesetzt.

3. Durch unsern Beschluss vom 25. April 1911 wurde ein Rekurs des Metzgermeisterverbands des Kantons Uri gegen die von der dortigen Regierung, gestützt auf Art. 23, Absatz 2, der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, einer Anzahl Bewerbern erteilte Bewilligung zur Ausübung desFleischhausierhandels im ganzen Kantpnsgebiet gutgeheissen.

Wir haben damit den genannten Artikel dahin interpretiert, dass Ausnahmen vom Verbot des Hausierens mit Fleisch und Fleischwaren nur für solche Gegenden gestattet werden dürfen, wo die Beschaffung des Fleischbedarfs bei etablierten Metzgern der Entfernung oder der Wegverhältnisse wegen mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist, dass sie dagegen nicht zulässig ist für Ortszentren, die genügend Metzgereien besitzen, um den Fleischbedarf der Bewohner in ausreichender Weise zu decken.

Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden. .

4. Der Wurstwarenhändler St. in Ennetaach, Kanton Thurgau, betreibt sein Geschäft seit Jahren in der Weise, dass er die von St. Gallen bezogenen Wurstwaren durch Aufsuchen seiner Kunden in der Wohngemeinde, wo er ein Aufbewahrungs- und Verkaufslokal besitzt und in einigen Nachbargemeinden absetzt.

Das Bezirksamt Bischofszell verfügte unterm 23. Dezember 1910 : ,,St. wird verhalten, diesen Hausierhandel mit 31. Dezember 1. J. vollständig abzuschliessen . . ,a, und der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde abgewiesen. Hierauf verlangte St. von uns Aufhebung des bezirksamtlichen Entscheids, als mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit im Widerspruch stehend. Er machte geltend, als etablierter Wurstwarenhändler sei er laut Art. 44 in Verbindung mit Art. 30 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren berechtigt, seinen auswärtigen Kunden Fleischwaren zu liefern, und dieser Geschäftsbetrieb' dürfe keineswegs als Hausierhandel im Sinne des Art. 23 be.urteilt werden. Wir haben in Übereinstimmung mit den thurgauischen Behörden diese Art des Geschäftsbetriebs als Hausierhandel aufgefasst, wie er von der Lebensmittelgesetzgebung aus.

sanitätsjjolizeilichen Gründen, vorbehaltlich ausnahmsweiser kan-

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tonaler Verfügungen, verboten ist, und daher die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Bundesversammlung, vor die der Entscheid weitergezogen wurde, hat dagegen der Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich nicht um Hausierhandel, sondern um Bedienung fester Kunden, beigepflichtet und den Rekurs gutgeheissen.

5. Im April 1911 verweigerte der Bezirkstierarzt von Steckborn dem in Winterthur etablierten Metzgermeister F. die Erneuerung der Bewilligung, seine Kunden in der Gemeinde Salenstein durch einen dortigen Vertreter, dem er jeweilen den benötigten Fleischbedarf per Bahn zustellte, in bisher üblicher Weise bedienen zu lassen. Bei der Weiterziehung wurde die Verfügung durch den thurgauischen Eegierungsrat geschützt mit der Motivierung, die Art. 30 und 44 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren beziehen sich lediglich auf den direkten Verkehr des Metzgers oder Fleischwarenhändlers mit Kunden in Nachbargemeinden, keinesfalls aber auf den durch eine Zwischenperson vermittelten Kommissionshandel.

Metzgermeister F. beschwerte sich bei uns wegen Verletzung des Art. 31 der Bundesverfassung und der vorangeführten Art. 30 und 44 der bundesrätlichen Verordnung. Wir vertreten die An^ sieht, dass nach Art. 30, Absatz Ì und 3, der Verordnung die Fleischlieferung sesshafter Metzger oder Fleischhändler an auswärtige Kundschaft, gleichviel, ob sie sich in benachbarten oder weiter entfernten Ortschaften befinde, von den in Absatz l und 2 des vorhergehenden Artikels enthaltenen Bestimmungen befreit ist, solange sich aus diesem Verkehr keine Missstände ergeben oder der Lieferant bestehenden Vorschriften nicht zuwiderhandelt, was im vorliegenden Fall nicht behauptet wurde. .Auch fehle jeder Beweis, dass Komrnissions- oder Hausierhandel vorliege. Wir haben daher unterm 16. September 1911 die Beschwerde gutgeheissen. Eine Weiterziehung ist nicht erfolgt.

Über die Ausübung der Grenzkontrolle hat das Landwirtschaftsdepartement an anderer Stelle berichtet.

b. Kantonale Aufsicht.

Auf die Kontrolle der Schlachttiere scheint überall die angemessene Sorgfalt verwendet worden zu sein. Die auf Grund der kantonalen Berichte erstellten Übersichtstabellen la und II

790 geben daher unzweifelhaft ein annähernd richtiges Bild der erfolgten Schlachtungen, sowie der Beurteilung der geschlachteten Tiere. Auch die Kontrolle der Einfuhrsendungen von schaupflichtigem Fleisch aus dem Ausland (frischem Fleisch von Tieren des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegeschlechts) bietet zu keinen Zweifeln Anlass ; denn die in Tabelle I b, Ziffer l, verzeichnete Menge aus dem Ausland eingeführten, schaupflichtigen Fleisches (17,638,649 kg) stimmt mit der vom Handelsdepartement herausgegebenen Handelsstatistik, die eine bezügliche Einfuhrziffer von 17^472,800 kg ergibt, bis auf eine unerhebliche Differenz überein. Weniger intensiv scheint die Einfuhrkontrolle der aus schaupflichtigem Fleisch hergestellten Fleischwaren gehandhaht worden zu sein. Nach der Handelsstatistik beziffern sich die aus dem Ausland eingeführten Fleischwaren dieser Kategorie auf 3,431,400 kg, während laut Tabelle I b, Ziffer 2, in den Kantonen bloss 1,707,365 kg, also ungefähr die Hälfte, einer Nachkontrolle unterzogen worden sind. Noch viel laxer war die Kontrolle der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren, von Geflügel, Fischen, Wildbret, Krusten- und Weichtieren, Fröschen und Schildkröten. Gegenüber der von der Handelsstatistik verzeichneten Einfuhr von 10,364,800 kg weist die Tabelle I c nur 3,855,180 kg kontrolliertes Fleisch und Fleischwaren dieser Art auf. Es wäre wünschenswert, dass diese Sorten von Fleisch und Fleischwaren bei ihrer Einfuhr in die Gemeinden sorgfältiger kontrolliert würden, namentlich auch mit Rücksicht darauf, dass laut Art. 28 der Verordnung betreffend die Untersuchung der Fleischeinfuhrsendungen ein grosser Teil ohne grenztieräratliche Untersuchung eingeführt werden kann.

