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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Genehmigung des Nachtrages vom 15. Dezember 1911 zum Vertrag vom 2. Juli 1903 zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern und der Verwaltung der Eisenbahngesellschaft VeveyChexbres in Vevey, betreffend die Verpachtung des Betriebes der Eisenbahn Vevey - Chexbres an die schweizerischen Bundesbahnen.

(Vom 13. Mai 1912.)

Tit.

Die .BundesbahnVerwaltung hat seinerzeit den Betrieb der Bahnlinie Vevey-Chexbres gemäss dem von Ihnen unterm 13. April 1904 (E. A. S. XX, 75) genehmigten Pachtvertrage übernommen.

In Art. 6 dieses Vertrages wurde die zu bezahlende Pachtsumme auf jährlich Fr. 30,000 festgesetzt.

Da der Verkehr auf dieser Linie seither erheblich zugenommen hat, ist zwischen der Bundesbahnverwaltung und der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres ein Nachtrag zum Pachtvertrage abgeschlossen worden, durch den die der Gesellschaft zu entrichtende Pachtsumme auf Fr. 45,000 erhöht wird. Diese

341 Vereinbarung, die vom Verwaltungsrate der S. B. B. in seiner Sitzung vom 13. Januar 1912 genehmigt wurde, gilt bis Ende 1920.

Von diesem Zeitpunkte an soll die vereinbarte Abänderung des Art. 6 des Pachtvertrages stillschweigend von Jahr zu Jahr weiter dauern, solange sie nicht von einem der Vertragskontrahenten .gekündigt wird. Im übrigen bleibt der Pachtvertrag vom 2. Juli 1903 unverändert.

Mittelst Eingabe vom 19. Januar 1912 an das Eisenhahn'departement legt nun die Generaldirektion den Nachtrag zum Pachtvertrage vor, behufs Genehmigung desselben durch die Bundesversammlung. Dabei bemerkt sie, dass dem Begehren der Gesellschaft um Erhöhung der Pachtsumme entsprochen werden konnte, nachdem die durch die Kreisdirektion I und die Dienst.abteilungen der Generaldirektion vorgenommenen einlässlichea Erhebungen ergeben hatten, dass in der Tat seit dem Vertragsabsehluss im Jahre 1903 eine erhebliche Verkehrszunahme eingetreten sei. Allerdings stehe aber dieser Verkehrszunahme auch eine Steigerung der Betriebskosten gegenüber. In Erwägung aller in Betracht fallenden Faktoren sei die Bundesbahnverwaltung zu ·dem Schlüsse gekommen, dass bei einer Erhöhung der Pachtsumme um Fr. 15,000 auf längere Zeitdauer die Bundesbahnen noch auf ihre Rechnung kommen werden, auch wenn eine gewisse Verkehrsabnahme nach der Eröffnung der Lötschbergbahn ·berücksichtigt werden müsse.

Nachdem der Pachtvertrag vom 2. Juli 1903 durch Bundesbeschluss vom 13. April 1904 im Sinne von Art. 5 des Rückkaufsgesetzes grundsätzlich genehmigt worden sei und der vorliegende Nachtrag am Pachtverhältnis als solches nichts ändere, habe die Generaldirektion in ihrem Berichte an den Verwaltungsrat die Ansicht vertreten, dass für diese Änderung die Genehmigung der Bundesversammlung nicht erforderlich und der Verwaltungsrat der Bundesbahnen zur Ordnung dieser ausschliesslich «finanziellen Frage von sich aus kompetent sei. Der Verwaltungsrat sei aber der Auffassung gewesen, dass es formell richtiger sein dürfte, auch für diese Vertragsänderung die Zustimmung der eidgenössischen Räte einzuholen. Um aber nicht für eine allfällige weitere Änderung des vorliegenden Vertrages und allgemein für jede Änderung eines von der Bundesversammlung genehmigten Pacht- oder Betriebsvertrages wiederum die Zustimmung der eidgenössischen Räte einholen zu müssen, scheine es angezeigt, im heutigen Falle und späterhin bei ändern solchen Verträgen durch den Genehmigungsbeschluss die Verwaltung der Bundesbahnen

342 zu ermächtigen, allfällige von den Vertragskontrahenten als notwendig erachtete Änderungen einzelner Vertragsbestimmungen von sich aus vorzunehmen.

Der Staatsrat des Kantons Waadt, dem der zwischen den beiden interessierten Verwaltungen abgeschlossene Nachtrag- zur Vernehmlassung zugestellt wurde, befürwortet mit Zuschrift vom 9. Februar 1912 die Genehmigung desselben. Wir seheu uns ebenfalls zu Einwendungen nicht veranlasst.

Was die von der Bundesbahnverwaltung nachgesuchte Ermächtigung anbelangt, allfällige von den Vertragskontrahenteu als notwendig erachtete Änderungen einzelner Vertragsbestimmungen von sich aus vorzunehmen zu können, so scheint auch uns, dass bei Detailfragen, die den veränderten Verkehrsverhältnissen entsprechend oder aus ändern Gründen neu geregelt werden müssen, von der Einholung der formellen Zustimmung der eidgenössischen Räte Umgang genommen werden könnte.

An diese Ermächtigung muss aber der Vorbehalt geknüpft werden, dass durch derartige Änderungen keine gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinne des Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft berührt werden dürfen.

Weitere Bemerkungen haben wir nicht anzubringen.

Genehmigen Sie, Tit., auch bei diesem Anlasse, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

B e r n , den 13. Mai 1912.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: JL Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

34ä (Entwurf.)

Bimdesfoescliluss betretend

Genehmigung des zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen und der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres abgeschlossenen Nachtrages zum Vertrage vom 2. Juli 1903 betreffend die Verpachtung des Betriebes der Eisenbahn Vevey-Chexbres, an die schweizerischen Bundesbahnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht .

1. einer Eingabe der Generaldirektion der S. B. B. vom 19. Januar 1912; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 1912,

besohliesst: 1. Dem Nachtrage vom 15. Dezember 1911 zum Vertragevom 2. Juli 1903 zwischen der Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen in Bern und der Verwaltung der Eisenbahngesellschaft Vevey-Chexbres in Vevey, betreffend die Verpachtung des Betriebes der Eisenbahn Vevey-Chexbres an die schweizerischen Bundesbahnen wird die Genehmigung erteilt.

2. Die Bundesbahn Verwaltung wird ermächtigt, inskünftig Änderungen einzelner Vertragsbestimmungen, sofern dadurch keine gesetzlichen und konzessionsmässigen Pflichten im Sinnedes Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Dezember 1872 über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft berührt werden, von sich aus vorzunehmen.

3. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses,, der am 1. Juli 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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1912

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22.05.1912

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