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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aend erung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex.

(Vom 3. Juni 1912.)

Tit.

Mit Eingabe vom 26. Dezember 1911 stellte das Initiativkomitee einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex, vertreten durch Herrn Couchepin, Ingenieur in Aigle, das Gesuch, es möchte die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S., XXIII, 358) erteilte Konzession dieser Eisenbahn dahin geändert werden, dass der Gesellschaft die Befugnis eingeräumt werde, den Betrieb der Linie auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zu beschränken.

Das Gesuch wird damit begründet, dass das Fehlen der genannten Bestimmung in der Konzession für die Finanzierung des Unternehmens ein Hindernis bilde. In den Kreisen der Finanzleute, die geneigt wären, ihre Mithülfe anzubieten, hege man die Befürchtung, dass der Ertrag der guten Saison durch den Winterbetrieb aufgezehrt würde. Diese Befürchtung sei begründet, da während des Winters gegenwärtig in dieser Gegend jeder Fremdenverkehr fehle und die Hotels geschlossen blieben. Sobald sich die Notwendigkeit des Winterbetriebes der Drahtseilbahn fühlbar machen sollte, würde die Gesellschaft nicht zögern, auf Verlangen des Bundesrates die Linie während des ganzen Jahres offen zu halten.

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Auf diese Gründe gestützt wünscht die Gesellschaft, dass dem Art. 12 der Konzession folgender Absatz beigefügt werde : ,,Es steht der Gesellschaft frei, den Betrieb der Linie auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zu beschränken. Sofern die örtlichen Verhältnisse dies rechtfertigen, kann der Bundesrat jedoch verlangen, dass die Bahn während eines längeren Zeitraumes betrieben i werde.11 Der Staatsrat des Kantons Wallis, dem das Gesuch zur Vernehmlassung mitgeteilt wurde, hat sich in seinem Schreiben an °das Eisenbahndepartement vom 14. Februar 1912 zugunsten des Abänderungsgesuches ausgesprochen, wünscht aber, dass die Gesellschaft verpflichtet werden könne, den Betrieb während des ganzen Jahres aufrecht zu erhalten.

Was uns betrifft, so halten wir das Gesuch der Gesellschaft um Beschränkung der Betriebsdauer der Linie auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober unter den gegenwärtigen Verhältnissen für gerechtfertigt.

Wir sind aber der Ansicht, dass der Bundesrat befugt sein soll zu verlangen, dass die Linie auch während eines Teiles der Wintersaison oder während der ganzen Wintersaison betrieben werde.

Wir empfehlen Ihnen daher den nachstehenden Beschlussesentwurf zur Annahme und benützen den Anlass, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 3. Juni

1912, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

L. Forrer.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

658 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Aenderung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. einer Eingabe des Initiativkomitees einer Drahtseilbahn von Orsières nach Champex, vertreten durch H. M. Couchepin, Ingenieur in Aigle, vom 26. Dezember 1911 ; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1912, bjeschliesst: 1. Die durch Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1907 (E. A. S., XXIII, 358) erteilte Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex wird in dem Sinne abgeändert, dass Art. 12 dieser Konzession folgenden Zusatz erhält: Es steht der Gesellschaft frei, den Betrieb der Linie auf die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober zu beschränken. Der Bundesrat kann jedoch verlangen, dass die Linie auch während eines Teiles der Wintersaison oder während der ganzen Wintersaison betrieben werde.

2. Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge dieses Beschlusses, der am 1. Juli 1912 in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession einer elektrischen Drahtseilbahn von Orsières nach Champex. (Vom 3. Juni 1912.)

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Jahr

1912

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3

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24

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334

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12.06.1912

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656-658

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