Aus dem vorhergehenden ergibt sich, dass auf Grund der kantonalen Fleischschauberichte die aus dem Ausland eingeführte Menge von Fleisch und Fleischwaren nicht mit genügender Genauigkeit ermittelt werden kann, um darauf eine zuverlässige Statistik über den Fleischkonsum und die Fleischbeschaffung aufzubauen. Aus diesem Grunde mussten die Tabellen III A und IIIB nach Massgabe der schweizerischen Handelsstatistik ergänzt werden.

Mit Bedauern konstatieren wir noch einmal, dass einige Kantone ihre Berichte erst auf wiederholte Reklamationen hin eingesandt und dadurch die Berichterstattung des Bundesrates unnötig erschwert und verzögert haben.

Den kantonalen Berichten ist im wesentlichen folgendes zu entnehmen : ·· .

791 1. Ernennung der Fleischschauer.

Zu Beginn des Jahres 1911 war die durch die eidgenössische Lebensmittelgesetzgebung geforderte Organisation zur Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren in sämtlichen Kantonen allgemein durchgeführt. Aus diesem Grunde sind im Berichtsjahre keine .grossen Änderungen im Bestände der Fleischschauer zu verzeichnen.

In den grössern Ortschaften, namentlich in den Städten, wird die Fleisehschau fast ausschliesslich durch Tierärzte ausgeübt; die kleineren Ortschaften sind dagegen vielfach auf Laienfleischschauer angewiesen. Genaue Zahlenangaben lassen sich auf Grund des vorliegenden Materials nicht machen ; immerhin geht daraus hervor, dass die Laienfleischschauer numerisch überwiegen.

2. Instruktionskurse fUr Fleischschauer.

Die in Art. 5 der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren vorgeschriebenen Instruktionskurse für die Fleischschauer sind in allen Kantonen abgehalten worden, so dass die z. Z. amtierenden Fleischschauer fast durchwegs einen Befähigungsausweis besitzen. Ersatzmänner Verstorbener oder Zurückgetretener erhalten in der Regel eine vorläufige Instruktion durch einen amtlichen Tierarzt; eine definitive Wahl erfolgt unter Vorbehalt der Teilnahme an einem nächsten Instruktionkurs.

3. Öffentliche Schlachthäuser und private Schlachtlokale.

Die öffentlichen Schlachthäuser der grössten Städte entsprechen im allgemeinen hinsichtlich Einrichtung und Ausstattung den sanitätspolizeilichen Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren. Leider verfügen nur wenige Städte über mustergültige Schlachthausânlagen ; doch sind gegenwärtig mehrere im Begriffe, ihre etwas rückständig gewordenen Einrichtungen den Forderungen der Gegenwart anzupassen.

Es ist zu beklagen, dass in vielen volksreichen Ortschaften, sogar Städten mit bedeutender Ausdehnung, noch keine öffentlichen Schlachthäuser existieren. Die privaten Schlachtlokale entsprechen den sanitätspolizeilichen Anforderungen der Verordnung in sehr vielen Fällen noch nicht, obwohl ihnen seitens der kantonalen

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und örtlichen Aufsichtsbehörden die grösste Aufmerksamkeit geschenkt wird. Hier sind noch schwere Misstände zu beseitigen-v arn wirksamsten werden sie durch Anlage öffentlicher Schlachthäuser verbunden mit Schlachthauszwang bekämpft werden können.

Auf dem Lande werden nicht selten Schlachtlokale nach stattgehabter Schlachtung und Reinigung auch als Fleischverkaufslokale benutzt. In einzelnen Kantonen erachten die Aufsichtsbehörden dies als zulässig, in ändern nicht. Es liegen z. Z.

über diese Angelegenheit offizielle Anfragen sowie ein Rekurs gegen einen vorinstanzlichen Entscheid vor, so dass wir Gelegenheit finden werden, zu der Frage Stellung zu nehmen.

Wie fast allgemein konstatiert wird, sind die inländischen Schlachtungen letztes Jahr numerisch stark zurückgegangen ; diese auffälligeErscheinung ist keineswegs auf eine Abnahme des Fleischkonsums, sondern auf ein ausserordentliches Anwachsen der Einfuhr von frischem Fleisch aus Holland, Schweden und Dänemark zurückzuführen. Der Grund hierzu ist darin zu suchen, dass Deutschland wegen Seuchengefahr den lebenden Schlachttieren den Durchpass verweigert. Der Bericht von Sehaffhausen weist darauf hin, dass der Rückgang der Schlachtungen die Ausführung des geplanten Schlachthofes in der Kantonshauptstadt verzögert habe.

Mehrere Berichte heben hervor, dass die Pferdeschlächtereien bedeutend zugenommen haben.

Luzern meldet die Einrichtung eines Verbrennungsofens für konfiszierte Organe und Fleischwaren im dortigen Schlachthaus.

Ein Rekurs eines Metzgermeisters aus einer Landgemeinde des Kantons Schaffhausen wegen zu hoher Schlachthausgebühren wurde vom dortigen Regierungsrat, gestützt auf Art. 10, Abs. 2, der bundesrätlichen Verordnung betreffend das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren, gutgeheissen.

4. Tätigkeit der Fleischschauer.

Aus den kantonalen Berichten geht hervor, dass die Fleischschau im grossen und ganzen der Gesetzgebung entsprechend durchgeführt wird, wenn auch im einzelnen gelegentlich noch recht arge Verstösse vorkommen. Als Beispiele dieser Art können angeführt werden, dass Fleischschauer ihren amtlichen Stempel Metzgern zum beliebigen Gebrauch überlassen haben, dass kontrollpflichtiges Fleisch oder kontrollpflichtige Fleischwaren nicht

793 abgestempelt, Fleischschauzeugnisse fehlerhaft oder unvollständig ausgefertigt. Unregelmässigkeiten in der Benutzung der Fleischbegleitscheine übersehen wurden etc. In der Übersichtstabelle eines Kantons ist die Einfuhr von Pferdefleisch aus dem Auslande verzeichnet, obschon nach Art. 3 der Verordnung betreffend die Untersuchung der Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren der Import dieser Fleischsorte verboten ist. Im weitern wird von einzelnen Berichterstattern darauf aufmerksam gemacht, dass namentlich Laienfleischschauer nicht immer genügende Fachkenntnis besitzen, sodass krankhafte Organe übersehen oder unrichtig beurteilt werden können. Nach einer Mitteilung des Gesundheitsamtes der Stadt Zürich kommt es sehr häufig vor, dass bei der Nachfleischschau krankhafte Organe beschlagnahmt werden müssen. Angesichts solcher Erscheinungen drängt sich die Frage auf, ob nicht eine Verlängerung der Unterrichtszeit für Laienfleischschauer ins Auge zu fassen sei. Unterdessen wird es in der Aufgabe der vorgeschriebenen Wiederholungskurse liegen, die der Fleischschau noch anhaftenden Mängel nach Möglichkeit zu beseitigen.

Als Gründe der Beanstandung von Fleisch und Fleischwaren werden genannt: verdorbener Zustand, künstliche Färbung von Wursthüllen, Zusatz von Pferdefleisch zu Wurstwaren ohne Deklaration, Verwendung von Wurstbindemitteln wie Mehl oder AUS Knochen hergestellte Präparate, Verkauf von Hundefleisch etc.

Häufige Widerhandlungen kommen beim Transport von Fleisch und Fleischwaren vor, indem die Lieferanten es unterlassen, für
Baselstadt macht darauf aufmerksam, dass die Grenzfleischschau gelegentlich noch zu wünschen übrig lasse. Das Sanitätsdepartement schreibt: ,,Geradezu Unmengen von verunreinigten,

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angefaulten und krankhaft veränderten Körperteilen mussten durch die Ortsfleischschau nach der in der Regel unmittelbar vorher stattgehabten Grenzfleischsehau beanstandet werden. Ein Beispiel hierfür : Am 20. März mussten von einem Wagen schwedischem Stier-, Ochsen-, Kuh- und Rindfleisch 95 kg tuberkulös entartete Organe beseitigt werden. Auch Fleischviertel und Schweinehälften mit abgelöstem Brustfell kamen zur Einfuhr."

Als Merkwürdigkeit wird von einem Zürcher Bezirkstierarzt gemeldet, dass es noch einzelne Metzger gebe, die nicht zu begreifen scheinen, dass der Stempelabdruck des Fleischschauers dem konsumierenden Publikum eine Gewähr der durchgeführten.

Kontrolle bieten soll, indem sie nach dem Weggang des Aufsichtsbeamten den Kontrollstempel zu entfernen suchen.

5. Zubereitungs-, Aufbewahrungs- und Verkaufslokale fllr Fleisch und Fleischwaren, Geräte und Maschinen.

Abgesehen von der Fleischschau erstreckt sich die in den Kantonen durchgeführte Kontrolle auch auf die Fleischverkaufslokale, Wurstereien, Räuchereien, Salzereien, Bäckereien, Kuttlereien, Darmmagazine, Comestiblesgeschäfte und Spezereihandlungen mit Wurst- und Rauchfleischverkauf, die Fisch- und Geflügelmärkte, Freibanklokale, sowie auf die Instandhaltung der im Metzgergewerbe verwendeten Geräte und Maschinen.

Die Lokale der Berufsmetzger in den grössern Ortschaften: entsprechen in der Hauptsache den Anforderungen der Verordnung. Eine grosse Zahl dieser Geschäftsleute verfügt über Kühlvorrichtungen, die vornehmlich bei der abnormen Hitze des verflossenen Sommers gute Dienste geleistet haben. Wo sich Mängel zeigten, wurde mit der nötigen Strenge eingeschritten.

So meldet der Bericht von Bern die polizeiliche Schliessung einer Metzgerei in der Kantonshauptstadt wegen ungenügender Lokalverhältnisse und mangelnder Reinlichkeit. Weniger günstig lauten die Inspektionsberichte über die Aufbewahrungs- und Verkaufslokale der Metzgereien kleinerer Ortschaften und besonders auch über die den Fleischverkauf betreibenden Comestibles- und Spezereihandlungen zu Stadt und Land. Doch scheint, sich auch hier die Mehrzahl der Geschäftsinhaber den Anordnungen der Aufsichtsorgane ohne Anwendung von Zwungsmassregeln zu fügen. Vielerorts wird über Mangel an Reinlichkeit, bei den Hack- und Wurstmaschinen geklagt.

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6. Bei der Kontrolle des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren bis jetzt gemachte Beobachtungen und Erfahrungen.

Oberexpertisen. Bestrafungen.

Gleich wie die Einfuhr vom Ausland ungeahnte Zahlen aufweist, hat auch der Verkehr mit Fleisch von Gemeinde za Gemeinde gewaltige Dimensionen angenommen. Dieser inländische Verkehr ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass nur einzelne wenige Gemeinden, deren Schlachthausverhältnisse bestimmten seuchenpolizeilichen Vorschriften genügen, zur Einfuhr von lebendem Schlachtvieh ermächtigt werden. Von hier aus wird alsdann das frischgeschlachtete Fleisch in grossen Mengen nach den umliegenden Ortschaften transportiert.

Über das Gefrierfleisch lauten die kantonalen Berichte mehrheitlich günstig. So schreibt z. B. St. Gallen in dieser Angelegenheit: ,,Die Nachfrage wird allenthalben je länger desta grösser, die Qualität dieses Fleisches ist konstant eine vorzügliche." ,,Der Bericht von Genf lässt sich darüber folgendermassen aus : ,,D'emblée, la vente de cette dernière a obtenu un grand succès auprès du public, et les mesures prises par l'autorité ont été très bien accueillies." Der luzernische Bericht dagegen lautet etwas pessimistisch: ,,Gefrierfleisch wurde Ende November 8370 kg eingeführt und zwar durch den Metzgermeisterverein der Stadt Luzern. Der Verkauf wird in 3 besondern Lokalen besorgt. Das Fleisch war bis zum 20. Februar 1912 erst zu zirka 60--70 °/o verkauft. Infolge des langen Lagerns ist das Fett oberflächlich ranzig und das Fleisch unansehnlich geworden.

Der Verkauf wird immer schwieriger werden ; der Metzgermeisterverein erleidet durch den Gefrierfleischimport jedenfalls.

Schaden.tt Die Preise des 'inländischen Fleisches scheinen durch die Einfuhr von Gefrierfleisch bisher nicht beeinflusst worden zu, sein. Ein endgültiges Urteil über die Preisfrage wäre z. Z.

offenbar noch verfrüht.

Neben der Einfuhr von Gefrierfleisch ist auch der Import lebender Schlachtochsen aus Argentinien als Neuerung zu melden.

Hierüber kann ein abschliessendes Urteil ebenfalls noch nicht abgegeben werden. Von den kantonalen Berichten enthält einzig der von Schaffhausen eine bezügliche Mitteilung, welche lautet:.,,Von Seiten der Metzgermeisterschaft ist wiederholt der Versuch, gemacht worden, argentinische Schlachtochsen lebend einzuführen.

Diese Versuche können nicht als misslungen bezeichnet werden..

79fi obschon mit der Einfuhr bedeutende Schwierigkeiten verknüpft waren. Die Qualität des Fleisches dieser Ochsen stand aber auch erheblich hinter derjenigen unserer Landware zurück. Ebenso war die Haltbarkeit des Fleisches, besonders in Sommermonaten, stark vermindert, was wohl den Einflüssen des lange dauernden Transportes auf die Tiere zugeschrieben werden muss.

Es wurde konstatiert, dass das Fleisch von ganz gesund befundenen argentinischen Ochsen schon 48 Stunden nach der Schlachtung in faulige Zersetzung (saure, faulige Gährung) übergegangen war und beseitigt werden musste.11 Vom Recht der Oberexpertise gegen Befunde von Fleischschauern ist verhältnismässig wenig Gebrauch gemacht worden.

Wo sie verlangt wurde, fiel sie in weitaus den meisten Fällen zugunsten der Fleischschauer aus.

Bestrafungen von Metzgern und Fleischverkäufern erfolgten wegen Nichtablieferung der Fleischschauzeugnisse, Umgehung der Fleischschau und Fleischkontrolle, Fleischlieferung in auswärtige Gemeinden ohne Bewilligung, unstatthafter Verwendung der Fleischbegleitscheine, Benutzung nicht genehmigter Lokale, Herstellung künstlich gefärbter Fleischwaren, Zusatz von Mehl, Brot und ändern Bindemitteln zu Wurstwaren, unerlaubtem Pferdefleischverkauf, Einschmuggeln von unkontrolliertem Fleisch, falscher Deklaration von Wurstwaren aus Pferdefleisch, Verwendung von bedingt bankwürdigem Fleisch zur Wurstfabrikation, Verkauf von krankem, der Fleischschau vorenthaltenem Fleisch, Verkauf von Hundefleisch, Widersetzlichkeit gegen Anordnungen der Fleischschauer etc. Auch gegen einzelne Fleischschauer musste strafend eingeschritten werden ; 3 Fleischschauer wurden wegen schwerer Pflichtvernachlässigung ihres Amtes entsetzt.

Weitaus die meisten Straffälle wurden durch kleinere Geldbussen erledigt. Ein Verkäufer von Hundefleisch, der es als Gitzifleisch deklarierte, wurde zu 2 Tagen Gefängnis nebst 10 Franken Busse und ein anderer, der Fleisch von einem kranken Kalb ohne vorherige Fleischschau in den Verkehr brachte, zu 10 Tagen Gefängnis und 150 Franken Busse verurteilt. Die Strafen sind vielfach etwas strenger geworden, als im Vorjahr, was unzweifelhaft im öffentlichen Interesse liegt.

Zum Schlüsse können wir noch erwähnen, dass sich die eidgenössischen Vorschriften über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren während der verhältnismässig kurzen Zeit ihres Bestehens im allgemeinen gut eingeführt haben. Der freiburgische Bericht äussert sich : ^Comme

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conclusion, nous ajouterons que la loi sur le commerce des denrées alimentaires, au point de vue du contrôle des viandes, a commencé à recevoir une sérieuse et judicieuse application dans la majorité de nos communes fribourgeoises, mais elle laisse encore à désirer dans certaines localités. Le public, en général, se familiarise également avec les exigences de la nouvelle loi1. . .a, und Bern läset sich vernehmen: ,,Wir konstatieren, dass die Wohltat einer einheitlichen Gesetzgebung über das Schlachten, die Fleischschau und den Verkehr mit Fleisch und Fleischwaren schon jetzt nach 2 Jahren des Inkrafttretens in den Kantonen überall ersichtlich ist. Es wird dies in weitern 2 Jahren noch viel mehr der Fall sein, da dann der Übergang von der frühern kantonalen Gesetzgebung zu den neuen Bund es Vorschriften ein endgültiger sein wird, was zur Stunde noch nicht überall zutrifft."

Über die durch die Fleischschauer [kontrollierten Schlachtungen, die Beurteilung des Fleisches, das Vorkommen der Tuberkulose bei den Schlachttieren, die Einfuhr von Fleisch, den Fleischkonsum und die Fleischbeschaffung geben die nachstehenden tabellarischen Zusammenstellungen Aufschluss.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 15. Juni 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Bundesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Übersicht der von der Fleisohschau in A. GeschlachZahl der Schlachttiere Tiergattungen

aus dem aus dem Inland Ausland

Total

Davon waren ordnunganotmassig ge- geschlachtet schlachtet

Stück Stück Stück Stück Stück 18,143 25,729 346 7,586 25,383 20,566 50 208 70,774 70 193 581 475 92,801 92,326 79 580 13221 32,983 30071 2912 32,680 303 Kälber 290 894 18379 309,273 305 847 3 426 Schafe 43512 90845 134,357 134 197 160 Ziegen 38,794 2837 40238 1 393 41,631 Schweine . . . . 317,084 90,239 407,323 404,622 2,701 Pferde 8,619 12,967 4,348 11,447 1,520 Total 862,618 265,220 1,127,838 1,101,578 26,260 ') Einzelne kantonale Berichte enthalten die Anzahl der Tiere mit Stiere Ochsen .

Kühe.

B. Einfuhrsendungen von fleischschaupflichtigem Fleisch Aus dein Inland Ergebnis der Untersuchung

Fleischgattungen Total 1. F r i s c h e s Fleisch.

Stierfleisch Ochsenfleisch . . . .

Kuhfleisch Kindfleisch Kalbfleisch Schaffleisch Ziegenfleisch . . . .

Schweinefleisch. . . .

Pferdefleisch . . . .

Total

kg 621,879 5,735,328 1,488,035 1,407,498 1,018,309 537,964 119,091 3,977,725 529,887 15,436,716

gesund

kg 620,494 5,726,799 1,467,671 1,405,550 1,015,176 536,932 118,596 3,969,136 523,611 15,383,965

beanstandet

kg 1,385 8,529 20,364 1,948 3,133 1,032 495 8,589 6,276 51,751

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Tabelle I A.

der Schweiz ausgeführten Untersuchungen, tete Tiere.

Ergebnisse der Fleischschau.

Tierkörper beurteilt als bedingt (inbankwürdig génies sbar

bankwürdig

den geschlachteten Tieren zeigten Einzelne VonErscheinungen der Tuberkulose Organe mussten ausgebeseitigt örtliche Euter breitete werden

Stück Stück Stück Stück Stück ') 249 62 2,837 1,259 83 394 88 10,647 2,368 166 10,967 2,282 21,695 12,543 800 3,204 1,672 405 3,104 174 1,009 5 3,058 841 5,400 953 8 80 25,321 181 31 120 13 11 845 350 888 133 36 627 2,399 17,369 2,803 5 379 667 380 26 1,961 9 1,102,340 20,432 5,066 21,214 89,222 829 4,144 ungeniessbsiren Organ«;n, andere die Anzahl der beseit igten Orj»ane.

Stück 25,418 70,292 79,552 30,906 305,374 134,145 40,436 404,297 11,920

Tabelle IB.

und aus solchem hergestellten Fleischwaren.

Ans dem Anstand

Total Ergebnis der Untersuchung

Ergebnis der Untersuchung Total

beanstandet

gesund

kg 883,908 4,677,126 676,378 1,906,546 2,473,315 532,357 36,176 6,452,843

kg 880,039 4,653,424 674,573 1,896,997 2,468,565 527,457 36,174 6,424,448

17,638,649

17,561,677

kg 3,869 23,702 1,805 9,549 4,750 4,900 2 28,395 76,972

1

Total

kg 1,505,787 10,412,454 2,164,413 3,314,044 3,491,624 1,070,321 155,267 10,430,568 529,887 33,074,365

gesund

beanstandet

kg 1,500,533 10,380,223 2,142,244 3,302,547 3,483,741 1,064,389 154,770 10,393,584 523,611 32,945,642

kg 5,254 32,231 22,169 11,497 7,883 5,932 497 36,984 6,276 128,723

800 Ans dem Inlaud Ergebnis der Untersuchung

Fleischgattungen Total

gesund

beanstandet

kg

kg

2. F l e i s c h w a r e n .

Wurstwaren . . .

Andere Fleiechwaren . .

Total

kg 2,386,423 1,075,816 3,462,239

2,381,685 1,072,958 3,454,643

4,738 2,858 7,596

Zusammenzug.

1. Frisches Fleisch . . .

2 . Fleischwaren . . . .

Total

15,435,716 3,462,239 18,897,955

15,383,965 3,454,643 18,838,608

51,751 7,596 59,347

C. Einfuhrsendungen von Fleisch und Fleischwaren von Geflügel, Aus dem Inlund Ergebnis der Untersuchung

Fleischgattnngen Total

gesund 1. F r i s c h e s Fleisch.

Geflügel . . . .

Fische Wildbret .

Andere Tiere oder Tierkörper Total

kg 86,430 377,362 46,771

·

kg

beanstandet kg

86,303 376,726 45,824

127 636 947

3,514 514,077

3,503 512,356

11 1,721

2. F l e i s c h w a r e n .

Konserven in Büchsen und andern Gefässen .

Andere Fleischwaren Total

39,677 399 40,076

39,651 399 40,050

26

Zusammenzug.

1. Frisches Fleisch . . .

2 . Fleischwaren . . . .

Total

514,077 40,076 554,153

512,356 40,050 552,406

1,721 26 1,747

26

801 Total

Ans dem Anstand Ergebnis der Untersuchung

Total

gesund kg 875,908 831,457 1,707,365

beanstandet

kg 872,684 829,741 1,702,425

17,638,649 17,561,677 1,707,365 1,702,425 19,346,014 19,264,102

Ergebnis der Untersuchung

Total

kg

beanstandet

gesund kg 3,254,369 1,902,699 5,157,068

kg 7.962 4,574 12,536

76,972 33,074,365 32,945,642 5,157,068 4,940 5,169,604 81,912 38,243,969 38,102,710

128,723 12,536 141,259

kg 3,224 1,716 4,940

3,262,331 1,907,273 5,169,604

Ta belle I C.

Fischen, Wildbret, Krusten- u. Weichtieren, Fröschen u. Schildkröten.

Ans dem Ausland

Total Ergebnis der Untersuchung

Ergebnis der Untersuchung Total gesund

beanstandet

kg

kg

kg 1,575,883 1,060,400 469,597

1,574,411 1,056,802 469,148

16,087 3,121,967

Total gesund

beanstandet

1,472 3,598 449

kg 1,662,313 1,437,762 516,368

kg 1,660,714 1,433,528 514,972

16,087 3,116,448

5,519

19,601 3,636,044

19,590 3,628,804

11 7,240

626,830 106,383 733,213

626,644 106,381 733,025

186 2 188

666,507 106,782 773,289

666,295 106,780 773,075

212 2 214

3,121,967 733,213 3,855,180

3,116,448 733,025 3,849,473

5.519 188 5,707

3,636,044 773,289 4,409,333

3,628,804 773,075 4,401,879

7,240 214 7,454

kg

1,599 4,234 1,396

802

IL Schlachtungen in (leschlachtete Kantone Stiere

Ochsen

Kühe

Binder Stück

Stück

Stück

Zürich . . . .

Bern Luzern . . . .

Uri Schwyz . . . .

Obwalden .

Nidwaiden .

Grlarus . . . .

Zue ·^ 5 Freiburg . . .

Solothurn .

Baselstadt . . .

Baselland .

Schafihausen .

Appenzell A.-Rh. .

Appenzell I.-Rh. .

St. Gallen . . .

Graubünden . .

Aargau . . . .

Thurgau Tessin . .

Waadt . . . .

Wallis . . . .

Neuenburg .

Genf.

7,340 1,539 1,250 111 451 70 59 235 391 218 653 1,178 272 386 1,142 132 5,834 352 903 2^207 257 412 125 182 30

12,161 5,625 2,128 280 443 37 24 1,888 581 632 771 6,018 673 1,027 933 51 7,613 2,413 2,662 1,755 3,594 7,199 489 4,873 6,904

9,705 19,463 7,479 721 2,680 664 1,049 467 2,191 3,699 2,824 2,577 2,613 1,176 3,151 746 7,878 1,976 7,080 4,771 1,804 3,692 2,243 1,153 999

6,218 4,067 1,287 75 516 62 66 224 322 527 1,982 104 1,326 673 344 72 2,183 463 5,857 4,417 535 938 289 373 63

Total

25,729

70,774

92,801

32,983

Stück

803 Tabelle II.

den Kantonen, Tiere Kälber

Schafe

Ziegen

Schweine

Pferde

Total

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

35,919 42,401 20,067 1,859 7,064 1,908 2,211 5,545 6,453 5,570 6,213 16,356 6,932 3,105 4,352 1,034 31,766 6,086 11,642 11,621 12,668 31,569 5,433 14,561 16,938

9,037 13,698 4,447 908 1,748 414 143 1,057 366 2,086 434 3,881 324 62 1,294 47 6,457 11,572 506 363 2,955 12,941 3,008 2,042 54,567

1,374 2,755 634 1,325 760 140 39 107 27 496 762 60 608 186 301 808 1,592 7,170 1,113 263 19,364 138 1,472 112 25

309,273

134,357

41,631

60,080 101,809 11,758 763 6,993 1,407 1,316 4,269 3,671 9,015 13,412 15,989 4,339 6,536 6,310 1,228 37,267 6,297 21,627 17,407 7,270 32,852 1,926 19,551 14,231

144,003 2,169 2,004 193,361 49,662 612 11 6,053 109 20,764 236 4,938 4,922 15 126 13,918 14,048 46 . 22,463 220 · 27,222 171 660 46,823 17,491 404 276 13,427 144 17,971 2 4,120 2,605 103,195 132 36,461 666 52,056 343 "43,147 190 48,637 736 · - 90,477 15,032 47 288 43,135 755 94,512

407,323

12,967 . 1,127,838

804

III. Zusammenstellung der FleisohA. Einfuhr von fleischschaupflichtigem Fleisch Frisches Kciiitoiio

Stierfleisch

Ochsenfleisch

Kuhfleisch

kg

kg

kg

Zürich . . . . 214,599 649,729 42,546 Bern . . . . 9] ,721 217,143 39,588 Luzern . . . .

2,179 780 168,073 -- -- Uri -- Schwyz . . . .

2,478 5,335 -- Obwalden . . .

28,529 9,616 3,120 -- -- Nidwaiden . . .

-- -- Glarus . . . .

6,451 60,508 Zug. . .

2,675 86 2,675 Freiburg . . .

2,005 Solothurn . . .

22,237 4,669 335 Baselstadt . . . 140,933 1,971,733 119,439 Baselland . . .

2,376 -- -- Schaffhausen . . 186,441 114,218 2,876 -- Appenzell A.-Rh.

10,795 56,307 -- Appenzell I.-Rh.

-- -- St. Gallen . . . 97,353 477,735 3,681 Graubänden . . 33,248 67,929 210 Aargau . . . .

1,784 17,747 2,989 -- Thurgau . . .

3,362 6,046 -- Tessin . . . .

3,660 24,831 Waadt . . . .

2,252 71,836 315 Wallis . . . .

4,145 24,969 -- Neuenburg . .

961 5,071 358,516 Genf. . . .

70,412 327,649 449,516 Total

Rindfleisch Kalbfleisch

kg

kg

kg

614,383 41,056 202,103

374,203 4,764 164,968

-- 46

-- -- 259

9,352

Schaffleisch 29,363 5,703 40,062

-- -- 1,200

-- 16,580

-- --

1,025

-- 1,102

-- --

--561

768,261

--

135,907

-- -- 8,581

16,379

--

838,128 108,935

--

--

86,673

60 -- 23,860 36,400

575

680

1,751 1,845 6,383

1,303 65,386 47,275 17,389 23,872 788,095

--

13,838 68,404

19,727

-- --

12,340 14,747 1,123 2,906 11,858 63,402 728 52,486 166,191

883,908 4,677,126 676,378 1,906,546 2,473,315 532,357

Korrpktur *^ Total-Einfuhr, bereinigt nach Massgabe der schweizerischen Handelsstatistik Ausfuhr1) .

. . .

Überschuss der F.infnhr i'ihp.r die Ausfuhr

') Nach der ,,schweizerischen Handelsstatistik", herausgegeben vom schweize -) Darin ist auch das Gefrierfleisch Inbegriffen. Laut der schweizerischen

805 Tabelle III A.

einfuhr der Kantone ans dem Ausland.

und aus solchem hergestellten Fleischwaren.

Fleisch Ziegenfleisch

kg

2,927 35 --

Fleischwaren SehweineTotal fleisch '

Wurstwaren

kg kg 2 ) kg 778,882 2,706,632 288,178 821,289 1,221,299 23,063 828,807 15,291 250,642

-- 18,935 11,076 57 -- 52,076 75 -- 141 141 -- -- 118,897 34,333 399 -- -- 21,761 27,197 11,910 2,005 -- -- -- 86,853 57,949 3,178 -- 1,072 3,394,766 7,343,267 159,068 55,386 53,010 925 -- 522,430 1,068,272 306 -- 100,957 -- 34,795 2,136

3,420 373 -- 74 --224 -- 6 28,045

36,176

91,595 718,565 220,006 50,720 94,085 69,187 31,241 15,799 77,271 184,851 208,870 17,183 47,246 15 542,997 88,247 61,752 1,960,064

Total

kg 266,092 25,301

-- 1,051 --126 347 6,116 4,787 369,822 1,505 268 530

43,419 15,632 23,577 4,081 8,564 2,087 25,676 18,154 14,322

6,452,843 17,638,649 875,908

831,457

kg

kg

--

40,255 50,114 9,139 6,011 69,717 19,209 36,262 59,463 81,152

-- 165,849

Total

Andere Fleischwaren

554,270 48,364 15,291

3,260,902 1,269,663 844,098

57 1,126 .-- 525 12,257 6,116 7,965 528,890 2,430

18,992 53,202 141 119,422 39,454 8,121 94,818 7,872,157 57,816 1,068,846 103,623

574

2,666 .

83,674 65,746 32,716 10,092 78,281 21,296 61,938 77,617 95,474 1,707,365

.

802,239 285,752 126,801 41,333 263,132 230,166 109,184 620,614 2,055,538 19,346,014

+ 1,724,035 + 1,558,186

17,472,800 428,200

3,431,400 134,300

20,904,200 562,500

17,044,600

3,297,100

20,341,700

riechen Zolldeparten:lent.

Handelsstatistik wurden hiervon im Jahr 1911 = 1,113,300 kg eingeführt.

806

lili Zusammenstellung der FleischIS, Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren von Geflügel, Fischen,

Kantone

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden . .

. .

Glarus Zue Freiburg Solothurn Baselstadt . . .

. .

Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rli. . . .

Appenzell I.-Rh. . . .

St Gallen .

Graubünden .

Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis .

Neuenburg Genf.

. .

Total

Frisches Andere Tiere oder Tierkörper

Geflügel

Fische

Wildbret

kg 399,400 1,327 84,270

kg 262,039 5,235 53,186

885 1,443

7,302 50 1,500 6,872 600 600 15,157 48

280 110

9,028 84,634 25,966 778

12,900 3Ì,128 33,101 2,565

5,994 7,599 3,980 85

133

298,208 70 53,694 616,180

201,084 1,123 26,330 399,580

81,979

731

6,088 249,720

43

1,575,883 1,060,400

469,597

16,087

kg 99,152

kg 2,968

14,610

12,211

1

Korrektur 'M . . .

Total-Einfuhr, bereinigt nach Massgabe der Schweiz. Handelsstatistik · Ausfuhr . .

Überschuss der Einfuhr über die Aus fuhr J

. .

) Nach der ,,schweizerischen Handelstatistik".

....

807

Tabelle III B.

einfuhr der Kantone aus dem Ausland.

Wildbret, Krusten- und Weichtieren, Fröschen und Schildkröten.

Fleischwaren

Fleisch Total

kg 763,559 6,562 164,277

Total

Konserven in Andere BUchsen und ändern Gefässen Fleischwaren

kg 97,369 2,954 11,220

Total

kg

kg 500 --

97,869 2,954 11,220

kg 861,428 9,516 175,497

-- ' --

7,302 50 1,500 8,037 2,153 600 15,157 48

4,270 -- --.

--i.

-- -- -- ·

--

--

--

4,270 -- -- -- · -- -- --

7,302 4,320 1,500 8,037 2,153 600 15,157 48.

2,909 4,507 1,070 1,198 4,200 21,728 ' ' 778 65,780 514,730

30,831 128,001 64,117 4,627 4,200 603,730 1,971 151,935 1,780,210

733,213

3,855,180

--

-- .

-- -- --

27,922 123,494 63,047 3,429 -- 582,002 1,193 86,155 1,265,480

689 65,465 414,280

4,896 89 i 315 100,450

3,121,967

626,830

106,383

2,902 4,381 1,070 1,198 4,200 16,832

7 126

-- .

t

--

i

+4,679,233

+ 1,830,387

6,509,620

7,801,200 511,600

2,563,600 4,000

10,364,800 515,600

7,289,600

2,559,600

9,849,200

808

VerhältnisAuf je 100 geschlachtete fleischschauHerkunft Tiergattnagen

Stiere .

Ochsen Kühe Rinder Kälber Schafe Ziegen Schweine Pferde

.

.

inländische

.

.

. . . .

Total

Schlachtung

Notausordmmgs- schlachländische gemäss tung

Stück

Stück

Stück

Stück

70,62

29,48

98,65

1,85

29,06

70,94

0,82

99,49

0,61

99,i8 80.75

99,08 94,06

0,92

91,17

8.83

5,94

98,89

l,u

32,88

67,62

99,88

0,12

93,19

6,81

96,65

3,85

77,86

22,i5

99,34

0,66

66,47

33,53

ÛO 00,28

76,48

23,52

97,67

14,25

11,72 2,83

809

Tabelle IV.

Berechnungen.

Pflichtige Tiere einer Gattung kommen:

Tierkörper beurteilt als bankwürdig

bedingt bankwürdig

Stück

Stück

98,7S 99,32 85,72

Tiere mit Erscheinungen der Tuberkulose

unörtliche geniessbar

Euter

ausgebreitete

Total Stück

Stück

Stück

Stück

Stück

0,97

0,24

4,89

0,32

5,21

0,56

0,12

3,35

-- --

0,23

3,58

0,86

3,45

17,88

3,06

0,02

0,53

0,02

11,82

2,46

13,52

93,70

5,07

1,23

98,74

0,99

0,27

0,31

99,85

0,18

0,02

0,08

97,13

2,03

0,84

0,32

99,26

0,59

0,15

91,93

5,14

2,93

97,74

1,81

0,45

3,61

0,03

0,34

0,01

0,09

0,09

0,44

0,69

0,09

0,78

0,20

0,07

0,27

1,88

0,37

2,32

0,03

810

Tabelle V.

Verbrauch von fleischsohaupflichtigem Fleisch und aus solchem hergestellten Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1911.

1. Fleisch von im Inland ausgeführten Schlachtungen.

Geniessbare Tierkörper

Tiergattungen

Stück Stiere .

Ochsen Kühe .

Rinder .

Kälber .

Schafe .

Ziegen .

Schweine Pferde .

-

.

25,667 70,686 90,519 32,578 308,432 134,326 41,281 406,696 12,587

Total

1,122,772

.

.

. .

. .

. .

.

.

Durchschnittsgewicht r

Genlessbares Fleisch

Verbrauch p.

Kopf der Bevölkerung2)

kg

kg

kg

380 360 280 250 55 26 15 100 300

9,753,460 25,446,960 25,345,320 8,144,500 16,963,760 3,492,476 619,215 40,669,600 3,776,100 134,211,391

2,574 6,716

6,689 2,160 4,477 0,922 0,168 10,784 0,997 35,422

2. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren.

.,

Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr (Tab. m A) 20,341,700kg Davon beanstandet (Tab. IB) . .

81,912 ,, Netto gemessbares Einfuhrfleisch . 20,259,788 kg

20,259,788

5,347

Total Fleischverbrauch

154,471,179

40,769

*) Nach den Angaben der Schlachthausverwaltung an der Engehalde2 in Bern.

) Mutmassliche Beyölkerungszahl der Schweiz (eidgenössisches statistisches Bureau) auf 1. Juli 1911 = 3,788,863.

811 Tabelle VI.

Übersicht über die Fleischbeschaffung im Jahr 1911, (Fleisch und Fleischwaren von Tieren des Rindvieh-, Schaf-, Ziegen-, Schweine- und Pferdegeschlechtes).

1. Fleisch inländischer Herkunft.

(Schlachtungen von inländischem Vieh.)

UngeTotal niessbare Geniessbare Durch- Geniessbares SchlachtTierkörper schnittsTierFleisch tiere gewicht körper

Tiergattungen

Stück Stiere .

Ochsen .

Kühe .

' Rinder .

Kälber .

Schafe .

Ziegen .

Schweine Pferde .

Total

.

.

.

.

.

18,143 20,566 92,326 32,680 290,894 43,512 38,794 317,084

.

8,619 862,618

Stück1)

kg 2 )

401 791 10 326 488 253

18,099 20,540 90,056 32,279 290,103 43,502 38,468 316,596 8,366

380 6,877,620 360 7,394,400 280 25,215,680 250 8,069,750 55 15,955,665 26 1,131,052 15 577,020 100 31,659,600 300 2,509,800

4,609

858,009

99,390,587

Stück ') 44

26 2,270

kg

1 ) Die ungeniessbaren Stücke Schlachtvieh wurden auf einheimische und eingeführte Schlachttiere im gleichen Verhältnis verteilt, weil dies aus den Tabellen nicht direkt ersichtlich war.

2 ) Nach den Angaben der Schlachthausverwaltung an der Engehalde in Bern.

812 2. Fleisch ausländischer Herkunft.

a. Im Inland ausgeführte Schlachtungen von ausländischem Vieh.

Unge-

Total niessbare Geniessbare Durch- Geniessbares SchlachtTierTierkörper schnittsFleisch gewicht tiere körper

Tiergat ungen

Stück1)

Stück1)

kg2)

.

7,586 50,208 475 303 18,379 90,845 2,837 90,239 4,348

18 62 12 4 50 21 24 139 127

7,568 50,146 463 . 299 18,329 90,824 . 2,813 90,100 4,221

380 2,875,840 360 18,052,560 280 129,640 250 74,750 55 1,008,095 26 2,361,424 15 42,195 100 9,010,000 300 1,266,300

Total

265,220

457

264,763

34,820,804

Stück

Stiere .

Ochsen .

Kühe .

Rinder .

Kälber .

Schafe .

Ziegen .

Schweine Pferde .

.

.

.

.

.

.

.

kg

b. Einfuhr von Fleisch und Fleischwaren.

Überschuss der Einfuhr über die Ausfuhr nach Abzug des beanstandeten Fleisches (Tab. V)

20,259,788

Total Fleisch ausländischer Herkunft

55,080,592

') Die ungeniessbaren Stücke Schlachtvieh wurden auf einheimische und eingeführte Schlachttiere im gleichen Verhältnis verteilt, weil dies aus den Tabellen nicht direkt ersichtlich war.

2 ) Nach den Angaben der Schlachthausverwaltung an der Engehalde in Bern.

813-

Zusammenzug.

Herkunft aus dem

UngeTotal niessbare Geniessbare SchlachtTierTierkörper tiere körper Stück

Inland Ausland . .

Stück

862,618 4,609 265,220 457

Stück

Geniessbares Fleisch

Verhältnis

kg

V«1)

858,009 99,390,587 264,763 55,080,592

64,34 35,66

Total 1,127,838 5,066 1,122,772 154,471,179 100 ') Die starke Abweichung gegenüber den entsprechenden Zahlen im vorjährigen Bericht ist wohl im wesentlichen darauf zurückzuführen, dass im letztern die Kantone Tessin und Genf nicht berücksichtigt werden konnten; der Kanton Genf ist naturgemäss hauptsächlich auf den Konsum' von Fleisch ausländischer Herkunft angewiesen. ·

Buudesblatt. 64. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Beaufsichtigung des Schlachtens, der Fleischschau und des Verkehrs mit Fleisch und Fleischwaren in der Schweiz im Jahr 1911*). (Vom 15. Juni 1912.)

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

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Foglio federale

Jahr

1912

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

25

Cahier Numero Geschäftsnummer

306

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

19.06.1912

Date Data Seite

787-813

Page Pagina Ref. No

10 024 660

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